Beschluss
8 U 1202/19
OLG Koblenz 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2021:0219.8U1202.19.00
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Leitsätze
1. Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartner des Swap-Vertrags ist, befindet sich nicht in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, der in einem Zweipersonenverhältnis für das Bestehen einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert maßgeblich ist (vgl. u.a. BGH, 28. April 2015, XI ZR 378/13).(Rn.32)
2. Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (vgl. u.a. BGH, 20. Januar 2015, XI ZR 316/13).(Rn.34)
3. Eine Hinweispflicht im Falle der Empfehlung eines Swap-Vertrages unter dem Gesichtspunkt der objektgerechten Beratung besteht aber dann, wenn der anfänglich negative Marktwert aufgrund übermäßiger Kosten- und Gewinnbestandteile für den Kunden so ungünstig ist, dass seine Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit des Swaps für ihn nachhaltig beeinträchtigt werden.(Rn.36)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.06.2019, Az. 3 O 372/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2021.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartner des Swap-Vertrags ist, befindet sich nicht in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, der in einem Zweipersonenverhältnis für das Bestehen einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert maßgeblich ist (vgl. u.a. BGH, 28. April 2015, XI ZR 378/13).(Rn.32) 2. Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (vgl. u.a. BGH, 20. Januar 2015, XI ZR 316/13).(Rn.34) 3. Eine Hinweispflicht im Falle der Empfehlung eines Swap-Vertrages unter dem Gesichtspunkt der objektgerechten Beratung besteht aber dann, wenn der anfänglich negative Marktwert aufgrund übermäßiger Kosten- und Gewinnbestandteile für den Kunden so ungünstig ist, dass seine Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit des Swaps für ihn nachhaltig beeinträchtigt werden.(Rn.36) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.06.2019, Az. 3 O 372/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2021. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Zinssatz-Swap-Verträge vom 13.03.2008 und vom 23.09.2008 (im Folgenden: Swap-Verträge) mit der …[A] (im Folgenden: ...[A]) geltend. Der Kläger plante im Jahr 2008 den Erwerb einer Immobilie in …[Z], um diese zu einem Praxis- und Geschäftshaus auszubauen. Zum Zwecke der Finanzierung dieses Projekts wandte sich der Kläger an die Beklagte. Diese schlug ein Finanzierungskonzept mit einem festverzinslichen sowie zwei variabel verzinslichen Darlehen vor, wobei die variabel verzinslichen Darlehen durch Swap-Verträge des Klägers mit der ...[A] abgesichert werden sollten. Aufgrund der Beratung und Vermittlung durch Mitarbeiter der Beklagten schloss der Kläger mit der ...[A] am 10.03.2008 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage ... 4). Am 13.03.2008 schlossen der Kläger und die ...[A] den Swap-Vertrag Nr. …5.0 mit einem anfänglichen Bezugsbetrag von 560.000 € (vgl. Bestätigung, Anlage ... 5). Mit diesem Vertrag übernahm die ...[A] eine variable Zinszahlungsverpflichtung in Höhe des Sechs-Monats-Euribor. Der Kläger verpflichtete sich, an die ...[A] über die 15-jährige Laufzeit des Swap-Vertrages einen Festzinssatz von 4,660000 % p.a. aus dem jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen. Am 14.03.2008 schlossen die Parteien einen Garantievertrag (Bestätigung, Anlage ... 12), mit dem die Beklagte für den Kläger eine Garantie zugunsten der ...[A] für den vorgenannten Swap-Vertrag übernahm. Die Anlage 1 zu dem Garantieauftrag enthält die Angabe: „Für den oben aufgeführten Einzelabschluss kann ein Marktwert festgestellt werden. Im Moment des Geschäftsabschlusses beträgt dieser Marktwert null“. Unter dem 07.04.2008 schlossen die Parteien den auf den Swap-Vertrag abgestimmten Darlehensvertrag Nr. …40 über 560.000 € (Anlage ... 1). Dieser Vertrag weist eine variable Verzinsung mit einem Startzins von nominal 5,494 % p.a. aus, die jeweils zum 30.06. und zum 30.12. eines jeden Jahres um die Differenz angepasst wird, um die sich der Sechs-Monats-Euribor geändert hat. Nach weiterer Beratung anhand der Präsentationsmappe „Forward-Payer-Swap“ (Anlage ... 