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Beschluss

1 OWi 6 SsBs 67/18

OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0724.1OWI6SSBS67.18.00
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Leitsätze
1. Ist in einen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich aufgenommen, ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat zur Last gelegt wird, so hindert dies eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht, wenn anhand der verhängten Rechtsfolgen ersichtlich ist, welche Begehungsweise die Bußgeldbehörde zugrunde gelegt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog verhängt wurde; denn dieser geht bei gewöhnlichen Tatumständen von einer fahrlässigen Zuwiderhandlung aus. (Rn.12) 2. Die Anfechtung der Anordnung eines Fahrverbots oder eines Absehens davon ergreift wegen einer Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße auch diese. (Rn.15) 3. Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab. Eine besondere Härte im Hinblick auf die berufliche Situation des Betroffenen setzt voraus, dass greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung oder dafür bestehen, dass sich die Nebenfolge anderweitig in unverhältnismäßiger Weise auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen auswirken würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion gehört, dass mit ihm - auch erhebliche - Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen. (Rn.28) 4. Verhältnismäßig ist die Auferlegung des Fahrverbotes jedenfalls dann, wenn gravierende berufliche Nachteile anderweitig, insbesondere durch Urlaubnahme unter Nutzung einer Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG, durch die Wahl eines - auch mit deutlichem finanziellem und zeitlichem Mehraufwand verbundenen - anderen Transportmittels oder eine Kombination solcher Maßnahmen vermieden werden können. Liegt ein erhebliches Einkommen vor, und dient die Nutzung des Kraftfahrzeuges seiner Erwirtschaftung, kann von dem Betroffenen verlangt werden, dieses zur Überbrückung der Zeit des Fahrverbotes einzusetzen; hierdurch wird er nicht übermäßig belastet. (Rn.29) 5. Sofern der Tatrichter von dem Fahrverbot absehen will, hat er die sich aus der Nebenfolge ergebenden Einschränkungen für den Betroffenen konkret darzulegen und zu begründen, warum sie sich für ihn auch unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen als unzumutbar darstellen. Er darf seine Überzeugung von einer besonderen Härte nicht allein auf die nicht näher belegte Einlassung des Betroffenen stützen. (Rn.30) 6. Ist bereits bei einer früheren Tat, welche die Anordnung eines Fahrverbotes indiziert, aus beruflichen Gründen von der Verhängung abgesehen worden, ist der Beurteilungsspielraum für ein erneutes Absehen zusätzlich eingeengt. (Rn.26)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 12. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in einen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich aufgenommen, ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat zur Last gelegt wird, so hindert dies eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht, wenn anhand der verhängten Rechtsfolgen ersichtlich ist, welche Begehungsweise die Bußgeldbehörde zugrunde gelegt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog verhängt wurde; denn dieser geht bei gewöhnlichen Tatumständen von einer fahrlässigen Zuwiderhandlung aus. (Rn.12) 2. Die Anfechtung der Anordnung eines Fahrverbots oder eines Absehens davon ergreift wegen einer Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße auch diese. (Rn.15) 3. Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab. Eine besondere Härte im Hinblick auf die berufliche Situation des Betroffenen setzt voraus, dass greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung oder dafür bestehen, dass sich die Nebenfolge anderweitig in unverhältnismäßiger Weise auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen auswirken würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion gehört, dass mit ihm - auch erhebliche - Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen. (Rn.28) 4. Verhältnismäßig ist die Auferlegung des Fahrverbotes jedenfalls dann, wenn gravierende berufliche Nachteile anderweitig, insbesondere durch Urlaubnahme unter Nutzung einer Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG, durch die Wahl eines - auch mit deutlichem finanziellem und zeitlichem Mehraufwand verbundenen - anderen Transportmittels oder eine Kombination solcher Maßnahmen vermieden werden können. Liegt ein erhebliches