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Beschluss

1 Ss 905/83

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1984:0113.1SS905.83.00
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Tenor

I.  Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 38, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" (so der Urteilstenor)zu einer Geldbuße von 100 , -- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben wird. II. Der Antrag des Betroffenen ist zulässig und begründet. Er führt unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 OWiG) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und über diese zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1) Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 9. Februar 1983 mit seinem LKW der Marke A nebst Anhänger die L xxx in B. Zwei Polizeibeamte, die Zeugen C und D, die vermuteten, daß der LKW überladen war, wollten diesen mit ihrem Funkstreifenwagen überholen, um den Betroffenen anzuhalten und eine Kontrolle durchzuführen. Dabei schalteten die Zeugen das Blaulicht und das Einsatzhorn ihres Wagens ein. Der Betroffene setzte jedoch seine Fahrt fort. 2) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen die §§ 38, 49 StVO nicht; denn sie rechtfertigen nicht den Vorwurf, der Betroffene habe entgegen dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Funkstreifenwagen nicht sofort freie Bahn geschaffen (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO). a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht, die Voraussetzungen für den Gebrauch der Einsatzmittel des § 38 StVO seien nicht gegeben gewesen , so daß ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO schon deshalb ausscheide. Es ist nämlich in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG VM 1982, 37 - Nr. 41 - und 41 - Nr. 46 -; zur früheren Rechtslage: BayObLG VRS 28, 60, 61; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 38 StVO Rd.nr. 11; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 9. Aufl., § 38 StVO Anm. 2 c) anerkannt, daß Verkehrsteilnehmer ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel freie Bahn zu schaffen haben; denn in der konkreten Verkehrssituation ist kein Verkehrsteilnehmer in der Lage, die Frage der Rechtmäßigkeit zu beurteilen, so daß er ohne Prüfung der Sachlage sofort und unbedingt freie Bahn zu gewähren hat. b) Das angefochtene Urteil kann aber gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot das Abs. 1 Satz 2 StVO bereits darin gesehen hat, daß der Betroffene seine Fahrt fortgesetzt hat, obwohl die Zeugen Einsatzhorn und Blaulicht betätigt haben. Die hierin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Amtsgerichts, der Betroffene sei zum Anhalten verpflichtet gewesen, weil die Besatzung des hinter ihm fahrenden Funkstreifenwagens die genannten Einsatzmittel gebraucht habe, ist unzutreffend; denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Betroffene nur verpflichtet gewesen, dem Funkstreifenwagen "freie Bahn" zu schaffen. Dies bedeutet aber nicht, daß der betroffene Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen rechts heranfahren und anhalten muß; vielmehr kommt es auf die jeweilige Verkehrslage an, die dafür maßgebend ist, welche Maßnahmen der Verkehrsteilnehmer treffen muß, um dem Wegerechtsfahrzeug die Möglichkeit ungehinderter Weiterfahrt zu ermöglichen. Hierfür kann es - zumal bei breiten Straßen, etwa bei Autobahnen - genügen, daß der linke Fahrstreifen freigehalten wird; unter weniger großzügigen Straßenverhältnissen kann es ausreichen, an die rechte Straßenseite heran - und langsam weiterzufahren. Rechts heranfahren und anhalten muß der Verkehrsteilnehmer nur dann, wenn ohne diese Maßnahme eine zügige Vorbei- und Weiterfahrt des Wegerechtsfahr-zeugs nicht möglich ist (vgl. hierzu Mühlhaus-Janiszewski a.a.O. § 38 StVO Anm. 1 c; Jagusch-Hentschel a.a.O. § 38 Rdnr. 11). c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; denn aus ihm ergeben sich keine Feststellungen dafür, daß die konkrete Verkehrssituation vom 9. Februar 1983 ein Anhalten des Betroffenen erforderlich gemacht hat, um dem Funkstreifenwagen freie Bahn zu schaffen. Insbesondere sind keine Feststellungen zu der Breite der befahrenen Straße, zum Straßenverlauf (Kurven?), zu den Straßenverhältnissen (Trockenheit, Regen, Schnee?), zur Breite der beteiligten Fahrzeuge und etwaigem Gegenverkehr getroffen worden. Dem Revisionsgericht ist deshalb eine abschließende Entscheidung nicht möglich. 