OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 SsBs 77/12

OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0912.1SSBS77.12.0A
1mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in Anlehnung an das in § 1 Absatz 6 Satz 4, Abs. 7 FPersV umgesetzte Unionsrecht 29 Tage umfassende Zeitraum, der für Straßenkontrollen letztlich ein Kompromiss zwischen dem Kontrollbedürfnis des Staates und dem Interesse des Unternehmens an einer möglichst kurzen Unterbrechung der Fahrt ist, ist ein völlig untaugliches Kriterium zu Bestimmung der Tat im prozessualen Sinne. Vielmehr sind auch dann, wenn es um Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr geht, die herkömmlichen Grundsätze heranzuziehen, vgl. entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2 Ss Owi 17/10.(Rn.19)
Tenor
Die Sache wird dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in Anlehnung an das in § 1 Absatz 6 Satz 4, Abs. 7 FPersV umgesetzte Unionsrecht 29 Tage umfassende Zeitraum, der für Straßenkontrollen letztlich ein Kompromiss zwischen dem Kontrollbedürfnis des Staates und dem Interesse des Unternehmens an einer möglichst kurzen Unterbrechung der Fahrt ist, ist ein völlig untaugliches Kriterium zu Bestimmung der Tat im prozessualen Sinne. Vielmehr sind auch dann, wenn es um Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr geht, die herkömmlichen Grundsätze heranzuziehen, vgl. entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2 Ss Owi 17/10.(Rn.19) Die Sache wird dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen. 1. Mit Schreiben vom 8. März 2011 forderte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die F. GmbH, die Arbeitgeberin des Betroffenen, auf, zwecks Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr u.a. Arbeitszeitnachweise für die als Fahrpersonal eingesetzten Mitarbeiter „durch Aufzeichnungen, Originalschaublätter von EG-Kontrollgeräten und Fahrtenschreibern oder durch elektronische Daten von digitalen EG-Kontrollgeräten“ für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 vorzulegen. Nach Auswertung der Unterlagen wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, in der Zeit vom 5. November 2010 bis zum 28. Januar 2011 insgesamt 36 Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben. Dabei handelt es sich um - 18 Fälle der verspäteten Fahrtunterbrechung (Art. 7 VO [EG] Nr. 561/2006); - 4 Fälle der Tageslenkzeitüberschreitung (Art. 6 Abs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006); - 2 Fälle der Tagesruhezeitverkürzung (Art. 8 Abs. 2 VO [EG] Nr. 561/2006); - 4 Fälle der verspäteten Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung und Tagesruhezeitverkürzung (Art. 7, 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 VO [EG] Nr. 561/2006); - 5 Fälle der verspäteten Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung (Art. 7, 6 Abs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006); - 2 Fälle der verspäteten Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tagesruhezeitverkürzung (Art. 7, 8 Abs. 2 VO [EG] Nr. 561/2006); - 1 Fall der Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit Tagesruhezeitverkürzung (Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 VO [EG] Nr. 561/2006), die der Verurteilte nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2012 teils vorsätzlich, teils fahrlässig und teils in einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination begangen haben soll. Der von dem Betroffenen jeweils geführte LKW (26 t) war mit einem digitalen EG-Kontrollgerät ausgestattet. Wochen- und Doppelwochenverstöße (Art. 6 Abs. 2, 3 VO [EG] Nr. 561/2006) werden dem Betroffenen nicht zur Last gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es solche, abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen, gegeben haben könnte. Von den verhängten Bußgeldern übersteigen nur zwei (Fälle 15 und 20) mit 420 € bzw. 440 € die 250 € - Grenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Insgesamt soll der Betroffene 3.000 € zahlen. 