Einkommen vor, und dient die Nutzung des Kraftfahrzeuges seiner Erwirtschaftung, kann von dem Betroffenen verlangt werden, dieses zur Überbrückung der Zeit des Fahrverbotes einzusetzen; hierdurch wird er nicht übermäßig belastet. (Rn.29) 5. Sofern der Tatrichter von dem Fahrverbot absehen will, hat er die sich aus der Nebenfolge ergebenden Einschränkungen für den Betroffenen konkret darzulegen und zu begründen, warum sie sich für ihn auch unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen als unzumutbar darstellen. Er darf seine Überzeugung von einer besonderen Härte nicht allein auf die nicht näher belegte Einlassung des Betroffenen stützen. (Rn.30) 6. Ist bereits bei einer früheren Tat, welche die Anordnung eines Fahrverbotes indiziert, aus beruflichen Gründen von der Verhängung abgesehen worden, ist der Beurteilungsspielraum für ein erneutes Absehen zusätzlich eingeengt. (Rn.26) Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 12. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein zurückverwiesen. I. 1. Der Betroffene wurde durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anl. 2, Nr. 49 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 € verurteilt. Nach den Tatfeststellungen befuhr er am 18. Januar 2017 um 15:54 Uhr die Bundesautobahn 3 in der Gemarkung ...[Z] (km ..,050) als Pkw-Fahrer mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 164 km/h, obwohl auf dem Autobahnabschnitt durch beidseitig aufgestellte Vorschriftszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet war. In dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid vom 12. April 2017 war gegen den Betroffenen ursprünglich eine Geldbuße in Höhe von 150 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt worden. Das Fahrverbot war - wie in dem Bescheid ausdrücklich angegeben - gemäß § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgesetzt worden, weil der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der letzten Entscheidung die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut um mindestens 26 km/h überschritten hatte. Seinen gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruch hatte der Betroffene auf die Rechtsfolgenseite beschränkt. Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Amtsgericht dahin festgestellt, dass dieser als Vorstandsmitglied der Gesellschaft ...[A] SE tätig und für den Bereich „Telematik und eHealth-Plattformen“ verantwortlich sei. Er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Als verkehrsrechtliche Vorbelastung ist festgestellt, dass der Betroffene bereits am 9. November 2015 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritt; als Zeitpunkt der Rechtskraft der - nicht näher bezeichneten - Entscheidung ist der 14. Juli 2016 angegeben. Zu den festgesetzten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht erläutert (UA S. 3 f.), dass es zunächst eine Erhöhung der in Nummer 11.3.6 des Bußgeldkatalogs (BKat) vorgesehenen Geldbuße von 120 € auf 150 € wegen der Voreintragung für angemessen gehalten hat. Von der Verhängung eines - nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV als Regelfall vorgesehenen - Fahrverbotes hat es abgesehen, weil es eine derartige Sanktion als eine für den Betroffenen unerträgliche Härte angesehen und angenommen hat, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könne. Es hat insoweit ausgeführt (UA S. 3 f.): „Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass ein Fahrverbot für den Betroffenen eine außer Verhältnis stehende Härte darstellen würde. Eine unerträgliche Härte, die zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann, kann grundsätzlich bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundener Existenzgefährdung vorliegen (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, 2 Ss 4/9, Rn. 8 - zit. nach juris), wobei grundsätzlich empfindliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile für sich noch kein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen. Ein solcher Existenzverlust ist durch den Betroffenen zwar nicht behauptet worden, allerdings ist der Betroffene beruflich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene ist als Geschäftsführer der ...