3.) Außer einem etwaigen Verstoß gegen die §§ 38 Abs.1 Satz 2, 49 Abs.3 Nre3 StVO, mit dem das Amtsgericht sich allein befaßt hat, kann auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs.5, 49 Abs.3 Nr.1 StVO in Betracht kommen; denn nach den Feststellungen haben die Polizeibeamten C und D den Betroffenen anhalten und kontrollieren wollen , so daß sich die Betätigung des Blaulichtes und des Einsatzhorns auch als eine Weisung der Zeugen an den Betroffenen zum Anhalten darstellen könnte (vgl.dazu BGH VM 1967, 26 - Nr.41; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 9.Aufl., § 36 StVO, Anm. 3 a.E.; Full-Möhl-Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 36 StVO, Rn.15). Ob hier ein solcher Verstoß gegen § 36 Abs.5 StVO vorliegt, läßt sich anhand der bisher getroffenen unzureichenden Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen. Da das Gericht aber die Tat, die Gegenstand der Urteilsfindung ist, auch in Bußgeldsachen unabhängig von ihrer rechtlichen Bewertung im Bußgeldbescheid in ihrem Unrechtsgehalt ausschöpfen muß (vgl. Kleinknecht - Meyer, 360Auflage, § 264 Rn. 10 und 13; Göhler, OWiG, 6.Aufl., § 72 Rn.49, vor § 71 Rn.2; BGHSt 25, 72, 73), ist die Sache wegen der insgesamt (und zwar sowohl für § 38 StVO als auch für § 36 StVO) nicht ausreichenden Feststellungen aufzuheben und an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich in der neuen Hauptverhandlung nach alledem hinsichtlich der in Rede stehenden Tat auch mit dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 36 Abs. 5 StVO auseinandersetzen müssen. Insoweit wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß sowohl im Fall des § 36 StVO als auch in demjenigen des § 38 StVO der Betroffene als Adressat der von den Zeugen mittels der Einsatzmittel erteilten Aufforderung in Betracht kommt, daß diese Aufforderung aber im Rahmen des § 36 Abs.5 StVO die Weisung zum Anhalten beinhaltet, während sie - soll § 38 StVO Anwendung finden nur dahin geht, dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Die Weisung zum Anhalten nach § 36 Abs.5 StVO setzt weiterhin die Absicht des Polizeibeamten voraus, den Angewiesenen einer Verkehrskontrolle zu unterziehen; demgegenüber braucht die Aufforderung nach § 38 StVO nicht den Zweck zu verfolgen, Maßnahmen gegen den aufgeforderten Verkehrsteilnehmer möglich zu machen, die Aufforderung, freie Bahn zu schaffen, kann vielmehr auch ergehen, wenn sich der Einsatz des Wegerechtsfahrzeugs gegen Dritte richtet. Nach alledem wird das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung auch klären müssen, welche Absicht die Polizeibeamten verfolgt haben, als sie das Einsatzhorn und das Blaulicht betätigten. Dabei kommt insbesonders in Betracht, daß sie von dem Betroffenen zunächst freie Bahn fordern wollten, um die Möglichkeit zu erhalten, an ihm vorbeizufahren und ihn sodann zum Anhalten aufzufordern, oder daß die Zeugen den Betroffenen von vornherein mit den Einsatzmitteln zum Anhalten anweisen wollten. Das Amtsgericht wird ferner feststellen müssen, ob der Betroffene die Einsatzmittel bemerkt hat und wie dieser deren Einsatz unter den zur Tatzeit herrschenden Umständen hat verstehen müssen. 4.) Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, die entschieden hat (§ 79 Abs. 6 OWiG). III. Für die neue Hauptverhandlung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen: 1.) Wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat (Senatsentscheidungen vom 3.12.1982 - 1 Ss 859/82; vom 23.12.1982 - 1 Ss 664/82; vom 29.9.1983 - 1 Ss 679/83; vom 11.10.1983 - 1 Sc 644/83), ist die Schuldform auch in Bußgeldsachen integrierender Bestandteil des Tenors und demgemäß in den verkündeten Tenor mit aufzunehmen (vgl. OLG Koblenz VRS 58 , 379; 63, 376 f; Göhler, OWiG, 6.Aufl., § 71 Rn.41). Abänderungen der Urteilsformel nach Verkündung des Urteils und Eröffnung der Urteilsgründe sind nicht zulässig (vgl. Göhler a.a.O.; BayObLG YRS 57, 35). 2) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Schuldform sind nicht eindeutig; sie könnten im Gegensatz zu dem ausdrücklich erhobenen Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne vorsätzlichen Verhaltens verstanden werden. Das Amtsgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch die Schuldform neu zu klären und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.