7) sowie erneute Vermittlung durch Mitarbeiter der Beklagten schlossen der Kläger und die ...[A] am 23.09.2008 einen weiteren Swap-Vertrag Nr. …8.0 mit einem Bezugsbetrag von 900.000 € und einer Laufzeit von 18 Jahren (vgl. Bestätigung, Anlage ... 6). In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines festen Zinssatzes von 5,3000 % p.a. auf den jeweiligen Bezugsbetrag an die ...[A]. Dies wiederum übernahm die Verpflichtung, an den Kläger variable Zinszahlungen in Höhe des Sechs-Monats-Euribor zu leisten. Am 24.09.2008 schlossen die Parteien einen Garantievertrag (Bestätigung, Anlage ... 13), mit dem die Beklagte für den Kläger eine Garantie zugunsten der ...[A] für den zweiten Swap-Vertrag übernahm. Die Anlage 1 zu dem Garantieauftrag enthält die Angabe: „Für den oben aufgeführten Einzelabschluss kann ein Marktwert festgestellt werden. Im Moment des Geschäftsabschlusses beträgt dieser Marktwert null“. Auf den Swap-Vertrag abgestimmt schlossen die Parteien am 29.09.2008 einen Darlehensvertrag Nr. …75 über 900.000 € (Anlage ... 3) mit variabler Verzinsung, die ebenfalls anhand der Entwicklung des Sechs-Monats-Euribor als Referenzzinssatz anzupassen ist. Im Jahr 2016 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen wegen der streitgegenständlichen Swap-Verträge. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat behauptet, er habe eine Finanzierung mit jederzeitiger Tilgungsmöglichkeit gewünscht. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Finanzierungsberatungsvertrag in mehrfacher Hinsicht verletzt: Sie habe ihn weder darüber aufgeklärt, dass die Swap-Verträge während ihrer Laufzeit nicht vorfälligkeitsfrei kündbar seien, noch was es bedeute, dass eine Ablösung nur zu jeweils aktuellen Marktkonditionen möglich sei. Hätte der Kläger von seinen erheblichen Zahlungsverpflichtungen im Falle sinkender Zinsen gewusst, hätte er die Swap-Verträge nicht abgeschlossen. Auch habe ihn die Beklagte nicht über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge aufgeklärt. Vielmehr habe sie in den jeweiligen Anlagen 1 zu den Garantieaufträgen fehlerhaft erklärt, dass der anfängliche Marktwert null betrage. Hinsichtlich der Kosten habe die Beklagte bewusst falsch behauptet, bei den Swaps würden für den Kläger keine (zusätzlichen) Kosten anfallen. Auch die Aussage der Beklagten, durch die gewählte Vertragskonstruktion würden fixe in variable Zahlungspflichten umgewandelt, sei falsch gewesen. Die Beklagte habe es überdies unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass es in den USA bereits im Jahre 2007 sieben Leitzinssenkungsschritte gegeben habe und deshalb im Jahr 2008 in Europa wegen der sich verschärfenden Bankenkrise mit Zinssenkungen zu rechnen gewesen sei. Hätte die Beklagte den Kläger hinsichtlich all dieser Punkte zutreffend aufgeklärt, so hätte er die streitgegenständlichen Swap-Verträge nicht abgeschlossen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen ab Rechtshängigkeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der (...[A]) aus dem Zinssatz-Swap Nr. …5.0 vom 13.03.2008, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher dem Kläger gegen die ...[A] seinerseits aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche, freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen sämtlicher Vermögensnachteile leisten muss, die dieser durch den Abschluss des Zinssatz-Swap Nr. …5.0 vom 13.03.2008 mit der ...[A] seit Abschluss des Vertrags bis zur Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage erlitten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen ab Rechtshängigkeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der (...[A]) aus dem Zinssatz-Swap Nr. …8.0 vom 23.09.2008, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher dem Kläger gegen die ...[A] seinerseits aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche, freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen sämtlicher Vermögensnachteile leisten muss, die dieser durch den Abschluss des Zinssatz-Swap Nr. …8.0 vom 23.09.2008 mit der ...