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Urteil

13 U 170/86

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1987:0218.13U170.86.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Aachen vom 28.05.1986 - 4 O 727/85 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Aachen vom 28.05.1986 - 4 O 727/85 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Kläger Ansprüche in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter geltend macht, kann es sich nur um nicht abgetretene Ansprüche der Gemeinschuldnerin handeln, an denen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vor Konkurseröffnung ein vertraglich begründetes Pfandrecht der Beklagten entstanden ist. (So auch grundlegend BGH in NJW 1978, 538 ff, 540 m.w.N.). Solche möglicherweise bestehenden Ansprüche des Klägers als Konkursverwalter an Einzelansprüchen aus dem sog. causalen Saldo sind durch Verrechnung der Beklagten erloschen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die der Senat sich zu eigen macht, Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO (vgl auch Canaris zu § 357 HGB, Anhang RdNr. 1328; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 137 III 1 c). Aber auch soweit der Kläger aus abgeleitetem Recht Ansprüche herleiten will, hat die Berufung keinen Erfolg. Dabei bleibt die Frage offen, ob der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - zu seiner Aktivlegitimation in 1. Instanz substantiiert vorgetragen hat. Ebensowenig bedarf die weitere Frage einer Entscheidung, ob die einzelnen Gutschriften des sog. causalen Saldos des Kontos der Gemeinschuldnerin auf Zahlungen auf Forderungen der Gemeinschuldnerin beruhen, die an die Zessionarin abgetreten waren; nur in diesem Fall könnte der Kläger aus abgetretenem Recht vorgehen, unterläßt aber dazu jeden Sachvortrag. Eines Hinweises bedurfte es insoweit jedoch nicht, da dem Kläger auch dann kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, wenn obige Voraussetzungen zugunsten des Klägers als gegeben unterstellt werden. Zu Recht hat das Landgericht mit eingehender und sorgfältig vertiefter Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen, so daß auf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend Bezug genommen werden kann, § 543 Abs. 1 ZPO. Lediglich in einem Punkt, in dem auch die Kritik des Berufungsklägers ansetzt, bedarf die Begründung der Entscheidung einer Änderung und Vertiefung. Das Landgericht hat ausgeführt, daß der sog. causale Saldo vor Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entstanden ist und zwar belastet vertraglich mit dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vertraglich begründeten Pfandrecht, so daß etwaige auf den Zessionar übergegangenen Ansprüche, die der Kläger nun geltend macht, bei Übergang des Anspruchs zugunsten der Beklagten mit einem Pfandrecht belastet waren. Zu dieser Auffassung gelangte das Landgericht mit der Begründung, der Rang eines wirksam begründeten Pfandrechts bestimme sich nach §§ 1273 Abs. 2, 1209 BGB, das heißt, nach dem Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung. Dieser Ansatzpunkt ist so nicht richtig. Das Pfandrecht an einer künftigen Forderung - nicht für eine künftige Forderung - entsteht nicht schon mit der Bestellung, sondern grundsätzlich erst mit dem Entstehen der zu verpfändenden Forderung (Staudinger-Riedel-Wiegand, § 1273 RdNR.: 16; Damrau in MK, § 1273 RdNr.: 6). Verliert der Pfandrechtsbesteller vor diesem Zeitpunkt ddie Verfügungsmacht, z.B. wenn er die zu verpfändende Forderung als künftige Forderung abgetreten hat, bevor sie entstanden ist, so kann sie grundsätzlich beim Zessionar unbelastet entstehen (Staudinger-Riedel, a.a.O.). Auch die Bestimmung des § 404 BGB, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, findet ohne nähere Begründung keine Anwendung. Denn im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung war an dieser noch kein Pfandrecht zugunsten der Beklagten entstanden. Dennoch kann sich die Beklagten auf eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 404 BGB berufen. Dieser Folgerung stützt sich auf folgende - im wesentlichen von Serick erarbeitete - Erwägungen: Auf die Vorausabtretung künftiger Forderungen, die gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, sind die Normen, die der Gesetzgeber bei der Abtretung einer schon existenten Forderung bedacht und erlassen hat, anwendbar. Dies gilt deshalb, weil im Vordergrund die Interessenlage beim Schuldner stehen muß, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entsteht. Der Schuldner darf durch die Vorausabtretung der Forderung nicht schlechter stehen, als er bei der Abtretung einer schon vorhandenen Forderung gestanden hätte. Da er weder bei der Abtretung einer vorhandenen noch der einer künftigen Forderung mitwirkt und der Gläubigerwechsel ihm nicht bekannt gemacht werden muß, ist er in beiden Fällen gleich schutzwürdig. Günstige Rechtspositionen, die ihm der Gesetzgeber beim Gläubigerwechsel hinsichtlich einer vorhandenen Forderung eingeräumt hat, dürfen ihm durch die Zession einer künftigen Forderung nicht genommen werden. Neben diesem Gedanken des Schuldnerschutzes sind auch die Interessen von Gläubigern des Zedenten zu beachten. Diesem Anspruch wird der Rückgriff auf die gesetzlichen Regeln über die Abtretung schon existenter Forderungen gerecht. Sie müssen entsprechend angewendet werden, wenn der Zessionar bei einer Vorausabtretung unmittelbar Gläubiger der neuen Forderung wird (Direkterwerb), sie sind unmittelbar anwendbar, wenn Durchgangserwerb