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Beschluss

2 Ws 340/88

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1988:0715.2WS340.88.00
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Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe: Das Schöffengericht Köln hat den Angeklagten am 19. April 1988 wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Gegen dieses, in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 20. April 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines damaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt (...) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Der Vorsitzende der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Köln hat Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten auf den 28. Juli 1988 bestimmt und dem Angeklagten Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer Rechtsanwalt P. in Köln zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestimmt, weil Rechtsanwalt M. infolge seines Jahresurlaubs verhindert sein wird, den Berufungstermin vom 28. Juli 1988 wahrzunehmen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte, der seit dem 22. Januar 1988 ununterbrochen in Untersuchungshaft ist, mit der Beschwerde. Die Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 304 StPO); sie ist insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, daß § 305 StPO die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichtsvorsitzenden eines erkennenden Gerichts über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausschließt, nicht fest. Eine solche Entscheidung unterliegt einer selbständigen Anfechtung durch die Beschwerde. Wenngleich es sich bei der Entscheidung durch den Gerichtsvorsitzenden um eine solche handelt, die der Entscheidung des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist (Löwe-Rosenberg, Großkomm, zur StPO, 24. Aufl., Rdn. 10 zu § 305 StPO; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl., Rdn. 4 zu § 305; Kleinknecht Meyer, Strafprozeßordnung, 38. Aufl., Rdn. 3 zu § 305 StPO), so steht § 305 dennoch der Beschwerde nicht entgegen, weil die angefochtene Entscheidung nicht nur der Urteilsvorbereitung dient, sondern weitere Verfahrenswirkungen äußert. Das Rechtschutzinteresse des Angeklagten geht über die nach § 238 Abs. 2 StPO mögliche Entscheidung durch das Gericht oder eine Überprüfung in der Revisionsinstanz hinaus. Bei einer Unterlassung prozessualer Handlungen können für den Angeklagten infolge Zeitablaufs Nachteile eintreten, die nach Ablauf des Revisionsverfahrens nicht mehr korrigiert werden können (OLG Schleswig, OLG St n.F., Nr. 2 zu § 141 StPO; OLG Celle, NStZ 1988, 39; Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rdn. 8 zu § 305 StPO). So kann z.B. der auf Zeitablauf beruhende Mißerfolg eines Beweisantrages auch durch die Aufhebung des Urteils nicht mehr aus der Welt geschaffen werden. Die Beschwerde ist allerdings mangels Beschwer unzulässig. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist mangels Beschwer grundsätzlich einer Anfechtung entzogen (Löwe-Rosenberg, Großkomm, zur StPO, 23. Aufl., Rdn. 45 zu § 141 StPO; Karlsruher Kommentar, a.a.O., Rdn. 12 zu § 141 StPO; Kleinknecht Meyer, a.a.O., Rdn. 9 zu § 141). Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidger mit der Beschwerde anfechten kann, wenn gleichzeitig geltend gemacht wird, die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einen bereits zuvor bevollmächtigten Wahlverteidiger sei unzulässig (OLG München, NJW 1981, 2208; OLG Koblenz, OLG St § 304 Nr. 2; OLG Celle, NStZ 88, 39; Löwe-Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 23. Aufl., Nr. 45 zu § 141; Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Rdn. 12 zu § 141; Kleinknecht-Meyer, Strafprozeßordnung 38. Aufl., Rdn. 9 zu § 141). An einem solchen Beschwerdevorbringen, das bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise zur Annahme einer Beschwer führen könnte, fehlt es hier Einmal kann es keinen Unterschied ausmachen, ob der Angeklagte bei der Bestellung eines Verteidigers bereits durch einen Wahl- oder Pflichtverteidiger vertreten wird. Denn § 141 Abs. 1 StPO bestimmt, daß im Fall des § 140 Abs. 1 StPO, der hier in der Form des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegt, dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt wird. Einen Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger macht das Gesetz nicht. Zum anderen ist die Verhinderung eines Verteidigers, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, dem Fehlen eines Verteidigers gleichzusetzen. Denn es kann nicht hingenommen werden, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Beistand ist, obwohl es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß er im Falle der Verurteilung Kosten des neu beigeordneten Pflichtverteidigers zu tragen hat (§ 11 Abs. 1 GKG in Verb, mit Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses, § 100 BRAGebO). Die Kostenfrage hat neben der ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens außer Betracht zu bleiben (OLG Düsseldorf, MDR 86, 604; OLG Celle, neue Strafrechtzeitung 88, 39). Da es somit an einen Sachvortrag fehlt, muß die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.