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Beschluss

Verg 1/16, 1 Verg 1/16

OLG Koblenz Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0420.VERG1.16.0A
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Leitsätze
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, sich bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen zu orientieren.(Rn.27) 2. Die damit u.U. verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung nicht ortsansässiger Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt, also verhältnismäßig ist.(Rn.28) 3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er einen Teil der Leistung, die er vergeben will, selbst erbringt und so Unternehmen die Bewerbung um die übrige Leistung erleichtert.(Rn.29) 4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten.(Rn.30) 5. (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dürfen nicht dem Zweck dienen, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z.B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben. 2. Der Auftraggeberin wird untersagt, den Zuschlag für den Auftrag „Übernahme und Verwertung von Grünabfällen aus der Landeshauptstadt Mainz“ auf der Grundlage der in der Bekanntmachung von 14. Juli 2015 (2015/S 133-245722) und den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen für den Umschlagplatz den Zuschlag zu erteilen. 3. Die Auftraggeberin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbeteiligten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig. 5. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 12.999 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, sich bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen zu orientieren.(Rn.27) 2. Die damit u.U. verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung nicht ortsansässiger Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt, also verhältnismäßig ist.(Rn.28) 3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er einen Teil der Leistung, die er vergeben will, selbst erbringt und so Unternehmen die Bewerbung um die übrige Leistung erleichtert.(Rn.29) 4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten.(Rn.30) 5. (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dürfen nicht dem Zweck dienen, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z.B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind.(Rn.34) 1. Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben. 2. Der Auftraggeberin wird untersagt, den Zuschlag für den Auftrag „Übernahme und Verwertung von Grünabfällen aus der Landeshauptstadt Mainz“ auf der Grundlage der in der Bekanntmachung von 14. Juli 2015 (2015/S 133-245722) und den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen für den Umschlagplatz den Zuschlag zu erteilen. 3. Die Auftraggeberin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbeteiligten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig. 5. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 12.999 € festgesetzt. I. 1. Die Auftraggeberin gab am 14. Juli 2015 in TED bekannt, sie beabsichtige die Vergabe des Auftrags „Übernahme und Verwertung von Grünabfällen aus der Landeshauptstadt Mainz“ im offenen Verfahren. Der Vertrag mit Leistungsbeginn ab 1. Januar 2016 soll eine Laufzeit von einem Jahr haben; eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich. Der geschätzte Auftragswert liegt bei 135.000 €/a netto. Die bekanntgemachte Angebotsfrist endete am 20. August 2015 um 10:30 Uhr. 2. In der Bekanntmachung heißt es zu den Eignungsnachweisen: „Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Kopie der aktuell gültigen Zertifizierungsurkunde einschließlich aller Anlagen, als Nachweis, dass der Bieter als Entsorgungsfachbetrieb i. S. v. § 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in der jeweils gültigen Fassung für sämtliche Tätigkeiten der ausgeschriebenen Leistungen zertifiziert ist. Endet die aktuelle Zertifizierung vor Ablauf eines Zeitraumes von 2 Monaten, gerechnet ab dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, so ist zusätzlich eine Bestätigung des Zertifizierungsunternehmens über den Beginn der Rezertifizierung beizufügen, …“ Laut Leistungsbeschreibung soll der künftige Auftragnehmer die im Stadtgebiet anfallenden Grünabfälle, die entweder mit Fahrzeugen des kommunalen Entsorgungsbetriebs oder von Gartenbaubetrieben u.