Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 16. November 1990 verkündete Schlußurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 488/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1 Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldkapitalsumme in Höhe von 300.000,00 DM abzüglich der nach Klageerhebung gezahlten 125.000,00 DM, zu zahlen. 2. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge in Höhe von 16.250,00 DM zu zahlen. b) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 200,00 DM monatlich als Schmerzensgeldrente ab dem 1. November 1990 zu zahlen. 3. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 11.903,00 DM rückständiges Pflegegeld zu zahlen. b) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 450,00 DM monatlich als Pflegegeld ab dem 1. November 1990 zu zahlen. 4. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.250,00 DM als rückständige Putzhilfevergütung zu zahlen. b) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 355,80 DM monatlich als Putzhilfevergütung ab dem 1. November 1990 zu zahlen. 5. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 DM zu zahlen sowie einen vorab fälligen monatlichen Mietzuschuß in Höhe von zur Zeit 393,00 DM, beginnend mit dem 1. August 1988 und endend mit Ablauf des 31.07.1998. b) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger jährlich 300,00 DM wegen der weiteren Aufzugswartungskosten ab dem 1. Januar 1991 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zusätzliches Schmerzensgeld und Pflegegeld zu zahlen, wenn dies aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 1988 angemessen ist. 7. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger eine Verdienstausfallrente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen. 8. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Ansprüche des Klägers gemäß Ziffer 1 dieses Urteils (Schmerzensgeldkapital), Ziffer 2. a) (rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge) und Ziffer 3. a) (Teilbetrag des rückständigen Pflegegeldes) mit ei‑ nem Zinsfuß von 6 % p.a. seit Zustellung der Klageschrift, dem 1. Dezember 1989, sowie die Ansprüche des Klägers gemäß Ziffer 4. a) (rückständige Putzhilfevergütung) sowie auf Zahlung von 35.000,00 DM gemäß Ziffer 5. a) mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. seit dem 15. Mai 1990 zu verzinsen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zu Ziffern 6 und 7 wird als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 2) 73 %, der Kläger 27 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung und Anschlußberufung) tragen der Kläger 31 % und die Beklagte zu 2) 69 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen, die dem Kläger wegen bei einem Verkehrsunfall erlittener schwerster Verletzungen dem Grunde nach unstreitig gegen die Beklagte zu 2) zustehen. Der am xx.xx.1966 geborene Kläger, Abiturient und im Zeitpunkt des Unfalls Zivildienstleistender - in Vorbereitung auf ein Medizinstudium -, der mit seiner Freundin A B in C, Niederlande, in Urlaub gewesen war, wurde zusammen mit seiner Freundin am 08.01.1988 von dem Vater der Freundin, D B mit dem E Pkw x-xx 2xx6 der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) mit unbegrenzter Deckungssumme haftpflichtversichert ist, von ihrem Ferienort abgeholt. Die Beklagte zu 1) ist wegen Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt. Nachdem D B den Ort F gegen 13.00 Uhr passiert hatte und als er auf freier Landstraße mit ca. 90 - 100 km/h Geschwindigkeit fuhr, wollte er die im Radio-Recorder befindliche Musikkassette gegen eine andere austauschen. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Pkw geriet schließlich von der Straße ab, stieß gegen einen Baum, überschlug sich und landete auf dem Dach liegend in einem neben der Straße verlaufenden wasserführenden Graben. Bevor Hilfe kam, verstarb Herr B durch Ertrinken. Seiner Tochter gelang es, sich aus ihrer eingeklemmten Lage zu befreien, den Kopf des schwerstverletzten Klägers zu greifen und ihn über dem Wasserspiegel zu halten, bis schließlich Rettung kam. Der Kläger wurde bewußtlos ins Krankenhaus gebracht, wo er erst nach 5 Wochen das Bewußtsein wiedererlangte. Er mußte 7 Wochen ständig dauerbeatmet werden und befand sich während dieser Zeit in akuter Lebensgefahr; insgesamt verbrachte er 10 Wochen in der Intensivstation des Krankenhauses in G und der Universitätsklinik in H. Der gesamte stationäre Krankenhausaufenthalt des Klägers betrug 32 Wochen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, dem 18.08.1988, befindet sich der Klägerin in ständiger ambulanter ärztlicher Betreuung durch Neurologen, Orthopäden, plastische Chirurgen und einen Hausarzt; er wird zudem ärztlich in einer Rehabilitationsklinik betreut. Der Kläger erlitt eine komplette motorische und sensible Rückenmark-Querschnittslähmung durch Brustwirbelfraktur, Torakal 2, mit extremer