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Urteil

12 U 87/79

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1980:0512.12U87.79.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 1979 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 281/78 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.779,95 DM nebst 4 % Zinsen von 1.100,-- DM seit dem 29.5.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht durch Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 entschieden worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/12 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 22.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 4.200,--- DM abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbst­schuldnerischen Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 1979 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 281/78 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.779,95 DM nebst 4 % Zinsen von 1.100,-- DM seit dem 29.5.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht durch Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 entschieden worden ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/12 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 22.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung von 4.200,--- DM abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbst­schuldnerischen Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Zeugen G. und K. I. waren die alleinigen Komplementäre der Tiefbauunternehmung "M. I. & Söhne KG", die sich im Jahre 196o durch den Tod des einzigen Kommanditisten M. I. in eine oHG umgewandelt hatte. Im Sommer 1975 beabsichtigten die Zeugen I., ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern. Am 18.7.1975 beauftragten sie den Kläger, ihnen dabei beratend zu helfen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zeugen I. den Kläger im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft beauftragten. Über seine Leistungen, deren Umfang im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, erteilte der Kläger unter dem 20., 21., 26.11. und 10.121975 der Gesellschaft insgesamt sechs Rechnungen über zusammen 46.103,01 DM, von denen nach Abzug einer Akontozahlung von l0.000,- DM noch 36.103,01 DM offenstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungs­durchschriften Bl. 45 - 51 GA verwiesen. Im Jahre 1977 wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma M. I. & Söhne KG abgelehnt. Die inzwischen in die Gesellschaft eingetretene Komplementär wurde am 2.3.1978 im Handelsregister gelöscht. Der Kläger klagte den Restbetrag seiner Rechnung von 36.101,01 DM zunächst in dem Verfahren 72 0 27/78 LG Köln gegen die Zeugen I. ein. Diese bestritten die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Liquidationen und hielten sie teil­weise für übersetzt. Am 27.4.1978 schlossen sie mit dem Kläger einen gerichtlichen Vergleich, durch den sie sich verpflichteten, an den Kläger die Klagesumme nebst 8 % Zinsen seit dem 1.1.1976 zu zahlen. Zugleich traten sie in diesem Vergleich ihre gegenüber den Beklagten bestehenden "Frei­stellungsansprüche aus der Bürgschaft vom 18.10.1975 un­widerruflich" an den Kläger ab und ermächtigten diesen, diese Freistellungsansprüche im eigenen Namen gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit dieser von den Beklagten abgegebenen Bürgschaft hat es folgende Bewandtnis: Durch Vertrag vor Notar S. in L. vom 18.10.1975 -UR-Nr. 1573/1975 - nahmen die Zeugen I. zunächst die Firma B. GmbH als Kommanditistin in ihre Gesellschaft auf und bildeten mit sofortiger Wirkung eine neue Komman­ditgesellschaft. Gleichzeitig übertrugen sie ihre Mitgliedschaftsrechte als persönlich haftende Gesellschafter in der genannten Kommanditgesellschaft auf die Firma P. Chem. Reinigung, die später in die "P.-Beteiligungs GmbH" unfirmiert wurde. Die Firma P. verpflichtete sich in dem notariellen Kaufvertrag, sämtliche in der Firma M. I. & Söhne KG begründeten Verbindlichkeiten unter Freistellung der Zeugen I. zu übernehmen und zu tilgen. In Abschnitt II. 5) des Vertrages ist folgendes vereinbart worden: "Die ... (Zeugen I.) ... haben ... (den Kläger ... mit im einzelnen bekannten Beratungs- und Buch­führungsaufgaben beauftragt. Die Kosten, die ... (der Kläger) ... hierfür berechnet, trägt die Gesellschaft, mit Ausnahme eventueller Kosten, die die private steuerliche Beratung der ... (Zeugen I.) be­treffen. ... (der Kläger) soll einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Gesellschaft haben." Mit Vertrag vom 18.10.1975 übernahmen die Beklagten, die die neue Komplementär-GmbH beherrschten, die Bürgschaft für die Freistellungsverpflichtung der Firma M. I. & Söhne KG (fortan: Kommanditgesellschaft) sowie "deren Gesellschafter". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Bürgschaftsurkunde vom 18.10.1975 (B1. 9,65 GA) verwiesen. Der Kläger hat die Vergleichssumme von 36.10l,01 DM nebst Zinsen und die zunächst mit 3.620,60 DM bezifferten Kosten des Vorprozesses 72 0 27/78 LG Köln, zusammen 39.723,61 DM, gegen die Beklagten eingeklagt. Den Kostenerstattungsanspruch hat er später um 1.070,60 DM ermäßigt und insoweit die Klage zurückgenommen. Er hat behauptet, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Zeugen I. seien völlig aussichtslos. Diese bezögen eine unpfändbare Sozialversicherungsrente. Weiter hat der Kläger behauptet, er habe die in seinenLiquidationen im einzelnen aufgeführten Beratungs- und Buchführungsarbeiten tatsächlich ausgeführt, und zwar auf­grund von Aufträgen seitens der Kommanditgesellschaft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn 38.653,01 DM nebst 8% Zinsen von 36.103,01 DM seit dem 1.1.1976 und 4 % Zinsen von 2.550,-- DM dem 27.5.1978 zu zahlen, hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann, abzuwenden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Einrede der Vorausklage erhoben und bestritten, daß dem Kläger ein Auftrag erteilt worden sei und er über­haupt Leistungen erbracht habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.4.1979 und das Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 verwiesen. Gegen das Urteil vom 19.4.1979 haben die Beklagten recht­zeitig Berufung eingelegt und begründet. Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht, die Firma P.-Beteili­gungs- GmbH habe durch den Vertrag vom 18.10.1975 lediglich diejenigen Gesellschaftsschulden übernommen, die zum damalig Zeitpunkte bereits bestanden hätten. Infolgedessen erfasse ihre - der Beklagten - Bürgschaftsverpflichtung lediglich Gesellschaftsschulden, die die Zeugen I. als Komplementäre und nicht als Privatpersonen begründet haben. Die Zeugen I. hätten aber, so behaupten die Be­klagten, den Kläger als Privatpersonen und nicht als bis­herige Komplementäre der Kommanditgesellschaft beauftragt. Die Beklagten behaupten, die Zeugen I. hätten sich ihnen gegenüber geäußert, die Leistungen des Klägers seien allenfalls 2.000 bis 3.000,-- DM wert gewesen. Von einem Honoraranspruch des Klägers in dieser Größenordnung seien auch die Zeugen I. und der Zeuge N., der damalige Geschäftsführer der Firma P.