Urteil
21 UF 267/78
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1980:0228.21UF267.78.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten, soweit über dieses Rechtsmittel nicht bereits durch das am 5. Juli 1979 verkündete Teil-Urteil des Oberlandesgerichts Köln - 21 UF 267/78 - entschieden worden ist, wird das am 27. September 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 301 F 51/78 teilweise dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird, soweit sie sich auf den Zeitraum ab 10. Mai 1979 erstreckt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden jetzt noch die von der Klägerin für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien - d.i. die Zeit ab 10. Mai 1979 - gegen den Beklagten geltend gemachten Unterhaltsansprüche, während über ihre Unterhaltsansprüche während der Dauer des Getrenntlebens der Parteien innerhalb bestehender Ehe - d.i. der Zeitraum bis einschließlich 9. Mai 1979 - durch das inzwischen rechtskräftige Teilurteil des Senats vom 5. Juli 1979 - 21 UF 267/78 - entschieden worden ist. 3 Die Parteien hatten am 11.9.1974 vor dem Standesamt in Köln-Ost - Heir.-Reg.-Nr. 1108/74 - die Ehe geschlossen. Die Klägerin besaß vor der Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beklagte war und ist iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der islamischen Religion mit schiitischer Prägung an. Während die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist, sind aus früheren Ehen der Klägerin zwei Kinder hervorgegangen, die jetzt 21-jährige Zeugin I. und die jetzt 12-jährige D., die im Haushalt der Klägerin lebt. 4 Bei Beginn des Rechtsstreits war der Beklagte bei der Firma L.-J.-E AG in M. als Bandschlosser beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen belief sich im Durchschnitt auf ca. 1.600,-- DM. Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis zum 11.12.1978 gekündigt hatte, war er zunächst arbeitslos. Aufgrund seiner Kündigung hatte das Arbeitsamt Köln eine 4-wöchige Sperrzeit (12.12.1978 bis 8.1.1979) verhängt und erst ab 9.1.1979 Arbeitslosengeld in Höhe von 244,20 DM wöchentlich an ihn gezahlt. Dem Widerspruch des Beklagten, der sich darauf gründete, daß die Kündigung nicht mutwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, wurde mit Bescheid vom 28.4.1979 stattgegeben, nachdem ein auf Veranlassung des Arbeitsamtes am 14.3.1979 erstattetes ärztliches Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Beklagte wegen zunehmender Nervösität an seinem letzten Arbeitsplatz auf Dauer überfordert gewesen sei. Für die Zeit vom 27.12.1978 (Datum der Arbeitslosenmeldung) bis zum 8.1.1979 erhielt er nachträglich Arbeitslosengeld in Höhe von 237,60 DM wöchentlich. Zum 1.5.1979 fand er eine probeweise Anstellung bei der Autoreparaturwerkstatt U. in M. mit einem 5 Stundenlohn von 8,-- DM brutto. Sein Nettoeinkommen belief sich im Mai 1979 auf 1.056,53 DM und im Juni 1979 auf 741,12 DM. Unter dem 12.6.1979 kündigte die 6 Firma U. ihm das Arbeitsverhältnis zum Monatsende wegen unzureichender beruflicher Kenntnisse. Seitdem ist der Beklagte erneut arbeitslos. Ab 4.7.1979 gewährte das Arbeitsamt Köln ihm ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 220,80 DM, wovon 57,60 DM an die Klägerin abgezweigt wurden. Inzwischen hat der Beklagte gemäß 7 seinen Angaben einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gestellt, deren genaue Höhe noch nicht bekannt ist. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit ab 1.4.1978 monatlich im voraus zu entrichtende Unterhaltsrenten in Höhe von 350,-- DM zu zahlen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat vorab geltend gemacht, daß der Klägerin aufgrund der Ausschlußtatbestände des § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Abs. 1, 3, 4 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen ihn zustehe, weil sie mit dem Zeugen N. in wilder Ehe zusammenlebe. Daraus folge weiter, daß ihr auch mangels Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch gegen ihn zustehe; die von 13 ihr im gemeinsamen Haushalt geleisteten Dienste seien allein vom Zeugen N. zu honorieren. Schließlich sei er - der Beklagte - nicht leistungsfähig. 14 Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das am 27.9.1978 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 1978 300,-- DM und für die Folgezeit ab Juni 1978 monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von 350,-- DM zu zahlen. 