Ä. direkt angeliefert werden, übernehmen und einer Verwertung zuführen. Die Übernahme soll entweder auf einem im Stadtgebiet gelegenen Umschlagplatz oder in einer vom Auftragnehmer betriebenen Endverwertungsanlage erfolgen, welche entweder im Stadtgebiet liegen muss oder höchstens fünf Kilometer Luftlinie von der Stadtgrenze entfernt sein darf. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört auch die Verwiegung der angelieferten Grünabfälle. In den Vergabeunterlagen wird die bekanntgemachte Forderung des Nachweises einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb „für sämtliche Tätigkeiten der ausgeschriebenen Leistungen“ wiederholt. Außerdem sind „Angaben zum Standort (Anschrift) des Umschlagplatzes bzw. der Endverwertungsanlage“ zu machen. 3. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 rügte die Antragstellerin eine unzulässige Benachteiligung von Interessenten, die wie sie bisher weder über einen Umschlagplatz noch über eine Endverwertungsanlage in bzw. bei Mainz verfügten, weil diese nicht ausreichend Zeit hätten, einen Umschlagplatz einzurichten, genehmigen und zertifizieren zu lassen. Wegen der Zusammenfassung von Umschlag und Verwertung sei damit Unternehmen, die wie sie noch nicht über eine Betriebsstätte in oder bei Mainz verfügten, eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich gemacht worden. Diese unzulässige Ungleichbehandlung müsse entweder durch das Einräumen längerer Fristen oder durch die Aufteilung des Auftrags in die Lose Umschlag der Grünabfälle einerseits und deren Verwertung andererseits korrigiert werden. In ihrer Erwiderung vom 31. Juli 2015 legte die Auftraggeberin dar, die Forderung nach einem Übergabeort in bzw. bei Mainz sei in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass die Entsorgungslogistik mit ihren ausgefeilten und bewähren Tourenplänen längere Transportwege nicht zulasse. Die Forderung nach einer Zertifizierung sei zur Sicherung der Leistungsqualität unerlässlich; ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Daraufhin stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. August 2015 einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie unter Wiederholung ihrer Beanstandungen vortrug, sie sei durch die inhaltliche Gestaltung der Ausschreibung in vergaberechtswidriger Weise an der Angebotsabgabe gehindert worden. Die Antraggegnerin erwiderte, es sei nicht gefordert, dass der Umschlagplatz im Eigentum eines Bieters stehe. Jeder Interessent ohne eigene Betriebsstätte in bzw. bei Mainz habe die Möglichkeit, sich für den Fall des Zuschlags um das Recht zur (Mit-)Benutzung eines vorhandenen Umschlagplatzes zu bemühen und die entsprechenden Aufwendungen in seinen Angebotspreis einzukalkulieren. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin fordere sie auch keinen „zertifizierten Umschlageplatz“, sondern lediglich, dass der Auftragnehmer für sämtliche ausgeschriebenen Leistungen zertifiziert sei. Es sei bekannt, dass und zu welchen Bedingungen die Stadt Mainz die Entsorgung der Grünabfälle seit 2010 für höchstens zwei Jahre vergebe und dass der jüngste Vertrag am 31. Dezember 2015 auslaufe. Die Antragstellerin habe somit genügend Zeit gehabt, sich auf die neue Ausschreibung vorzubereiten und die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Beteiligung an einer Folgeausschreibung zu schaffen. Die von ihr geforderte Aufteilung sei weder wirtschaftlich sinnvoll noch praktikabel, weil es einen Bietermarkt „Umschlagplätze“ nicht gebe. Die Auftraggeberin teilte zudem mit, nach ihrem Kenntnisstand gebe es in bzw. bei Mainz drei als Umschlagplätze geeignete Betriebsstätten von Entsorgungsunternehmen sowie zwei Endverwertungsanlagen. Die Entsorgungsunternehmen seien bei früheren Ausschreibungen auch als (erfolgreiche) Bieter aufgetreten. Die Antragstellerin vertrat daraufhin die Auffassung, schon deshalb müsse sie Möglichkeit der Errichtung eines eigenen Umschlagplatzes haben. Die Einbeziehung eines potentiellen Konkurrenten als Vertragspartner (Nachunternehmer) sei aus dem Blickwinkel des Geheimwettbewerbs vergaberechtlich höchst problematisch, weil zwangsläufig auch über Preise und damit über Kalkulationsgrundlagen gesprochen werden müsse. Zudem könne sie nicht davon ausgehen, dass potentielle Konkurrenten bereit seien, mit ihr marktübliche und damit konkurrenzfähige Preise zu vereinbaren. In der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 vor der Vergabekammer erklärten die Verfahrensbeteiligten, sie stimmten darin überein, „dass nur der Auftragnehmer als Entsorgungsfachbetrieb für die streitgegenständlichen Leistungen zertifiziert sein muss. Das mit Angebotsabgabe einzureichende Zertifikat muss nicht den angebotenen Umschlagplatz erfassen.