Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 357/89 -teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 23.866,67 nebst 4 % Zinsen seit dem 02. Januar 1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/18 und die Beklagten als Gesamtschuldner 17/18 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt: Die Urteilsgebühren für das Teilurteil vom 27. Februar 1991 fallen dem Beklagten zu 2) zur Last. Die Urteilsgebühren für das Schlußurteil vom 17. April 1991 und die durch die Beweisaufnahme vom 17. April 1991 verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,-- nicht. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Nachdem der Senat die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.05.1990 durch Teilurteil vom 27.02.1991 zurückgewiesen hat, ist jetzt nur noch über die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 15.05.1990 sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung (§ 607 Abs. 1 BGB) in Höhe von DM 23.866,67 - nebst 4 % Zinsen seit dem 02.01.1989 - zu. Die Beklagten haftem dem Kläger auf Rückzahlung dieses Betrages als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Der Kläger hat den Beklagten den von ihnen aufzubringenden Anteil in Höhe von zusammen zwei Dritteln der Einlage von DM 35.800,-- für das beabsichtigte gemeinschaftliche Geschäft - also einen Betrag von zusammen DM 23.886,67 - als Darlehen zur Verfügung gestellt. Zur Rückzahlung des Gesamtbetrages dieses Darlehens von DM 23.886,67 an den Kläger haben sich beide Beklagten, also auch die Beklagte zu 1), verpflichtet. Dies steht nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme - aufgrund der Aussagen der Zeuginnen A und B - zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Wie die Zeugin A im Termin am 17.04.1991 bekundet hat, hat sie bei einem Telefonat zugehört, das die Beklagte zu 1) von dem Büro aus geführt hat, welches sich in denselben Räumen befand wie die Wohnung der Zeugin und des Beklagten zu 2). In diesem Telefongespräch habe die Beklagte zu 1) den Kläger für eine - finanzielle - Beteiligung an dem geplanten Exportgeschäft (Ausfuhr von Medikamenten nach C) zu gewinnen gesucht. Dabei - so hat die Zeugin A weiter ausgesagt - habe die Beklagte zu 1) erklärt daß sie, die Beklagte zu 1), für die Rückzahlung des Geldes an den Kläger garantiere. Die Beklagte zu 1) habe zudem geäußert: „Wir werden das Geld zurückzahlen". Dabei bezog sich das Wort „wir" nach dem Sinnzusammenhang des von der Zeugin A geschilderten Telefonats auf die beiden Beklagten. Die Zeugin B hat ausgesagt, daß sie zeitweise einem in der Wohnung des Klägers geführten Gespräch der Parteien zugehört habe, in dessen Verlauf von den beiden Beklagten erklärt worden sei, daß sie wechselseitig für den auf sie entfallenden Anteil von zwei Drittel einstehen wollten. Diese Aussagen der beiden Zeuginnen belegen, daß sich auch die Beklagte zur Rückzahlung dieses Anteils von zwei Dritteln an den Kläger verpflichtet hat. Der Senat folgt den Bekundungen der beiden Zeuginnen. Ein erkennbares eigenes Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat keine von ihnen: Die Zeugin B wohnt nicht mehr mit dem Kläger zusammen. Die Ehe zwischen der Zeugin A und dem Beklagten zu 2) ist geschieden. Daß die Zeugin A jetzt kein eigenes Interesse amGegenstand des Rechtsstreits hat, begründet auch keine Zweifel daran, daß sie das von ihr geschilderte Telefonat aufmerksam verfolgt hat. Denn sie hatte damals Anlaß, dem Telefongespräch ihre Aufmerksamkeit zu widmen, nachdem sie - wie sie bekundet hat - den geschäftlichen Aktivitäten ihres damaligen Ehemannes, des Beklagten zu 2), so ablehnend gegenüberstand, daß es gerade wegen des hier in Rede stehenden Exportgeschäfts zum Streit zwischen den Eheleuten kam. Die Zeugin B hatte zwar kein eigenes Interesse an dem Gegenstand des von ihr geschilderten Gesprächs in der Wohnung des Klägers. Daß sie, wie sie selbst angegeben hat, dieses Gespräch nur zeitweise verfolgt hat, veranlaßt indes keine Zweifel daran, daß die von ihr geschilderten Äußerungen der beiden Beklagten gefallen sind, zumal