15 Mit der gegen dieses Urteil gerichteten, frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat der Beklagte sein Klageabweisungsziel weiterverfolgt und demnach beantragt, 16 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 17 Die Klägerin hat beantragt, 18 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 19 Inzwischen hatte der Beklagte bei dem Familiengericht Köln gegen die Klägerin Ehescheidungsklage erhoben. Die Klägerin, die in jenem Rechtsstreit ebenfalls anwaltlich 20 vertreten war, hatte zunächst erwidert, daß sie keinen eigenen Scheidungsantrag stellen werde, jedoch mit dem Begehren des Beklagten einverstanden sei. Mit einem weiteren Schriftsatz kündigte sie die Stellung eines eigenen Scheidungsantrages an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.5.1979 hat ausweislich des Sitzungsprotokolls 21 nur der Beklagte den Scheidungsantrag gestellt und die Klägerin diesem Antrag zugestimmt. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat sie erklärt, sie habe sich einem anderen Manne - dem Zeugen N. – zugewendet und wolle dieses Verhältnis fortsetzen. 22 Durch das am 9.5.1979 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil - 301 F 18/79 - hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden. 23 Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem beide Parteien ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 9.5.1979 im unmittelbaren Anschluß an die Verkündung des Urteils 24 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. 25 Durch das am 5.7.1979 verkündete Teilurteil, auf dessen Inhalt hiermit verwiesen wird, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel sich gegen die 26 gemäß dem angefochtenen Urteil erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.1978 bis einschließlich 9.5.1979 - Unterhaltsansprüche der Klägerin während des Getrenntlebens der Parteien innerhalb bestehender Ehe - richtete. 27 Mit dem durch jenes Urteil nicht beschiedenen Teil der Berufung verfolgt der Beklagte sein jetzt noch auf Abweisung der Klage für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe gerichtetes Ziel weiter. 28 Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, für die Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche der Klägerin sei allein das iranische 29 Recht maßgeblich. Danach stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen ihn zu. Nichts anderes gelte, falls deutsches Recht anzuwenden sei. Die Klägerin müsse ihren Lebensbedarf mit den Mitteln einer eigenen Erwerbstätigkeit bestreiten und sei vornehmlich wegen ihres ehebrecherischen, für die Scheidung der Ehe der Parteien ausschlaggebenden Verhältnisses zu dem Zeugen N. nicht anspruchsberechtigt. Schließlich könne entgegen dem Teilurteil des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß er seine Leistungsunfähigkeit mutwillig herbeigeführt habe und sich deshalb so behandeln lassen müsse, als sei er noch bei der Firma L.-J.-E. AG beschäftigt. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit über sein Rechtsmittel nicht durch das Teilurteil des Senats entschieden worden ist. 32 Die Klägerin beantragt, 33 auch insoweit die Berufung zurückzuweisen. 34 Der Senat hat nach Maßgabe des hiermit in Bezug genommenen Beschlusses vom 20.7.1979 - BI. 216 - Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen wissenschaftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstattung der Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht der Universität M., Prof. Dr. O., oder dessen Vertreter im Amt beauftragt worden ist. 35 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachtliche Stellungnahme vom 5.8.1979 nebst Anlage - BI. 220 ff - verwiesen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Die zulässige Berufung hat bezüglich des Teilzeitraums ab rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien (10.5.1979), über den allein noch zu entscheiden ist, auch in 39 sachlicher Hinsicht Erfolg; insoweit mußte die Klage unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden, weil der Klägerin von da an gegen den 40 Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt zusteht. 41 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die nicht unproblematische Frage, ob die nachehelichen Unterhaltsanspruche der Klägerin nach iranischem oder deutschem materiellen Recht zu beurteilen sind, jetzt keiner abschließenden Klärung mehr bedarf. Denn die eingangs der Entscheidungsgründe ausgesprochene Feststellung, wonach die Klägerin vom Beklagten seitdem keinen UnterhaIt mehr zu beanspruchen hat, wird hiervon nicht berührt; das Ergebnis ist sowohl nach iranischem wie auch nach deutschem Recht das gleiche. Hierzu gilt im einzelnen folgendes: 42 Gemäß Artikel 17 Abs. 1 EGBGB sind für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgeblich, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Das 43 maßgebliche Heimatrecht des Ehemannes bestimmt nicht nur die Zulässigkeit der Eheauflösung