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Urteil

1 Ss 574-575/79

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1979:0828.1SS574.575.79.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Schöffengericht hat den Angeklagten D. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 DM, den Angeklagten P. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Durch das angefochtene Urteil sind die Berufungen beider Angeklagten mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte D. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 DM, und der Angeklagte P. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 90,00 DM verurteilt werden. Soweit der Verurteilung durch das Schöffengericht auch der gegen den Angeklagten D. erhobene Vorwurf zugrundelag, als Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs geratenen Firma "I.-D." (GmbH) in den Monaten Oktober und November 1974 Lohnsteuer in Höhe von 9.241,10 DM einbehalten zu haben, ist das Verfahren vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. I. Die Strafkammer ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Beide Angeklagten führen gemeinsam als Mitinhaber in A. das Restaurant "D." in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 05.04.1975. In diesem Zeitraum wurden von den Angeklagten insgesamt 9 Arbeitnehmer mit Steuerkarte beschäftigt; diese Arbeitnehmer wurden auch bei der AOK. angemeldet, ebenfalls wurden für sie die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Von diesen Arbeitnehmern wurden vier nur aushilfsweise beschäftigt. Darüber hinaus arbeiteten in dem Restaurant noch zahlreiche Aushilfskräfte, die überwiegend nur kurzfristig beschäftigt waren. Obwohl ihnen die Verpflichtung hierzu bekannt war, gaben die Angeklagten im Zeitraum seit Geschäftseröffnung - 05.04.1975 - bis zum 31.10.1976 keinerlei Steueranmeldungen über die von ihnen einbehaltenen Lohnsteuern ab und führten die während dieses Zeitraums einbehaltenen Lohnsteuern in Höhe von mindestens 18.600,00 DM nicht an das Finanzamt ab. Sie nahmen es zumindest billigend in Kauf, jedenfalls in dieser Höhe Lohnsteuer im vorgenannten Zeitraum zu hinterziehen. Nachdem das Finanzamt im Laufe des Jahres 1976 mehrfach die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Angeklagten angemahnt hatte, begann der etwa im September 1976 von den Angeklagten mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragte Steuerbevollmächtigte F. sich um die nachträgliche Abgabe der Lohnsteueranmeldungen zu bemühen. Anläßlich einer auf der Umsatzsteuerstelle des Finanzamts A.-Stadt am 05.11.1976 geführten Besprechung über Umsatzsteuerangelegenheiten der beiden Angeklagten bemerkte der Steuerbev. F. "beiläufig", daß die Angeklagten auch noch etwa 18.000,00 DM an Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen hätten. Daraufhin wurde eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet, die am 08.11.1976 begann. Der Zeuge F. hatte zu Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 08.11.1976 die Lohnsteueranmeldungen nachgefertigt und vollständig zur Hand, diese wurden jedoch von den Lohnsteuerprüfern nicht mehr angenommen. Die Lohnsteuerprüfung stellte den Gesamtbetrag der nicht angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuer mit 34.170,95 DM fest. Die Angeklagten und der Zeuge F. erkannten das Prüfungsergebnis an, der anerkannte Betrag ist mittlerweile auch nachentrichtet worden. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 395 RAO a.F. im Zusammenhang mit der Bemerkung des Zeugen F. vom 05.11.1976 über die noch nachzuentrichtende Lohnsteuer hat die Strafkammer als nicht gegeben angesehen. Es habe insoweit an genügend vollständigen Angaben über Art und Umfang der hinterzogenen Lohnsteuern gefehlt, auch habe sich aus der Mitteilung des Zeugen F. am 05.11.1976 kein Hinweis auf den Zeitraum der Lohnsteuerverkürzung ergeben. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und machen geltend, die Strafkammer habe die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 395 RAO a.F. bzw. § 371 AO 1977 zu Unrecht verneint. II. Die Rechtsmittel haben (vorläufigen) Erfolg. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 395 Abs. 1 RAO (in dieser, im übrigen mit § 371 I AO 1977 inhaltgleichen, Fassung anzuwenden gem. § 2 Abs. 1 StGB) sind die Feststellungen der Strafkammer sachlich-rechtlich unvollständig. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Tatbestand einer gemeinschaftlichen von beiden Angeklagten begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung in der Begehungsform der Steuerverkürzung nach §§ 392 Abs. 1 RAO a.F., 25 Abs. 2 StGB erfüllt wäre. Hinsichtlich der Verpflichtung der Angeklagten zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und Abführung der Lohnsteuer war auszugehen von der Vorschrift des § 41 a EStG (eingefügt durch das EStReformgesetz vom 05.08.1974 - BGBl I S. 1769, anzuwenden ab 01.01.1975). Danach hatten die Angeklagten als Arbeitgeber spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angegeben ist, und die in diesem Zeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dabei ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41 a Abs. 2 S. 1 EStG). Die entsprechenden Anmeldungs- und Zahlungsverpflichtungen der Angeklagten ergaben sich damit erstmals im Monat Mai 1976 bezüglich des Anmeldungszeitraums April 1976. Die objektive Lohnsteuerverkürzung trat zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt bereits dadurch ein, daß die Angeklagten die Anmeldung der Lohnsteuerbeträge unterließen (Franzen-Gast-Samson, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO Rz. 171; BayObLG NJW 64, 2171). Die Strafkammer hat zutreffend den insgesamt verkürzten Lohnsteuerbetrag (18.600,00 DM) aufgrund eigener Prüfung festgestellt und sich nicht darauf beschränkt, etwa von dem Ergebnis der Lohnsteuerprüfung ausgehend den dort ermittelten Betrag als erwiesen anzunehmen. Keinen Bedenken begegnen auch die Feststellungen der Strafkammer zum Vorsatz der Angeklagten in Ansehung der durch Nichtanmeldung und -abführung bewirkten Lohnsteuerverkürzung. Die Kammer hat im einzelnen die näheren Umstände gewürdigt, aufgrund deren die vor dem Zeugen F. mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragten Steuerbevollmächtigten bzw. -berater gehindert waren, die Lohnsteueranmeldungen zu bewirken. Wenn die Strafkammer unter Würdigung dieser Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten bei entsprechendem Willen ihre lohnsteuerlichen Verpflichtungen hätten erfüllen können, sie es daher (im Sinne des bedingten Vorsatzes) zumindest billigend in Kauf nahmen, die Lohnsteueranmeldung nicht abzugeben und die einbehaltenen Lohnsteuern nicht abzuführen, so war die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht zu beanstanden und ließ Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen gehörte zum Vorsatz der Steuerhinterziehung auch nicht der Wille, die geschuldeten Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt endgültig vorzuenthalten (s. BayObLG aaO). Hingegen halten die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 395 I RAO a.F. einer Nachprüfung nicht stand. Der Annahme einer Selbstanzeige würde zunächst nicht entgegenstehen, daß der Zeuge F. die Bemerkung hinsichtlich der nachzuentrichtenden Lohnsteuern nur "beiläufig" gemacht hat. Denn die Selbstanzeige erfordert keine bestimmte Form, kann daher auch mündliche erfolgen (OLG Hamburg NJW 70, 1385, 1386; OLG Hamm DB 61, 968; Franzen-Gast-Samson Rz. 44 zu § 371 AO). Was aber den notwendigen Inhalt der Selbstanzeige angeht, so ist vorliegend vom Merkmal der unterlassenen Angaben des § 395 I RAO auszugehen und darauf abzustellen, was der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte tun müssen (BGHSt 12, 100 f.; Franzen-Gast-Samson Rz. 34 zu § 371 AO). Der Inhalt einer Selbstanzeige hatte sich daher vorliegend nach dem Umfang der in § 41 a EStG näher bestimmten Erklärungspflichten der Angeklagten zu richten. In einem gleichgelagerten Fall führt der BGH zu den Voraussetzungen der Strafbefreiung nach § 395 RAO unter Berücksichtigung des damals die Lohnsteueranmeldung regelnden § 44 LStDV aus (Urt. v. 05.09.1974 in NJW 1974, 2293 f.): "Nach § 44 LStDV hat der Arbeitgeber die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge für die näher bezeichneten, sich nach der Höhe der abzuführenden Steuern richtenden Zeiträume jeweils in einem Betrag anzumelden. Von ihm wird weder verlangt, daß er die Beträge nach Arbeitnehmern aufschlüsselt, noch daß er die gezahlten Bruttolöhne angibt. Auf Grund derartiger Angaben könnte das Finanzamt ohnehin nicht feststellen, ob die Lohnsteuern richtig einbehalten und vollständig abgeführt worden sind. Braucht aber der Arbeitgeber die einbehaltenen Lohnsteuern für jeden Abführungszeitraum nur in einem Betrag anzumelden, so erfüllt er das Berichtigungserfordernis des § 395 AO, wenn er dem Finanzamt erklärt, daß er die für bestimmte Zeiträume einbehaltene Lohnsteuer nicht oder, wie hier, nicht vollständig angemeldet und abgeführt habe, und wenn er diejenige Beträge angibt, die er nach seiner Ansicht hätte abführen müssen." Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer an den Inhalt einer Selbstanzeige zu hohe Anforderungen gestellt hat, soweit sie beanstandet, daß die Erklärung des Zeugen F. vom 05.11.1976 eine Aufschlüsselung darüber vermissen ließ, für wieviele und welche Arbeitnehmer der genannte Lohnsteuerbetrag von etwa 18.000,00 DM einbehalten worden war, weiterhin detaillierte Angaben über die insgesamt ausgezahlten Bruttolöhne sowie den darin enthaltenen Anteil von Arbeitsentgelten für kurzfristig in geringem Umfang gegen geringes Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer in der Erklärung des Zeugen F. fehlten. Die Angabe des Zeugen F., daß die Angeklagten auch noch etwa 18.000,00 DM Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen hätten, könnte somit eines der beiden wesentlichen Erfordernisse einer Selbstanzeige im vorliegenden Fall erfüllen. Denn die Strafkammer geht davon aus, daß die Summe der verkürzten Lohnsteuerbeträge dem vom Zeugen F. genannten Betrag entspricht. Soweit die Strafkammer die tatsächliche Steuerverkürzung um 600,00 DM höher als den vom Zeugen F. angegebenen Betrag feststellt, würde dies einer Strafbefreiung in vollem Umfang nicht entgegenstehen, da die Fehleinschätzung nur geringfügig ist (OLG Frankfurt NJW 62, 974; Erbs-Kohlhaas Anm. 4 zu § 395 RAO). Dies gilt auch deswegen, weil dem Steuerpflichtigen, wenn er sich bei Erstattung der Selbstanzeige nur geringfügig zu seinem Vorteil verschätzt, Gelegenheit gegeben werden muß, die genauen Beträge festzustellen, wenn nicht das Finanzamt selbst sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann (BGH aaO NJW 74, 2294). Soweit die Strafkammer das weitere Erfordernis einer hier wirksamen Selbstanzeige - Angabe des Zeitraums der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuerbeträge - verneint, weil sich hierauf kein Hinweis aus der Bemerkung des Zeugen F. ergeben habe, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlich unvollständig. Es bleibt nämlich offen, ob sich bei näherer Prüfung des der Beurteilung der Strafkammer unterliegenden Sachverhalts der Zeitraum der Lohnsteuerverkürzung aus den Gesamtumständen ergeben hätte. In dieser Richtung drängten sich weitere Erörterungen auf. Wenn etwa die Besprechung des Zeugen F. vom 05.11.1976 über Umsatzsteuerangelegenheiten der Angeklagten ebenfalls den gesamten Zeitraum seit Eröffnung des Restaurants "D." betraf und hierbei zu Tage kam, daß die Angeklagten ihre Voranmeldeverpflichtungen während dieses Zeitraumes nicht oder nur unvollständig erfüllt hatten, konnte die Bemerkung des Zeugen F., die Angeklagten hätten "auch noch ... Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen", die schlüssige Erklärung enthalten, daß sich die Summe der nachträglich anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer auf den gesamten Zeitraum seit Eröffnung des Restaurants "D." bezog - und damit auf den hier in Rede stehenden Tatzeitraum. Ob sich der Zeitraum der Lohnsteuerverkürzung gelegentlich der Besprechung des Zeugen F. vom 05.11.1976 aus den Gesamtumständen ergab, wird daher in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein. Soweit der Zeuge F. zu Beginn der Lohnsteueraußenprüfungen die Lohnsteueranmeldungen nachgefertigt und zur Hand hatte, um sie den Lohnsteuerprüfern zu übergeben, konnten allerdings die Wirkungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr eintreten, weil nun die Sperrwirkung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 a) RAO wirksam geworden war, wovon die Strafkammer mit Recht ausgeht. III. Für die zu neue Hauptverhandlung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen: Sollte die Strafkammer zur Annahme einer strafbefreienden Selbstanzeige gelangen, wird zu prüfen sein, ob die Angeklagten die nach den neu zu treffenden Feststellungen verkürzten Steuern innerhalb der ihnen gesetzten angemessenen Frist nachentrichtet haben. Insoweit kommt § 371 Abs. 3 AO 1977 mit dem Erfordernis einer "angemessenen" Frist als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) gegenüber § 395 Abs. 3 AO a.F. zur Anwendung, der hinsichtlich der Länge der Frist keine nähere Bestimmung aufweist. Gegebenenfalls muß dargelegt werden, aufgrund welcher Erwägungen bei beiden Angeklagten bei einem Nettoeinkommen von monatlich etwa 2.000,00 DM ein Tagessatz von 90,00 DM zugrundezulegen sei.