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Beschluss

Verg 1/22

OLG Koblenz Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0622.VERG1.22.00
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Leitsätze
1. Für ein Nachprüfungsverfahren muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.55) 2. Ein Nachprüfungsantrag ist begründet, wenn der Auftraggeber bei der Bewertung des Angebots des Mitbieters – in entscheidender Weise – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Dies ist anzunehmen, wenn die Berufserfahrung des Projektleiters ein wichtiges Kriterium ist, und fälschlicherweise angenommen wird, dass diese als Gesamtprojektleiter vorgesehene Person auch Gesamtprojektleiter des Referenzprojekts war.(Rn.67)
Tenor
Die gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2022 - VK 2 - 15/21 - gerichtete sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich etwaiger insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen der übrigen Verfahrensbeteiligten - hat die Beigeladene zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf „bis […] €“ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Nachprüfungsverfahren muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.55) 2. Ein Nachprüfungsantrag ist begründet, wenn der Auftraggeber bei der Bewertung des Angebots des Mitbieters – in entscheidender Weise – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Dies ist anzunehmen, wenn die Berufserfahrung des Projektleiters ein wichtiges Kriterium ist, und fälschlicherweise angenommen wird, dass diese als Gesamtprojektleiter vorgesehene Person auch Gesamtprojektleiter des Referenzprojekts war.(Rn.67) Die gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2022 - VK 2 - 15/21 - gerichtete sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich etwaiger insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen der übrigen Verfahrensbeteiligten - hat die Beigeladene zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf „bis […] €“ festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Supplement zum EU-Amtsblatt vom […] eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Planungsleistungen zur „Gewässerrenaturierung, Gewässerentwicklung […] mit einem Bachbegleit- weg/Rad-Fußweg“ in […] im offenen Verfahren. Ausweislich der Vergabebekanntmachung sowie der Vergabeunterlagen ist der Preis nicht das einzige Wertungskriterium. Insoweit sind insgesamt maximal 100 Wertungspunkte zu erreichen, wobei der Bieter mit der höchsten Punktzahl den Zuschlag erhalten soll. Bei gleicher Punktzahl ist ein Losentscheid vorgesehen. Die einzelnen Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sind in den Vergabeunterlagen wie folgt dargestellt: Hinsichtlich der Zuschlagskriterien C. und D. ist zudem - neben verschiedenen formalen Anforderungen - vorgegeben, dass nur solche Projekte als Referenz gewertet werden, „bei denen mindestens die Leistungsphase 4 (oder vergleichbarer Planungsstand) abgeschlossen ist. Bei fehlenden oder widersprüchlichen / unklaren Angaben bzgl. einzelner Zuschlagskriterien führt dies zu einer Bewertung mit 0 Punkten beim jeweiligen Zuschlagskriterium.“ Des Weiteren heißt es in den Vergabeunterlagen unter anderem: „Wir bitten um die Angaben zu Gebietsgröße bzw. Länge des Projekts und zur Bausumme zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Weiterhin bitten wir um Angabe des von der betreffenden Person ausgeführten Leistungsumfangs. Sollten Sie Leistungen in Arbeitsgemeinschaft erbracht haben, bitten wir entsprechend um genaue Differenzierung, welche Teilleistungen von der genannten Person erbracht wurden. Allgemeine Angaben: - Titel der Gewässerentwicklungsmaßnahme/ Gewässerrenaturierungsmaßnahme - Bearbeitungszeitraum und Zeitpunkt der Abnahme bzw. Zeitpunkt von Abschluss der LP 4 - Auftraggeber mit Ansprechpartner - Aufgabenstellung - Leistungsumfang und Leistungsbausteine Bitte stellen Sie die Anlagen so zusammen, dass die von uns nachfolgend dargestellten Wertungskriterien anhand der Referenzblätter beurteilt werden können. 1. Aktualität der Referenz (10 Punkte) Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses (erfolgte Abnahme) der Referenz der Projektleitung / der stellvertretenden Projektleitung bzw. bei noch nicht abgeschlossenen Projekten mindestens der Abschluss der Leistungsphase 4 nach der HOAI 2013 (oder vergleichbarer Projektstand). Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist der Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung. Abgeschlossene Projekte: 10 Punkte Abschluss Leistungsphase 4 (oder vergleichbarer Projektstand) oder Projektabschluss in den letzten 3 Jahren 7 Punkte Abschluss Leistungsphase 4 (oder vergleichbarer Projektstand) oder Projektabschluss vor > 3 bis 6 Jahren 3 Punkte Abschluss Leistungsphase 4 (oder vergleichbarer Projektstand) oder Projektabschluss vor > 6 bis 10 Jahren 0 Punkte Abschluss Leistungsphase 4 (oder vergleichbarer Projektstand) oder Projektabschluss vor mehr als 10 Jahren 2. Übertragbarkeit und Qualität der Referenz (15 Punkte) [...] c) Leistungsumfang bzw. erbrachte Leistungsphasen (oder vergleichbarer Leistungsstand), maximal 3 Punkte): 3 Punkte LP 1 - 8 erbracht 2 Punkte LP 1 - 4 erbracht oder Kombinationen von Leistungsphasen bei den LP 3 oder LP 4 enthalten sind 1 Punkt LP 5 - 8 erbracht sowie alle übrigen Leistungsphasenkombinationen ab LP 5 0 Punkte nur LP 1 - 2 erbracht oder nur eine andere Leistungsphase [...] d) Bachbegleitweg (maximal 2 Punkte): 2 Punkte als kombinierter Rad- und Fußweg 1 Punkt nur Bachbegleitweg Wird keine der Wegearten nachgewiesen, so werden hier 0 Punkte vergeben.