und die Scheidungsgründe, sondern auch die Wirkungen der Ehescheidung 44 (Ehescheidungsfolgen) und damit insbesondere die Frage der nachehelichen Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl. statt aller: Staudinger-Gamillscheg, BGB, 10./11. Auf I. , Art. 17 EGBGB Rz. 549 mit zahlreichen Nachweisen). Gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB wäre danach iranisches Recht anzuwenden, wobei offenbleiben kann, ob der maßgebliche Anknüpfungszeitpunkt zur Bestimmung des in Betracht kommenden Heimatrechts des Ehemanns der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. OLG Celle, FamRZ 1974, 314; Palandt-Heldrich, BGB, 39. AufI., Art. 17 EGBGB, Anm. 3) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl. Staudinger-Garnillscheg a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 244; Soergel-Kegel, BGB, 10. AufI., Art. 17 EGBGB Hz. 33). Denn der Beklagte hat zu beiden Zeitpunkten Jeweils nur die iranische Staatsangehörigkeit besessen. Bewendet es bei Art. 17 Abs. 1 EGBGB und sind demnach die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin nach iranischem Recht zu beurteilen, so führt dies zu folgendem Ergebnis: Aufgrund der von dem Beklagten zu den Akten überreichten Urkunden, bei denen es sich um eine handschriftliche Bescheinigung des islamischen Vorbeters in Ardabil/lran (Geburtsort des Beklagten) in iranischer Sprache und deren deutschsprachige Übersetzung durch einen staatlich geprüften und beeidigten Dolmetscher und Übersetzer für die iranische Sprache handelt, steht, was im übrigen jetzt auch unstreitig sein dürfte, zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte der islamischen Religion mit schiitischer Prägung angehört. Für schiitische Iraner galt das Gesetz über den Schutz der Familie vom 12.2.1975 (23. Bahman 1353), veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 8785 vom 3.3.1975 (Gesetzestext abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. IV, Stichwort "Iran", 60. Lieferung, abgeschlossen am 31 . 3. 1978, S. 31 ff). Gemäß Art. 11 Abs . 1 S. 1 hat ein Ehegatte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Teil geschieden worden ist. Diese anspruchsbegründende Voraussetzung liegt nicht vor, weil sich dem Ehescheidungsurteil keine dahingehenden, zu Lasten des Beklagten getroffenen Feststellungen entnehmen lassen, so daß insoweit offenbleiben kann, ob das Familienschutzgesetz im Iran noch gilt. Das Familiengericht hat in den Entscheidungsgründen des Ehescheidungsurteils ausgeführt, daß der Scheidungsantrag des Beklagten sowohl nach deutschem als auch nach iranischem Recht begründet sei. Soweit auf deutsches Scheidungsrecht abgestellt worden ist, kommt ein Verschulden des Beklagten am Scheidungsausspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem neuen deutschen Recht alleinige Voraussetzung des Scheidungsausspruches das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB) ist, wobei es sich um den reinen Zerrüttungsgrundsatz handelt, während die Frage des etwaigen Verschuldens eines oder beider Ehegatten im Gegensatz zum früher geltenden Recht nicht mehr relevant ist. 45 Gemessen am iranischen Recht rechtfertigt das Scheidungsurteil gleichfalls nicht die Feststellung eines Verschuldens des Beklagten, denn in den Entscheidungsgründen 46 ist neben den wertneutralen Fakten der über einjährigen Dauer der Trennung der Parteien und ihres beiderseitigen Scheidungsentschlusses nur darauf abgehoben worden, daß die Klägerin sich einem anderen Manne zugewendet habe. Ist daher auch nach iranischem Recht davon auszugehen, daß die Scheidung ohne Verschulden des Beklagten erfolgt ist, so ist gemessen am Familienschutzgesetz vom 12.2.1975 für die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin allein Art. 12 maßgeblich. Danach kommt ein Unterhaltsanspruch nur für die Dauer der gesetzlichen Wartezeit in Betracht. Bevor auf diesen ausländischen Rechtsbegriff näher eingegangen wird, ist vorab danach zu fragen, ob das Familienschutzgesetz im Iran noch in Kraft ist. Hierüber hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme keine volle Klarheit erbracht. In der von ihm eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 5.8.1979 wird dazu bemerkt, daß die gegenwärtige Lage im Iran keine sichere Auskunft über die Behandlung des Unterhaltsrechts ermögliche; es lasse sich bislang lediglich aus iranischen und deutschen - in jener 47 Stellungnahme näher zitierten – Pressemitteilungen entnehmen, daß das Familienschutzgesetz im Rahmen der politischen Umwälzungen im Iran aufgehoben worden sei. 48 Die Wahrscheinlichkeit, daß es sich so verhält, wird durch die Berichterstattung der Deutschen Botschaft in Teheran vom 21.5.1979 gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland verstärkt, wonach das Familienschutzgesetz aufgrund einer Verfügung des Ayatollah Khomeini seit Anfang März 1979 nicht mehr angewendet wird (vgl. den Nachweis bei Bergmann/Ferid, a.a.O. vor dem Länderabschnitt Iran, 65. Lieferung, abgeschlossen am 31.8.1979). Nicht klären lassen sich aber z.Zt. das genaue Datum dieser Aufhebungsverfügung, die Frage, ob die Außerkraftsetzung des Familienschutzgesetzes nach rückwärts hin oder nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Erlaß der Aufhebungsverfügung erfolgt ist und ob seitdem wieder entweder das Zivilgesetzbuch 49 (ZGB) des Iran vom 16.2.1935 oder das ursprüngliche Familienschutzgesetz aus dem Jahre 1967 gilt. Das alles kann aber auf sich beruhen. Soweit es nämlich die sogenannte Wartezeit angeht, haben die Familienschutzgesetze keine Neuerung geschaffen, sondern diesen Rechtsbegriff unverändert beibehalten, wie er im ZGB des Iran, das für alle Iraner schiitischer Glaubensrichtung gilt (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O., S. 5) seine Ausprägung erfahren hat. Gemäß Art. 1150 ZGB ist die Wartezeit die Frist, binnen derer sich eine Frau nach Auflösung der Ehe nicht wieder verheiraten darf. Gemäß Art. 1151 2GB beträgt sie im Falle einer vollzogenen Ehe drei Menstruationsperioden, 50 wofür in der iranischen Rechtspraxis im allgemeinen eine Frist von 100 Tagen angenommen wird. Dies bedeutet, daß eine Ehefrau für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung, sofern kein Ehevertrag mit abweichenden Vereinbarungen geschlossen worden ist, nur für die Dauer von 100 Tagen Unterhalt zu beanspruchen hat und zwar in gleichem Umfange wie während bestehender Ehe (vgl. zu alledem die als Anlage zu der gutachtlichen Stellungnahme vom 5.8.1979 auszugsweise überreichte Darstellung aus IPG, Gutachte.i.1. zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1967 bis 1968, Nr. 24 (Köln), S. 285, 286 mit Nachweisen in Fußnoten 37 bis 41). Sofern es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf iranisches Recht ankommen sollte, stünde aber der Klägerin auch dieser eingeschränkte Unterhaltsanspruch nicht gegen den Beklagten 51 zu. Zur Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, daß das iranische Recht der geschiedenen Frau einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gewährt, wenn er gemessen am deutschen Recht - nämlich wegen fehlender Bedürftigkeit infolge bestehender Erwerbspflicht - nicht in Betracht kommen würde. Bereits innerhalb bestehender Ehe ist 52 die Rechtsstellung der Ehefrau nach iranischem Recht deutlich schwächer als nach deutschem Recht. Während das deutsche Recht von der Gleichberechtigung der Ehegatten in allen durch die Ehe geprägten Lebensbereichen ausgeht, nimmt der Ehemann nach iranischem Recht eine eindeutige VorrangsteIlung gegenüber seiner Ehefrau ein. Das zeigt sich beispielsweise an Art. 1105 ZGB, wo es heißt, daß die Stellung als Haushaltsvorstand für den Mann in den Beziehungen unter den Ehegatten ein Übergewicht 53 begründet, an Art. 1114 ZGB - Verpflichtung der Ehefrau zum Bezug der ihr vom Manne bezeichneten Wohnung und an Art. 1117 ZGB, wonach der Ehemann seiner Frau unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung eines Berufes untersagen kann. In die gleiche Richtung weist insbesondere auch die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche während bestehender Ehe. Während die Unterhaltspflicht im deutschen Recht, abgesehen von den eng umrissenen Ausnahmetatbeständen des § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Abs. 1 Nr. 2 - 4, Abs. 2 BGB nicht an Wohlverhalten des anderen Teils (Gläubigers) geknüpft ist, bestimmt Art. 1108 ZGB, daß der Frau kein Unterhaltsanspruch gegen den Mann zusteht, wenn sie die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten grundlos verweigert. Diese nicht übersehbaren Unterschiede gelten in noch verstärktem Maße für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des deutschen Rechts vor, so ist der andere Teil grundsätzlich ohne zeitliche Befristung oder sonstige Beschränkungen zur angemessenen Alimentierung 54 seines geschiedenen Ehegatten verpflichtet. Demgegenüber steht der geschiedenen Frau nach iranischem Recht nur ein derart kurz bemessener - auf 100 Tage beschränkter·- Unterhaltsanspruch zu, daß er praktisch bedeutungslos ist. Aus alledem muß gefolgert werden: Jedenfalls für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung liegt der Ausgestaltung des iranischen Unterhaltsrechts erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß fortan jeder der vormaligen Ehegatten und zwar ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation und seine Erwerbsfähigkeit für sich selbst aufzukommen hat, wobei die mittellose Ehefrau bis zur etwaigen Wiederverheiratung der Versorgung durch ihre Verwandten anheimfällt, und dieses starre Prinzip, wonach die Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den schwächeren Teil mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils abrupt endet, wird durch die Verpflichtung des Ehemannes zur Gewährung von Unterhaltszahlungen für die Dauer von 100 Tagen kaum nennenswert gelockert. Diese drastisch verkürzte Unterhaltspflicht hängt wiederum von denselben Voraussetzungen wie der eheliche Unterhaltsanspruch ab und besteht folglich nicht, wenn die den Unterhalt fordernde Frau gemessen am iranischen Recht ihre ehelichen Pflichten verletzt, insbesondere die Scheidung verschuldet hat. Ebensowenig kann ein derartiger Anspruch angenommen werden, wenn die Ehefrau etwa nicht bedürftig oder der Ehemann nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hierbei handelt es sich um anspruchsbegründende Voraussetzungen, die, soweit ersichtlich, in allen Rechtsordnungen für die Zubilligung eines Unterhaltsanspruches von unverzichtbarer Bedeutung sind und dafür, daß nach dem iranischen Recht diese Voraussetzungen nicht erforderlich 55 sein sollten, hat die hierfür darlegungspflichtige Klägerin nichts vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Da die Klägerin, wie noch im einzelnen darzulegen 56 sein wird, nach dem deutschen Recht keinen nachehelichen Unterhalt von dem Beklagten verlangen kann, muß ein derartiger Anspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen gemessen am iranischen Recht erst recht verneint werden. 57 Ob die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin nach iranischem Recht zu beurteilen sind, erscheint überdiesaus mehreren Grw1den fraglich. 58 Die Klägerin hat, wie der Senat bereits in seinem Teilurteil näher ausgeführt hat, ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit dem Beklagten nicht verloren. Daran anknüpfend bestimmt Art. 17 Abs. 3 EGBGB, daß für das Scheidungsbegehren der Ehefrau und die Scheidungsfolgen die deutschen Gesetze auch dann maßgeblich sind, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nun hat allerdings die Klägerin ausweislich der Ehescheidungsakten, insbesondere des Protokolls vom 9.5.1979 über den Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und des damit inhaltlich übereinstimmenden Tatbestandes des Ehescheidungsurteils, denen gemäß den §§ 165, 314 ZPO besondere Beweiskraft eignet, entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung keinen förmlichen Scheidungsantrag gestellt, sondern lediglich erklärt, daß sie der Scheidung, d.h. dem Scheidungsantrage des Beklagten, zustimme. Deshalb könnte erwogen werden, daß Art. 17 Abs. 3 EGBGB mangels eigener, förmlicher Antragstellung durch die Klägerin unanwendbar sei, und es demnach bei dem Grundsatz des Absatz 1 dieser Vorschrift bewenden müsse (vgl. Palandt-Heldrich a.a.O., Art. 17 EGBGB, Anm. 4 a). Es spricht indessen, ohne daß der Senat diese Frage abschließend klären müßte, viel dafür, daß jedenfalls die Scheidungsfolgen unabhängig von der Parteirolle der Klägerin und davon, ob sie einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat oder nicht, gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB stets nach deutschem Recht beurteilt werden müssen, weil es seit dem Inkrafttreten des 1. EheRG nach deutschem Recht auf die Parteirolle im Ehescheidungsverfahren im Gegensatz zum früher geltenden Recht nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. BGH FamRZ 1980, 29 ff, 32). 59 Falls es aber gleichwohl bei Art. 17 Abs. 1 EGBGB bewenden sollte, dann läßt sich nicht verkennen, daß gegen diese Bestimmung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1954, 16; BGHZ 42, 7, 8; BGHZ 47, 324, 326) von einem Teil der 60 Rechtsprechung und des Schrifttums verfassungsmäßige Bedenken erhoben worden sind, weil diese Vorschrift bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und die Parteirolle im Scheidungsverfahren für die Wahl des Status Mann und Frau unterschiedlich behandelt (vgl. KG, FamRZ 1975, 627; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 824; AG Hamburg 61 FamRZ 1978, 416; Braga, MDR 1952, 266, 268; Lüderitz FamRZ 1970, 169, 175; Habscheidt, FamRZ 1975, 76, 78; Berkemann, FamRZ 1977, 295, 299). Unabhängig davon 62 müßte ggfls. weiterhin geprüft werden, ob nicht die Ausgestaltung nachehelicher Unterhaltsansprüche durch das iranische Recht gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 30 EGBGB verstößt, was bejahendenfalls allerdings nicht zur Zuerkennung eines uneingeschränkten Unterhaltsanspruches nach Maßgabe des deutschen Rechts, sondern nur zu einem mit den Schranken des Art. 30 EGBGB noch vereinbaren Anspruch führen würde. 