-Beteiligungs GmbH, bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 18.10.1975 ausgegangen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen; hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvoll­streckung durch Sicherheitsleistung auch in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffent­lichen Sparkasse abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Schriftsatz vom 20.12.1979 hat der Kläger zwei Anlagen­hefter überreicht. Sie enthalten u.a. eine "Liquidation I. KG nach AllGO" und erläuternde Berichte des Klägers über seine Leistungen und Liquidationen. Die Be­klagten haben daraufhin die Liquidationen des Klägers größtenteils beanstandet. Sie sind der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers habe zum Teil gegen das Rechtsbe­ratungsgesetz verstoßen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.1.1980 Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 22.11.1979 und 6.3.1980 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweis­aufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom selben Tage, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf den Inhalt der vom Kläger überreichten Unterlagen und der Beiakte 72 0 27/78 LG Köln verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach eine gesamt­schuldnerische Haftung der Beklagten aus dem Bürgschafts­vertrag vom 18.10.1975 gemäß §§ 765 Abs. 1, 398, 421 BGB bejaht. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfaßt ihre Bürgschaftsverpflichtung auch die Vergütungsansprüche des Klägers aus dessen Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Zeugen I. bzw. die Kommanditgesellschaft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugen I. den Kläger "als Privatpersonen" oder in ihrer damaligen Eigenschaft als Komplementäre der Kommanditgesellschaft beauftragten. Die Beklagten haben in § 2 des Bürgschaftsver­trages vom 18.1o.1975 insoweit die Bürgschaft übernommen, als die Kommanditgesellschaft "sowie deren Gesellschafter" auf­grund des notariellen Kaufvertrages vor Notar S. -UR-Nr 1573/1975 - verpflichtet sind, die Zeugen I. von deren Verpflichtungen freizustellen. Zu diesen Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft gehören auch die eingeklagten Forderungen, wie aus Abschnitt II. 5) des Vertrages hervor­geht. Dort ist nämlich ausdrücklich geregelt, daß die durch die Tätigkeit des Klägers "einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Gesellschaft haben" soll. Selbst wenn also die Zeugen I. den Kläger im eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft beauftragt haben sollten, ist durch diese Vereinbarung in der Form einer kumulativen Schuld­übernahme der Vergütungsanspruch des Klägers zumindest auch eine Gesellschaftsschuld geworden mit der Abrede, daß im Verhältnis der Zeugen I. zur Kommanditgesellschaft letztere die genannte Forderung des Klägers begleichen sollte. Hierauf erstreckt sich auch die Bürgschaftsver­pflichtung der Beklagten, die erkennbar den Zweck hatte, die Zeugen I. von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Forderung des Klägers freizustellen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1 S. 1 des Bürgschafts­vertrages, wo "von den im vorgenannten Vertrag aufge­führten Verbindlichkeiten" die Rede ist, ohne daß letztere auf diejenigen Verbindlichkeiten beschränkt werden, für die die Zeugen I. schon vorher nach § 128 HGB hafte wie die Beklagten meinen. In diesem Sinne hat auch der Zeuge G. I. glaubhaft bekundet, "bei den Verhandlungen mit den Beklagten ... (sei) klar (gewesen), daß sie alle Verpflichtungen übernehmen sollten". Haben die Zeugen I. dagegen in Namen der Gesellschaft den Kläger beauftragt, dann handelte es sich von vornherein um eine Gesellschaftsschuld, die die neue Komplementärin, die Firma P.-Beteiligungs GmbH, in Abschnitt II. a) des notariellen Kaufvertrages ausdrücklich unter Freistellung der Zeugen I. übernommen hat. Auch insoweit haften die Beklagten als Bürgen. Denn § 2 des Bürgschaftsvertrages erwähnt ausdrücklich auch die Freistellungsverpflichtung der "Gesellschafter". Im übrigen erfaßt die Bürgschaftsver­pflichtung ohnehin frühere Gesellschaftsschulden. 2. Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten entfällt nicht etwa nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts­grundlage jedenfalls teilweise deshalb, weil, wie die Be­klagten behaupten, die Vertragsbeteiligten des Kaufvertrages bei Abschluß desselben davon ausgegangen sind, die aus­stehende Honorarforderung des Klägers belaufe sich allenfalls auf 2.000 bis 3.000,-- DM. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten sind mit diesem Vorbringen nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Während sich die Zeugen G. I. und N. bei ihrer Vernehmung überhaupt nicht mehr daran erinnern konnten, ob damals über die Höhe der Vergütung des Klägers gesprochen wurde, hat der Zeuge K. I. glaubhaft ausgesagt, die Höhe des Honorars des Klägers sei nicht eingegrenzt worden, man habe über die Höhe der Ver­gütung des Klägers überhaupt nicht gesprochen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht der Umstand, daß weder der Bürgschaftsvertrag noch der Kaufvertrag die Vergütung des Klägers zur Höhe beschränken. Dies wäre sicherlich geschehen, wenn damals tatsächlich hierüber Einigkeit bestanden hätte. 3. Durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.4.1978 haben die Zeugen I. ihre Ansprüche aus dem Bürgschaftsver­trag vom 18.10.1975 wirksam an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB). Die Bestimmung des § 399 BGB steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. 4. Die von den Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr er­hobene Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) hat das Landge­richt zu Recht für unbegründet erachtet. Hinsichtlich der Hauptschuldnerin, der Kommanditgesellschaft bzw. der Firma P.-Beteiligungs GmbH, liegen die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor, der die Einrede der Vorausklage ausschließte. II. Die eingeklagte Vergütung nebst Kostenerstattungsanspruch stehen dem Kläger allerdings nur in Höhe von 15.915,15 DM zu. Das Landgericht hat zu Unrecht die Höhe der Klageforderung aufgrund des zwischen dem Kläger und den Zeugen I. am 27.4.1978 abgeschlossenen Vergleiches als bewiesen ange­sehen. Die Beklagten sind als Bürgen gemäß § 768 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, die der Hauptschuldnerin, der Kommanditge­sellschaft bzw. der P.