“ Die Antragstellerin wie auch die Beigeladene gaben fristgemäß jeweils ein Angebot ab. Nach Prüfung und Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin belegt die Beigeladene mit insgesamt 96 Punkten der ersten und die Antragstellerin mit 95 Punkten den zweiten Rang. Bei der diesem Ergebnis zugrundeliegenden Angebotswertung hatte die Beigeladene hinsichtlich des Zuschlagskriteriums C. die maximal zu erreichende Punktzahl erzielt. Dem entsprechend informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. April 2021 darüber, dass sie beabsichtige, der Beigeladenen den ausgeschriebenen Auftrag zu erteilen. Unter anderem seien bei der Wertung des antragstellerseits abgegebenen Angebots Punktabschläge bei den Zuschlagskriterien C. und D. 1. veranlasst gewesen. Unter dem 27. April 2021 rügte die Antragstellerin schriftlich die antragsgegnerseits vorgenommene Wertung ihres Angebots. Diese Rüge wies die Antragsgegnerin mit einem der Antragstellerin am 3. Mai 2021 zugegangenen Schreiben vom 29. April 2021 zurück. Unter dem 5. Mai 2021 rügte die Antragstellerin dann - ebenfalls schriftlich - ergänzend die Wertung des seitens der Beigeladenen abgegebenen Angebots als vergaberechtswidrig. Zur Begründung dieser Rüge führte sie unter anderem aus, aufgrund ihrer Branchenkenntnisse müsse sie annehmen, dass die Beigeladene einen Herrn […] als vorgesehenen Projektleiter benannt und insoweit das Projekt „[…]“ als Referenz gemäß C. der Zuschlagskriterien angegeben habe. Dieses Projekt habe indes keine Gewässerentwicklungsmaßnahmen/Gewässerrenaturierung zum Gegenstand gehabt, weshalb es mit 0 Punkten hätte bewertet werden müssen. Jedenfalls aber hätte die Beigeladene insoweit für die „Aktualität der Referenz“ lediglich 3 statt 10 Punkten erhalten dürfen, da der Abschluss der Leistungsphase 4 schon im Jahr 2011 erfolgt sei. Dies könne den im Internet frei abrufbaren Genehmigungsunterlagen entnommen werden. Außerdem hätte die Beigeladene zu C. der Wertungskriterien für den „Leistungsumfang bzw. erbrachte Leistungsphasen“ nur 2 statt 3 Punkten erhalten dürfen, da Herr […] dieses Projekt lediglich hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 als Projektleiter bearbeitet habe. Die Leistungsphasen 5 bis 7 - und bei zwei der drei Baulosen zusätzlich noch die Leistungsphase 8 - seien vielmehr von dem nunmehr bei ihr - der Antragstellerin - angestellten Herrn Dipl.-Ing. […] als Gesamtprojektleiter bearbeitet worden. Da es bei dem Projekt zudem keinen Bachbegleitweg gebe, sei für die entsprechende Unterwertung kein Punkt zu vergeben gewesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wies die Antragsgegnerin auch diese Rüge zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie habe die seitens der Beigeladenen angegebenen Referenzen eingehend geprüft und insoweit mit den genannten Ansprechpartnern Kontakt aufgenommen. Diese hätten die Angaben der Beigeladenen bestätigt. Die Antragstellerin hat darauf hin am 18. Mai 2021 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gestellt. Mit diesem wiederholt und vertieft sie ihr Rügevorbringen. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 10. Februar 2022 stattgegeben. Insoweit hat sie der Antragsgegnerin untersagt, auf der Grundlage ihrer bisherigen Wertung den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Des Weiteren hat sie die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung ihrer - der Vergabekammer - Rechtsauffassung zu wiederholen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Tenor der Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat die Vergabekammer im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei bei der Wertung des Angebots der Beigeladenen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn der beigeladenenseits als Gesamtprojektleiter des hier ausgeschriebenen Auftrags vorgesehene Dipl.-Ing. […] sei - dies habe die Antragsgegnerin verkannt - nicht Gesamtprojektleiter der Leitungsphasen 5 bis 9 des Referenzprojektes „[…]“ gewesen. Tatsächlich habe nämlich der Geschäftsführer der […], Herr Dipl.-Ing […], diese Position innegehabt. Die Bewertung der beigeladenenseits vorgelegten Referenz des Herrn Dipl.