Beschluss
1 SsBs 113/12
OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0213.1SSBS113.12.0A
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Leitsätze
Wird mit der Gehörsrüge eine Beeinträchtigung der Entscheidung über die Rechtsmittelrücknahme geltend gemacht, so muss die Rücknahmeerklärung wirksam im Verfahren nach § 356a StPO abgegeben werden.(Rn.14)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Durch Urteil vom 14. Juni 2012 hat das Amtsgericht Simmern den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung ...[A] vom 8. März 2012 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen (Bl. 44 f. d.A.). Gegen das am 22. Juni 2012 zugestellte Urteil (Bl. 47a d.A.) hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz vom 22. Juni 2012 rechtzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 74 Abs. 4 OWiG) und Rechtsbeschwerde eingelegt (§ 79 OWiG), die er gleichzeitig begründet hat (Bl. 48 ff. d.A.). Seinen Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. Juli 2012 als unzulässig verworfen (Bl. 52 d.A.). Dagegen hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz vom 10. Juli 2012 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 54 d.A.). Nachdem die Akten dem Landgericht Bad Kreuznach am 3. September 2012 zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden waren (Bl. 58 d.A.), hat der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom selben Tag den Verteidiger darauf hingewiesen, dass einer weiteren Beschwerdebegründung und Glaubhaftmachung bis zum 10. September 2012 entgegengesehen werde (Bl. 59R, 60 d.A.). Da bis zum 17. September 2012 keine weitere Begründung erfolgte und auch kein ärztliches Attest über die nachträglich behauptete Reiseunfähigkeit des Betroffenen am Hauptverhandlungstag vorgelegt wurde, hat die Strafkammer an diesem Tag die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen (Bl. 62 ff. d.A.). Entsprechend der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer vom selben Tag wurde der Beschluss am 19. September 2012 an den Betroffenen und seinen Verteidiger versandt (Bl. 61R d.A.). Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) hat das Amtsgericht die Akten am 16. Oktober 2012 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weitergeleitet (Bl. 47R d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29. Oktober 2012 ihren Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet gefertigt (Bl. 51 f. d.A.), diesen dem Verteidiger am 2. November 2012 per Telefax übermittelt (Bl. 50 d.A.) und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt (Bl. 51 d.A.). Noch am Tag des Erhalts des Antrags nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Verteidiger das Begleitschreiben der Generalstaatsanwaltschaft mit folgender handschriftlicher Anmerkung an diese zurückgefaxt: „Mir liegt noch keine Entscheidung des LG (… Anm. des Senats: Der Klammerzusatz ist unleserlich) vor?!.“ Mit Schreiben vom 6. November 2012 hat der zuständige Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft dem Verteidiger folgendes mitgeteilt: „Nach meiner Erinnerung dürfte in dieser Angelegenheit hinsichtlich der Wiedereinsetzung eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ergangen sein, zumal über die Rechtsbeschwerde erst nach rechtskräftiger Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags entschieden wird (vgl. § 342 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 2 OWiG). Unabhängig davon habe ich Ihr vorbezeichnetes Schreiben an das Oberlandesgericht, dem die Akten vorliegen, weitergeleitet.“ (Bl. 56 d.A.) Das Schreiben wurde dem Verteidiger am Folgetag per Telefax übermittelt (Bl. 57 d.A.). Am 9. November 2012 wurden sowohl das Schreiben des Verteidigers vom 2. November 2012 als auch das Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt (Bl. 53 d.A.). Durch Beschluss vom 20. November 2012 hat der Senat durch seine damalige Vorsitzende als zuständige Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen (Bl. 59 d.A.). Mit Verteidigerschriftsatz vom 23. November 2012, der am 26. November 2012 beim Senat eingegangen ist, hat der Betroffene „Gegenvorstellung“ erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss vom 20. November 2012 aufzuheben. Er beanstandet, dass „der Verteidigung bis heute keine Entscheidung des Landgerichts bezüglich der beantragten Wiedereinsetzung vorliegt. … Nach erfolgter Klärung … hätte dann die Möglichkeit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde bestanden, was für den Betroffenen eine günstigere Kostenfolge hätte.“ (Bl. 67 d.A.) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger am 28. Januar 2013 per Telefax zugeleiteten (Bl. 77 d.A.) Stellungnahme vom 23. Januar 2013 beantragt, die Anhörungsrüge als unbegründet zu verwerfen (Bl. 78 ff. d.A.). Der Senat hat mit Verfügung vom 29. Januar 2013 dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm zur Abgabe der in der Antragsschrift vom 23. November 2012 angekündigten weiteren Begründung eine Frist bis zum 12. Februar 2013 gesetzt. Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben. II. 1. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH StraFo 2011, 218 m.w.N.). Der Antrag ist deshalb gemäß § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auszulegen. 2. Der Antrag nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist zulässig. Der Verteidiger hat in seiner am 26. November 2012 eingegangenen Antragsschrift mitgeteilt, dass ihm der Senatsbeschluss vom 20. November 2012 am 23. November 2012 zugegangen ist. Die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist demnach gewahrt. 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Es kann offen bleiben, ob überhaupt eine Gehörsverletzung durch den Senat vorliegt. Es trifft zwar zu, dass dem Verteidiger nach Eingang seines an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreibens vom 2. November 2012 durch den Senat nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass durch Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. September 2012 über die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ablehnend entschieden, der Wiedereinsetzungsantrag daher rechtskräftig abgelehnt worden und gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nunmehr über die zugleich eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden sei. Die Mitteilung könnte allerdings entbehrlich gewesen sein, weil die Beschwerdeentscheidung nicht nur an den Verteidiger, der allein diesen Beschluss nach dem Antragsvorbringen nicht erhalten haben will, sondern auch an den Betroffenen selbst übersandt worden ist (s. dazu aber Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N., wonach die Anhörung des Beteiligten die des Verteidigers nicht ohne weiteres ersetzt). Entbehrlich könnte sie aber auch mit Rücksicht auf das Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. November 2012 gewesen sein, wonach der Verteidiger davon ausgehen musste, dass über den Wiedereinsetzungsantrag letztinstanzlich ablehnend entschieden worden war. Letztlich kann aber offen bleiben, ob es deshalb dem Verteidiger oblegen hätte, bei etwaigen verbliebenen Zweifeln innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 3 StPO Akteneinsicht zu beantragen. b) Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sich der etwaige Gehörsverstoß auf die Senatsentscheidung vom 20. November 2012 nicht ausgewirkt hat. Das rechtliche Gehör ist nur dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, und - was hier allein in Betracht kommt - wenn sich die unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeentscheidung ausgewirkt hat (Meyer-Goßner a.a.O. § 356a Rdn. 3 m.w.N.). Letzteres scheidet aus, wenn der Betroffene sich nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können oder sonst ausgeschlossen ist, dass das Revisions-/Rechtbeschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte (BGH StraFo 2011, 55 m.w.N.). Der Betroffene hätte - ohne den möglicherweise vorliegenden Gehörsverstoß - zwar die Möglichkeit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde mit der Folge einer geringeren Gerichtsgebührenlast für das Rechtsbeschwerdeverfahren (KVGKG Nr. 4212 statt Nr. 4120) gehabt. Es liegt schon nicht nahe, dass der Betroffene ernsthaft die Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde erwogen hätte, wenn der Verteidiger vor Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO positive Kenntnis von dem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. September 2012 gehabt hätte. Da der Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG unterschiedlichen Zwecken dienen (s. dazu Senat, Beschluss vom 31.08.2009, 1 SsBs 93/09, juris), kann aus der Versagung der Wiedereinsetzung nicht auf einen Misserfolg der Rechtsbeschwerde geschlossen werden. Deshalb ergab sich aus der rechtskräftigen Versagung der Wiedereinsetzung kein sachlicher Grund für eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde. Entscheidend ist aber darauf abzustellen, dass die Rücknahme der Rechtsbeschwerde trotz Fristsetzung zum ergänzenden Vortrag nach gewährter Akteneinsicht bis heute nicht erklärt worden ist. Wird mit der Gehörsrüge eine Beeinträchtigung der Entscheidung über die Rechtsmittelrücknahme geltend gemacht, so muss die Rücknahmeerklärung wirksam im Verfahren nach § 356a StPO abgeben werden (BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 06.12.2008, 2 BvR 1082/08, juris, Rdn. 20 f.). Nur dann kann beurteilt werden, ob sich die behauptete Gehörsverletzung auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung ausgewirkt hat, weil statt einer Sachentscheidung lediglich noch eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu treffen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog und Nr. 4500 KVGKG (vgl. OLG Köln StraFo 2005, 484; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2009, 2 Ss-OWi 120/09, juris).