[A] seit Abschluss des Vertrags bis zur Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage erlitten hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den diesem durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der ...[A]-Zinssatz-Swaps Nr. …5.0 vom 13.03.2008 und Nr. …8.0 vom 23.09.2008 entstandenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, insbesondere von den diesbezüglich noch zur Abrechnung anstehenden Kosten der Kanzlei …[B] in …[Z]. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bei der Erarbeitung des Finanzierungskonzepts gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er bei der Durchführung seines Projekts maximale Zinssicherheit auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus wünsche. Aus diesem Grund habe die Beklagte das vorliegende Konzept vorgeschlagen. Die Beklagte habe den Kläger darüber aufgeklärt, dass es bei einer vorzeitigen Auflösung der Swap-Verträge und insbesondere bei fallenden Zinsen zu Zahlungsverpflichtungen des Klägers kommen könne. Die Nicht-Anwendbarkeit des § 489 BGB sei offensichtlich und daher nicht aufklärungsbedürftig. Eine Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert der Swaps habe nicht bestanden. Die Aussage „keine Kosten“ habe sich auf offen ausgewiesene Kosten bezogen. Selbst für den Fall möglicherweise seitens der ...[A] für die Vermittlung der Swap-Verträge gezahlter Vertriebsvergütungen lägen keine zum damaligen Zeitpunkt aufklärungspflichtigen Rückvergütungen vor. Mit Urteil vom 06.06.2019 (Bl. 154 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 02.09.2019 (Bl. 175-1 ff. GA), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass – soweit überhaupt eine Falschberatung oder Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Swap-Verträge in Betracht komme – die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt seien. Weder durch die (behauptete) unterlassene Aufklärung, dass die Beklagte für den Fall eines negativen Euribor keine Zahlungspflicht treffe, noch durch die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps habe die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Auch liege keine aufklärungspflichtige schwerwiegende Interessenkollision vor, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Swap-Verträge sei. Überdies wären diese Ansprüche gemäß § 37a WpHG verjährt. Durch die Garantieverträge sei die Beklagte nicht zur Vertragspartnerin der Swap-Verträge geworden, worauf die Beklagte den Kläger deutlich hingewiesen habe. Eine Aufklärungspflichtverletzung könne auch nicht auf einen unterlassenen Hinweis auf etwaige von der ...[A] an die Beklagte gezahlte Provisionen für die Abschlüsse der Swap-Verträge gestützt werden, da diese vergleichbar seien mit einer Käuferprovision und der Kläger einen erheblichen und schweren Interessenkonflikt nicht dargelegt habe. Von der ...[A] an die Beklagte gewährte Profitbeteiligungen als Gegenleistung für die übernommenen Garantien seien keine offenbarungspflichtigen Rückvergütungen, da diese Zahlungen nicht für den Abschluss der Swap-Verträge gewährt worden seien. Die Aussagen in den Garantieerklärungen, dass im Moment des Geschäftsabschlusses der Marktwert der Swaps null betrage, begründeten keine kausalen Pflichtverletzungen, da die Swap-Verträge jeweils bereits einen Tag zuvor abgeschlossen worden seien. Die Erklärung in der ersten Garantieerklärung führe nicht zu einer bleibenden Fehlinformation des Klägers für die zweite Garantieerklärung, da die Garantie ausdrücklich nur für den aufgeführten Einzelabschluss habe gelten sollen. Die in der Präsentation getroffene Aussage „keine Kosten“ beziehe sich nur auf offen ausgewiesene Kosten, nicht jedoch auf solche, die bereits in den Swap eingerechnet seien. Schadensersatzansprüche auf der Grundlage der (falschen) Darstellung in der Präsentation, durch den Abschluss der Swap-Verträge würden fixe in variable Zahlungsverbindlichkeiten umgewandelt, seien regelverjährt, da der Kläger grundsätzlich das Finanzierungskonzept habe erfassen können. Die plakativen, werbenden Aussagen aus der Präsentation „maßgeschneidert, auf Kunden-Struktur zugeschnitten (Tilgung etc.)