-Ing. […] könne daher hinsichtlich der Wertungskriterien C.1. (Aktualität der Referenz) und C.2.c) (Leistungsumfang bzw. erbrachte Leistungsphasen) keinen Bestand haben. Im Übrigen wird ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 12. Februar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Beigeladene mit ihrer am 24. Februar 2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit dieser begehrt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags. Die Beigeladene ist im Wesentlichen der Ansicht, ihre hier in Rede stehende Referenz habe sich auf die Rolle bezogen, die Herr Dipl.-Ing. […] seinerzeit bei dem ARGE-Gesellschafter […] eingenommen habe, und nicht auf die gesamte ARGE. Die ihr erteilte Referenzbestätigung des Regierungspräsidiums […] vom 24. Januar 2022 belege ihre Angaben insoweit. Vorliegend sei seitens der Vergabestelle in diesem Projekt für die persönliche Referenz indes gerade nicht gefordert worden, dass der Nachweis einer Gesamt-Projektleitung innerhalb einer ARGE erbracht werde. Im Übrigen sei der in den Vergabeunterlagen verwendete Begriff des Gesamtprojektleiters nicht hinreichend verständlich. Die Vergabeunterlagen seien insoweit unklar, was zu Lasten der Antragsgegnerin gehe. Zudem hätte die Vergabekammer aufgrund ihrer eigenen Feststellungen und Tatsachenermittlung die Antragstellerin aus dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren selbst ausschließen müssen oder zumindest die Antragsgegnerin verpflichten müssen, die Antragstellerin auszuschließen. Denn insoweit liege ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 a) bis c) GWB vor. Die Antragstellerin habe nämlich in ihrer Rüge vom 5. Mai 2021 und im Nachprüfungsantrag bewusst unwahr behauptet, dass Herr Dipl.-Ing. […] Gesamtprojektleiter des hier in Rede stehenden Referenzprojektes gewesen sei. Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 - VK 2-15/21 - den Antrag der Antragstellerin auf vergaberechtlichen Nachprüfung als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Antragstellerin und Antragsgegnerin verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie sind der Auffassung, die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Akten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der dort vorgelegten Vergabeakten sowie auf die vorliegenden Gerichtsakten im Übrigen Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 171 Abs. 1 Satz 1 GWB), der gesetzlichen Form (§ 172 Abs. 3 GWB) und Frist (§ 172 Abs. 1 GWB) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 172 Abs. 2 GWB) - sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Vergabekammer hat zu Recht dem Nachprüfungsantrag vom 18. Mai 2021 stattgegeben und die Erteilung des Zuschlags auf Grundlage der bisherigen Wertung untersagt sowie die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung ihrer - der Vergabekammer - Rechtsauffassung zu wiederholen. Denn der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag war und ist zulässig. Insbesondere fehlte und fehlt es weder an einer hinreichenden und rechtzeitigen Rüge noch an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte ihre Antragsbefugnis hinreichend dargetan. Auch insoweit hatte sie ihren Nachprüfungsantrag hinreichend begründet. Nach § 160 Abs. 2 GWB ist nur solch ein Unternehmen antragsbefugt, welches ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 160 Abs. 2 Satz 1 GWB). Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB). Für den Schaden ist der Antragsteller darlegungspflichtig. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht. Er muss vielmehr die Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren (vgl. zu allem Vorstehenden Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand: 212. Juni 2021, § 160 GWB, Rdnr. 100, m.w.N.). Der Antragsteller hat auch nicht generell, sondern vielmehr ganz konkret für jeden einzelnen behaupteten Rechtsverstoß schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass gerade dieser Fehler des Auftraggebers seine Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt hat oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein könnten (vgl. Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, a.a.O., Rdnr. 102, m.w.N.). Dem hatte die Antragstellerin vorliegend Genüge getan. Denn sie hatte konkrete Tatsachen dargetan, nach welchen - das Antragsvorbringen als zutreffend unterstellt - das seitens der Beigeladenen abgegebene Angebot auf Basis der Vergabeunterlagen um zumindest zwei Punkte überbewertet wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beigeladene nach Prüfung und Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin mit insgesamt 96 Punkten den ersten und die Antragstellerin mit 95 Punkten - also nur mit einem Punkt Abstand - den zweiten Rang belegt, liegt es damit auf der Hand, dass die Antragstellerin im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens im Sinne einer ordnungsgemäßen Wertung des Angebots der Beigeladenen bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren. Der Antrag ist auch - sowohl hinsichtlich der Antragsbefugnis als auch im Übrigen - hinreichend begründet worden. Gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag - unverzüglich - zu begründen. Die Begründung muss nach § 161 Abs. 2 Hs. 1 GWB unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung enthalten. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen wird (vgl. BGH, NZBau 2004, 457, 458; MünchKomm-Jaeger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 161 GWB, Rdnr. 11, m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, a.a.O., § 161 GWB, Rdnr. 34). Obwohl insoweit die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, genügt es dabei dennoch nicht, wenn ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag „ins Blaue hinein“ in der Erwartung stellt, die Vergabekammer werde den Sachverhalt umfassend von Amts wegen ermitteln (vgl. KG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - Verg 8/11 -, BeckRS 2012, 7248; OLG Düsseldorf, ZfBR 2011, 508, 511, m.w.N.; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Fett, Vergaberecht, 24. Edition, Stand: 30. April 2022, § 161 GWB, Rdnr. 11; Pünder/Schellenberg-Nowak, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 161 GWB, Rdnr. 19, m.w.N.; Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 161 GWB, Rdnr. 17, m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, a.a.O., Rdnr. 38, m.w.N.). Vielmehr muss der Antragsteller zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (vgl. Senat, NZBau 2000, 534, 536; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 - Verg W 1/12 -, BeckRS 2012, 5195; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 11 Verg 4/10 -, juris, Rdnr. 45; Pünder/Schellenberg-Nowak, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Düsseldorf, ZfBR 2011, 508, 511, m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.; Pünder/Schellenberg-Nowak, a.a.O., Rdnr. 19, m.w.N.). Dem ist das Antragsvorbringen hier gerecht geworden. Der antragstellerseits geschilderte Sachverhalt begründete einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß; die hinreichende Möglichkeit einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung war und ist dem Antragsvorbringen zu entnehmen. Die Antragsbegründung erschöpfte sich insoweit nicht in reinen Vermutungen. Zwar ist zutreffend, dass die Antragstellerin den Inhalt des Angebots der Beigeladenen bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht gekannt hat. Eine Behauptung „ins Blaue hinein“ lag aber bereits deswegen nicht vor, weil die Antragstellerin ausdrücklich unter Hinweis auf ihre Branchenkenntnisse und damit unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis der Antragsgegnerin angezweifelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2011 - Verg 58/10 -, juris, Rdnr. 54). Damit hatte sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt, die sie zu dem Schluss bewogen haben, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen unzutreffend bewertet hat (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als Antragstellerin und Beigeladene unstreitig in einem sehr überschaubaren und engen Markt mit insgesamt nur wenigen potentiellen Mitbewerbern agieren. Die weiter - zumindest erkennbar - erfolgte Berufung auf die Kenntnisse des nunmehr bei ihr beschäftigten Mitarbeiters Herrn Dipl.-Ing. […] und das Verhalten der Antragsgegnerin im vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren wäre nach alledem schon nicht mehr erforderlich gewesen. Sie war mithin überhaupt nicht entscheidungserheblich. Nur der Vollständigkeit halber ist nach alledem darauf hinzuweisen, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, der Antragstellerin vorzuwerfen, ihre Beanstandungen hätten auf überwiegend spekulativem Vortrag beruht, weshalb der Vergabenachprüfungsantrag unzulässig sei. Denn gerade durch die bis dahin nicht gewährte Akteneinsicht war die Antragstellerin geradezu gezwungen, sich zumindest teilweise auf Mutmaßungen zu beschränken. Je weniger Informationen über Inhalt und Ablauf des Vergabeverfahrens einem Antragsteller von der Vergabestelle oder der Vergabenachprüfungsinstanz zugänglich gemacht werden, desto geringer müssen naturgemäß die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrages im Vergabenachprüfungsverfahren zu Vorgängen des Vergabeverfahrens sein (vgl. zu allem Vorstehenden KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 15). Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei den Rügen der Antragstellerin vom 5. Mai 2021 und vom 26. Juli 2021 nicht um solche „ins Blaue hinein“. Zudem sind die vorbezeichneten Rügen nicht verspätet erfolgt. Die - hier allein in Betracht kommende - Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn der Antragsteller eine feststellbare volle (nicht nur zu vermutende) positive Kenntnis unter anderem von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat (vgl. BGH, NZBau 2006, 800, 803, Rdnr. 35; MünchKomm-Jaeger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 160 GWB, Rdnr. 56; Immenga/Mestmäcker-Dreher, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 160 GWB, Rdnr. 67; BeckOK Gabriel/Mertens/ Prieß/Stein-Gabriel/Mertens, Vergaberecht, 24. Edition, Stand: 31. Januar 2021, § 160 GWB, Rdnr. 142, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Dicks, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 160 GWB, Rdnr. 40, m.w.N.; Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 160 GWB, Rdnr. 44, m.w.N.). Auf bloßen Verdacht oder auf eine schlichte Vermutung hin muss keine Rüge ausgebracht werden (vgl. Immenga/Mestmäcker-Dreher, a.a.O., m.w.N.; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Gabriel/Mertens, a.a.O., Rdnr. 148, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.O.). Damit bestand vorliegend - hinsichtlich des hier maßgeblichen Vergaberechtsverstoßes - keine Rügeverpflichtung der Antragstellerin. Denn dass diese von dem Inhalt des Angebots der Beigeladenen und damit von den hier in Rede stehenden wertungsrelevanten Umständen keine positive Kenntnis hatte, ist unstreitig. Der Nachprüfungsauftrag ist auch begründet. Insoweit hat die Vergabekammer zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin bei Wertung des Angebots der Beigeladenen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Denn die Antragsgegnerin ist - den Angaben der Beigeladenen in deren Angebot entsprechend - davon ausgegangen, dass der beigeladenenseits als Gesamtprojektleiter des hier ausgeschriebenen Auftrags vorgesehene Dipl.-Ing. […] auch Gesamtprojektleiter der Leitungsphasen 5 bis 9 des Referenzprojektes „[…]“ war. Tatsächlich hatte jedoch der Geschäftsführer der […] - einer der Gesellschafterinnen der Beigeladenen - Dipl.-Ing […] diese Position inne. Dies gilt selbst nach dem Verständnis der Beigeladenen von der Begrifflichkeit des Gesamtprojektleiters. Insoweit kann letztendlich offen bleiben, ob Bezugspunkt der Gesamtprojektleitung lediglich das Gesamtprojekt „[…]“ oder - wie die Beigeladene meint - lediglich dessen hier als Referenzprojekt in Rede stehendes Teilprojekt „[…]“ sein muss. Denn selbst bei isolierter Betrachtung nur des Projektes „[…]“ ist festzustellen, dass (auch) insoweit Herr Dipl.-Ing. […] - und nicht Herr Dipl.-Ing. […] - Gesamtprojektleiter war. Die Vergabekammer hat zutreffend ausgeführt, dass die Begrifflichkeit des Gesamtprojektleiters - generell wie auch speziell in den hier maßgeblichen Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin - bei verständiger Würdigung ohne weiteres eindeutig dahingehend auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), dass mit ihr die Person desjenigen gemeint ist, der die Federführung hinsichtlich des gesamten Projekts - und damit letztlich auch hinsichtlich der entsprechenden Teilprojekte - innehat. Dies folgt schon klar und eindeutig aus dem Wortsinn des Begriffs „Gesamtprojektleiter“. Auf eine gesetzliche Definition des Begriffs „Gesamtprojektleiter“ oder auf eine solche in allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt es daher nicht an. Im Übrigen nimmt der Senat ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen der Vergabekammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (dort Rdnr. 21) Bezug; diesen ist nichts weiter hinzuzufügen. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Gesamtprojektleiter“ bedingte mithin keine - zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehende - nicht durch Auslegung zu beseitigende (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11 -, juris, Rdnr. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - VII-Verg 52/17 -, juris, Rdnr. 53; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 Verg 7/14 -, juris, Rdnr. 44; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 15 Verg 5/14 -, BeckRS 2014, 120996, Rdnr. 27, m.w.N.; MünchKomm-Pauka/Krüger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 121 GWB, Rdnr. 14 f.; Ziekow/Völlink-Trutzel, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 121 GWB, Rdnr. 7, m.w.N.; Reidt/Stickler/Glahs-Kadenbach, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 121 GWB, Rdnr. 17; Heiermann/Zeiss/Summa-Zimmermann, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand: 1. Oktober 2016, § 121 GWB, Rdnr. 29) Unklarheit in den hier maßgeblichen Vergabeunterlagen. Gesamtprojektleiter der damals den Auftrag ausführenden ARGE bezüglich des von dieser zu bearbeitenden Gesamtprojekts „[…]“ war - dies hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 selbst mitgeteilt - Herr Dipl.-Ing. […]. Damit stand er - dies liegt auf der Hand - auch hinsichtlich der entsprechenden Teilprojekte und damit auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Referenzprojekts „[…]“ an der Spitze aller Projektleitungen; er hatte auch insoweit die Federführung inne. Dies hat Herr Dipl.-Ing. […] so auch der Vergabekammer gegenüber ausdrücklich bestätigt. Denn er hat im dortigen Termin vom 25. Januar 2022 angegeben, für die technische Durchführung des Projekts der ARGE zuständig gewesen zu sein. Dem entsprechend sei er auch im ARGE-Vertrag als „zuständige Person für die technische Federführung des Projekts“ aufgeführt gewesen. Er sei auch in dem seinerzeit abgegebenen Angebot vom […] als technischer Projektleiter benannt worden, „der auch die Leistungsphase 9 (Bauoberleitung BOL) verantwortlich vertreten“ werde. Die technische Federführung - so Herr Dipl.