[A] SE mit der Umsetzung des Projektes zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betraut, welches nach den gesetzgeberischen Bestimmungen bis zum Ende des Jahres 2018 abgeschlossen sein muss und insoweit erhebliche Priorität für das Unternehmen aufweist. Insoweit ist der Betroffene als Verantwortlicher für dieses Projekt im kommenden Jahr unabdingbar, ein Ersatz ist in diesem Stadium des Projektes nicht mehr möglich. Auch ist der Betroffene darauf angewiesen, auswärtige Termine, insbesondere auch kurzfristig bei eventuellen Problemen, bei den externen Partnern und Einrichtungen wahrzunehmen, die nicht uneingeschränkt mit öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen sind. Ein Fahrdienst steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist die Beschäftigung eines solchen Fahrdienstes aufgrund von arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Der Betroffene muss kurzfristig schnell reagieren können, so dass ein entsprechender Fahrdienst rund um die Uhr zur Verfügung stehen müsste, was mit entsprechenden Ruhezeiten nicht zu vereinbaren wäre. Der Betroffene ist darüber hinaus in ...[Y] wohnhaft, während sich seine Arbeitsstelle im 90 km (einfache Entfernung) entfernten ...[X] befindet. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel hätte eine reine Fahrzeit von 2:35 Stunden (einfache Fahrt) zur Folge, welches ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellt. Auch ist die Überbrückung der Zeit des Fahrverbotes durch Urlaub nicht möglich, da aufgrund des vom Betroffenen betreuten Projektes eine langfristige Urlaubsplanung durch den Betroffenen nicht vorgenommen werden kann und die Gewährung eines vierwöchigen Urlaubes nicht erfolgen kann.“ Auf welche tatsächliche Erkenntnisgrundlage das Amtsgericht seine Darlegungen zur beruflichen Situation des Betroffenen stützt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. 2. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Lasten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet unter Erhebung der Sachrüge, das das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass bereits im Rahmen der früheren Verurteilung des Betroffenen zunächst eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot verhängt worden, dann aber auf den Einspruch des Betroffenen aus ähnlichen Gründen wie nunmehr das Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße in Wegfall geraten sei. Die enge Abfolge der Taten zeige, dass der Betroffene gerade nicht durch eine erhöhte Geldbuße von weiteren Verstößen abzuhalten sei. Hinzu komme, dass für den Betroffenen als Vorstand eines börsennotierten Unternehmens die Zahlung der erhöhten Geldbuße kaum ins Gewicht fallen dürfte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich eine Existenzbedrohung gegeben wäre, falls der Betroffene seine Fahrstrecke zur Arbeitsstelle durch Dritte organisieren müsste. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Betroffenen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu den bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen zu verurteilen. Die Generalstaatsanwaltschaft, welche die Rechtsbeschwerde vertritt, beantragt die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und eine Zurückverweisung der Sache insoweit. Sie sieht die Entscheidung des Amtsgerichts, kein Fahrverbot anzuordnen, von Erörterungsmängeln beeinflusst. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerdebegründung und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft, da das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, nachdem ein solches im Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 12. April 2017 ursprünglich angeordnet worden war. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGHSt 27, 70, 72 [für Berufung]; OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 119) ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, so dass das Amtsgericht zutreffend von einer Rechtskraft der Schuldfeststellungen ausgegangen ist und eine Prüfung allein der Rechtsfolgenseite vorgenommen hat. Der Bußgeldbescheid enthält die nach § 66 OWiG erforderlichen Mindestangaben, insbesondere hinreichende Tatfeststellungen. Zwar ist in ihm nicht ausdrücklich aufgenommen, ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last gelegt wird. Dies bleibt indes unschädlich, da anhand der in dem Bescheid verhängten Rechtsfolgen ersichtlich ist, dass die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen ist. Sie hat ausdrücklich den Regelsatz nach Nr. 11.3.6 BKat zugrunde gelegt und diesen aufgrund der Voreintragung um 30 € erhöht (Bl. 35 d.A.). Damit hat sie angenommen, dass im Übrigen gewöhnliche Tatumstände mit einer fahrlässigen Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV; OLG Celle NZV 1999, 524; OLG Bamberg a.a.O.; Seitz/Bauer, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 67 Rdn. 34e). Die in der nachträglichen Einspruchsbeschränkung liegende Teilrücknahme des zunächst umfassend eingelegten Einspruches wurde auch wirksam erklärt. Zwar ist sie seitens des Verteidigers des Betroffenen in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen worden, ohne dass diesem - zumindest nach Aktenlage - eine besondere Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingeräumt war. Allerdings ist die Teilrücknahme in Anwesenheit des Betroffenen erfolgt und die Erklärung ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vorgelesen oder -gespielt und genehmigt worden („v. u. g.