63 Alle diese Fragen bedürfen indessen keiner Vertiefung und abschließenden Klärung, weil es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Denn der Klägerin steht auch dann für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung gegen den Beklagten kein Unterhaltsanspruch zu, wenn ihrem Begehren deutsches materielles Recht zugrunde 64 gelegt wird. Da die Ehe der Parteien nach dem Inkrafttreten (1.7.1977) des 1. Eherechtsreformgesetzes (1. EheRG) vom 14.6.1976 geschieden worden ist, sind bei Anwendung deutschen Rechts die aufgrund dieses Gesetzes neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten Bestimmungen der §§ 1569 ff BGB maßgeblich. Dieses neue nacheheliche Unterhaltsrecht wird von folgenden Prinzipien geprägt: Gemäß § 1569 BGB steht dem Ehegatten gegen den anderen Teil nach Maßgabe der §§ 1570 ff BGB dann ein Anspruch zu, wenn er nach der Scheidung aus bestimmten, vom Gesetzgeber respektierten Gründen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. § 1569 BGB ist gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. den Nachweis in der sogenannten 65 Broschüre für Rechtsanwender, 1976, S. 154) keine selbständige Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch, sondern stellt gewissermaßen als Einleitung vor der kasuistischen Regelung der §§ 1570 ff BGB klar, daß ausgehend vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung dann nur ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen eines oder mehrerer der speziellen Tatbestände der §§ 1570 ff BGB erfüllt sind. Nach Ansicht 66 des Senats kann deshalb diese Regelung nicht dahin interpretiert und verstanden werden, daß gemäß der Vorstellung des Gesetzgebers nur ausnahmsweise kein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehe (so aber KG FamRZ 1978, 692 mit zustimmender Anmerkung von Bosch in FamRZ 1980, 7, wonach aus § 1569 BGB die Verpflichtung (Obliegenheit) des geschiedenen Ehegatten zur Selbstunterhaltung nur herzuleiten 67 ist, wenn es sich entweder um eine sogenannte Doppelverdiener-Ehe oder um die Scheidung eines jungen und kinderlosen Ehepaares oder um Scheidung nach verhältnismäßig kurzer Ehedauer handelt), sondern es verhält sich genau umgekehrt im oben dargelegten Sinne, wonach die Obliegenheit zur Selbstunterhaltung den Grundsatz und die Unterhaltsberechtigung nach Maßgabe der §§ 1570 ff BGB die Ausnahme verkörpert. (vgl. Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 4. Aufl., S. 69; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 1977, Rz 237), wenngleich dem Kammergericht zuzugeben ist, daß in der überwiegenden Anzahl aller Fälle die eine oder andere, die Anspruchsberechtigung ergebende Ausnahme nach Maßgabe der §§ 1570 ff BGB vorliegen wird. 68 Das Begehren der Klägerin vermag indessen in keinem der in den §§ 1570 ff BGB enumerativ aufgeführten Tatbestände seine Stütze zu finden. 69 § 1570 BGB scheidet aus, weil aus der Ehe der Parteien kein Kind hervorgegangen ist, so daß es am anspruchsbegründenden Merkmal "gemeinsames Kind" im Sinne dieser 70 Vorschrift fehlt. Dafür, daß von der Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung wegen ihres Alters eine – ihren Bedarf deckende und sicherstellende – Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und folglich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB in Betracht kommt, hat sie nichts vorgetragen. Die Klägerin ist gegenwärtig erst 43 Jahre alt und hat gemäß ihrem eigenen Vorbringen vor und nach der Scheidung der Parteien jedenfalls 71 stundenweise ständig als Raumpflegerin gearbeitet, so daß nicht erkennbar ist, weshalb sie aus Altersgründen an der weiteren Verrichtung derartiger oder ähnlicher Arbeiten gehindert sein sollte. Ebensowenig kommt mangels Darlegung einer der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung bzw. eines Gebrechens die Zuerkennung von 72 Unterhalt nach Maßgabe des § 1572 BGB in Betracht. Der Tatbestand des § 1575 BGB ist nicht einschlägig, weil er den hier nicht vorliegenden Fall betrifft, daß ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder nicht abgeschlossen hatte und aus diesem Grunde bis zur nachhaltigen Sicherung seines Unterhalts durch Abschluß einer derartigen Ausbildung vorübergehend bedürftig und anspruchsberechtigt ist. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, daß sie gemäß § 1573 BGB gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigt ist. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann ein nach den §§ 1570 bis 1572 BGB nicht unterhaltsberechtigter Ehegatte Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Insoweit hat die Klägerin in beiden Instanzen lediglich ausgeführt, daß sie mit Rücksicht auf die ihr obliegende Beaufsichtigung, Versorgung und Betreuung ihrer noch minderjährigen, aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Tochter D. zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit nicht imstande sei. Gemessen am § 1573 BGB ist dieses Vorbringen aber unbeachtlich, weil diese Bestimmung nur solche Fälle im Auge hat, wo der geschiedene Ehegatte trotz seiner Erwerbspflicht - diese Verpflichtung besteht auch für die Klägerin, weil das Kind nicht aus der Ehe der Parteien stammt, wie § 1570 BGB voraussetzt - aus 73 Gründen der Lage des Arbeitsmarktes keine angemessene Erwerbstätigkeit. zu finden vermag. § 1573 Abs. 2 BGB gewährt einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Defizits 74 soweit die erzielten Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Auch auf diese Bestimmung vermag die Klägerin sich nicht mit Erfolg zu berufen, weil sie nicht dargelegt hat, daß sie mit den Mitteln einer vollberuflichen Tätigkeit als Raumpflegerin oder in ähnlicher Stellung, die angesichts der sozialen Stellung der Parteien und der bislang von ihr ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 1574 BGB angemessen ist und zu deren Ausübung sie deshalb verpflichtet ist, keine volle Sicherstellung ihres Lebensbedarfes erlangen kann. 75 Schließlich rechtfertigt auch § 1576 S. 1 BGB nicht die Zubilligung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches.Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Teil Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die 76 Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Bei dieser sogenannten positiven Billigkeitsklausel handelt es sich 77 nicht etwa um einen Ersatz für die vom Gesetzgeber abgelehnte unterhaltsrechtliche Generalklausel, sondern um eine Ausnahmevorschrift, wie sich aus ihrer systematischen Stellung und aus den Worten "schwerwiegende Gründe" und "grob unbillig" ergibt, die entsprechend eng ausgelegt werden muß; es muß eine Härte vorliegen, die die Versagung des Unterhaltsanspruches unerträglich macht oder jedenfalls als mit der Gerechtigkeitserwartung unvereinbar erscheinen läßt (vgl. Richter im Münchener 78 Kommentar zum BGB, Bd. V, 1977, § 1576 Rz 1; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, 1977, § 1576 Anm. 1). 79 Der einzige Umstand, der nach Lage des Falles den Zugang zu dieser Vorschrift eröffnen könnte, ist darin zu finden, daß aus einer früheren Ehe der Klägerin die noch minderjährige Tochter D. hervorgegangen ist, nach der Eheschließung der Parteien mit Billigkeit des Beklagten mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und damals wie auch heute noch der Versorgung, Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin bedarf. In einem solchen Falle kann auch die weitere Betreuung des nicht gemeinschaftlichen Kindes in der Zeit nach der Scheidung ehebedingt erforderlich sein, vornehmlich dann, wenn und soweit die Erwerbsmöglichkeiten des betreffenden Ehegatten-Elternteils infolge ehebedingter Aufgabe oder Verkürzung der Erwerbstätigkeit beeinträchtigt worden sind (vgl. Richter a.a.O., § 1576 Rz 4; Rolland, 1. EheRG, 1977, § 1576 Rz 10; Köhler a.a.O., S. 76; Schwab a.a.O., Rz 292; Diederichsen NJW 1977, 80 357). Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, daß die mit Zustimmung des Beklagten erfolgte Aufnahme ihrer Tochter D. in den vormaligen ehelichen Haushalt der 81 Parteien ein sonstiger schwerwiegender Grund im Sinne des § 1576 S. 1 BGB ist, dann rechtfertigt das gleichwohl aber nicht die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches 82 nach Maßgabe dieser Vorschrift. Weitere Voraussetzung ist nämlich, daß die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien grob unbillig wäre. Demnach wird die Unterhaltspflicht nicht schon dadurch ausgelöst, daß von dem Ehegatten mit Rücksicht auf die altersbedingte Pflegebedürftigkeit des Kindes keine oder jedenfalls keine volle Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, was in der Regel der Fall sein wird, sondern es müssen besondere, das zusätzlich erforderliche Anspruchsmerkmal der groben Unbilligkeit ausfüllende Umstände hinzukommen. Denn eine über die Beendigung der Ehe hinauswirkende Verantwortlichkeit des Beklagten für die Klägerin läßt sich nicht allein damit rechtfertigen, daß er der Aufnahme ihres Kindes in den gemeinsamen ehelichen Haushalt zugestimmt hatte, wie bereits folgende Überlegung zeigt: Wäre die Ehe nicht geschlossen worden, so hätte die Klägerin ihr Kind ebenfalls pflegen, beaufsichtigen und betreuen müssen, ohne daß sich daraus eine unterhaltsrechtliche Absicherung