-Ing. […] weiter - habe bis zum Abschluss des Projekts bei ihm gelegen. Er sei auch Ansprechpartner des Auftraggebers hinsichtlich etwaiger (Planungs-)Leistungsdefizite gewesen. Dass sich seine federführende Position nicht auf das Teilprojekt „[…]“ bezogen hätte, hat Herr Dipl.-Ing. […] nicht angegeben. Eine derartige Einschränkung seines Tätigkeitsbereichs liegt in Anbetracht der vorstehend zusammengefassten Angaben auch schlichtweg fern. Von alledem ausgehend war Herr Dipl.-Ing. […] selbst nach dem Verständnis der Beigeladenen Gesamtprojektleiter (auch) des hier in Rede stehenden Referenzprojekts. Denn die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 ausgeführt, die Besetzung der Rolle eines Projektleiters sei eine interne Entscheidung des jeweiligen Unternehmens und habe nichts damit zu tun, ob die Leistung in eigener Person ausgeführt werde. Ein Projektleiter übernehme koordinative Aufgaben und sei die Schnittstelle zum Auftraggeber, der bei Problemen in der Umsetzung aufgrund von beispielsweise Planungsfehlern oder örtlichen Zwängen die Koordination regele und die Kommunikation herstelle. Selbst nach diesem Verständnis war Herr Dipl.-Ing. […] Gesamtprojektleiter (auch) des streitgegenständlichen Projekts „[…]“. Denn Herr Dipl.-Ing. […] war nach seinen eigenen Angaben - wie bereits erwähnt - seitens der den entsprechenden Auftrag ausführenden ARGE als Gesamtprojektleiter bestimmt und benannt worden. Des Weiteren war gerade Herr Dipl.-Ing. […] Ansprechpartner des Auftraggebers hinsichtlich etwaiger (Planungs-)Leistungsdefizite. Nach alledem kommt es auf die seitens der Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgelegte Referenzbestätigung des Regierungspräsidiums […] vom 24. Januar 2022 nicht weiter an. Dieser ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kein erheblicher eigenständiger Beweiswert beizumessen. Die Antragsgegnerin hat die Angaben der Beigeladenen zur Person des Gesamtprojektleiters auch nicht hinreichend - zum Beispiel durch telefonische Nachfrage bei dem Referenzauftraggeber - überprüft. Zwar hat die Antragsgegnerin einen entsprechenden Versuch unternommen; dieser führte jedoch zu keinerlei aussagekräftigen Erkenntnissen. Dies hat schon die Vergabekammer in nicht zu beanstandender Art und Weise konstatiert (Rdnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vergabekammer nimmt der Senat - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - Bezug. Anders als die Beigeladene meint, musste die Vergabekammer auch weder die Antragstellerin aus dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren selbst ausschließen noch die Antragsgegnerin verpflichten, die Antragstellerin auszuschließen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Verpflichtung der Antragstellerin, über einen Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 sowie Nr. 9 a), b) und c) GWB in pflichtgemäßer Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden. Zu einem entsprechenden Ausspruch war die Vergabekammer schon nicht befugt. Die Vergabekammer ist im Nachprüfungsverfahren zwar nicht an die antragstellerseits gestellten Anträge gebunden (§ 168 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die damit verbundene Gestaltungsfreiheit der Vergabekammer bezieht sich jedoch allein auf die Entscheidung, wie eine Verletzung der Rechte des Antragstellers und der zugrunde liegenden Interessen verhindert beziehungsweise beseitigt werden kann (vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB; MünchKomm-Fett, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 168 GWB, Rdnr. 34; Burgi/Dreher-Antweiler, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 168 GWB, Rdnr. 47, m.w.N.). § 168 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer deshalb nicht zu einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Senat, ZfBR 2009, 292, 294; OLG Frankfurt am Main, ZfBR 2013, 815, 816; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Verg 16/09 -, BeckRS 2010, 2617; MünchKomm-Fett, a.a.O., m.w.N.; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Prell, Vergaberecht, 23. Edition, Stand: 31. Januar 2022, § 168 GWB, Rdnr. 39; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 168 GWB, Rdnr. 18; Burgi/Dreher-Antweiler, a.a.O., m.w.N.). Die Vergabekammer ist hinsichtlich ihrer Entscheidungsmöglichkeiten vielmehr - wie sich § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB entnehmen lässt - stets an die Rechtsverletzung des Antragstellers gebunden (vgl. MünchKomm-Fett, a.a.O.; Immenga/Mestmäcker-Dreher, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 168 GWB, Rdnr. 21; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, a.a.O., Rdnr. 15; Burgi/Dreher-Antweiler, a.a.O., m.w.N.). Sie ist hingegen nicht befugt, unabhängig von einer Rechtsverletzung des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken (vgl. MünchKomm-Fett, a.a.O., Rdnr. 21, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Steck, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 