“ sowie „Flexibilität einer variablen Verzinsung“ begründeten keine Schadensersatzansprüche, da diese jedenfalls regelverjährt seien, da dem Kläger die abweichende Vertragskonstruktion klar dargestellt worden sei. Die fehlende Aufklärung von Seiten der Beklagten, dass die Swap-Verträge nicht vorfälligkeitsfrei gekündigt werden können, führe nicht zu einem durchsetzbaren Schadensersatzanspruch. Eine Aufklärung über eine vorfälligkeitsfreie Kündigung gemäß § 489 Abs. 2 BGB sei nicht geboten, da diese Vorschrift ausdrücklich für Darlehensverträge mit veränderlichem Zinssatz gelte. Ansprüche aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten, dass eine vorzeitige Auflösung der Swap-Verträge zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers führen könne, seien jedenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt. Die Anwendung der Verjährungsvorschrift sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, da sie sich insoweit in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe, der den Vorsatz entfallen lasse. Außerdem habe sie den Kläger darüber aufgeklärt, dass eine jederzeitige Auflösbarkeit nur unter den dann aktuellen Marktkonditionen möglich sei. Dabei setzte die Kammer als allgemein bekannt voraus, dass die Gewährung von Flexibilität bei Finanzgeschäften in der Regel nicht zum Nulltarif zu erhalten sei, sondern eine erhebliche Gegenleistung voraussetze. Hinzu komme, dass im Jahre 2008 Negativzinsen noch fernliegend gewesen seien und der Basiszinssatz erstmals im Jahre 2013 negativ geworden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Falschberatung über die sich in den USA verschärfende Bankenkrise und drohende Zinssenkungen sei jedenfalls regelverjährt, da spätestens im Verlauf des Jahres 2009 die Kenntnis des Klägers von den Auswirkungen der Finanz- und Bankenkrise in den USA anzunehmen sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt (Bl. 239 f. GA). Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den Aufklärungspflichten und den Pflichtverletzungen der Beklagten aus dem Finanzierungsberatungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.09.2019 (Bl. 239 ff. GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 215 GA). Auf die Berufungserwiderung vom 05.12.2019 (Bl. 254 ff. GA) wird Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Mit zutreffender Begründung und im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, weil das Finanzierungskonzept den von ihm geäußerten Finanzierungswünschen widerspreche, hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass insoweit schon eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist, da die Verträge grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist – wenn auch zu aktuellen Marktkonditionen und damit mitunter nachteilig für den Kläger – auflösbar sind. Zudem wären etwaige Schadensersatzansprüche wegen dieser behaupteten Pflichtverletzung regelverjährt. Hiergegen hat der Kläger in seiner Berufungsschrift nichts erinnert. 2. Zu Recht ist das Landgericht nach Auslegung der Verträge des Finanzierungskonzepts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber aufklären musste, dass sie selbst für den Fall eines negativen Euribor keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger treffe. Denn aus der von der Beklagten übernommenen Garantie und der Verknüpfung von Swap- und Darlehensvertrag ergibt sich gerade, dass die Zahlungspflichten der beiden Parteien in die gleiche Richtung gehen und die Beklagte – ebenso wie den Kläger – Zahlungspflichten im Fall der negativen Entwicklung des Euribor treffen. Die Zinswette ist der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern mit der ...[A] eingegangen, die damit eine zum Kläger gegenläufige Rolle eingenommen hat, weil im Falle sinkender Zinsen ihr Gewinn der spiegelbildliche Verlust des Klägers ist. Der Kläger kann auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.05.2017 (Anlage ... 10) herleiten, dass ein Negativzins zu Lasten der Betragen nicht in Betracht komme. Denn der genannte Passus, wonach der von der Beklagten zu zahlende Zins nur auf maximal 0,00 % absinken könne, betrifft keine Auslegung des Inhalts der geschlossenen Verträge, sondern ist Teil eines Vergleichsvorschlags, der per se nichts über die Rechtslage aussagt. In der Sache ist dieses Vergleichsangebot der Beklagten auch nachvollziehbar, da die Beklagte aus der Garantievereinbarung (dort Ziffer 3) zwar für den Fall des Ausfalls des Klägers Zahlungen an die ...