stattfindet. (Vgl. hierzu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Band IV S. 321 ff. und 327). Da in beiden Fällen die Norm des § 404 BGB zur Anwendung kommt, bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob Direkt- oder Durchgangserwerb zu bejahen ist. In jedem Fall kann die Beklagte dem Kläger ein auf Grund der AGB wirksam vereinbartes Pfandrecht als rechtsvernichtende Einwendung entgegenhalten. Die Gemeinschuldnerin hat die einzelnen in den causalen Saldo eingegangenen Forderungen nur belastet mit einem Pfandrecht der Beklagten erworben. Ähnlich argumentiert der BGH (NJW 1985, 863 ff) zugunsten einer Bank, die Eurocheques einlösen mußte, die erst nach Verpfändung eines Kontokorrentkontos ausgestellt wurden. Auch in diesem Fall stellt der BGH den Schutz des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger in den Vordergrund; "durch die Veränderung der Gläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine Verschlechterung erfahren ... Das wird in beiden Vorschriften (§§ 404, 412 BGB) dadurch erreicht, daß bereits vor dem Rechtsübergang begründete Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zu § 404 BGB ist anerkannt, daß es nicht darauf ankommt, zu welcher Zeit die Tatsachen eingetreten sind, auf die sich die Einwendungen des Schuldners gegen den neuen Gläubiger gründen, sondern darauf, ob es Tatsachen sind, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner zu einem Einwand berechtigen. Darauf, ob die den Einwand begründenden Tatsachen vor oder nach der Abtretung entstanden sind, kommt es nicht an, falls nur die Einwirkung der erst nachträglich eingetretenen Umstände auf das Schuldverhältnis in dessen Inhalt ihren Grund finden (mit Nachweisen). Zu diesem Ergebnis führt auch eine Anwendung des Prioritätsgrundsatzes, d.h. die Annahme, daß bei mehreren Sicherungsrechten das früher begründete Recht Vorrang hat. Den Prioritätsgrundsatz, dem das Schrifttum allgemein zustimmt (vgl. dazu die Darstellung bei Serick, a.a.O., S. 384 ff. vgl. auch Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb., RdNr. 2691) wendet auch der BGH in fester Spruchpraxis an bei der Kollision zwischen einer kreditsichernden Globalzession und einem durch Vorausabtretung verlängerten Eigentumsvorbehalt, allerdings hat der BGH dazu wesentliche Schranken errichtet, indem er prüft, ob bei der ersten Abtretung auch das Sicherungsbedürfnis anderer Gläubiger gebührend berücksichtigt wurde (§ 138 BGB). Hier bestehen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kollision mehrerer Sicherungsrechte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Pfandrechts am sog. causalen Saldo. Zwar hat die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin vereinbart, daß der Beklagten an allen Werten der Gemeinschuldnerin, die in den Besitz oder die Verfügungsmacht der Beklagten gelangen, ein Pfandrecht zustehen soll, d.h. auch an künftigen Forderungen die die Gemeinschuldnerin durch Globalzession später abtrat, so daß die Sicherungsrechte der Beklagten und der Zessionarin kollidieren. Bei der Kollision solcher personenbezogener Sicherung (der Beklagten) mit sachbezogener Sicherung (der Gemeinschuldnerin) können Bedenken gegen die Wirksamkeit der personenbezogenen Sicherung bestehen, wenn diese dazu führt, daß der Zedent gegenüber dem Zessionar vertragsbrüchig werden muß. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn die vereinbarte antizipierte Pfandrechtsbestellung dazu führen würde, daß die Gemeinschuldnerin gegenüber dem Zessionar vertragsbrüchig würde, wenn sie Forderungen aus Veräußerungsgeschäften über das Girokonto einzog, weil dann die Zession wirtschaftlich betrachtet wertlos werden konnte. Wenn dies so ist, kann ein Sachverhalt vorliegen, der vergleichbar ist der Kollision bei verlängertem Eigentumsvorbehalt mit einer Sicherungszession (Globalzession). Eine Überprüfung des hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung zu Kollisionsfällen (vgl. die Darstellung der Serick, a.a.O., S. 422 ff.) zeigt jedoch, daß das zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbarte antizipierte Pfandrecht die Gemeinschuldnerin nicht zu einer Täuschung des Zessionars oder zu einer Vertragsverletzung gezwungen hat. Die Gemeinschuldnerin hatte vielmehr uneingeschränkt die Möglichkeit, die abgetretenen Forderungen über ein nicht bei der Beklagten geführtes Konto einzuziehen, ihre Schuldner anzuweisen, auf ein Konto des Zessionars zu zahlen, was im Globalzessionsvertrag auch ausdrücklich vorgesehen ist, ein Treuhandkonto für den Zessionar einzurichten oder ein Konto zu eröffnen, für das die Geltung der Nr. 21 I AGB (entspr. 19 der AGB der Banken) abgedungen wurde. Steht dem Zedenten die Möglichkeit offen, trotz des zunächst begründeten Sicherungsrechts sich gegenüber dem Zessionar vertragstreu zu verhalten, stehen die zeitlich früher begründeten Sicherungsrechte der späteren Globalzession nicht im Wege und sind wirksam (vgl. Serick, a.a.O., S. 360). Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nicht ersichtlich ist, daß die hier entschiedene Rechtsfrage eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen kann. Der Umstand, daß trotz der vielfachen Beschäftigung der Rechtsprechung mit den AGB der Banken und Sparkassen diese Rechtsfrage offenbar noch keine Rolle gespielt hat, spricht dagegen, daß die Entscheidung in quantitativer Hinsicht über eine Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien hinausgeht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 19, 713 ZPO. Gegenstandswert und Beschwer für den Kläger: 19.912,20 DM.