zu ihren Gunsten ergeben hätte (vgl. Holland, a.a.O., § 1576 Rz 10). Nach Lage des Falles ist es sogar nicht unbillig, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu versagen. Hierzu nötigen folgende Erwägungen: Anhaltspunkte, die den Schluß darauf zulassen könnten, daß der Beklagte die Klägerin nach der Heirat der Parteien dazu bewogen hätte, eine bis dahin von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben oder einzuschränken und sich fortan nur um die Versorgung des gemeinsamen Haushalts und ihres Kindes zu kümmern, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte eine besonders enge, einem echten Vater-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung zu D. gewonnen und auf diese Weise kausale Mitverantwortung für die weitere Pflegebedürftigkeit dieses Kindes und daraus möglicherweise herzuleitende Erwerbseinbußen der Klägerin übernommen hat, die seine, die Scheidung überdauernde, nacheheliche Unterhaltspflicht auszulösen vermöchte. Anläßlich seiner Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung hat er vor dem Senat glaubhaft erklärt, er sei von D. nicht als "Vater" oder "Papa", sondern mit seinem Vornamen angeredet worden, was nicht als Ausdruck einer derartigen Beziehung gewertet werden kann. Im Rahmen der bezüglich des anspruchsbegründenden Merkmals der groben Unbilligkeit erforderlichen Abwägung der Interessen beider Parteien darf ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Ehe bis 83 zur Rechtskraft der Scheidung nur rd. 4 1/2 Jahre und damit nur verhältnismäßig kurze Zeit bestanden hat, wobei hinzu kommt, daß die Parteien bereits seit Januar 1978 84 dauernd voneinander getrennt lebten. Von besonderer Bedeutung für die Verneinung des anspruchsbegründenden Merkmals der groben Unbilligkeit ist weiter die Tatsache, 85 daß die Klägerin gemäß ihrem eigenen Eingeständnis während der Ehe ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Manne - dem Zeugen N. - angeknüpft und anläßlich der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren erklärt hat, daß sie diese Beziehungen weiterhin aufrechtzuerhalten wünsche. Da angesichts des Vorbringens der Parteien im Ehescheidungsverfahren und insbesondere auch der Entscheidungsgründe 86 des Scheidungsurteils davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin mit diesem ihren Verhalten eine wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe gesetzt hat, kann angesichts dessen, sowie der verhältnismäßig kurzen Dauer der Ehe der Parteien und der Tatsache, daß eine besondere, einem Vater-Kind-Verhältnis entsprechende Bindung des Beklagten zur Tochter der Klägerin nicht bestanden hat, der Klägerin die volle Eigenverantwortlichkeit für die Deckung ihres nachehelichen Unterhalts nicht abgenommen werden. Zur Überzeugung des Senats wäre es mit den Grundsätzen der Billigkeit gerade nicht vereinbar, dem Beklagten ungeachtet aller dieser Umstände die Verpflichtung zur ganzen oder auch nur teilweisen Sicherstellung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche aufzubürden. Hinzu kommt schließlich folgendes: Jedenfalls für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung - Mai 1979 - geht es nicht an, die Leistungsfähigkeit 87 des Beklagten weiterhin nach den Einkünften zu bemessen, die er bei der Firma L.-J.-E. AG erzielt hatte. Der Beklagte hat nach seinem Ausscheiden aus diesem Betrieb eine andere Anstellung gefunden, die er inzwischen und zwar unverschuldet verloren hat. Sofern ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1576 in Betracht käme, müßte ihm bei im Rahmen dieser Vorschrift gebotener Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange wenigstens der eigene, angemessene Unterhalt verbleiben, der mit rd. 1.100,-- DM monatlich anzusetzen wäre. Einkünfte in einer diesen angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Größenordnung hat er indessen in der Zeit seit Rechtskraft der Scheidung bis zum heutigen Tage nicht mehr erzielt, vielmehr hat sein finanzielles Leistungsvermögen sich seitdem stetig verschlechtert, zumal er seit Ende Januar 1980 gemäß seinen Angaben kein Arbeitslosengeld mehr erhält und die Gewährung der von ihm beantragten Arbeitslosenhilfe zur Zeit noch ungewiß ist, so daß die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 1576 BGB abgesehen von allen anderen Voraussetzungen auch an seiner fehlenden Leistungsfähigkeit scheitern müßte. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 89 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Vollstreckungsschutzanordnungen gem. § 711 ZPO kamen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen, unter denen das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen, § 713 ZPO.