2. Ob die gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2012 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ohne Weiteres für alle Fälle zulässig ist oder in den 34 Fällen, in denen 250 € nicht übersteigende Geldbußen festgesetzt wurden, jeweils die Voraussetzungen des § 80 OWiG zu prüfen sind, hängt gemäß § 79 Abs. 2 OWiG davon ab, ob alle Verfehlungen Teilakte einer Tat im Sinne des § 264 StPO sind. Dies ist nach Ansicht des Senats in Person des zunächst zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht der Fall. 3. Allerdings wird in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung ohne nähere Begründung angenommen, dass Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitenregelungen der VO (EG) Nr. 561/2006, die ein Kraftfahrer innerhalb eines bestimmten Tatzeitraumes begeht, immer Einzelakte einer Tat im Sinne des § 264 StPO seien (OLG Frankfurt v. 13.07.2010 - 2 Ss OWi 17/10 - juris - NStZ-RR 2010, 355; siehe auch OLG Hamm v. 16.04.2012 - 3 RBs 105/12 - juris; Thür. OLG v. 19.10.2010 - 1 Ss Bs 78/10 - juris - VRS 121, 53 und Senatsbeschl. v. 03.07.2012 - 1 SsBs 63/12). Dieser Zeitraum wird in Anlehnung an das in § 1 Absatz 6 Satz 4, Abs. 7 FPersV umgesetzte Unionsrecht auf 28 Tage (richtig: 29 Tage) festgesetzt, wobei von einem „zur Sanktionierung gestellten Tatzeitraum“ (OLG Frankfurt a.a.O.) die Rede ist, „der in der Verordnung mit 28 Tagen vorgegeben“ sein soll, wenn … „ein digitales Aufzeichnungsgerät gemäß Verordnung (EG) Nr. 2135/98 Verwendung findet“ (Thür. OLG a.a.O.). 4. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Pflicht des Fahrers, Aufzeichnungen oder Daten über den laufenden sowie die vorausgehenden 28 Tage mit sich zu führen, unabhängig davon besteht, ob in dem Fahrzeug ein mechanischer oder digitaler Tachograph vorhanden ist (Art. 15 Absatz 7 VO (EWG) Nr. 3821/85 (nach nationalem Recht § 1 Absatz 6 Satz 4, Abs. 7 FPersV). Lediglich die Ausdehnung des Zeitraumes auf 29 Tage seit dem 1. Januar 2008 ist dem Umstand geschuldet, dass Fahrzeuge, die nach dem 30. April 2006 zugelassen wurden, mit digitalen Kontrollgeräten ausgestattet sein müssen und der Fahrer dann eine Fahrerchipkarte mit den notwendigen Daten mit sich führen muss, was die Kontrolle für alle Beteiligten erheblich vereinfacht und verkürzt. Letztlich liegt der Ausdehnung die Erwartung zugrunde, dass ältere Fahrzeuge nach und nach „aussterben“ oder nachgerüstet werden und deshalb – wie es in EG 34 zur VO (EG) Nr. 561/2006 heißt – „in Zukunft eine schnellere und umfassendere Kontrolle auf der Straße“ möglich ist. Mit einem „zur Sanktionierung gestellten Tatzeitraum“ hat das allerdings nichts zu tun. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/22/EG i.V.m. Anhang 1 Teil A werden bei Straßenkontrollen „im Allgemeinen“ geprüft: „tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke.“ Die Straßenkontrollen können sich allerdings auch „auf einen spezifischen Punkt konzentrieren“ (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/22/EG). Insoweit regelt und begrenzt das – nicht unmittelbar geltende, sondern in den Mitgliedstaaten umzusetzende – Unionsrecht für den Fall der Straßenkontrolle die Rechte der zuständigen Behörden, mit denen Mitwirkungspflichten des Fahrers korrespondieren. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch einen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 2. Februar 2007 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2009 - VkBl. 2009, S. 720). Es versteht sich von selbst, dass durch einen Erlass weder die Sanktionierungsmöglichkeit rechtlich eingeengt noch der Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO bestimmt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Richtlinie (Art. 6 i.V.m. Anhang I Teil A und Teil B) und Erlass auch Betriebskontrollen zum Gegenstand haben, für die es keine zeitliche Begrenzung gibt und die auch hinsichtlich des Prüfungsumfangs über Straßenkontrollen hinausgehen. 