“ 4. Nach mehrmaliger Verlängerung der Entscheidungsfrist und Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen: Die von der Auftraggeberin vorgenommene Festlegung des Ortes, an dem die ausgeschriebene Dienstleistung zu erbringen ist, unterliege ihrem Leistungsbestimmungsrecht; da die Festlegung auch sachlich begründet sei, sei die damit einhergehende Einengung des Wettbewerbs grundsätzlich hinzunehmen. Ein Auftraggeber könne seine Ausschreibung im Abfallbereich auch grundsätzlich auf das Angebot bereits bestehender Umschlag- und Verwertungsanlagen beschränken. Eine zwingende Verpflichtung, auch zukünftig geplante, noch nicht errichtete Umschlagplätze in das geforderte Leistungsprofil mit aufzunehmen, bestehe nicht. Vielmehr dürfe der Auftraggeber zur Sicherung seine Entsorgungspflicht auch wettbewerbsbeschränkende Leistungsvorgaben verwenden. Schließlich sei die Auftraggeberin auch nicht zu einer Losvergabe verpflichtet, weil es ein Fachlos „Annahme und kurzfristige Zwischenlagerung von Grünabfällen auf einem Umschlagplatz“ nicht gebe. 5. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde, mit der sie unter weitgehender Wiederholung ihrer früheren Ausführungen ihr Anliegen weiterverfolgt. 6. Die Auftraggeberin billigt dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten zu und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen: Das Betreiben eines Umschlagplatzes für Grünabfälle sei weder ein Teil- noch ein Fachlos. Die Vorgaben zur örtlichen Lage des Umschlagsplatzes bzw. der Endverwertungsanlage seien von ihrem Leistungsbestimmungsrecht gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie bezüglich des Umschlagsplatzes die Vorgabe gemacht hat, dass dieser innerhalb der Stadtgrenzen liegen müsse, während die Endverwertungsanlage auch in einem Umkreis von 5 km liegen könne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es im Stadtgebiet Mainz keine Endverwertungsanlage für Grünschnitt gebe und eine entsprechende Vorgabe daher nicht möglich gewesen wäre. Die Vorgabe, dass die Endverwertungsanlage auch in einem Umkreis von 5 km zur Stadt Mainz liegen könne, sei daher rein faktischen Gründen geschuldet. Die Forderung nach einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb beziehe sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nur auf den Auftragnehmer als solchen und nicht auf den jeweiligen Umschlagsplatz. Für diesen könne ein Zertifikat überhaupt nicht erlangt werden, vielmehr müssten für diesen lediglich die erforderlichen Genehmigungen (beispielsweise die Genehmigung nach BImSchG) vorliegen. Dies sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 vor der Vergabekammer Rheinland-Pfalz auch so kommuniziert und schließlich auch protokolliert worden. Beide Parteien hätten daher die Vorgabe zur Zertifizierung so verstanden, dass lediglich der Auftragnehmer eine solche vorlegen müsse. Wenn die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde nunmehr etwas anderes behaupte, verhalte sie sich widersprüchlich. Aber auch dann, wenn man die Forderung nach einer Zertifizierung anders verstehe, werde die Antragstellerin nicht benachteiligt. Sie habe wie jeder andere Bieter die Möglichkeit, einen bereits vorhandenen Umschlagplatz eines Dritten zu nutzen und sich auf dessen umfassende Zertifizierung zu berufen. Sie müsse dann noch nicht einmal ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um ein Angebot abgeben zu können. Vielmehr genüge es, sich lediglich einen entsprechend zertifizierten Umschlagplatzbetreiber zu suchen. 