“, Bl. 77 d.A.); damit ist dokumentiert, dass auch der Betroffene selbst mit der Beschränkung einverstanden war. 2. Die Anfechtung der Staatsanwaltschaft ergreift den gesamten Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils. Da sich die Rechtsbeschwerde in ihrer Begründung allein gegen die unterbliebene Verhängung des Fahrverbotes wendet, ist - auch aufgrund der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 Halbs. 2, Nr. 293 Abs. 1 Satz 1 RiStBV - grundsätzlich davon auszugehen, dass das Urteil nur insoweit als angefochten gelten soll. Demgegenüber richtet sich der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag auf eine Gesamtaufhebung des Urteils unter Neufestsetzung der verhängten Rechtsfolgen. Die damit zur Bestimmung des Anfechtungsumfangs erforderliche Auslegung ergibt, dass eine Anfechtung des - in Rechtskraft erwachsenen - Schuldspruches ersichtlich nicht beabsichtigt ist, denn die Staatsanwaltschaft beanstandet keine Rechtsfehler im Zusammenhang mit den Schuldfeststellungen oder der Einspruchsbeschränkung. Ihr Antrag ist vielmehr ungenau gefasst. Gegen eine beabsichtigte Teilanfechtung nur des Absehens von einem Fahrverbot spricht, dass die begehrte Festsetzung der Maßnahme mit einer Reduzierung der Geldbuße einhergehen soll. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn die Anfechtung der Anordnung eines Fahrverbots oder des Absehens hiervon ergreift wegen der Wechselwirkung mit der Höhe der Geldbuße jedenfalls auch diesen (vgl. BGH NJW 1971, 105; BayObLG NStZ-RR 2000, 19; KG NZV 2002, 466 [für Einspruchsbeschränkung]; OLG Hamm NZV 2006, 167 [für § 44 StGB]; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 76; s. auch § 4 Abs. 4 BKatV). 3. Der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere hat die Bußgeldrichterin mit nicht hinreichend belegter, zudem bereits für sich genommen nicht tragfähiger Begründung von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. a) Allerdings scheidet von vornherein aus, den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verlauf des gegen den Betroffenen gerichteten früheren Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. Prüfungsgrundlage für den Senat ist angesichts der mit der Rechtsbeschwerde allein erhobenen Sachrüge ausschließlich das schriftliche Urteil des Amtsgerichts. In dem angefochtenen Urteil ist aber allein der Zeitpunkt der früheren Entscheidung und ihrer Rechtskraft wiedergegeben (UA S. 2, 3), ohne dass ersichtlich ist, ob es sich hierbei um einen Bußgeldbescheid oder eine gerichtliche Verurteilung handelt; auch die verhängte Sanktion ist nicht angegeben. Will die Staatsanwaltschaft beanstanden, dass das Amtsgericht es versäumt habe, weitergehende Umstände - wie das von ihr behauptete Absehen von einem nach der BKatV verwirkten und zunächst festgesetzten Fahrverbot - in die Hauptverhandlung einzuführen und bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen, hätte sie eine entsprechend ausgeführte Verfahrensrüge erheben müssen. Ein bereits auf die Sachrüge beachtlicher Darstellungsmangel liegt in der - freilich knappen - Wiedergabe der früheren Ahndung nicht. Insbesondere ist ihr noch hinreichend zu entnehmen, dass sie geeignet ist, die Indizwirkung für ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV herbeizuführen, wie von dem Amtsgericht angenommen. b) Der Rechtsfolgenausspruch weist aber deshalb einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil er auf keiner hinreichenden Beweisgrundlage beruht. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung, dass von dem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV indizierten Fahrverbot abgesehen werden kann, die berufliche Situation des Betroffenen herangezogen und diese ausführlich dargelegt. Auf welche tatsächlichen Grundlagen es sich hierbei stützt, kann dem Urteil, welchem ein beweiswürdigender Abschnitt fehlt, nicht entnommen werden. Worauf der Tatrichter seine Überzeugung stützt, hat er aber auch hinsichtlich solcher Feststellungen darzulegen, welche allein für die Bestimmung der Rechtsfolgenseite der Tat erheblich sind; dies gilt zumal dann, wenn sie - wie hier - einen zur Abweichung von einer Regelrechtsfolge gereichenden Ausnahmefall begründen sollen. Ohne eine Beweiswürdigung oder zumindest Angabe der Beweismittel, die den Feststellungen zu den beruflichen Verhältnissen zugrunde liegen, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob sich das Amtsgericht seine Überzeugung von der beruflichen Situation des Betroffenen, insbesondere der Erreichbarkeit des Arbeitsortes und eines intensiven Außendiensteinsatzes, dem nicht anders als durch Anfahrten mit einem Auto begegnet werden kann, auf hinreichender Grundlage verschafft hat. Nach den Urteilsfeststellungen drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Bußgeldrichterin ausschließlich Angaben des Betroffenen - zumal solche pauschaler und wertender Art - zugrunde gelegt und sie ungeprüft übernommen hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter darf seine Überzeugung von einer außergewöhnlichen Härte nicht allein auf die nicht näher belegte Einlassung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2013 - 1 OWi 3 SsBs 27/14; NJW 2005, 1061, 1064; OLG Hamm NZV 2003, 103; NZV 2007, 583; OLG Karlsruhe NZV 2006, 326; KG VRS 111 [2006], 441; OLG Bamberg ZfSch 2010, 291; VRS 111 [2006], 62). Bei der Frage, ob von dem Regelfall der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden kann, bedarf es vielmehr einer eingehenden und kritischen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2005, 54). Erst recht kann der Tatrichter es nicht der Bewertung des Betroffenen überlassen, ob für diesen der ununterbrochene Fortbestand seiner Fahrerlaubnis unverzichtbar und mit einem Fahrverbot verbundene Erschwernisse für ihn unzumutbar sind; diese - rechtliche - Beurteilung obliegt allein dem Amtsgericht aufgrund einer umfassenden und kritischen Prüfung der Gesamtumstände. c) Auch für sich genommen sind die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen, die es dazu bewogen haben, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, hierfür nicht tragfähig. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Entscheidung des Tatrichters, ein Fahrverbot anzuordnen oder davon abzusehen, nur auf Rechtsfehler. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn der Tatrichter bei seiner Beurteilung der Verhängung oder Nichtverhängung der Nebenfolge einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt, anzuwendende Rechtsbegriffe verkannt, wesentliche Zumessungskriterien unbeachtet gelassen, unzulässige Erwägungen angestellt oder den ihm eingeräumten Ermessensspielraum verlassen hat. Ist dies nicht der Fall, hat das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. September 2003 - 1 Ss 151/03, vom 9. September 2014 - 1 OWi 3 SsBs 27/14, und vom 12. Februar 2016 - 1 OWi 3 SsBs 91/15; BayObLG NZV 2002, 280; OLG Hamm NZV 2008, 306, 308; OLG Bamberg NZV 2007, 213; NJW 2008, 3155, 3156; OLG Düsseldorf VRS 73 [1987], 142). Das Urteil erweist sich nach diesem Maßstab als rechtsfehlerhaft. Es enthält durchgreifende Darlegungs- und Erörterungslücken, namentlich zu der Frage, mit welchen konkreten Einschränkungen und Aufwand es dem Betroffenen möglich wäre, seine Erwerbstätigkeit für die Dauer von einem Monat auch unter den Bedingungen eines Fahrverbotes ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeuges aufrecht zu erhalten, und zu der gebotenen rechtlichen Beurteilung, ob die Anordnung des Fahrverbotes sich danach als unzumutbare Härte darstellt. aa) Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h, die - wie vorliegend - innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen werden, regelhaft ein Fahrverbot von mindestens einem Monat zu verhängen. Die Erfüllung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV deutet auf einen beharrlichen Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV, der einer Einwirkung durch die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Denn der Betroffene lässt durch die in engem zeitlichem Zusammenhang wiederholt begangene Pflichtverletzung erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. Euler, in: BeckOK OWiG, Ed. 18, § 4 BKatV Rdn. 3). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tat zugunsten des Betroffenen wirkende Besonderheiten aufweist und hierdurch die tatbestandsbezogene Vermutung entkräftet wird, bieten sich nach dem Urteilsinhalt nicht. Insbesondere ist es ohne Belang, dass der Betroffene erst eine einschlägige Voreintragung aufweist (OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 3 Ss OWi304/16 [juris]). Damit war das Amtsgericht - wie von ihm im Ausgangspunkt auch nicht verkannt - aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gehalten, die Nebenfolge anzuordnen verhängen (vgl. BGHSt 38, 231, 236; OLG Bamberg NJW 2007, 3655). bb) Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 OWi 3 SsBs 27/14; OLG Koblenz [2. StrS] NStZ-RR 1997, 19; OLG Hamm NZV 2003, 103; NZV 2007, 583; KG VRS 111 [2006], 441; OLG Köln NZV 2001, 391). In Betracht kommt ein Wegfall der Nebenfolge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann, wenn greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung bestehen, oder wenn sich die Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles anderweitig als eine für den Betroffenen besondere Härte darstellen würde (vgl. Euler a.a.O. Rdn. 6 m.w.Nachw.). Dass seine berufliche Existenz durch die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gefährdet würde, ihm insbesondere ein Verlust der Arbeitsstelle droht, hat der Betroffene selbst nicht behauptet; es liegt nach den tatsächlichen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil auch fern. Damit kommt es darauf an, ob die für den Betroffenen zu erwartenden persönlichen und beruflichen Einschränkungen einzeln oder in ihrer Summe eine derartige Härte bedeuten würde, dass von der Maßnahme abgesehen werden muss (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion für den Betroffenen (s. bereits BVerfGE 27, 36, 42; BGHSt 38, 106,110 BayObLG NJW 2004, 100, 101; OLG Bamberg NZV 2011, 208, 209; OLG Zweibrücken NZV 2014, 479, 480; Asholt, in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rdn. 2; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverlehrsrecht, 44. Aufl., § 25 StVG Rdn. 11)) gehört, dass mit ihm - auch erhebliche - Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen. Verhältnismäßig ist die Auferlegung des Fahrverbotes daher jedenfalls dann, wenn gravierende berufliche Nachteile anderweitig, insbesondere durch Urlaubnahme unter Nutzung der Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG oder durch die Wahl eines - auch mit deutlichem finanziellem und zeitlichem Mehraufwand verbundenen - anderen Transportmittels vermieden werden können (std.Rspr., vgl. Senat NJW 2005, 1061, 1064; BayObLG NZV 1997, 89, 90; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12 [juris]). So ist einem Betroffenen regelmäßig die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zuzumuten; bei Fehlen anderweitiger öffentlicher Transportmittel kommt in Betracht, die Zeit des Fahrverbotes durch Nutzung von Taxidiensten oder eines Fahrers zu überbrücken (vgl. BayObLG NZV 2002, 143, 144; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312, 313; NStZ-RR 2003, 123; OLG Karlsruhe NZV 2006, 325, 326; OLG Hamm a.a.O.; König a.a.O. § 25 StVG Rdn. 25), erforderlichenfalls auch durch arbeitstägliche Anmietung eines Zimmers in der Nähe des Arbeitsplatzes (vgl. OLG Bamberg DAR 2009, 401). Bei der Beurteilung, ob dem Betroffenen solche Anstrengungen abzuverlangen sind, können sich zwar Einschränkungen im Hinblick auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit ergeben (vgl. Senat NJW 2004, 1400; OLG Hamm NZV 2007, 583). Im Grundsatz gilt aber auch insoweit, dass ein Absehen von dem Fahrverbot nach seinem Zweck und dem Gleichbehandlungsgebot besonderen Konstellationen vorbehalten bleibt. Teilweise wird daher bereits angenommen, dass ein Betroffener selbst bei unmittelbar fehlender Möglichkeit, die durch das Fahrverbot entstehenden finanziellen Belastungen aufzufangen, auf die Aufnahme eines Kredites verwiesen werden kann (vgl. KG NZV 2010, 311; OLG Hamm a.a.O.). Ob dem mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Übermaßverbot zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Liegt ein erhebliches Einkommen vor, und dient die Nutzung des Kraftfahrzeuges seiner Erwirtschaftung, kann von dem Betroffenen jedenfalls verlangt werden, auch entsprechende Geldmittel zur Überbrückung der Zeit des Fahrverbotes einzusetzen; hierdurch wird er nicht unverhältnismäßig belastet. Die Verhängung der Nebenfolge ist in diesem Fall unter spezial- wie auch generalpräventiven Gesichtspunkten geboten. Eine anderweitige Beurteilung würde darauf hinauslaufen, von der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Einzelfallbetrachtung abzurücken, wirtschaftlich gutgestellte Betroffene trotz für sie zumutbarer Folgen von dem Fahrverbot freizustellen und auf die ohnehin leichter zu verschmerzende Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV zu verweisen. cc) Nach