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Beschluss

2 W 58/90

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1990:1210.2W58.90.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1990 - 8 0 467/89 - aufgehoben, soweit das Landgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe auch für einen Antrag auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.547,95 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung versagt hat. Das Landgericht wird angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers insoweit nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1990 - 8 0 467/89 - aufgehoben, soweit das Landgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe auch für einen Antrag auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.547,95 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung versagt hat. Das Landgericht wird angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers insoweit nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1990 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien waren verheiratet. Sie nahmen während ihrer Ehe - zwecks Anschaffung von Hausrat - in den Jahren 1984 bis 1986 gemeinsam mehrere Darlehen bei einer Bank auf. Im Oktober 1986 trennten sich die Parteien. Gemäß Anwaltsschreiben vom 14.11.1986 trafen die Parteien nach ihrer Trennung in einer Besprechung vom 13.11.1986 u.a. eine Unterhaltsvereinbarung für die Zeit bis zum 31. 12.1986. Nach Ziff. IV 4 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von DM 879,-- an die Antragsgegnerin für die Zeit bis zum 31.12.1986. Unter Ziff. IV 9 der Regelung heißt es: "Bei der Unterhaltsberechnung wird berücksichtigt, daß Herr X die bisherigen Kreditbelastungen (zwei Kredite) mit monatlich 615,00 DM auch für die bisher geregelte Zeit (bis 31.12.86) allein trägt." Für die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.01.1989 war der Antragsteller gemäß Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brühl vom 02.03.1988 - 6 F 76/87 - zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflich t et, und zwar für die Zeit bis einschließlich 31.08.1987 in Höhe von monatlich DM 494,41 und für die Folgezeit in Höhe von DM 534,-- pro Monat. Dieser Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 02.03.1988 in der Weise berechnet, daß vom monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von DM 2.500,-- neben seinen auf DM 60,-- veranschlagten monatlichen Fahrtkosten zunächst eine Kreditrate für die ehebedingten Schulden der Parteien in Höhe von DM 537,--pro Monat und der Unterhalt für das Kind der Parteien abgesetzt worden sind. Der verbleibende Restbetrag ist sodann - unter Anrechnung eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin - im Verhältnis von 4/7 : 3/7 unter den Parteien aufgeteilt worden. Durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 19.02.1989 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Jedenfalls seit dem 01.02.1989 erzielt die Antragsgegnerin hinreichende Einkünfte aus eigener beruflicher Tätigkeit, so daß für die Folgezeit keine Unterhaltspflicht des Antragstellers ihr gegenüber mehr besteht. Jedoch besteht unstreitig aus der vorangegangenen Zeit noch ein - im Urteil vom 02.03. 1988 titulierter - Unterhaltsrückstand des Antragstellers in Höhe von DM 1.542,--. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Erstattung der Hälfte der von ihm nach seiner Behauptung in der Zeit seit der Trennung der Parteien bis zum 31.08.1989 auf die gemeinschaftlichen Kreditverpflichtungen geleisteten Zahlungen in Anspruch. Er hat diese Zahlungen vor dem Landgericht unter Beweisantritt mit zusammen DM 17.781,90 beziffert und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der Hälfte dieses Betrages, also von DM 8.809,95, nebst 4 % Prozeßzinsen zu bewilligen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten. Sie bestreitet u.a., daß der Antragsteller die von ihm angegebenen Zahlungen erbracht habe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung gegenüber dem Ausgleichsanspruch des Antragstellers mit der unstreitigen Unterhaltsforderung in Höhe (rückständiger) DM 1.542,--erklärt. Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß abgelehnt, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Anspruch des Antragstellers nach § 426 Abs. 1 BGB wegen der von ihm in der Zeit bis zum 31.01.1989 geleisteten Zahlungen bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil mit der Unterhaltsvereinbarung vom 14.11.1986 und dem Unterhaltsurteil vom 02.03.1988 abweichende Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift getroffen worden seien. In der Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.1989 habe der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen auf die Kreditschulden der Parteien jedenfalls nicht mehr als DM 2.100,-- gezahlt. Einem Ausgleichsanspruch des Antragstellers wegen der Hälfte dieser Summe stehe die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit einer unstreitigen höheren Gegenforderung entgegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Im Beschwerderechtszug hat der Antragsteller sein Vorbringen dahin berichtigt, daß er zwischen dem 01.11. 