7. Die Auftraggeberin und die Antragstellerin stimmen darin überein, dass weder die bekanntgemachte Angebotsfrist von etwas mehr als fünf Wochen noch die (ursprünglich vorgesehene) Zeitspanne zwischen dem Zuschlag im Herbst 2015 und dem Ausführungsbeginn ausreicht, um ein Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren für einen neuen Umschlagplatz durchzuführen. 8. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Auftraggeberin nahegelegt, die Ausschreibung aufzuheben und die erörterten Mängel der Ausschreibung zu korrigieren. Daraufhin hat die Auftraggeberin mitgeteilt, sie könne einerseits nicht auf eine Zertifizierung bis zum Leistungsbeginn verzichten, sehe sich andererseits auch nicht in der Lage, die Zeitspanne für ein Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren zuverlässig abzuschätzen und bei der Gestaltung der Ausschreibung zu berücksichtigen. Die Preisentwicklung auf dem Markt für Grünschnittentsorgung unterliege großen Schwankungen, weshalb auch immer nur Verträge mit relativ kurzer Laufzeit ausgeschrieben würden. Müsse sie die Ausschreibung so gestalten, dass sich auch Unternehmen mit einem neuen Umschlagplatz beteiligten können, müsse sie eine sehr lange Vorlaufzeit ansetzen. Dies könne wegen der starken Preisschwankungen auf Markt aber dazu führen, dass die angebotenen Preise bei Leistungsbeginn nicht mehr marktkonform seien. Dies wiederum mache auch Bietern eine belastbare Kalkulation nahezu unmöglich. Die zu befürchtende Folge seien unwirtschaftliche Angebote, in die alle denkbaren Risiken eingepreist seien. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Vergabebedingungen in mehrfacher Hinsicht vergaberechtswidrig sind. 1. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin keine Lose ausgeschrieben hat. § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB und § 2 Abs. 2 Satz 2 EG VOL/A verlangen von dem Auftraggeber keine (wirtschaftlich) unsinnige „Kernspaltung“, sondern eine Vergabe von Teil- und/oder Fachlosen. Da die Antragstellerin keine mengenmäßige Aufteilung (Teillose) anstrebt, geht es um die Frage, ob das Betreiben eines Umschlagplatzes für Grünabfälle ein Fachlos ist. Dies ist fraglos zu verneinen (zu den Anforderungen an ein Fachlos siehe Senatsbeschl. v. 16.09.2013 - 1 Verg 5/13 - VergabeR 2014, 28). 2. Grundsätzlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich der Auftraggeber bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder - wie hier - des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen orientiert. Wenn der Auftraggeber eine Teilleistung der Abfallentsorgung durch Übergabe des Abfalls an ein externes Unternehmen erledigen lassen will, liegt es in seinem legitimen Interesse, die eigenen Transportwege so kurz wie möglich zu halten. Die Entscheidung der Stadt Mainz, Grünabfälle nicht selbst durch die Lande zu transportieren, sondern vor Ort einem privaten Entsorgungsunternehmen zu überlassen, liegt außerhalb des Vergabeverfahrens und ist deshalb einer Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass der Auftragnehmer auch Grünabfälle übernehmen soll, die bei lokalen Gartenbaubetrieben anfallen und von diesen unmittelbar zur Verwertung übergeben werden sollen. Auch das macht einen Übergabeort in oder bei Mainz notwendig. Die damit u.U. verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung "auswärtiger" Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt (Senatsbeschl. v. 22.07.2014 - 1 Verg 3/14 - NZBau 2015, 256), wenn sie also verhältnismäßig ist. 3. Die Auftraggeberin hätte zwar allen sich in dem jetzigen Verfahren zeigenden Problemen dadurch aus dem Weg gehen können, dass sie selbst den Umschlagplatz zu Verfügung stellt und betreibt oder nur den Betrieb ausschreibt. Dazu war sie vergaberechtlich aber nicht verpflichtet. Die Wahlfreiheit des Auftraggebers, eine Leistung selbst zu erbringen oder ein externes Unternehmen zu beauftragen, geht ebenfalls der Einleitung eines Vergabeverfahrens voraus und kann folglich durch das Vergaberecht nicht eingeschränkt werden. Zutreffend heißt es in EG 5 RL 2014/24/EU: „Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten.“ Umgekehrt gilt dies selbstverständlich auch: Auftraggeber sind nicht verpflichtet, eine (Teil-)Leistung selbst zu erbringen, wenn sie diese im Wege eines öffentlichen Auftrags erledigen lassen möchten. 