-Beteiligungs GmbH, zustehenden Einreden geltend zu machen. Daran hindert sie nicht der Abschluß des Vergleiches vom 27.4.1978. Denn der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 Abs. 2 BGB). Das gilt selbst dann, wenn im Verhältnis Gläubiger/Hauptschuldern durch rechts­kräftiges Urteil solche Einreden nicht anerkannt worden sind. Denn ein Urteil zwischen Gläubiger und Hauptschüldner hat nur Wirkung zugunsten, nicht aber zu ungunsten des Bürgen (Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 768 Rdn. 3 m.w.N.). Das muß ebenso für einen zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner/geschlossenen gerichtlichen Vergleich gelten, der der Rechtskraft nicht fähig ist. Die Zeugen I. haben zwar als Schuldner der Geldforderung, auf die sich die Preistellungsverpflichtung und letztlich die Bürgschaft bezieht, mit dem Kläger als Gläubiger der Geldforderung den Vergleich geschlossen, jedoch muß in diesen Fällen § 768 Abs. 2 BGB nach Ansicht des Senates erst Recht zur Anwendung gelangen, um die schutzwürdigen Interessen des Bürgen zu wahren. Die Beklagten dürfen deshalb trotz des Vergleiches vom 27.4.1978 die vom Kläger behaupteten Leistungen und die Höhe der geltend gemachten Vergütung bestreiten. Soweit die Beklagten jetzt allerdings behaupten, der Kläger habe die eingeschränkte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1973, die Inventuren zum 30.6. und 30.8.1975, die Nachholung der Buchhaltung für die Monate Januar bis März 1979 die Einrichtung einer Buchführung und schließlich die Steuer­erklärungen zum 1.1.1974 und für 1974 nicht für die Zeugen I., sondern in seinem eigenen Interesse und für sich erstellt, weil er selbst beabsichtigt habe, die Kommanditge­sellschaft mit zu erwerben, wird dieser Sachvortrag wider­legt durch die Regelung in Abschnitt II. 5) des Kaufvertrages vom 18.1o.1975. Dort heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen I. den Kläger "mit im einzelnen bekannten Beratungs­- und Buchführungsaufgaben beauftragt" haben, womit nur die­jenigen Leistungen gemeint sein können, die der Kläger seinen Liquidationen zugrunde gelegt hat. Die Beklagten haben nicht dargetan, daß der Kläger - außer den angeblichen Leistungen für eigene Zwecke - noch ander "Buchführungsauf­gaben" erfüllt hat, die unter Abschnitt II. 5) des Vertrages vom 18.1o.1975 hätten fallen können. Im übrigen ergibt sich die Auftragserteilung an den Kläger auch aus der glaubhaften Aussage des Zeugen X.. Dieser hat be­kundet, daß im Juli 1975 der Auftrag erteilt wurde, das Unternehmen der Zeugen I. zu überprüfen und die Verkaufsverhandlungen zu führen. Die Richtigkeit dieser Aussage wird bestätigt durch den vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr, insbesondere durch sein Schreiben an die Firma I. vom 31.7.1975, das eine Art Zwischenbericht darstellt, sein Schreiben an die Zeugen I. vom 11.10.1975 sowie durch die mit dem Vertreter der Beklagten, Herrn Dr. Q., geführte Korrespondenz, so z.B. die Schreiben des Klägers vom 12., 20.9. und l0.l0.1975. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seine der Klage zugrunde liegenden Rechnungen nach der "Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuer­beratenden Berufe" (A11GO) ergänzt und eine "Liquidation I. KG nach A11GO" erstellt (vgl. Bl. 131 ff Anlagenhefter I). Soweit die Abrechnung auf der Grundlage der AllGO höhere Honorare ausweist, macht der Kläger sie lediglich in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge mit der Klage geltend. Die Beklagten haben sich mit der Abrechnung auf der Basis der A11GO im Prinzip einverstanden erklärt. Nach dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist des­halb davon auszugehen, daß die AllGO die üblichen Vergütung i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB regelt, die der Kläger für seine Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer grund­sätzlich gemäß §§ 611, 675 BGB beanspruchen kann. Das Honorar gemäß den vorliegenden sechs Rechnungen steht dem Kläger aber nicht in vollem Umfange zu: 1. Rechnung vom 20.11.1975 über 22.153,95 DM Diese Rechnung enthält Liquidationen für verschiedene Leistungen: a) Für die "eingeschränkte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1973" und für "Schriftverkehr und Besprechungen mit dem Finanzamt bezüglich dieser Bilanzberichtigung" hat der Kläger ein Honorar von 1.870,-- DM netto in Ansatz gebracht. In seiner "Liquidation I. KG nach A11GO" der Kläger eine 10/10 Wertgebühr nach § 35 Nr. 2 A11GO von netto 1.830,-- DM und eine "Zeitgebühr für Schriftverkehr" von 210,-- DM berechnet. Die Beklagten beanstanden nicht den Ansatz der Wertgebühr von 1.830,-- DM. Sie bestreiten lediglich, daß der Jahresabschluß zum 31.12.1973 wegen materieller Mängel in der Bewertung der unfertigen Arbeiten überhaupt berichtigt werden mußte und daß der Zeuge X. und ein weiterer Angestellter des Klägers, Herr J., die Neube­wertung der unfertigen Arbeiten per 31.12.1973 tatsächlich vorgenommen haben bzw. vornehmen konnten. Ferner bestreiten sie einen Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Aus dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Schreiben des Finanzamtes L.-Nord vom 25.9.1975 (Bl. 112 Anlagenhefter I) und aus dem Antwortschreiben des Klägers vom 1.1o.1975 (B1. 110 Anlagenhefter I) ergibt sich, daß der Kläger tatsächlich über den berichtigten Jahresabschluß per 31.12.1973, den er, wie von den Beklagten auch eingeräumt, nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung für 1973 erstellt hat (vgl. Bl. 113 f. Anlagenhefter I), mit dem Finanzamt zumindest korrespondiert hat. Ob die Angestellten des Klägers die Bewertung der halbfertigen Arbeiten vorgenommen haben bzw. sie danzu imstande gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Denn in Anbetracht dessen, daß der Kläger die Mindestgebühr des § 35 Nr. 2 A11GO liquidiert, ist diese in jedem Falle berechtigt. Soweit der Kläger in seiner "Liquidation I. KG nach A11GO" zusätzlich eine Zeitgebühr von 210,-- DM berechnet, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, daß der Kläger den von den Beklagten bestrittenen Stundenaufwand durch Vorlage entsprechender Arbeitslisten nachweisen muß. Dazu ist der Kläger offensichtlich außerstande. Sein jetziger Sozius, der Zeuge X., hat bekundet, er könne "im einzelnen nicht mehr sagen, wie sich die in Rechnung gestellten Beträge zusammensetzen". Er wisse auch nicht, ob die Zusammenstellungen über die in den Rechnungen des Klägers angegebenen Stundenzahlen noch vorhanden sind. Da der Kläger solche Zusammenstellungen bzw. Arbeitsnachweise auch in der Folgezeit nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, daß er keine mehr besitzt. Wenn der Kläger somit mangels Nachweises des Stundenaufwandes eine