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Beschluss

2 W 56/88

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1988:0323.2W56.88.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Streitwertbeschwerde der Beklag­ten vom 24. Februar 1988 wird die Streit­wertfestsetzung im Urteil der 3. Zivil­kammer des Landgerichts Bonn vom 19. Fe­bruar 1988 - 3 0 3o1/87 - dahin abgeän­dert, daß der Streitwert auf l0.000,-- DM festgesetzt wird. 1 Gründe 2 1. 3 Die Kläger hatten von den Beklagten Wohnungseigen­tum erworben und sind auch als Eigentümer im Woh­nungsgrundbuch eingetragen worden. Ihr Miteigen­tumsanteil belief sich auf 568/l000. Mit Rücksicht auf geplante Umbau- und Ausbauarbeiten des Dachge­schosses wurde der Miteigentumsanteil im notariel­len Kaufvertrag jedoch mit 398/l000 angegeben. Spätestens zum 1. März 1983 war eine neue Auftei­lung der Miteigentumsanteile nach dem Istzustand vorgesehen. Da die geplanten Arbeiten nicht durch­geführt wurden, verlangten die Kläger von der Be­klagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches entsprechend dem wirklichen Anteil von 568/1000. Die Beklagten räumten zwar ein, daß die Wohnung der 4 Kläger diesem Miteigentumsanteil entspreche, lehn­ten aber die Mitwirkung an der Grundbuchberich­tigung ab, weil sie der Auffassung waren, solange die Kläger die vorgesehenen Umbau- und Ausbauar­beiten nicht vorgenommen hätten, stehe ihrem Be­richtigungsverlangen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. 5 Durch Urteil vom 19. Februar 1988 hat die Kammer die Beklagten antragsgemäß verurteilt und den von den Klägern mit l0.000,-- DM angegebenen Streit­wert auf 93.381,-- DM festgesetzt. Das entspricht der auf den Kaufpreis von 312.000,-- DM bezogenen Differenz der Miteigentumsanteile von 568/l000 und 398/l000. 6 Dagegen haben die Beklagten Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 10.000,-- DM festzusetzen. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, daß zwischen den Parteien we­der das Eigentum noch die Berechnung des Miteigen­tumsanteils streitig gewesen sei; erstrebt worden sei lediglich die korrekte Angabe des Miteigen­tumsanteils im Grundbuch. Dieser Auffassung haben sich die Kläger angeschlossen und darauf hinge­wiesen, durch die Berichtigung des Grundbuches hät­ten sie keinen Quadratmeter Wohnfläche oder Grund­fläche hinzuerworben. 7 Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, es sei uner­heblich, ob sich die Parteien über einen bestimm­ten Streitwert geeinigt hätten. 8 II. 9 Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist begrün­det. 10 Der Klageantrag richtet sich während der gesam­ten Dauer des Rechtsstreits unverändert auf die Zustimmung der Beklagten zu einer Berichtigung des Grundbuches. Mangels besonderer Bewertungsvor­schrift ist eine solche Klage nach den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu bewerten (BGH NJW 1958, 1397; OLG Saarbrücken, Anw.Bl. 1978, 106). Die Vorschrift des § 6 ZPO ist nur dann anwendbar, wenn deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, etwa weil mit der Berichtigung zugleich streitige Eigentumsverhältnisse geklärt werden sollen. 11 Dies hat das Landgericht verkannt und seinen Wertansatz zu Unrecht auf § 6 ZPO gestützt. Kei­ne Voraussetzung dieser Vorschrift ist im Streit­fall gegeben. Zwischen den Parteien hat kein Streit über den Besitz an der Wohnung bestanden. Die Kläger waren Besitzer der Wohnung; die Beklag­ten haben ihnen diesen Besitz nicht streitig ge­macht. Zwischen den Parteien hat auch kein Streit über das Eigentum der Kläger bestanden. Sie waren im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; ihre dingliche Berechtigung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Schließlich haben die Kläger mit der Klage keine Geldforderung geltend gemacht. 12 Bei der Wertschätzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) ist maßgebend das Interesse der Kläger an der Grundbuchberichtigung, nicht der Grundstücks‑ 13 wert oder der Verkehrswert eines dinglichen Rechts. Ein geringer Wertansatz ist dann geboten, wenn 14 es nur um die formelle Rechtslage geht, weil die Eigentumsverhältnisse unstreitig sind (LG Bayreuth, JurBüro 1979, 1884). Zwischen den Parteien hat nie Streit darüber bestanden, daß die Angabe des Miteigentumsanteils der Kläger im notariellen Kaufvertrag mit 398/l000 unrichtig und nur im Hinblick auf geplante Umbau- und Ausbauarbeiten gewählt worden ist. Die Eintragung des unstreitig richtigen Anteils von 568/l000 im Grundbuch ist nur daran gescheitert, daß die Beklagten ihre Zustimmung wegen der noch ausstehenden Änderungs­arbeiten verweigert haben. Klageziel war folglich. nur, die zwischen den Parteien unstreitige korrek­te Angabe des Miteigentumsanteils der Kläger im Grundbuch zu verlautbaren. In einem solchen Fall ist das Interesse der Kläger, deren materielle Rechtsstellung durch die fehlerhafte Angabe im Grundbuch nicht beeinträchtigt worden ist, nur gering zu bewerten. Die eigene Schätzung der Klä­ger, die den Streitwert mit 10.000,-- DM angege­ben haben, ist keinen Bedenken ausgesetzt, zumal auch die Beklagten dagegen keine Einwendungen vorgebracht haben. Der Streitwert für den Rechts­streit ist deshalb in Abänderung der landgericht­lichen Wertfestsetzung auf 10.000,-- DM zu bezif­fern.