sie im Einklang mit dem stehen, was der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in der von ihm, dem Beklagten zu 2), unterzeichneten Urkunde vom 13.03.1988 bestätigt hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen steht hierzu nicht in Widerspruch. Vielmehr hat - während die Aussage des Zeugen D für das Beweisthema unergiebig war ‑ der Zeuge E Äußerungen der beiden Beklagten geschildert, die im Kern den von der Zeugin B bekundetenErklärungen entsprechen. Daß sich die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung des auf die Beklagten entfallen Anteils der Einlage verpflichtet hat, entsprach auch der im Sommer 1987 gegebenen Interessenlage: Es war die Beklagte zu 1), die als Bekannte des Klägers diesen - nach der Aussage der Zeugin A - für das geplante gemeinschaftliche Geschäft zu gewinnen suchte. Es lag daher nahe, daß sie sich - wollte sie die Beteiligung des Klägers an dem Geschäft erreichen - auch selbst zur Rückzahlung des auf die Partner des Klägers entfallenden Einlageanteils an den Kläger verpflichten mußte. Ein eigenes Interesse der Beklagten zu 1) daran, den Kläger für eine Beteiligung an dem Geschäft zu gewinnen, ergab sich für sie, die zusammen mit dem Beklagten zu 2) eine Kommanditgesellschaft gegründet hatte, daraus, daß sie einen gewinnträchtigen Abschluß des Exportgeschäfts hoffte. Die Formvorschrift des § 766 Satz 1 BGB steht der Wirksamkeit der von der Beklagten. zu 1) lediglich durch mündliche Erklärungen eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung auch insoweit nicht entgegen, als sich diese Verpflichtung auf die Rückzahlung des von dem Kläger darlehensweise vorgeschossenen Einlageanteils des Beklagten zu 2) erstreckt. Denn die Beklagte zu 1) hat sich nicht in Höhe dieses Anteils verbürgt, sondern sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) zur Rückzahlung verpflichtet. Die gemeinschaftliche Übernahme einer Darlehensverpflichtung und der Schuldbeitritt (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl. 1991, vor § 414 ; Rdn. 2) sind formfrei wirksam. Das für einen Schuldbeitritt erforderliche eigene Interesse der Beklagten zu 1) war - wie angeführt - im Streitfall gegeben. Die Höhe der Darlehensverpflichtung und der Zeitpunkt, zu dem die Darlehensschuld zur Rückzahlung fällig wurde (01. 01.1989) ergeben sich aus der Bestätigung des Beklagten zu 2) vom 13.03.1988. Die in dieser Urkunde enthaltene Bestätigung des Beklagten zu 2), daß sich die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des auf die Beklagten entfallenden Einlageanteils von zwei Dritteln verpflichtet haben, ist nach dem Ergebnis zur Beweisaufnahme vor dem Senat auch insoweit zutreffend, als die Verpflichtung der Beklagten zu 1) in Rede steht. Der Senat hat daher keinen Zweifel, daß auch die Angaben der Erklärung vom 13.03.1988 zur Höhe des von dem Kläger insgesamt gezahlten Betrages (DM 35.800,--) und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung zutreffen, zumal nichts dafür spricht, weshalb er insoweit - auch zu seinen eigenen Lasten - unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Hieraus folgt, daß ein Betrag in Höhe von DM 23.866,67 - entsprechend 2/3 von DM 35.800,-- von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern am 01.01.1989 zurückzuzahlen war. Das Zinsverlangen des Klägers ist daher gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auch auf eine andere als die vorstehend bezeichnete Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit der Kläger das Urteil des Landgerichts - hinsichtlich der Abweisung des DM 23.866,67 übersteigenden Teils der Klagesumme - nicht mit der Berufung angefochten hat, verbleibt es bei dem Urteil des Landgerichts. Daß die Klage insoweit - "im übrigen" - abgewiesen worden ist, ist zur Klarstellung in die Urteilsformel des vorliegenden Urteils aufgenommen, nachdem sie den Tenor des erstinstanzlichen Urteils insgesamt neu faßt. Eine (teilweise) Zurückweisung der Berufung ist damit nicht verbunden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer). Berufungsstreitwert : DM 23.866,67