Zeitgebühr nach § 9 AllGO nicht verlangen kann, so be­deutet das nach Ansicht des Senates aber nicht, daß dem Kläger überhaupt kein Honorar für die hier fragliche Leistung zusteht. Es ist ihm vielmehr die ortsübliche Ver­gütung für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit zuzusprechen. Auf die vergleichbare Regelung in § 15 Nr. 5 VOB/B bei der Vereinbarung von Stundenlohn-arbeiten in der Baubranche wird verwiesen. Da der Betrag der Rechnung vom 20.11.1978 die Gebühr nach § 35 Nr. 2 AllGO lediglich um 1.870,-- DM - 1.830,-- DM 40,-- DM übersteigt, entfällt auf den Schriftverkehr mit dem Finanzamt mithin dieser Restbetrag. Der Senat ist der Auffassung, daß für den nachgewiesenen Schriftverkehr mit dem Finanzamt eine Vergütung von 40,-- DM in jedem Falle gerechtfertigt ist (§ 287 ZPO). b) Für einen inventurmäßig erstellten "Status mit Erläuter­ungen zum 30.8.1975" hat der Kläger ein Honorar von 6.660,-- DM berechnet, das er in seiner "Liquidation I. KG nach C." in drei Gebührensätze von zusammen 6.492,-- DM aufge­teilt hat. Die Beklagten beanstanden den Ansatz der Höchstgebühr nach § 35 Nr. 5 AllGO für die Erstellung des Status und sind der Auffassung, die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten (Fehlen jeglicher Buchhaltung) hätten der Erstellung eines Status überhaupt entgegengestanden, da ein Rechenwerk ohne Grundlage untauglich sei. Ferner haben die Beklagten den Stundenaufwand von 42 Stunden bestritten und die mangelnde Spezifizierung der Zeitgebühr beanstandet Vorsorglich behaupten sie, anstelle der geltend gemachten 70,-- DM sei im Jahre 1975 allenfalls ein Stundensatz von 50,-- DM angemessen gewesen. Darüber hinaus behaupten die Beklagten, der Erläuterungsbericht fehle. Schließlich meinen sie, der Auftrag zur Erstellung des Status zum 30.8.1975 sei gemäß §§ 139, 134 BGB, Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG nichtig, weil der Status "als Grundlage bei den Verkaufsverhandlungen" ge­dient habe und die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen gegen das Rechtsberatungsge­setz verstoßen habe. aa) Der Ansatz der Höchtsgebühr des § 35 Nr. 5 A11GO von 1.830,-- DM netto für die Fertigung des Status per 30.8.197 ist gerechtfertigt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 13 a ff. Anlagenhefter I), insbesondere die dem Vertreter der Beklagten, Herrn Dr. Q., mit Schreiben des Klägers vom 2o.9.1975 übersandte "Spezifikation der im Status angesetzten Positionen" (B1. 21 ff. Anlagenhefter I) lassen eindeutig einen erheblichen Aufwand des Klägers er­kennen, der die Höchstgebühr rechtfertigt. Soweit die Beklagten meinen, das Fehlen jeglicher Buch­haltung hätte überhaupt der Erstellung des Status entgegen­gestanden, ist dieser Sachvortrag unsubstandiiert. Der Kläger hat dargetan, daß er sich die für den Status erforderlichen Daten beschafft hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, daß der Vertreter der Beklagten, Herr Dr. Q., dem der Kläger auch mit Schreiben vom 12. und 20.9.1975 den Status nebst Anlagen übersandte, den vom Kläger gefertigten Status aus den von den Beklagten gerügten Gründen zurückgewiesen oder sich etwa später herausgestellt hat, daß deshalb der Status unbrauchbar sei. Die Beklagten haben auch keinen Beweis angetreten. Ob die - noch zu erörternde - Tätigkeit des Klägers, die Gegenstand seiner Rechnung vom 20.11.1975 über 12.417,35 DM ist, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Senat folgt nicht der Ansicht der Beklagten, daß über § 139 BGB auch der hier fragliche Auftrag nichtig ist. Bei Kenntnis der - unterstellten -Nichtigkeit des Auftrages im Zusammenhang mit dem Entwurf und dem Abschluß diverser Verträge hätten die Zeugen I. gleichwohl den Kläger mit der Erstellung des für die Vertragsverhandlungen notwendigen Status per 30.8.19 beauftragt. Im übrigen müßte selbst bei Nichtigkeit auch dieses Auftrages die vom Kläger verlangte Vergütung unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen (§ 812 Abs. 1 BGB ersetzt werden. bb) Der Kläger ist nicht berechtigt, eine "Zeitgebühr für Erschwernis" in Höhe von 42 Std. à 70,-- DM = 2.940,-- DM netto zu berechnen. Eine Erhöhung der Wertgebühr (hier § 35 Nr. 5 C.) bei besonderen Schwierigkeiten ist in der AllGO ausdrücklich in § 12 Abs. 1 geregelt. Danach kann bei "be­sonderen Schwierigkeiten" eine Erhöhung der Wertgebühr bis zu 100 % verlangt werden. Darin ist eine abschließende Re­gelung zu sehen. An Stelle der Erhöhung der Wertgebühr kann deshalb - ohne entsprechende Vereinbarung - keine Zeitgebühr beansprucht werden. Eine Erhöhung der Wertgebühr des § 35 Nr. 5 AllGO um l00 % nach § 12 Abs. 1 AllGO erscheint nach Auffassung des Senats gerechtfertigt. Angesichts des nicht substantiiert bestritten Vorbringens des Klägers, wonach für 1975 für keinen Monat eine Buchführung vorlag - was der Zeuge X. auch glaubhaft bestätigt hat und sich im übrigen aus dem Zwischenbericht des Klägers an die Firma I. KG vom 31.7.1975 (Bl. 7 ff. Anlagenhefter I) ergibt - und sich die Unterlagen in einen katastrophalem Zustande befanden, so daß sich die Ermittlung der Basiszahlen nach Belegen äußerst schwierig gestaltete, bestehen gegen eine Erhöhung von l00 % keine durchgreifenden Bedenken. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der be­hauptete Stundenaufwand zutrifft und der Stundensatz von 70,-- DM angemessen ist. cc) Eine 10/10 Gebühr nach § 35 Nr. 6 AllGO von 1.776,--DM für die Anfertigung eines Erläuterungsberichtes steht dem Kläger nicht im vollen Umfange zu. Nicht richtig ist allerdings die Behauptung der Beklagten, es fehle jeglicher Erläuterungsbericht. Der Kläger hat das - bereits erwähnte - Schreiben an den Vertreter der Beklagten vom 12.9.1975 vorgelegt, das Erläuterungen zu dem gleichzeitig überreichten Status per 30.8.1975 enthält. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Zeugen X. zu verstehen, der bekundet hat, die vorgelegt Unterlagen enthielten auch die Erläuterungen zu dem Status vom 30.8.1975. Der Höhe nach kann der Kläger allerdings keine volle Gebühr für den Erläuterungsbericht beanspruchen. Nach § 35 Nr. 6 AllGO kann für einen schriftlichen Bericht "zu Arbeiten nach Ziffern 1-5" eine Gebühr von 5/10 bis 10/10 verlangt werden. Der Kläger hat nicht für sämtliche Ziffern, sondern lediglich für die Leistung nach Ziffer 5 (hier: Status per 30.5.1975) einen Bericht gefertigt. Im übrigen ist der vorgelegte Bericht nicht sehr ausführlich. Zwar heißt es am Ende des Schreibens des Klägers an Herrn Dr. Q. vom 12.9.1975, "Nähere Er­läuterungen zu diesen Statuszahlen kann ich erforderlichen­falls noch nachreichen", jedoch hat der Kläger keinen ent­sprechenden "schriftlichen Bericht" vorgelegt, wie es § 35 Nr. 6 AllGO voraussetzt. Unter diesen Umständen erscheint nach Auffassung des Senates allenfalls die Mindestgebührvon 5/10 = 888,-- DM gerechtfertigt. dd) Für den Status per 30.8.1975 ergibt sich somit folgende angemessene Vergütung: Gebühr gem. § 35 Nr. 5 AllGO - vgl. oben Ziffer aa)- 1.830,-- DM Erhöhung gem. § 12 Abs. 1 AllGO -vgl. Ziffer bb) - 1.830,-- DM Gebühr gem. § 35 Nr. 6 AllGO - vgl. Ziffer cc) 888 -- DM 4.548,-- DM c) Für den inventurmäßig aufgestellten Status zum 30.6.1975 hat der Kläger ein Honorar von 2.500,--DM liquidiert, das er in seiner "Liquidation I. KG nach C." in eine 1o/10 Gebühr nach § 35 Nr. 5 A11GO von 1.665,--DM und einen Zuschlag nach § 12 A11GO von 5o % = 835,-- DM aufgeteilt hat. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, daß die Aufstellung des Status mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Sie sind der Auffassung, daß der Ansatz einer weiteren Erschwernisgebühr nach § 12 A11GO keinesfalls gerechtfertigt sei. Eine volle Gebühr nach § 35 Nr. 5 AllGO steht dem Kläger nie zu. Er hat in seiner "Liquidation I. KG nach C." u.a. erläuternd angegeben, es habe sich um eine "oberfläch­lichere Ermittlung" gehandelt. Entsprechend hat er in seiner schriftlichen Erläuterung zu den Rechnungen (Bl. 67 Anlagen­hefter I) ausgeführt, "die Aufstellung des Status vom 30.6. 1975 mit Gewinn- und Verlustrechnung konnte natürlich nicht mit einer solchen Sorgfalt erarbeitet werden, wie er für Verkaufsverhandlungen notwendig war". Infolgedessen ist nach Ansicht des Senates allenfalls eine mittlere Gebühr von 1.249,-- DM angemessen. Ein Zuschlag von 50 % nach § 12 Abs. 1 AllGO erscheint aber mit Rücksicht darauf, daß, wie bereits erwähnt, die Buch­haltung nicht auf dem Laufenden war und sich die Ablage der Unterlagen in einem katastrophalen Zustande befand, durchaus gerechtfertigt. Für die Aufstellung des Status per 30.6.1975 ist deshalb eine Gesamtgebühr von 1.249,-- DM 624,50 DM = 1.873,50 DM zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. d) Der Kläger hat in seiner Rechnung vom 2o.11.1975 ferner für "Schriftverkehr und Besprechungen" mit der Stadtspar­kasse L., dem Finanzamt L.-Nord, der Stadt L., der Bauberufsgenossenschaft, der Innungskrankenkasse, der Zusatzversorgungskasse und mit der Geschäftsleitung und den leitenden Angestellten der Kommanditgesellschaft eine Gesamthonorar von 8.060,-- DM in Ansatz gebracht. In seiner "Liquidation I. KG nach C." hat der Kläger dieser als Zeitgebühr mit 115 Std. à 70,-- DM = 8.050,-- DM aufge­schlüsselt und dazu alternativ eine Wertgebühr von insgesamt 9.048,-- DM berechnet (B1. 133 Anlagenhefter I). Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger persönlich Verhandlungen geführt habe. Sie beanstanden den fehlenden Nachweis der Zeitgebühr und bestreiten die Höhe des Stundensatzes. Den Stundenaufwand von 115 Std. hat der Kläger nicht nachgewiesen. Er hat entsprechende Arbeitsnachweise nicht vorgelegt, ob es überhaupt zulässig ist, in Fällen, in denen der Stundennachweis nicht durch Vorlage geeigneter Arbeitsnachweise erbracht werden kann, die behauptete Stundenzahl nachträglich durch einen gerichtlichen Sachverständigen ermitteln zu lassen, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle wäre ein Sachverstndiger außerstande, den vom Kläger behaupteten Stundenaufwand von 115 Std. festzustellen. Soweit der Kläger in seinem seine Rechnungen erläuternden Bericht (B1. 70/71 Anlagenhefter Nr. I) angegeben hat, das hier fragliche Honorar werde für Leistungen in der Zeit vom 18.7.1975 bis 18.10.1975 berechnet, reicht das - auch in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen - als Grundlage für die Ermittlung des behaupteten Stundenaufwandes nicht aus. Ein Sachverständiger wäre nicht in der Lage, den be­haupteten Stundenaufwand exakt zu ermitteln, zumal sich weder an Hand der vorgelegten Unterlagen noch aufgrund des Sachvortrages des Klägers feststellen läßt, inwieweit die hier fragliche Tätigkeit des Klägers und seiner Mitarbeiter identisch bzw. abzugrenzen ist mit bzw. von derjenigen, für die der Kläger gemäß den übrigen Positionen dieser und anderer der Klage zugrunde liegenden Rechnungen zusätzlich eine Vergütung beansprucht. Auch wenn der Kläger den Stundenaufwand für die geltend ge­machte Zeitgebühr nicht nachzuweisen vermag, kann er aber, wie oben bereits dargelegt, die ortsübliche Vergütung für eine wirtschaftlich vertretbare Arbeitszeit verlangen. Er hat durch Vorlage der entsprechenden Korrespondenz nachgewiesen, daß er mit der Bauberufsgenossenschaft Y., mit der Innungskrankenkasse L. und mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Z. für die Kommanditgesellschaft Schriftverkehr gehabt hat. Soweit er darüber hinaus Korrespondenz mit dem Finanzamt L.-Nord vorgelegt hat, betrifft diese den berichtigten Jahresabschluß zum 31.12.1973, für den der Kläger gesondert eine Vergütung beansprucht, die bereits oben unter Ziffer 1.a) behandelt worden ist. Insoweit kann der Kläger nicht doppelt liquidieren. Nicht dargetan bzw. nachgewiesen hat der Kläger im einzelnen die in der Rechnung vom 20.11.1975 unter Buchstabe d) er­wähnten Besprechungen "mit der Geschäftsleitung und mit leitenden Angestellten" der Kommanditgesellschaft, insbe­sondere den Umfang solcher internen Besprechungen. Soweit der Kläger in seinem schriftlichen "Überblick über die Lage der Firma M. I. u. Söhne KG" angegeben hat, er selbst habe in der Zeit von Mitte Juli bis Mitte Oktober 1975 zu 90 % ausschließlich für die Kommanditgesellschaft gearbeitet, der Zeuge X. habe die Bilanzangelegenheiten erledigt und sei in der Zeit vom 15.7.bis zum September 1975 "überwiegend" mit Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft beschäftigt gewesen, ferner sei der Mitarbeiter J. in den drei Monaten zu 1/3 seiner Arbeitszeit mit Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft beschäftigt gewesen und schließlich habe Herr Assessor O. A. "die rechtlichen und vertraglichen Unterlagen miterarbeitet" und sei zur Hälfte seiner Tätigkeit mit der Kommanditgesellschaft beschäftigt gewesen, sind diese Angaben zu unbestimmt, um im einzelnen den jeweiligen Arbeitsaufwand für die ver­schiedenen, vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen ermitteln zu können. Dazu vermag auch ein Sachverständiger keine genauen Feststellungen zu treffen. Dem Kläger kann deshalb lediglich insoweit eine Vergütung zugesprochen werden, als die zugrunde liegende Leistung durch den vorgelegten Schriftverkehr belegt ist. Der Senat schätzt die Vergütung für den entsprechenden Zeitaufwand des Klägers und seiner Mitarbeiter gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 3.900,-- DM. Bei dieser Schätzung geht der Senat davon aus, daß der Kläger auf der Grundlage der von ihm in der "Liquidation I. KG nach AllGO" alter­nativ berechneten Wertgebühr folgende Gebühren in etwa beanspruchen