1986 und dem 31.01.1989 nicht DM 17.781,90, sondern nur DM 15.835,90 auf die Kreditschulden der Parteien gezahlt habe. Davon entfielen - so führt der Antragsteller in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Senats aus -auf die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.1986 DM 1.074,--, auf die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.01.1989 DM 11.277,-- und auf die Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.1989 DM 3.484,90. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde des Antragstellers entgegen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts ist nur zum Teil begründet. Hinreichende Erfolgsaussicht für seine Rechtsverfolgung besteht nur wegen und in Höhe einer Klagesumme von DM 2.547,95 nebst 4 % Prozeßzinsen. Wegen des weitergehenden Klagebegehrens ist dagegen die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht gegeben, so daß das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers insoweit zu Recht abgelehnt hat, § 114 Satz 1 ZPO. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich eines Teil der von ihm in der Zeit vom 01.11. bis zum 31. 12.1986 auf die gemeinschaftlichen Kreditschulden der Parteien geleisteten Zahlungen besteht nicht. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis nur insoweit zu gleichen Anteilen verpflichtet, als nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung ist im Streitfall mit der im Anwaltsschreiben vom 14.11. 1986 wiedergegebenen Vereinbarung der Parteien vom 13.11. 1986 getroffen worden. Hier ist - im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung - unter Ziff. IV 9 der Vereinbarung auch festgehalten, daß im geregelten Zeitraum, d.h. bis zum 31.12.1986, der Antragsteller die Kreditraten "allein trägt". Dies steht einem Ausgleichsanspruchs des Antragstellers wegen der von ihm in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen entgegen. 2. Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Ausgleich wegen der von ihm in der Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.01.1989 geleisteten Zahlungen geltend gemacht wird, besteht hinreichende Erfolgsaussicht für seine Rechtsverfolgung nur wegen und in Höhe eines Betrages von DM 805,50, entsprechend 1/14 der nach seiner Behauptung von ihm in diesem Zeitraum insgesamt geleisteten Zahlung in Höhe von DM 11.277,--. Zwar haften die Parteien der Bank als Gesamtschuldner, so daß für die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen ihnen § 426 Abs. 1 BGB gilt. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine möglicherweise in der konkreten Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegende abweichende Bestimmung ist mit der Trennung der Parteien entfallen, so daß sie einem Ausgleichsanspruch wegen der in der Zeit nach der Trennung von einem Ehegatten auf die gemeinschaftlichen Verpflichtungen geleisteten Zahlungen nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 87, 265, 268 f.; BGH FamRZ 1986, 881, 882; BGH NJW 1983, 133, 134; Kotzur, NJW 1989, 817, 819; Palandt/ Heinrichs, BGB, 49. Aufl. 1990, § 426, Anm. 3 c; Selb in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1985, § 426, Rdn. 7). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab 01.01.1987 haben die Parteien eine solche abweichende Bestimmung auch nicht in der Vereinbarung vom 13.11.1986 getroffen. Der Auffassung des Landgerichts, daß die Regelung unter Ziff. IV 9 dieser Vereinbarung auch auf die Zeit ab dem 01.01. 1987 anzuwenden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Im Abschnitt IV der Vereinbarung sind - wie unter Ziff. IV 1 auch ausdrücklich hervorgehoben ist ‑ nur Regelungen für die Zeit bis zum 31.12:1986 getroffen worden. Auch das im Unterhaltsprozeß ergangene Urteil des Familiengerichts vom 02.03.1989 enthält keine Regelung der Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB. Gleichwohl muß entgegen der Auffassung der Beschwerde bei der Beurteilung der Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin nach § 426 Abs. 1 BGB auch berücksichtigt werden, daß ihr Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller mit Rücksicht auf die Zahlungen gekürzt worden ist, die er aus seinem Einkommen auf die Kreditverpflichtungen der Parteien zu leisten hatte. Bei der Bemessung des Unterhalts - hier des Trennungsunterhalts eines Ehegatten nach § 1361 BGB - sind Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch Zahlungen auf einvernehmlich begründete (Kredit-) Verpflichtungen jedenfalls insoweit anspruchsmindernd zu berücksichtigen, als diese Zahlungen nach den Einkommensverhältnissen der Beteiligten einer wirtschaftlich vernünftigen Tilgung entsprechen (vgl. BGH NJW 1982, 232; OLG Stuttgart, NJW 1978, 1332; OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 548, 549; OLG Hamm, FamRZ 1981, 968; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 390; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl.: 1989, Rdn. 907; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1361, Anm. 2 c, § 1603, Anm. 3 b). In diesem Rahmen sind die Belastungen von seinem Nettoeinkommen abzusetzen. Entsprechend ist im Urteil des Familiengerichts vom 02.03.1988 bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin vom Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von DM 2.500,-- u.a. der Betrag einer monatlichen Zahlung aus diesem Einkommen an den Kreditgeber in Höhe von DM 537,--abgezogen worden. Dann kann aber umgekehrt bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB nicht außer Betracht bleiben, daß die Antragsgegnerin mit der hierdurch bedingten Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich gleichfalls zur Tilgung der gemeinsamen Kreditverpflichtung beigetragen hat. Die abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 8G8 muß nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern getroffen sein. Sie kann sich außer aus einer solchen Vereinbarung auch aus dem Gesetz, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin allgemein aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGHZ 77, 55, 58; BGHZ 87, 265, 268; BGH NJW 1963, 2067, 2068; BGH NJW-RR 1986, 1196, 1197; BGH NJW 1988, 133, 134; BGH NJW-RR 1989, 66, 667). Dies erfordert auch die Berücksichtigung der Minderung der Unterhaltspflicht des Antragstellers durch die Schulden, auf deren Begleichung er seinen Ausgleichsanspruch stützt. Allerdings ist der Antragsteller durch die entsprechende Kürzung der Unterhaltsverpflichtung nicht in Höhe der Hälfte der aus seinem Einkommen zu zahlenden Kreditraten entlastet worden. Denn die Aufteilung des nach Abzug der Belastungen verbleibenden verfügbaren Einkommens zwischen den Parteien im Verhältnis 4/7 : 3/7 hat zur Folge, daß die Antragsgegnerin durch entsprechende Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nur in Höhe von 3/7 der Raten zur Tilgung der gemeinsamen Kreditverpflichtung beigetragen hat: Wäre die monatliche Belastung von DM 537,--nicht vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt worden, so hätte sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegner entsprechend dem Verteilungsschlüssel um 3/7 von DM 537,--erhöht. Daß dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen - hier mit einem Verteilungsschlüssel von 4/7 : 3/7 - eine höhere Quote zugebilligt wird als dem nicht erwerbstätigen bedürftigen Ehegatten, berücksichtigt zum einen den (nicht quantifizierbaren) berufsbedingten Mehrbedarf des Erwerbstätigen. Zum anderen soll durch diesen Bonus der Anreiz zur Erwerbstätigkeit gesteigert werden (vgl. BGH NJW 1982, 41, 43; BGH NJW-RR 1986, 68, 70; BGH NJW 1988, 2369, 2371; BGH NJW-RR 1990, 1346, 1347; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 28). Beide Gründe rechtfertigen es nicht, auch den Anteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der gemeinschaftlichen Kreditverpflichtung im Innenverhältnis höher zu bemessen als den Anteil des anderen Ehegatten. Vielmehr muß es insoweit bei der gleichen Belastung der beiden Gesamtschuldner verbleiben. Deshalb steht, da auf‑grund der unterhaltsrechtlichen Regelung der Antragsteller wirtschaftlich 4/7, die Antragsgegnerin dagegen nur 3/7 der Kreditraten getragen hat, dem Antragsteller noch ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 1/2 - 3/7 = 7/14 - 6/14 = 1/14 seiner Zahlungen auf die Kreditraten zu. Da sich diese Zahlungen nach dem unter Beweis gestellten Vortrag auf DM 11.277,-- belaufen, besteht Erfolgsaussicht für seine Rechtsverfolgung in Höhe von DM 805,50. 3. In der Zeit vom 01.02. bis zum 31.08.1989 hat der Antragsteller nach seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren auf die Kreditverpflichtung der Parteien DM 3.484,90 gezahlt. Da für eine abweichende Bestimmung hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist, besteht daher hinreichende Erfolgsaussicht für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von (DM 3.484,90 : 2 =) DM 1.742,45. 4. Die hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers besteht mithin wegen und in Höhe einer Klageforderung von (DM 805,50 + DM 1.742,45 =) DM 2.547,95 nebst 4 % Prozeßzinsen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist hiervon der Betrag der zur Aufrechnung gestellten unstreitigen Gegenforderung der Antragsgegnerin (Unterhaltsrückstand) in Höhe von DM 1.542,-- nicht abzuziehen. Bei der Aufrechnung der Antragsgegnerin handelt es sich - wie diese ausdrücklich hervorgehoben hat - um eine Hilfsaufrechnung. In erster Linie verteidigt sich die Antragsgegnerin u.a. damit, daß sie die behaupteten Zahlungen des Antragstellers auf die Kreditverpflichtung bestreitet. Bei der Hilfsaufrechnung wird die Aufrechnungserklärung - zulässigerweise - unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt, nämlich unter die Bedingung, daß das Gericht die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, für begründet erachtet (vgl. RGZ 97, 269, 273; SAGE 11, 346, 349; von Feldmann, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 388, Rdn. 4; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983, § 12 VIII 6, S. 285; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 388, Anm. 2 b). Diese Bedingung ist im Streitfall noch nicht eingetreten. Bereits deshalb kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht mit Rücksicht auf die Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin verneint werden. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers kann auch nicht in Höhe des Betrages, in dem der Klageforderung der zur Aufrechnung gestellte unstreitige Gegenanspruch gegenübersteht(DM 1.542,--), als mutwillig (§ 114 Satz.1 ZPO) angesehen werden. Zwar steht bereits jetzt fest, daß die Klage in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages im Ergebnis abgewiesen werden wird, wenn die Antragsgegnerin an der Aufrechnung festhält: Denn entweder kann ein Anspruch des Antragstellers nicht festgestellt werden, etwa weil er den ihm obliegenden Nachweis der behaupteten Zahlungen an den Kreditgeber nicht führen kann. Oder ein Anspruch des Antragstellers ist entstanden: Dann ist er in Höhe von DM 1.542,-- durch die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Gleichwohl hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Klageforderung. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn der Beklagte die klagebegründenden Behauptungen des Klägers bestreitet und sich hilfsweise durch Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung verteidigt, die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch des Klägers sei entweder schon nicht entstanden oder aber jedenfalls durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167, 257, 258 f.; BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; BGH NJW 1974, 2000, 2002; BGHZ 80, 97, 99; BASE 11, 346, 350; OLG Stuttgart, NJW 1970, 1690, 1691; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 300, Anm. 3 E; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 388, Anm. 2 b; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 300, Rdn. 18; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 145, Anm. II 3, § 300, Anm. 2; Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 145, Rdn. 17). Wenn das Gericht die Klage abweist, weil die Klageforderung nicht entstanden ist, wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt. Weist das Gericht dagegen die Klage ab, weil die Klageforderung durch Aufrechnung mit dem Gegenanspruch erloschen ist, so steht mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auch rechtskräftig fest, daß im Umfang der Abweisung auch die Gegenforderung nicht mehr besteht, § 322 Abs. 2 ZPO. Dies darf nur geschehen, wenn das Entstehen der Klageforderung festgestellt ist. Entsprechend kann auch Prozeßkostenhilfe für eine Klage nicht mit der Begründung versagt werden, daß die Klage im Ergebnis jedenfalls an der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung scheitern werde. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangen Art. 3 Abs. 1 GG und der Rechtsstaatsgrundsatz bei der Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe zwar keine vollständige Gleichstellung von Unbemittelten mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 9, 125, 130 f.; BVerfGE 51, 295, 305; BVerfGE 63, 380, 394; BVerfG DVB1. 1990, 926, 927). Der Unbemittelte muß aber einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dabei will das Prozeßkostenhilfe-Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Im Streitfall könnte es diesen Rechtsschutz auch nicht bieten, weil die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen einer Hilfsaufrechnung anders als die Klageabweisung mit dieser Begründung nicht die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO zeitigt. Durch die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages wegen der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung würde die Antragsgegnerin nicht gehindert, aus dieser Gegenforderung gegen den Antragsteller vorzugehen. Hierdurch setzte sie sich auch nicht dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, nachdem sie die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt, in erster Linie also bestritten hat, daß ihrer zur Aufrechnung gestellten Forderung überhaupt ein Anspruch des Antragstellers gegenübersteht. Dem Antragsteller kann mithin nicht entgegen gehalten werden, daß ein das Kostenrisko vernünftig abwägender Bemittelter im Streitfall im Umfang der unstreitigen Gegenforderung von einer Klageerhebung absehen würde, so daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers auch nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsteller den durch die Erklärung der Hilfsaufrechnung geschaffenen Schwebezustand in einfacher Weise - kostensparend - dadurch beseitigen könnte, daß er selbst mit seinem Anspruch eine unbedigte Aufrechnung erklärte. Dies ist ihm, da es sich beidem titulierten Gegenanspruch der Antragsgegnerin um einen Anspruch auf Leistung einer Unterhaltsrente handelt, der auf gesetzlicher Vorschrift (§ 1631 BGB) beruht, indes durch §§ 394 BGB, 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwehrt. 5. Da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage der Prozeßarmut des Antragstellers noch nicht geprüft hat, macht der Senat von , der Möglichkeit Gebrauch, nach § 575 ZPO die abschließende Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch - soweit die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegeben ist - dem Landgericht zu übertragen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Der Ausschluß der Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 188, 903; Zöller/Schneider, a.a.O., § 118, Rdn, 23).