168 GWB, Rdnr. 9; Burgi/Dreher-Antweiler, a.a.O., m.w.N.). Im Hinblick darauf darf die Vergabekammer nur über solche Verstöße entscheiden, die den Antragsteller belasten (vgl. Burgi/Dreher-Antweiler, a.a.O.). Stellt die Vergabekammer hingegen eine Verletzung von Rechten anderer Bieter fest, darf sie diese mithin - in dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren - nicht zum Anlass nehmen, Maßnahmen zu treffen (vgl. MünchKomm-Fett, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 168 GWB, Rdnr. 34; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Prell, Vergaberecht, 23. Edition, Stand: 31. Januar 2022, § 168 GWB, Rdnr. 39; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 168 GWB, Rdnr. 18; Burgi/Dreher-Antweiler, a.a.O., m.w.N.). Nach alledem kommt ein Ausschluss der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ebenso wenig in Betracht wie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem solchen Ausschluss. Gleiches gilt hinsichtlich einer Verpflichtung der Antragstellerin, über einen Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 sowie Nr. 9 a), b) und c) GWB in pflichtgemäßer Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden. Denn sämtliche dieser Maßnahmen würden die Antragstellerin belasten statt begünstigen. Sie beruhten jedenfalls nicht auf einer Verletzung von Rechten der Antragstellerin, sondern - wenn überhaupt - allenfalls auf einer Verletzung der Rechte anderer Bieter oder allgemeinen Rechtmäßigkeitserwägungen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch nicht deswegen unbegründet, weil es an einer durch den festgestellten Vergaberechtsverstoß bedingten mindestens nicht ausschließbaren Beeinträchtigung ihrer Auftragschancen fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2010 - VII-Verg 10/10 -, juris, Rdnr. 21; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Prell, Vergaberecht, 23. Edition, Stand: 31. Januar 2022, § 168 GWB, Rdnr. 27). Zwar wäre dies der Fall, wenn die Antragstellerin - wie die Beigeladene meint - im vorliegenden Vergabeverfahren trotz des seitens der Vergabekammer festgestellten Verstoßes deswegen keine Chance auf den Zuschlag hätte, weil sie mit ihrem Angebot ohnehin gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 sowie Nr. 9 a), b) und c) GWB auszuschließen wäre (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VII-Verg 18/19 -, juris, Rdnr. 48; Pünder/Schellenberg-Nowak, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 160 GWB, Rdnr. 46 a.E.). Dies vermag der Senat indes nicht festzustellen. Anders als bei den in § 123 GWB normierten Fällen eines zwingenden Ausschlusses kommt dem Auftraggeber im Anwendungsbereich des § 124 GWB bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Ausschluss des Bieters zu (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 510, 514; MünchKomm-Pauka/Krüger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 124 GWB, Rdnr. 1; Ziekow/Völlink-Stolz, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 124 GWB, Rdnr. 2, m.w.N.; Reidt/Stickler/Glahs-Ley, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 124 GWB, Rdnr. 196). Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob der Bieter trotz des Ausschlussgrundes den öffentlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VII-Verg 18/19 -, juris, Rdnr. 49; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2019 - 7 Verg 1/19 -, juris, Rdnr. 63; OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 13 Verg 2/19 -, juris, Rdnr. 57; MünchKomm-Pauka/Krüger, a.a.O., Rdnr. 3; Ziekow/Völlink-Stolz, a.a.O.; Reidt/Stickler/Glahs-Ley, a.a.O.). Diese Ermessensentscheidung dürfen die Nachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht ersetzen, ihre eigenen Erwägungen insoweit nicht an die Stelle derjenigen des Auftraggebers setzen (vgl. Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 168, Rdnr. 12). Die Abweisung eines Nachprüfungsantrages mangels eines aufgrund der Rechtsverletzung zumindest drohenden Schadens setzt daher voraus, dass der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin die einzig richtige Entscheidung ist, mithin ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung „auf Null“ vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VII-Verg 18/19 -, juris, Rdnr. 51). Denn anderenfalls ist nicht sicher auszuschließen, dass sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ausgewirkt haben kann (vgl. insoweit auch OLG Naumburg, Beschluss vom 12. April 2012 - 2 Verg 1/12 -, BeckRS 10195, m.w.N.; MünchKomm-Fett, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 168 GWB, Rdnr. 12). Eine derartige Ermessenreduktion „auf Null“ liegt hier nicht vor. Die Beigeladene leitet die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden fakultativen Ausschlussgründe lediglich aus dem im vorliegenden Nachprüfungsverfahren hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen gehaltenen falschen Vorbringen ab. Denn die Antragstellerin hatte vorgetragen, nicht Herr Dipl.