diesem Maßstab ist ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigen würde, in dem angefochtenen Urteil nicht genügend belegt. Unzureichend dargetan ist bereits, warum es dem Betroffenen unter Nutzung eines Vollstreckungsaufschubes nach § 25 Abs. 2a StVG nicht möglich sein sollte, zumindest einen Teil des Verbotszeitraumes durch Urlaub abzudecken. Die pauschalen und offensichtlich dem Vortrag des Betroffenen entnommenen Ausführungen, dass der Betroffene bis Ende des laufenden Kalenderjahres in eine Projektarbeit eingebunden, die „erhebliche Priorität für das Unternehmen aufweist“ und seinen Arbeitseinsatz unabdingbar macht, ersetzen auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit nicht die Darlegung konkreter Umstände, warum der Betroffene bei entsprechender Vorausplanung den Beginn des Fahrverbots innerhalb des durch den Vollstreckungsaufschub eröffneten zeitlichen Rahmens nicht auf einen Zeitpunkt legen kann, zu welchem er wenigstens wochenweise Urlaub nehmen kann. Dass er für das gesamte Kalenderjahr ununterbrochen unabkömmlich sein soll und keinen Urlaub nehmen kann, erscheint ohne detailliertere Darlegungen als unplausible Schutzbehauptung. Im Übrigen ersieht sich nicht, warum der Betroffene seiner Tätigkeit unter zumutbaren Einschränkungen nicht auch im Zeitraum des Fahrverbotes nachgehen könnte. Die weite Anfahrt vom Wohnort zur Arbeitsstelle teilt der Betroffene mit einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer oder Selbständiger, die ebenfalls zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen sind; die hierdurch entstehenden Schwierigkeiten sind regelmäßige Folge des Fahrverbotes und grundsätzlich als selbstverschuldet hinzunehmen. Dass der Betroffene von einem Fahrverbot gleichwohl in besonders schwerer Weise betroffen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl von Arbeitnehmern ist er als Teil der Unternehmensführung nicht arbeitszeitgebunden. Es wäre ihm zumutbar, seine Tätigkeit - etwa bei der Planung von Terminen oder durch teilweise Erledigung der Projektbearbeitung in Heimarbeit - so zu organisieren, dass er sie auch in Ansehung der schwereren Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes erledigen kann. Nach allgemein zugänglichen Informationen wäre der überwiegende Teil der Strecke zwischen dem Wohnort des Betroffenen in ...[Y] und seinem Arbeitsplatz in ...[X] im Übrigen durch öffentliche Verkehrsmittel in einer Zeit zwischen einer und eineinviertel Stunden zu bewältigen (Bahnfahrten zwischen ...[W] oder ...[V] und dem ...[X]er Hauptbahnhof); für die An- und Abfahrten zu und von den Bahnhöfen könnten Taxidienste in Anspruch genommen werden, so dass sich eine Gesamtdauer von deutlich unter zwei Stunden pro Fahrt ergäbe. Die hiermit verbundenen Erschwernisse wären dem Betroffenen für einen begrenzten Zeitraum von einem Monat in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich zuzumuten. Das Amtsgericht hat derartige Möglichkeiten nicht erörtert. Nicht hinreichend dargelegt ist zudem die - für die abzuverlangenden Belastungen maßgebliche - wirtschaftliche Situation des Betroffenen. Es liegt nahe, dass dieser als Vorstand eines börsennotierten Unternehmens über ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen verfügt, welches ihm erlauben würde, auch Fahrtkosten zu übernehmen, welche durch die Inanspruchnahme professioneller Fahrdienste zwischen Wohn- und Arbeitsort entstehen, oder wochentäglich ein Hotelzimmer in ...[X] anzumieten. Auch ein solcher Aufwand wäre ihm grundsätzlich zuzumuten und hätte - sofern gleichwohl ein Ausnahmefall angenommen werden soll - eingehender Erörterung bedurft. Dass der Betroffene zur Bewältigung der Arbeitstätigkeit als solcher zwingend auf ein von ihm geführtes Kraftfahrzeug angewiesen ist, ergibt sich aus den Urteilsgründen gleichfalls nicht. Den unspezifischen Ausführungen ist bereits nicht zu entnehmen, wie oft der Betroffene auswärtige Termine durchschnittlich wahrnehmen muss, und wo sich die „externen Partner und Einrichtungen“ (UA S. 4) befinden. Auch der zeitliche Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen ist nicht konkret dargetan; dass dieser ständig und ohne jegliche Möglichkeit einer Vorausplanung „rund um die Uhr“ (ebd.) einem Außendienst nachgeht, ist wirklichkeitsfremd und bedürfte jedenfalls besondere Erläuterung. Zudem wäre ihm zumutbar, durch Einrichtung eines erforderlichenfalls zweischichtigen Fahrdienstes oder die Kombination eines Fahrdienstes mit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn und Taxidienste) zu gewährleisten, dass er Termine auch bei hohem Arbeitsanfall wahrnehmen kann. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Tätigkeit und seines Einkommens läge hierin aller Voraussicht nach keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung, zumal gewöhnliche Auslagen für Fahrten des Betroffenen zu Kunden typischerweise nicht von ihm selbst, sondern von dem Unternehmen getragen werden, bei dem Betroffenen mithin nur die Mehrkosten verbleiben. Auch die organisatorischen Mehrbelastungen lägen im Rahmen dessen, was mit der Auferlegung des Fahrverbotes typischerweise verbunden und auch beabsichtigt ist. III. 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich nach allem als rechtsfehlerhaft und war aufzuheben, soweit von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen wurde. Wegen der untrennbaren Verbindung zwischen der Festsetzung der Nebenfolge und der Höhe der Geldbuße unterliegt auch letztere, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch des Urteils der Aufhebung. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG hat der Senat die Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird. Eine eigene Sachentscheidung, auf welche die Staatsanwaltschaft angetragen hatte, scheidet aus. Eine hinreichende Tatsachengrundlage, die eine Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens einer besonderen Härte durch den Senat erlauben würde, bietet sich nach den bisherigen Erhebungen und Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht. 2. Der Senat weist auf folgendes hin: Das weitere Verfahren wird mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sein; denn ein mögliches Fahrverbot kann bei einer langen Verfahrensdauer seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme einbüßen. Liegen zwischen Tat und Fahrverbotsanordnung zwei Jahre, so besteht Anlass für eine Prüfung, ob von der Regelsanktion ausnahmsweise abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 1 Ss 103/04; OLG Koblenz [2. StrS], Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 SsBs 100/09; BayObLG NZV 2004, 210; OLG Hamm DAR 2009, 405; OLG Bamberg DAR 2008, 651; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; KG a.a.O.). In eine solche Prüfung wäre allerdings einzubeziehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, ohne dass sich die angefochtene Entscheidung darüber verhält - der Betroffene bereits in der Vergangenheit einschlägig verkehrsrechtlich auffällig geworden ist und bereits in früherer Zeit ein Fahrverbot verwirkt hatte, von dem erst im gerichtlichen Verfahren unter Annahme eines berufsbedingten Ausnahmefalles abgesehen wurde. In einem solchen Fall könnte sich die Notwendigkeit einer Verhängung der Maßnahme auch nach längerem Zeitablauf ergeben. Wegen der Regelwirkung von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist ein Ausnahmefall von der Verhängung der Nebenfolge nur dann und insoweit zu prüfen, wie hierfür Anhaltspunkte, insbesondere durch entsprechende Angaben des Betroffenen vorliegen (vgl. OLG Bremen NZV 2010, 42, 44; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Eine gegen das Fahrverbot eingewandte besondere Belastung wird regelmäßig nur unter Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen oder Bekundung von Zeugen, etwa des Arbeitsgebers, festgestellt werden können. Erweisen sich diese als inkonkret und vermag der Betroffene auch nicht darzulegen, warum ihm unter Berücksichtigung seiner - gleichfalls durch Lohnbescheinigungen oder Steuerbescheide zu belegenden - Einkünfte Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind, würde dies einer zu Lasten des Betroffenen gehenden Würdigung zu unterliegen haben. Sollte sich schließlich als zutreffend erweisen, dass im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bereits bei Ahndung des früheren Verkehrsverstoßes von einem indizierten Fahrverbot abgesehen wurde, wäre der Ermessensspielraum des Tatrichters zusätzlich eingeengt. Denn der Betroffene wäre dann im Hinblick auf die möglichen Folgen seines Verhaltens ausreichend vorgewarnt gewesen. Besonderheiten seiner Berufstätigkeit könnte er nicht mehr gegen das Fahrverbot vorbringen; ihre Berücksichtigung bei wiederholter Tatbegehung liefe auf die Anerkennung einer „fahrverbotsfreien“ Beschäftigung hinaus. Selbst bei gravierenden Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen käme ein Absehen von dem als Regelrechtsfolge vorgesehenen Fahrverbot daher nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 OWi 3 SsBs 91/15; OLG Bamberg NZV 2010, 46; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313).