4. Die Vorgaben der Auftraggeberin zur örtlichen Lage des Umschlagplatzes überschreiten allerdings die Grenzen des Notwendigen und bevorzugen ohne sachlichen Grund Unternehmen, die entweder schon in Mainz tätig sind und dort bereits über einen geeignetem Umschlagplatz verfügen oder bereit sind, mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenzuarbeiten. Dies ist nicht mit dem Wettbewerbsprinzip (§§ 97 Abs. 1 GWB, 2 EG Abs. 1 VOL/A) zu vereinbaren. Was sich in den Schriftsätzen der Auftraggeberin schon (mehr als) andeutete, wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich: Die Errichtung eines neuen Umschlagplatzes durch den Auftragnehmer ist unerwünscht. Der Auftragnehmer soll entweder aus Mainz kommen oder zumindest mit einem in Mainz ansässigen Unternehmen zusammenarbeiten, um allen Schwierigkeiten, mit denen die Auftraggeberin andernfalls konfrontiert sein könnte, aus dem Wege zu gehen. Dies rechtfertigt aber nicht die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus den zur Überprüfung gestellten Vergabebedingungen ergeben. a) Grundsätzlich ist es Sache des Bieters, wie er seine bei Ausführungsbeginn notwendige Leistungsfähigkeit herstellt. Im konkreten Fall erfordert die Leistungserbringung laut Leistungsbeschreibung eine Fläche, auf der die Übernahme von Grünabfällen (einschließlich Zwischenlagerung) rechtlich zulässig und technisch möglich ist. Ob ein Bieter dabei auf einen bereits vorhandenen Umschlagplatz zurückgreifen oder einen neuen einrichten will, muss ihm überlassen bleiben. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigte, (im Ergebnis) nur Angebote von Bietern zuzulassen, die auf Vorhandenes zurückgreifen wollen (und dafür mit potentiellen Konkurrenten verhandeln müssten). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Senat die von der Antragstellerin unter dem Stichwort „Geheimwettbewerb“ geäußerten Bedenken nicht teilt (siehe dazu Ehrig, Die Doppelbeteiligung im Vergabeverfahren, VergabeR 2010, 11 [14 f.] m.w.N.) b) Die Vorgabe, dass der Umschlagplatz innerhalb des Stadtgebietes liegen muss, erschwert die Suche nach einer geeigneten Fläche, ohne dass diese Einschränkung sachlich gerechtfertigt wäre. Ob die Fahrzeuge, die mit den an den Auftragnehmer zu übergebenden Grünabfällen beladen sind, auf einem umzäunten Umschlagplatz oder auf dem Gelände einer Endverwertungsanlage entladen werden, ist mit Blick auf die sachlichen Gründe, die die Auftraggeberin - im Ansatz zu Recht - zur Rechtfertigung ihrer Festlegung des Leistungsort anführt, völlig unerheblich. Wenn die Einhaltung der Tourenpläne (sowie die Vermeidung unerwünschter Zersetzungsprozesse in den Sammelfahrzeugen bei längeren Transportwegen) beispielsweise bei einer Übergabe auf dem Gelände der innerhalb der 5-km-Zone gelegenen Biomasseanlage Essenheim möglich ist, gilt dasselbe auch für einen bei Ober-Olm, Klein-Winternheim oder Wackernheim gelegenen Umschlagplatz. Der Hinweis der Auftraggeberin, die Differenzierung sei der Tatsache geschuldet, dass es im Stadtgebiet zwar Umschlagplätze, aber keine Endverwertungsanlage gebe, kann die Einschränkung nicht tragen, weil es eben keinen sachlichen Grund gibt, Bieter auf Vorhandenes festzulegen. 5. Die Auftraggeberin hat zudem unter Verstoß gegen § 7 EG Abs. 1 VOL/A eine durch den Auftragsgegenstand nicht gerechtfertigte und deshalb unzumutbare Anforderung an die Eignung bzw. deren Nachweis gestellt, dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und zugleich den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 GWB) unzulässig eingeschränkt. a) (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dienen allein dem Zweck sicherzustellen, dass nur Unternehmen eine echte Chance auf den Auftrag haben, die nach menschlichem Ermessen die Gewähr für eine einwandfreie und reibungslose Auftragsausführung bieten. Sie sind nicht dafür gedacht, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z.B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind. Mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 1 EfbV sei die Anmerkung erlaubt, dass Auftraggeberin die Stadt Mainz ist und nicht ihr als Eigenbetrieb organisierter und mit drei Standorten zertifizierter