könnte: Baubeaufsgenossenschaft, 3/10 Gebühr gem. § 55 Nr. 4 C., Wert 60.000,-- DM 219,-- DM Innungskrankenkasse, 3/10 Gebühr gem. § 55 Nr. 4 C., Wert 178.000,-- DM 411,-- DM Zusatzversorgungskasse, 3/10 Gebühr gem. § 55 Nr. 4 C., Wert 60.000,-- DM 219,-- DM Stadtsprakasse, 6/10 Gebühr gem. § 55 Nr. 3, 4 C., Wert 1,3 Mio DM 3.090,-- DM 3.939,-- DM Es konnten hierbei lediglich die Mindesgebühren des § 55 AllGO berücksichtigt werden. Die vorliegende Korrespondenz und der daraus ersichtliche Umfang der Tätigkeit des Klägers recht­fertigen keine höheren Wertgebühren. Da die zuerkannte Vergütung im wesentlichen der Wertgebühr entspricht, kann die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach seinem Belieben eine Zeitgebühr oder eine Wertge­bühr berechnen kann. Nach den "Bemerkungen" zu § 55 AllGO ist nämlich die Zeitgebühr nur dann anzuwenden, wenn "ein Wert nicht festgestellt oder geschätzt werden" kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt diese Tätig­keit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die hier frag­liche, mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit (vgl. § 4-3 Abs. 4 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung - WPO-) stellt nach Ansicht des Senates keine "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dar. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Tätigkeit dem Kläger nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG ohnehin erlaubt wäre. e) Aus seiner Rechnung vom 2o.11.1975 (B1. 45 f GA) steht dem Kläger zusammenfassend folgende Vergütung zu: Eingeschränkte Prüfung Jahresabschluß zum 31.12.1973 - oben unter Ziffer 1.a)‑ 1.870,-- DM Status mit Erläuterungen zum 30.08.1975 - oben unter Ziffer a. b) - 4.548,-- DM Status zum 30.06.1975 - Ziffer a.c) - 1.873,50 DM Schriftverkehr u. Besprechungen - Ziffer a. d) - 3.900,-- DM 12.191,50 DM zuzüglich Auslagenpauschale gem. § 28 AllGO 1.219,15 DM 13.410,65 DM zuzüglich 5,5 % Mehrwertsteuer 737,59 DM 14.148,24 DM abzüglich Akontozahlung 10.000,-- DM 4.148,24 DM 2. Rechnung vom 20.11.1975 über 12.417,35 DM Für die "Verhandlungen mit diversen Interessenten über den Verkauf des Unternehmens, die Prüfung und Überarbeitung von Vertragsentwürfen und die Beratung bei der Abfassung des endgültigen Veräußerungsvertrages" hat der Kläger ein Honorar von netto 11.770,-- DM berechnet. In seiner "Liquidation I. KG nach AllGO" hat der Kläger für die "Führung von Verkaufsverhandlungen" eine l0/10 Gebühr nach § 55 Nr. 3 AllGO und für die "Prüfung und Überarbeitung der Kauf- und Bürgschaftsverträge" nach § 56 AllGO eine 5/10 Gebühr in Ansatz gebracht zuzüglich Auslagenpauschale. Der Kläger hat zum Nachweis seiner Leistungen drei Vertragsentwürfe I, II und III überreicht, die er, wie er in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, nicht nur "überprüft und überarbeitet", sondern selbst entworfen hat bzw. durch den bei ihm tätigen Assessor A. "erarbeiten" ließ, wie es in dem "Überblick über die Lage der Firma M. I. u. Söhne KG" des Klägers heißt. In seinem Schreiben an die Zeugen I. vom 11.10.1975 erwähnt der Kläger auch ausdrücklich, daß er ""entsprechend der bereits früher getroffenen Absprache" "mit Herrn Dr. Q. Kaufverträge vorbereitet habe". Für diese Tätigkeit steht dem Kläger eine Vergütung nach §§ 6 11 Abs. 1, 675 BGB nicht zu. Soweit er Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Geschäftsanteile der Zeugen I. geführt und in diesem Zusammenhange verschiedene Verträge entworfen bzw. miterarbeitet hat, hat er Rechtsbesorgung i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausgeübt, die ihm mangels Erlaubnis nicht gestattet war. Der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag ist deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig (BGH BGHZ 37, 258). Die vom Kläger vorgenommene Rechtsbesorgung ist nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Denn sie steht nicht im "unmittelbaren Zusammenhang" mit den "Aufgaben des Wirt­schaftsprüfers". Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört nach Ansicht des Senates lediglich die "berufliche Aufgabe" des Wirtschaftsprüfers, wie sie in § 2 Abs. 1 WPO umschrieben ist, also die eingentliche Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers, die seinem Berufs­bild entspricht. Nicht dagegen fällt unter die "Aufgaben des Wirtschaftsprüfers" i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, die "die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand" hat, die in § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO "mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers" für "vereinbar" erklärt worden ist (so auch Altenhoff-Busch-Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 5. Aufl., Rdn. 105; Brangsch, AnwBl. 1961, 242, 245; ders. BB 1962, 1359 gegen Girgensohn, BB 1962, 13o8 ff.; lig. Itzehoe, AnwBl. 1962, 285; offen gelassen vom BGH in BGHZ 48, 12, 21 ff. = NJW 1967, 1558). Der Begriff "Aufgabe" in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG ist eng auszulegen, weil es sich bei dieser Be­stimmung um eine Ausnahmeregelung handelt (Brangsch BB 1962, 1359). Daraus folgt, daß nur diejenige Tätigkeit des Wirt­schaftsprüfers unter den Begriff "Aufgabe" i.S.v. Art. 1 5 Hr. 2 RBerG subsumiert werden kann, die in der Wirtschaftsprüferordnung auch als solche bezeichnet worden ist. Das ist aber gerade nur für die in § 2 Abs. 1 WPO genannte Prüfungstätigkeit und nicht bezüglich der in § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO geregelten wirtschaftlichen Beratung und Interessen­wahrnehmung des Wirtschaftsprüfers der Fall. Dem widerspricht nicht, daß die Wirtschaftsprüferordnung erst viel später als das Rechtsberatungsgesetz erlassen worden ist. Denn die in der Ausnahmereglung des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG ent­haltene Verweisung auf die beruflichen "Aufgaben des Wirt­schaftsprüfers" bezieht sich auch auf solche Tätigkeiten, die erst in später erlassenen Gesetzen als zum Beruf des Wir­tschaftsprüfers rechnend anerkannt bzw. nicht anerkannt worden sind (vgl. BGH BGHZ 48, 12,21). Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 9.5.1967 (BGHZ 48, 12, 22) ausgeführt, zwar habe die federführende Unterkommission "Berufsordnungsgesetze" des Wirtschaftsausschusses des Bundestages den im Hinblick auf Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erhobenen Bedenken eines Anwaltsvereins Rechnung getragen und die jetzt in § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO geregelte Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, die im Gesetzesentwurf in § 2 vorgesehen war, aus § 2 wieder gestrichen und in § 55 des Entwurfs (= § 43 des Gesetzes) übernommen, es könne aber nicht angenommen werden, daß das Plenum des Bundestages sich der Bedeutung der fraglichen Teilung der beruflichen Tätig­keitsbereiche gerade in Bezug auf die Befugnis zur Rechtsbesorgung bewußt geworden sei, so daß nicht angenommen werden könne, daß der Streit über die Zuordnung der beratenden Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers entschieden worden sei. In Anbetracht dessen, daß inzwischen die Wirtschaftsprüfer­ordnung am 5.11.1975 neu gefaßt worden ist, und die wirt­schaftliche Beratungstätigkeit nach wie vor nicht zu den "beruflichen Aufgaben" des Wirtschaftsprüfers i.S.v. § 2 Abs. 1 WPO zählt, sondern sie weiterhin lediglich in § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO mit seinem Beruf für "verinbar" erklärt worden ist, muß jetzt mit Rücksicht auf den Umstand, daß bei der Neufassung der WPO im Jahre 1975 die Problematik nunmehr bekannt war, davon ausgegangen werden, daß die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und damit nicht Zu seinen beruflichen "Aufgaben" i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört, und zwar unabhängig davon, ob der Wirtschaftsprüfer überwiegend Prüfungstätigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 1 WPO oder die wirtschaftliche Beratung und/oder Interessenvertretung i.S.v. § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO ausübt. Die Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG scheitert aber auch daran, daß die vom Kläger vorgenommene Rechtsbesorgung nicht "in unmittelbarem Zusammenhang" steht mit seiner wirt­schaftlichen Beratungstätigkeit i.S.v. § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO. Zwar ist davon auszugehen, daß ein Zusammenhang gegeben ist zwischen der Führung der Verhandlungen und dem Entwurf der verschiedenen Verträge einerseits und der wirtschaftlichen Beratungstätigkeit des Klägers in Bezug auf die Veräußerung der Geschäftsanteile der Zeugen I. andererseits. Dieser Zusammenhang entspricht aber nicht den Anforderungen des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. dieser Bestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn die Ausübung der Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers ohne die Zulassung der Rechtsbesorgung unangemessen erschwert würde. Läßt sich aber die Rechtsbesorgung von der eigentlichen Be­rufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers ohne weiteres trennen, ohne daß letztere unangemessen erschwert wird, fehlt es am unmittelbaren Zusammenhang (BGH in BGHZ 48, 12, 23 f.). Das ist hier der Fall. Soweit der Kläger die Zeugen I. im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Gesellschafts­anteile als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in zulässiger Weise beraten hat, konnte er diese Tätigkeit sinnvollerweise auch ohne die Rechtsbesorgung ausüben. Dies geht schon daraus hervor, daß er, wie er in der Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hat und wie sich auch aus seinem schrift­lichen "Überblick über die Lage der Firma M. I. u. Söhne KG" ergibt, einen für ihn tätigen Juristen, nämlich Assessor A., mit der Bearbeitung der "rechtlichen u vertraglichen Unterlagen" beauftragt hatte. Daß der Kläger ohne die Mitwirkung eines Juristen seine Tätigkeit i.S.v. Abs. 4 Nr. 1 WPO nicht sinnvoll hätte ausüben können, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es ist denn auch anerkannt, daß der Entwurf von Verträgen durch den Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht im unmittelbaren Zusammen­hang mit seiner berufstypischen Tätigkeit als Wirtschafts­prüfer i.S. v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG steht (vgl. OLG Koblenz, AnwBl. 1976, 48; OLG Hamburg, AnwBl. 1963, 87; LG Hamburg, AnwB1. 1962, 264; LG Tübingen, MDR 1978, 668; AG Mönchengladbach, AnwBl. 1974, 326; Altenhoff-Busch-Kampmann, a.a.O., Rd. 108). Dabei spielt es im vorliegenden Falle keine Rolle, daß der Kläger hinsichtlich der Rechtsfragen und der Ver­tragsgestaltung die Hilfe eines Assessors in Anspruch ge­nommen hat. Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Rechtsbesorgung schon deshalb unbe­achtlich, da der Kläger insoweit selbst die Verantwortung gegenüber den Zeugen I. als seinen Auftraggebern trug und er auch bezüglich der Rechtsbesorgung abgerechnet hat (vgl. OLG Hamburg, AnwBl. 1963, 87 f.). Hat der Kläger somit wegen Nichtigkeit des zugrunde liegende Vertrages keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, so kann die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger u.a. berechtigt gewesen wäre, für die Verhandlung mit den verschiedenen Kaufinteressenten eine Gebühr nach § 5 Nr. 3 AllG0 zu liquidieren, obwohl in § 56 Nr. 1 AllGO aus­drücklich der Gebührentatbestand der "Vorbesprechungen und Verhandlungen" in Bezug auf den Abschluß von Verträgen geregelt ist. Desweiteren kann die Frage ohne Entscheidung bleiben, ob in den Fällen der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG der Wirt­schaftprüfer für seine Tätigkeit jedenfalls nach Bereicher­ungsgrundsätzen (§ 812 Abs. 1 BGB) unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen einen Anspruch hat und ob § 817 S. 2 BGB nicht entgegensteht. Denn es ist unstreitig, daß die Zeugen I. zum Schluß der Vertragsverhandlungen noch Rechtsanwalt R. hinzugezogen haben, der für seine Tätigkeit eine Vergütung von 30.000,-- DM bekommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß die Zeugen I. bzw. die Kommanditgesellschaft Aufwendungen dadurch erspart haben, daß sie den Kläger mit der Führung der Kaufverhandlungen und den Entwurf von Verträgen be­auftragten. Soweit evtl. mit dem in Rechnung gestellten Honorar von l0.700,-- DM bzw. 11.770,-- DM auch die wirtschaftliche und/oder steuerliche Beratung der Zeugen I. im Rahmen der Kaufverhandlungen und dem Vertragsschluß abgegolten werden sollte, hat der Kläger weder den Umfang einer solchen Tätigkeit noch die Höhe der hierauf entfallenden Vergütung bzw. der ersparten Aufwendungen hinreichend darge­tan. 3. Rechnung vom 21.11.1975 über 223,16 DM Die Rechnung betrifft die Lieferung von "Organisationsmitteln, die zur ordnungsgemäßen Durchführung und zur Abgabe ... (der) Buchhaltung 1975 erforderlich waren". Die Beklagten haben zwar die Lieferung des Buchführungsmaterials bestritten, jede hält der Senat die Lieferung aufgrund der aus dem Anlagen­hefter II ersichtlichen Buchungsunterlagen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Buchführung für die Monate Januar bis März 1975 benutzt hat, für bewiesen. Der Kläger kann deshalb Ersatz der der Höhe nach nicht bestrittenen Kosten als Aufwendungsersatz (vgl. § 29 AllGO) beanspruchen. 