Beschluss
2 W 56/88
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1988:0323.2W56.88.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 24. Februar 1988 wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Februar 1988 - 3 0 3o1/87 - dahin abgeändert, daß der Streitwert auf l0.000,-- DM festgesetzt wird. 1 Gründe 2 1. 3 Die Kläger hatten von den Beklagten Wohnungseigentum erworben und sind auch als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden. Ihr Miteigentumsanteil belief sich auf 568/l000. Mit Rücksicht auf geplante Umbau- und Ausbauarbeiten des Dachgeschosses wurde der Miteigentumsanteil im notariellen Kaufvertrag jedoch mit 398/l000 angegeben. Spätestens zum 1. März 1983 war eine neue Aufteilung der Miteigentumsanteile nach dem Istzustand vorgesehen. Da die geplanten Arbeiten nicht durchgeführt wurden, verlangten die Kläger von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches entsprechend dem wirklichen Anteil von 568/1000. Die Beklagten räumten zwar ein, daß die Wohnung der 4 Kläger diesem Miteigentumsanteil entspreche, lehnten aber die Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung ab, weil sie der Auffassung waren, solange die Kläger die vorgesehenen Umbau- und Ausbauarbeiten nicht vorgenommen hätten, stehe ihrem Berichtigungsverlangen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. 5 Durch Urteil vom 19. Februar 1988 hat die Kammer die Beklagten antragsgemäß verurteilt und den von den Klägern mit l0.000,-- DM angegebenen Streitwert auf 93.381,-- DM festgesetzt. Das entspricht der auf den Kaufpreis von 312.000,-- DM bezogenen Differenz der Miteigentumsanteile von 568/l000 und 398/l000. 6 Dagegen haben die Beklagten Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 10.000,-- DM festzusetzen. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, daß zwischen den Parteien weder das Eigentum noch die Berechnung des Miteigentumsanteils streitig gewesen sei; erstrebt worden sei lediglich die korrekte Angabe des Miteigentumsanteils im Grundbuch. Dieser Auffassung haben sich die Kläger angeschlossen und darauf hingewiesen, durch die Berichtigung des Grundbuches hätten sie keinen Quadratmeter Wohnfläche oder Grundfläche hinzuerworben. 7 Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, es sei unerheblich, ob sich die Parteien über einen bestimmten Streitwert geeinigt hätten. 8 II. 9 Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. 10 Der Klageantrag richtet sich während der gesamten Dauer des Rechtsstreits unverändert auf die Zustimmung der Beklagten zu einer Berichtigung des Grundbuches. Mangels besonderer Bewertungsvorschrift ist eine solche Klage nach den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu bewerten (BGH NJW 1958, 1397; OLG Saarbrücken, Anw.Bl. 1978, 106). Die Vorschrift des § 6 ZPO ist nur dann anwendbar, wenn deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, etwa weil mit der Berichtigung zugleich streitige Eigentumsverhältnisse geklärt werden sollen. 11 Dies hat das Landgericht verkannt und seinen Wertansatz zu Unrecht auf § 6 ZPO gestützt. Keine Voraussetzung dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben. Zwischen den Parteien hat kein Streit über den Besitz an der Wohnung bestanden. Die Kläger waren Besitzer der Wohnung; die Beklagten haben ihnen diesen Besitz nicht streitig gemacht. Zwischen den Parteien hat auch kein Streit über das Eigentum der Kläger bestanden. Sie waren im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; ihre dingliche Berechtigung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Schließlich haben die Kläger mit der Klage keine Geldforderung geltend gemacht. 12 Bei der Wertschätzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) ist maßgebend das Interesse der Kläger an der Grundbuchberichtigung, nicht der Grundstücks‑ 13 wert oder der Verkehrswert eines dinglichen Rechts. Ein geringer Wertansatz ist dann geboten, wenn 14 es nur um die formelle Rechtslage geht, weil die Eigentumsverhältnisse unstreitig sind (LG Bayreuth, JurBüro 1979, 1884). Zwischen den Parteien hat nie Streit darüber bestanden, daß die Angabe des Miteigentumsanteils der Kläger im notariellen Kaufvertrag mit 398/l000 unrichtig und nur im Hinblick auf geplante Umbau- und Ausbauarbeiten gewählt worden ist. Die Eintragung des unstreitig richtigen Anteils von 568/l000 im Grundbuch ist nur daran gescheitert, daß die Beklagten ihre Zustimmung wegen der noch ausstehenden Änderungsarbeiten verweigert haben. Klageziel war folglich. nur, die zwischen den Parteien unstreitige korrekte Angabe des Miteigentumsanteils der Kläger im Grundbuch zu verlautbaren. In einem solchen Fall ist das Interesse der Kläger, deren materielle Rechtsstellung durch die fehlerhafte Angabe im Grundbuch nicht beeinträchtigt worden ist, nur gering zu bewerten. Die eigene Schätzung der Kläger, die den Streitwert mit 10.000,-- DM angegeben haben, ist keinen Bedenken ausgesetzt, zumal auch die Beklagten dagegen keine Einwendungen vorgebracht haben. Der Streitwert für den Rechtsstreit ist deshalb in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 10.000,-- DM zu beziffern.