[A] erbringen muss, die der Kläger ihr jedoch zu erstatten hat. 3. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht zutreffend ausgeführt (B. II. 3. a), dass die Beklagte den Kläger nicht über die anfänglichen negativen Marktwerte der beiden Swaps aufklären musste, da in dem vorliegenden Dreipersonenverhältnis nicht die Beklagte, sondern die ...[A] Partnerin der Zinswette mit dem Kläger geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13 -, juris Rn. 32). Insofern befindet sich die Beklagte nicht in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, der nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem – hier nicht gegebenen – Zweipersonenverhältnis für das Bestehen einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert maßgeblich ist (BGH, Urteile vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, juris Rn. 39, 41; vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, juris Rn. 31 ff.). Weiter hat das Landgericht richtig erkannt, dass die Beklagte bei der Empfehlung der Swap-Verträge auch nicht gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen hat (B. II. 3. f). Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urteile vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, juris Rn. 31; vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13 -, juris Rn. 33 ff.). Denn ein anfänglicher negativer Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch „Glattstellung“ (der sofortigen Lösung vom Vertrag) realisierbar wäre. Der jeweils aktuelle Marktwert wird anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle in der Weise ermittelt, dass die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der Parteien gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Negativ wird der Marktwert, indem die Bank in diesen ermittelten „Modellwert“ die Bruttomarge, ihren Nettogewinn und ihre Kosten, wie etwa zur Risikoabsicherung, Eigenkapitalunterlegung oder zur Geschäftsabwicklung, durch entsprechende Festlegung der Strukturelemente des Swaps einstrukturiert (BGH, Urteile vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, juris Rn. 31; vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 -, juris Rn. 35 f.). Für den Kunden bedeutet dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen, und dass er bei einer – von den Vertragsparteien regelmäßig nicht vorgesehenen – sofortigen Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts tragen muss. Darin unterscheidet sich die Situation des Kunden nicht von der, in der er offen ausgewiesene Provisionen (z.B. Ausgabeaufschläge) zu zahlen hat. Eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit indiziert der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert dagegen nicht. Der Erfolg des Swaps hängt letztlich allein von der Zinsentwicklung während der Vertragslaufzeit ab. Die Empfehlung eines Swap-Vertrags kann daher trotz des anfänglichen negativen Marktwerts objektgerecht sein (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, juris Rn. 32). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Hinweispflicht im Falle der Empfehlung eines Swap-Vertrages unter dem Gesichtspunkt der objektgerechten Beratung aber dann, wenn der anfänglich negative Marktwert aufgrund übermäßiger Kosten- und Gewinnbestandteile für den Kunden so ungünstig ist, dass seine Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit des Swaps für ihn nachhaltig beeinträchtigt werden. Zu Recht ist das Landgericht hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zu diesen Voraussetzungen weder vorgetragen hat noch diese sonst ersichtlich sind. Hierbei hat das Landgericht zwar vom Wortlaut her (und insoweit inhaltlich verkürzt) nur auf die „Gewinnmarge“ abgestellt. Es ist aber aus dem Kontext der landgerichtlichen Ausführungen, insbesondere aufgrund der vollumfänglichen Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des Bundesgerichtshofs, offensichtlich, dass das Landgericht