4. Rechnung - vom 21.11.1975 über 3.481,50 DM Für die "Besorgung ... (der) Buchhaltung für die Monate Januar bis März 1975" hat der Kläger eine Pauschale von 3.000,-- DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. In seiner "Liquidation I. KG nach AllGO" hat er nach § 31 Nr. 1 A11G0 eine monatliche Gebühr von 1.920,-- DM, zusammen 5.760,--DM, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht. Die Beklagten bestreiten die Buchführungsarbeiten sowie die Behauptung des Klägers, es sei eine Monatspauschale von 1.000,-- DM vereinbart worden. Aufgrund des Ergebnisses der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hält der Senat die Behauptung des Klägers für bewiesen, daß er für den hier fraglichen Zeitraum die Buchführung tatsächlich erstellt hat. Der vom Senat vernommene Zeuge X. hat dies ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine Zweifel, dieser Aussage zu folgen, auch wenn der Zeuge damals Angestellter des Klägers war und heute sein Sozius ist, er also am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert ist. Denn die Richtigkeit seiner Aussage wird bekräftigt durch die vom Kläger mit dem Anlagenhefter II vorgelegten ent­sprechenden Unterlagen. Entgegen der Behauptung der Beklagten lassen die vorgelegten Belege auch erkennen, daß sie den hier fraglichen Zeitraum betreffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich mit den Zeugen I. ein Pauschalhonorar von monatlich 1.000,-- DM vereinbart hat. Ebenso bedarf es keiner Ent­scheidung, ob der Kläger berechtigt ist, die Höchstgebühr des § 31 Nr. 1 A11GO von monatlich 1.920,-- DM zu liquidieren. Er verlangt nämlich mit der Klage lediglich den Betrag gemäß seiner Rechnung vom 21.11.1975, also pro Monat 1.000,-- DM. In Höhe dieses Betrages ist die Gebühr des § 31 Nr. 1 AllGO in jedem Falle als angemessene Vergütung i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB anzusehen. Auch die Beklagten haben nicht dargetan, daß eine Vergütung von 1.000,-- DM pro Monat übersetzt ist. Der Ansatz der Auslagen ist nach § 28 A11GO gerechtfertigt, so daß dem Kläger einschließlich Mehrwertsteuer der einge­klagte Rechnungsbetrag zusteht. 5. Rechnung vom 26.11.1975 über 1.148,90 DM Für die "Einrichtung der Buchführung" hat der Kläger netto 1.089,-- DM in Rechnung gestellt. In seiner schriftlichen Erläuterung dieser Rechnung hat er angegeben, die Gebühr nach Zeitaufwand ermittelt zu haben, die sich mit der Wert­gebühr nach A11GO decke. Letztere hat er in seiner "Liquida­tion I. KG nach A11GO" nach § 50 Nr. 3 AllGO auf 1.098,-- DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Die Beklagten beanstanden den fehlenden Nachweis des Stundenaufwandes. Sie sind der Meinung, die Umstellung der Berechnung auf die AllGO mit dem Hinweis auf § 5o Nr. 3 AllGO und eine 6/10 Gebühr nach Tabelle B sei im Prinzip nicht zu beanstanden. Sie bestreiten aber, daß der Kläger diese Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als bewiesen anzu­sehen, daß der Kläger auch diese Arbeiten verrichtet hat. Der Zeuge X. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaub­haft bekundet, daß diese Leistungen erbracht wurden. Die Aussage wird bestätigt durch die mit dem Anlagenhefter II überreichten entsprechenden Unterlagen. Soweit die Beklagten hier - wie auch zu anderen Leistungen des Klägers - geltend machen, die vom Kläger angeblich er­stellten Unterlagen befänden sich nicht bei denjenigen, die Übernahme der Kommanditgesellschaft vorgefunden worden seien, steht dies der Richtigkeit des Vortrages des Klägers nicht entgegen. Denn es ist durchaus möglich und auch naheliegend, daß die vom Kläger erstellten Unterlagen eisächließlich Status pp. von den Zeugen I. nicht zurückgelassen wurden, als sie die Firma an die Käufer übergaben. Da das vom Kläger tatsächlich verlangte Honorar die Gebühr des § 3o Nr. 3 AllGO unterschreitet, die die Beklagten "im Prinzip" anerkennen, ist der Rechnungsbetrag unter Berück­sichtigung der Auslagenpauschale (§ 28 AllGO) und der dem Kläger zustehenden Mehrwertsteuer angemessen. 6. Rechnung vom 10.12.1975 über 6.678,15 DM Diese Rechnung betrifft den im August 1975 von den Zeugen I. in Auftrag gegebenen Jahresabschluß zum 1.1.1974 und die Steuererklärungen für 1974. Die Einlassung der Beklagten dazu ist unerheblich. Sie haben die vom Kläger hinreichend dargelegte Auftragserteilung durch die Zeugen I. und die Kündigung durch den Vertreter der Be­klagten, Herrn Dr. Q., im November 1975 nicht sub­stantiiert bestritten. Vielmehr haben sie sich darauf be­schränkt, die Leistungen des Klägers zu bestreiten. Dieses Bestreiten ist aber unbeachtlich. Der Kläger hat nämlich im Falle vorzeitiger Kündigung des Auftrages einen Anspruch auf die volle Vergütung (§ 17 Abs. 1 AllGO). Ob der Kläger sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, kann dahin­gestellt bleiben. Denn die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben dafür nichts hinreichend vorgetragen. Der der Höhe nach im übrigen von den Beklagten nicht beanstandete Rechnungsbetrag steht deshalb dem Kläger als angemessene Vergütung zu. 7. Es ist abschließend folgende Gesamtabrechnung vorzunehmen Rechnung vom 20.11.1975 (oben Ziffer 1.), Rest 4.148,24 DM Rechnung vom 20.11.1975 (oben Ziffer 2.), -.- Rechnung vom 21.11.1975 (Ziffer 3.) 223,16 DM Rechnung vom 21.11.1975 (Ziffer 4.) 3.481,50 DM Rechnung vom 26.11.1975 (Ziffer 5.) 1.148,90 DM Rechnung vom l0.12.1975 (Ziffer 6.) 6.678.15 DM Soweit das Landgericht dem Kläger weitergehende Vergütungs­ansprüche zugesprochen hat, ist die Berufung der Beklagten begründet. 8. Die ihm durch den Vorprozeß gegen die Zeugen I. entstandenen Kosten in Höhe von 2.550,-- DM kann der Kläger gemäß § 767 Abs. 2 BGB lediglich im Verhältnis der von ihm geltend gemachten Hauptschuld einerseits und der ihm jetzt als berechtigt zuerkannten Hauptforderung andererseits ersetzt verlangen. Das entspricht einem Kostenanteil von 1.100,-- DM. Dazu kommen die festgesetzten Zinsen von 4 % seit dem 29.5.1978. Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet, während sie wegen der weiteren Kostenforderung begründet ist. Da das angefochtene Urteil dem Kläger Zinsen auf die Urteilssumme von 38.653,01 DM - 2.550,-- DM = 36.103,01 DM nicht zugebilligt, sonder hierüber erst in dem Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 entschieden hat, ist im Rahmen dieses Berufungs­verfahrens nicht über einen Zinsanspruch in Bezug auf die berechtigte Hauptsumme von 15.679,95 DM zu befinden. Denn die Berufung gegen das Urteil vom 19.4.1979 erfaßt nicht das Ergänzungsurteil vom 2.7.1979 (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, l0. Aufl. 321 Anm. 3; Zöller-Vollkommer, ZPO, 12. Aufl., § 321 Anm. Der Senat geht allerdings davon aus, daß der Kläger aus dem Ergänzungsurteil lediglich Zinsansprüche hinsichtlich einer Hauptsumme von 15.679,95 DM geltend machen wird. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt oder nicht, wird die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Beschwer für beide Parteien: unter 40.000,-- DM.