Entsorgungsbetrieb, der aber gerade nicht die Verwertung des Grünabfalls übernehmen soll (und dafür wohl auch nicht zertifiziert ist). b) Welche Eignungsnachweise vorzulegen sind, hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung mitzuteilen (§ 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A; § 15 EG Abs. 2 VOL/A i.V.m. dem Standardformular 2). Die Festlegung ist für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich. In den Vergabeunterlagen können die Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise lediglich näher umschrieben und konkretisiert werden; bei Widersprüchen zwischen Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Bekanntmachung maßgeblich. c) Weil sich die Bekanntmachung an eine unbekannte Zahl potentieller Leistungserbringer richtet, kommt es für ihr Verständnis und die Auslegung nicht darauf an, wie sie von einem einzelnen Unternehmen aufgefasst wurde. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines nur abstrakt bestimmbaren Adressatenkreises, so dass letztlich darauf abzustellen ist, wie ein branchenangehöriger Durchschnittsbieter, welcher die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, die Bekanntmachung verstehen musste. Die zudem unklare „Auslegung“, auf die sich die Auftraggeberin und die Antragstellerin irgendwie geeinigt hatten und die im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer vom 16. Oktober 2015 festgehalten ist, ist deshalb unerheblich. d) Die Zertifizierung wurde in der Bekanntmachung (unter III.2) als von jedem Bieter mit dem Angebot nachzuweisendes Unterkriterium der technischen Leistungsfähigkeit (Gewährleistung der Qualität; § 7 EG Abs. 3 lit b) VOL/A) bezeichnet und ist somit nicht etwa eine Vertragsbedingung, die nur der Auftragnehmer ab Ausführungsbeginn erfüllen muss. e) Eine Mindestanforderung an die Eignung wie die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb kann vom öffentlichen Auftraggeber zwar in Ausübung der ihm eingeräumten Bestimmungsfreiheit festgelegt werden. Aber auch insoweit gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Anforderung muss durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sein (§ 7 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A). f) Nach dem unmissverständlichen und keiner abweichenden Auslegung zugänglichen Wortlaut der Bekanntmachung war der Nachweis einer Zertifizierung als Eignungsnachweis mit dem Angebot zu führen. Es genügte allerdings nicht der allgemeine Nachweis, ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (auch für Grünabfälle) zu sein. Vielmehr hatte jeder Bieter zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit dem Angebot eine Zertifizierungsurkunde beizufügen, die „sämtliche Tätigkeiten der ausgeschriebenen Leistungen“ umfasst. Nichts anderes steht auch in den Vergabeunterlagen; dort werden vielmehr auch noch „Angaben zum Standort (Anschrift) des Umschlagplatzes bzw. der Endverwertungsanlage“ verlangt. Zu den Tätigkeiten, die die ausgeschriebene Leistung dann erfordert, wenn die Verwertung nicht in einer nahegelegenen Endverwertungsanlage erfolgen soll, gehören aber unzweifelhaft der Umschlag der Grünabfälle einschließlich einer kurzfristigen Lagerung auf einem dafür geeigneten Gelände und die Verwiegung. Eine entsprechende standortbezogene Zertifizierung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 EfbV) kann aber auch ein Entsorgungsfachbetrieb nur dann nachweisen, wenn er entweder, wie wohl die „Platzhirsche“, schon über eine den Standort Mainz einschließende Zertifizierung verfügt bzw. mit einen lokalen Unternehmen zusammenarbeitet oder innerhalb der Angebotsfrist eine geeignete Fläche findet, die notwendigen Genehmigungen erhält und seine Zertifizierung auf den neuen Standort erweitern lässt. Letzteres ist zum einen unmöglich, zum anderen kann von einem Unternehmen, das überhaupt noch nicht weiß, ob es den Auftrag erhalten wird, nicht verlangt werden, eine Betriebsstätte vorrätig zu halten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 78, 128 GWB, § 19 Abs. 2 AGVwGO und § 50 Abs. 2 GKG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts wurde die Verlängerungsoption mit 50% des (geschätzten) Jahresauftragswerts zzgl. MwSt. berücksichtigt.