-Ing. […] sondern Herr Dipl.-Ing. […] sei Gesamtprojektleiter hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 bei dem - oben bereits erwähnten - Referenzprojekt der Beigeladenen „[…]“ gewesen. Tatsächlich hatte die Funktion des Gesamtprojektleiters insoweit jedoch Herr Dipl.-Ing. […] innegehabt (s.o.). Insoweit gilt es im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Ausschlussgründe zweierlei zu beachten: Zum einen erfolgte das entsprechende Vorbringen erst mit der Rüge vom 5. Mai 2021 und damit im Hinblick auf ein mögliches Nachprüfungsverfahren. In einem solchen wie auch in einer zuvor erforderlichen Rüge steht es der Antragstellerin grundsätzlich frei, für Ihre Rechte einzutreten und im Hinblick auf Angebote anderer Bieter - wenn auch natürlich nicht wissentlich unwahr - vorzutragen. Zum anderen waren Kern und Zielrichtung des entsprechenden Vortrags der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren nicht in erster Linie die korrekte Benennung des in Rede stehenden Gesamtprojektleiters, sondern der Umstand, dass jedenfalls Herr Dipl.-Ing. […] diese Funktion - anders als beigeladenenseits behauptet - nicht innehatte. Allein dies war und ist entscheidungserheblich. Dass Herr Dipl.-Ing. […] nicht Gesamtprojektleiter hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 bei dem vorliegend maßgeblichen Referenzprojekt der Beigeladenen war, ist jedoch gerade zutreffend. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen. Jedenfalls in der Gesamtschau dieser Aspekte liegt hier keinesfalls eine Situation vor, aufgrund welcher eindeutig und ausschließlich der Schluss gerechtfertigt wäre, dass die Antragstellerin den hier in Rede stehenden öffentlichen Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen würde. Eine Ermessensreduktion „auf Null“ hinsichtlich eines Ausschlusses der Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 sowie Nr. 9 a), b) und c) GWB ist mithin nicht festzustellen. Im Übrigen sieht der Senat keine Veranlassung, auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände der Beigeladenen einzugehen. Denn sie betreffen keine seitens der Vergabekammer festgestellten Vergaberechtsverstöße. Die Vergabekammer hat insoweit vielmehr lediglich - ihre Entscheidung nicht tragend - für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vergabeverfahrens seitens der Antragsgegnerin Veranlassung zu einer weiteren Prüfung bestehe. Das Ergebnis eines solchen Prüfung hat die Vergabekammer weder vorgegeben noch intendiert. Dass eine ergebnisoffene Prüfung relevanter Aspekte des Vergabeverfahrens stattzufinden hat, versteht sich indes von selbst. Eine Beschwer der Beigeladenen vermag dies nicht zu begründen. Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung folgt aus §§ 175 Abs. 2, 71 Satz 2 GWB. Die Erstattungsfähigkeit der antragstellerischen Rechtsanwaltskosten für den Beschwerderechtszug bedarf dabei keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2021 - Verg 1/19 -, BeckRS 2021, 10061, Rdnr. 77; OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 13 Verg 5/20 -, juris, Rdnr. 20; OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 91). Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 - einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten - stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16 -, juris, Rdnr. 59; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 Verg 1/16 -, juris, Rdnr. 99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 -, juris, Rdnr. 5; OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - Verg 17/06 -, BeckRS 2006, 13073; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 Verg 1/06 -, BeckRS 2006, 9504; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 173 GWB, Rdnr. 71; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand: 20. April 2020, § 173 GWB, Rdnr. 9; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173 GWB, Rdnr. 34, m.w.N.). Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist mithin ebenfalls nicht veranlasst. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Danach beträgt der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer 5 % der Bruttoauftragssumme als pauschalierte Gewinnerwartung des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (vgl. BeckOK Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn- Toussaint, Kostenrecht, 37. Edition, Stand: 1. April 2022, § 50 GKG, Rdnr. 26), hier also derjenigen der Beigeladenen. Diese entspricht grundsätzlich dem Preis, den der Bieter für seine Leistung vom Auftraggeber als Gegenleistung fordert, und ist daher im Regelfall - wie auch hier - dem Angebot des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (hier: der Beigeladenen) zu entnehmen (vgl. BGH, NZBau 2014, 452, 453, Rdnr. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 1 Verg 11/02 -, juris, Rdnr. 11; BeckOK Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn-Toussaint, a.a.O., Rdnr. 24; Schneider/Volpert/Fölsch-Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 50 GKG, Rdnr. 33).