5. Wie Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu sanktionieren sind, regeln die Mitgliedsstaaten in eigener Verantwortung im Einklang mit ihren Rechtsordnungen (Art. 19 VO (EWG) Nr. 3821/85). Auch die Konkurrenzen (die man so wie in Deutschland in den meisten anderen Mitgliedstaaten überhaupt nicht kennt) und der prozessuale Tatbegriff richten sich allein nach nationalem Recht. 6. Dem deutschen Sanktionsrecht (§ 8, 8a FPersG) ist ein auf 29 Tage begrenzter Sanktionierungszeitraum fremd. Rechtlich ergibt sich eine zeitliche Begrenzung lediglich aus der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG i.V.m. §§ 8 Abs. 2, 8a Abs. 4 FPersG); in tatsächlicher Hinsicht aus der Verpflichtung des Unternehmers, alle Aufzeichnungen auch über Lenk- und Ruhezeiten für ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen (§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3, Abs. 7 FPersV; § 4 Abs. 3 FPersG). Innerhalb dieses Rahmens kann die zuständige Behörde – wie im konkreten Fall geschehen – auch ohne jede Anknüpfung an eine Straßenkontrolle ordnungswidriges Verhalten aufklären, wobei die Festlegung des Überprüfungs- und Verfolgungszeitraums in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt (§ 47 Abs. 1 OWiG). Deshalb ist der 29 Tage umfassende Zeitraum, der für Straßenkontrollen letztlich ein Kompromiss zwischen dem Kontrollbedürfnis des Staates und dem Interesse des Unternehmens an einer möglichst kurzen Unterbrechung der Fahrt ist, ein völlig untaugliches Kriterium zu Bestimmung der Tat im prozessualen Sinne ist. Vielmehr sind auch dann, wenn es um Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr geht, die herkömmlichen Grundsätze heranzuziehen: Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind in der Regel auch verschiedene Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind ausnahmsweise innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGH v. 18.03.2009 - 1 StR 50/09 - juris; BGH v. 15.03.2012 - 5 StR 288/11 - juris Rn. 20) Daran gemessen mag in Einzelfällen die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO auch gerechtfertigt sein, wenn Ordnungswidrigkeiten nach § 8a FPersG zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. In der Regel – und so auch hier – ist es anders. Wenn ein LKW-Fahrer montags 6 Stunden ohne Pause durchfährt und freitags die Höchsttageslenkzeit überschreitet, beschränken sich die Gemeinsamkeiten darauf, dass dieselbe Person gehandelt hat und sich das anzuwendende Recht in denselben Regelungswerken findet. Dies ist für eine innere Verknüpfung im Sinne des Tatbegriffs viel zu wenig (OLG Hamm v. 14.07.2009 - 3 Ss OWi 355/09 - juris Rn. 13); der persönliche Zusammenhang spielt allenfalls für die Zuständigkeit (§ 38 OWiG) eine Rolle. 7. Das führt zu der Frage, welche Konsequenzen sich aus der Ablehnung der erwähnten Rechtsprechung ergeben. Vordergründig besteht insoweit ein Unterschied, als die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren ihren Ausgang nicht in einer Straßenkontrolle hatten und die Überprüfungen einen Zeitraum von drei Monaten umfassten. Darauf – und damit hier für die Frage der Zulassungsbedürftigkeit auf die einzelnen Geldbußen – abzustellen hieße aber, den Tatbegriff – und damit auch den Zugang zu einem ohne besondere Voraussetzungen zulässigen Rechtsmittel – davon abhängig zu machen, wie innerhalb des rechtlichen Rahmens kontrolliert wird. Das kann auch nicht richtig sein. Damit stellt sich die Frage, ob die oben angesprochene Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass die Tat im Sinne des § 264 StPO immer deckungsgleich mit dem Zeitraum ist, der einer Überprüfung unterzogen wird (oder in einen Bußgeldbescheid einfließt). Denkbar wäre auch, aus ihr abzuleiten, dass ein längerer Zeitraum in mehrere jeweils 29 Tage umfassende Taten aufzuteilen ist (weil ein digitales Aufzeichnungsgerät vorhanden war?). Beides widerspräche aber dem herkömmlichen Tatbegriff. Deshalb ist eine Divergenzvorlage zu erwägen. Da eine Vorlage zum BGH durch den Einzelrichter ausscheidet (BGH v. 28.07.1998 - 4 StR 166/98 - BGHSt 44, 144), ist die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.