hierbei nicht nur die Einpreisung der Gewinnbestandteile der Beklagten, sondern auch der Kostenfaktoren gemeint hat. Die überzeugenden Hilfsausführungen des Landgerichtes zur Verjährung eines solchen Schadensersatzanspruchs (B. II. 3. g) hat die Berufung nicht beanstandet. Zutreffend hat das Landgericht weiter erkannt (B. II. 3. b und c), dass die Beklagte durch den Abschluss der jeweiligen Garantieverträge nicht Vertragspartnerin der Swap-Verträge geworden ist und dass sie den Kläger hierauf stets transparent und unmissverständlich hingewiesen hat. Dies hat die Berufung nicht angegriffen. Der Senat erachtet die Ausführungen des Landgerichts, dass sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten weder aus einer (behaupteten) Kommission der ...[A] an die Beklagte für den Abschluss der Swap-Verträge (B. II. 3. d) noch aus einer Profitbeteiligung von der ...[A] an die Beklagte für die übernommene Garantie (B. II. 3. e) ergebe, für zutreffend. Auch hiergegen hat sich die Berufung nicht gewandt. 4. Der Senat pflichtet dem Landgericht darin bei, dass sich Pflichtverletzungen, die sich aus den (falschen) Aussagen in den Garantieerklärungen vom 14.03.2008 und vom 24.09.2008 (dort jeweils Anlage 1) zum anfänglichen Marktwert der Swaps ergeben, denklogisch nicht kausal für die bereits jeweils einen Tag zuvor (am 13.03.2008 bzw. am 23.09.2008) abgeschlossenen Swap-Verträge geworden sein können. Die im Rahmen der Garantieerklärung für den ersten Swap abgegebene Fehlinformation konnte aufgrund ihres ausdrücklichen Wortlauts („für den oben aufgeführten Einzelabschluss“) auch keine Fehlinformation des Klägers beim späteren Abschluss des zweiten Swaps bewirken. 5. Der Senat hält die Auslegung des Landgerichts, dass sich die Aussage „keine (zusätzlichen) Kosten“ (Präsentation Seiten 2, 8) nur auf offen ausgewiesene Kosten bezieht, die zusätzlich neben den Darlehenszinsen oder den Zahlungspflichten aus dem Swap-Vertrag zu leisten sind, für gut nachvollziehbar. Hierfür spricht zum einen, dass als Beispiel Bereitstellungsprovisionen, also eine offen ausgewiesene zusätzliche Kostenposition, genannt wurde. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass durch die Swaps für ihn keine Kosten anfallen würden, da diese ihn vor der Gefahr eines starken Zinsanstiegs bis zur Prolongation schützen sollten und ein solcher wirtschaftlicher Vorteil durch den Vertragspartner üblicherweise nicht kostenfrei gewährt wird. Dementsprechend sind in dem Swap zulässigerweise Kosten und eine Gewinnmarge eingepreist. 6. Ein Anspruch aus einer Pflichtverletzung wegen der auf Seite 8 der Präsentation enthaltenen Falschangabe („Umwandlung fixer in variable Zinsverbindlichkeiten“) wäre jedenfalls verjährt, da der Kläger unstreitig wusste, dass die auf die zwei streitgegenständlichen Swaps bezogenen Darlehen ursprünglich variabel verzinslich gewesen waren und er über die Auswirkungen des Swaps zutreffend aufgeklärt wurde. Denn durch diese wandelt sich der variable Zinssatz jeweils nicht einfach in einen fixen Zinssatz um, sondern der Kläger schützt sich vor der Gefahr steigender Zinsen, da in diesem Fall die ...[A] die Zinswette verliert und die hohen Zinsen an ihn zu zahlen hat, während der Kläger nur zur Zahlung des fixen Swapsatzes an die ...[A] verpflichtet ist. Im Falle der gegenteiligen Entwicklung sinkender Zinsen ist der Kläger allerdings vor Verlusten nicht geschützt, da er in diesem Fall an die ...[A] den fix vereinbarten Swapsatz zahlen muss, während er seinerseits von dieser nur auf einem niedrigen Zins beruhende Beträge erhält. Insofern ist der Kläger durch den Swap für den (bisher nicht eingetretenen) Fall steigender Zinsentwicklung faktisch durch einen Festzins geschützt, trägt jedoch im Falle sinkender Zinsentwicklung das wirtschaftliche Risiko der variablen Entwicklung nach unten. Auf dieses Risiko hat die Präsentation zutreffend hingewiesen (Seiten 4, 6). 7. Die vorstehenden Ausführungen zur Verjährung gelten auch für die Aussagen aus der Präsentation auf Seite 8 („maßgeschneidert, auf Kunden-Struktur zugeschnitten (Tilgung etc.)“; „Flexibilität einer variablen Verzinsung“). Die Berufung hat diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht beanstandet. 8. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber aufklären musste, dass die Swap-Verträge nicht vorfälligkeitsfrei gekündigt werden können. Insbesondere musste die Beklagte den Kläger nicht darauf hinweisen, dass in diesen Vertragsverhältnissen die Regelung des § 489 BGB (weder Abs. 1 noch Abs. 2) Anwendung findet. Denn diese Vorschrift gilt für Darlehensverträge. Der Swap-Vertrag ist aber kein Darlehensvertrag, sondern eine Zinswette, die der Kläger mit der ...[A] abgeschlossen hat, um sich im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (des Darlehensvertrages mit der Beklagten) vor dem Risiko steigender Zinsen zu schützen. Der Anwendungsbereich des § 489 BGB ist für die Swap-Verträge offensichtlich nicht eröffnet, sodass eine entsprechende Aufklärung nicht geboten war. Der Senat geht mit dem Landgericht auch davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der nach Ansicht des Erstgerichts nicht in der gebotenen Tiefe erfolgten Aufklärung über erhebliche Zahlungsverpflichtungen des Klägers im Falle einer vorzeitigen Auflösung der Swap-Verträge zumindest nicht vorsätzlich gehandelt hat, sodass der Anspruch des Klägers jedenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt ist. Zum einen hat die Beklagte unstreitig darauf hingewiesen (Präsentation Seite 8), dass eine jederzeitige Auflösbarkeit des Swaps nur zu den dann aktuellen Marktkonditionen möglich ist. Die drastische und dauerhafte Verschlechterung dieser Marktkonditionen war nach den Darlegungen des Landgerichts, die vom Kläger nicht angegriffen werden, im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht naheliegend. Hinzu kommt die nachvollziehbare grundsätzliche Überlegung des Landgerichts, dass die Beklagte ein Bewusstsein des Klägers voraussetzen durfte, dass die Gewährung von Flexibilität bei Finanzgeschäften ein wirtschaftlicher Vorteil ist, der eine Gegenleistung voraussetzt. 9. Unabhängig von den Ausführungen der Berufung zu der Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Zinssenkungen in den USA im Jahre 2007 zu informieren, hat die Berufung keine Einwände erhoben gegen die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung dieser möglichen Schadensersatzansprüche. 10. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift erfasst der vom Kläger gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf vom 20.06.2016 (Anlage ... 21) nicht die mit der ...[A] geschlossenen Swap-Verträge. Die Widerrufserklärung bezog sich ausdrücklich auf die Darlehensverträge, so dass lediglich insoweit Rückabwicklungsschuldverhältnisse entstanden sein könnten. Der Widerruf der Darlehensverträge erfasst auch nicht den jeweils hierauf abgestimmten Swap-Vertrag. Insbesondere handelte es sich bei dem Swap-Vertrag nicht um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB a.F., das unter anderem voraussetzt, dass das Darlehen der Finanzierung „dieses anderen Vertrages“ (hier: des Swap-Vertrages) dient. Vorliegend ist es jedoch gerade umgekehrt, denn die Swap-Verträge wurden geschlossen, weil der Kläger sich vor der Gefahr steigender Zinsen aus den Darlehensverträgen schützen wollte. Der Darlehensvertrag diente mithin nicht zur Finanzierung oder Durchführung des Swap-Vertrages, sondern der Swap-Vertrag diente der Modifizierung des Darlehensvertrags. Selbst wenn – was hier offenbleiben kann – die Swap-Verträge als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 506 BGB a.F. anzusehen wären, könnte dies allenfalls dazu führen, dass die Swap-Verträge den Verbraucherschutzvorschriften unterfielen und damit dem Kläger Widerrufsrechte zustünden. Den Widerruf der Swap-Verträge gegenüber seiner Vertragspartnerin ...[A] hat der Kläger aber – anders als im Falle des Urteils des OLG Frankfurt vom 06.04.2016 - 17 U 149/15 -, juris Rn. 2 – gerade nicht erklärt. Im Übrigen würden in diesem Fall lediglich Rückabwicklungsschuldverhältnisse zwischen dem Kläger und der ...[A] entstehen, die den Erfolg der Klage gegen die Beklagte nicht begründen könnten. 11. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrechterhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).