Dislokalisation. Er ist an Rumpf und Unterleib einschließlich beider Beine vollständig gelähmt, zeitlebens gehunfähig und an den Rollstuhl gebunden. Eine Lähmung der Darm- und Blasenmuskulatur verhindert willentliche und bedingt ungewollte Entleerungen und erfordert das ständige Tragen eines Gummi‑Urinals. Die Darmentleerungen sind nur mit Medikamenten und mechanischer Hilfe von Dritten steuerbar. Ungewollte Entleerungen außerhalb seiner Wohnung beeinträchtigen den Kläger auch psychisch. Die mangelhafte Entleerung verursacht eine spastische Plegie mit Gefährdung der Harnwege und erfordert eine ständige medikamentöse Behandlung. Der gesamte Lähmungsbereich ist nicht mehr sensibel, der Kläger hat seine Potenz verloren unter völligem Ausfall der Zeugungsmöglichkeit und des sexuellen Erlebnisbereichs. Der Sensibilitätsverlust führt zu häufigen Hautschäden mit intensivem Pflegebedarf durch Dritte. Als Folge der Rumpflähmung trat eine erhebliche Verknöcherung der Hüftgelenke ein. Zur Besserung dieses Leidens wurde nach Darstellung des Klägers, was von der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen bestritten ist, am 19.04.1991 in der I-Klinik in J eine Operation am linken Hüftgelenk durchgeführt. Diese Operation verlief nach dem Vorbringen des Klägers insoweit erfolgreich, als das Gelenk jetzt wieder beweglich ist. Der Kläger erlitt ferner ein erhebliches Politrauma bei schwerer Hirnquetschung mit vielen haselnußbis walnußgroßen Blutherden. Sein Kopf zeigt eine Skalpierverletzung, die im rechten Stirnbereich vom Augenlid fortlaufend in die Schädeldecke führt. Als Dauerschaden hieraus verbleibt ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne eines Hirnschadens mit organisch-psychischen Störungen, psychomotorische Verlangsamung, erhebliche Konzentrationserschwernis, Auffassungsbeeinträchtigung sowie ein Hornersyndrom mit Gesichtsfeldeinschränkung. Die großflächige persönlichkeitsentstellende Narbenbildung auf Stirn und Augenbraue hat nach ebenfalls mit Nichtwissen bestrittener Darstellung des Klägers zu mehreren kosmetischen Operationen geführt, die eine Besserung erbracht haben. Eine Nachoperation ist noch erforderlich. Der Hirnschaden verursacht ferner eine posttraumatische Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen in unregelmäßigen Wochen- und Monatsintervallen unter kurzzeitigem Bewußtseinsverlust. Unter reflektorischen Spasmen erleidet der Kläger Stürze aus bzw. mit dem Rollstuhl und steht deshalb unter ständiger erheblicher Verletzungsgefahr. Das Bewußtsein der Unbeherrschbarkeit dieser Anfälle verursacht beim Kläger starke Depressionen. Zur Verhinderung der epileptischen Anfälle wird der Kläger medikamentös behandelt. Der Kläger erlitt eine schwere Lungencontusion; die rechtsseitige Lunge ist vollständig geschrumpft, wobei nach seinen Angaben eine Besserung der Schrumpfung eingetreten zu sein scheint; die linke Seite weist ein großes Lungenhämatom auf. Der Kläger ist dadurch in seiner Atmung beeinträchtigt; eine Brustatmung ist wegen der Rumpflähmung nicht möglich, sondern nur noch die Zwerchfellatmung. Die Lungenfunktion ist insgesamt durch die verbleibenden Möglichkeiten der Atmung bedroht. Die erlittene Schlüsselbeinfraktur links ist stark disloziert und mit großer Kallusbildung zusammengewachsen. Auf Dauer eingeschränkt ist die Beweglichkeit des linken Armes; es besteht Muskelschwund mit fehlender Muskelspontanaktivität und ein hochgradiger Kraftverlust der Handmuskulatur sowie der Ellenbogenstreckung. Die starke Beschränkung der Sensibilität führt zu ständiger Gefährdung durch Verletzungen und Verbrennungen im Alltag. Weitere Verletzungen waren eine zentrale Beckenfraktur, ein Rippenbruch links und Druckgeschwüre am linken Fuß. Wegen der Verletzungen des Klägers im einzelnen werden die gutachterliche Äußerung von Prof. Dr. K vom 13. Juni 1988 (81. 18 - 21 AH), die Stellungnahme von Dr. L vom 28. Juni 1988 (81. 22 - 29 <AH), die Gutachten von Prof. M vom 27. Dezember 1988 (B1. 30 - 47 AH) und vom 11. September 1989 (81. 48, 49 AH) in Bezug genommen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auf Lebenszeit 100%-ig gemindert (- durch die Querschnittslähmung 80 - 100 %, durch die distale Parese des linken Armes 50 - 60 %, das hirnorganische Psychosyndrom zu 50 % und die posttraumatische Epilepsie zu 40 % -). Das Versorgungsamt H hat die Schwerbehinderten‑Eigenschaft des Klägers mit Behindertengrad 100 % unter dem 17. Oktober 1988 festgestellt. Die Entwicklung des Hirntraumas ist ungewiß. Die unfallbedingten epileptischen Anfälle des Klägers lassen weitere Gesundheitsschäden als Sturzfolgen befürchten. Der Kläger, der vor dem Unfall ein guter Sportler war, wird sich auf Lebenszeit nicht mehr frei bewegen können und auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Seine Freundschaft mit A ist gelöst. Nachdem er vor dem Unfall bereits selbst ständig in einer 40 qm großen Wohnung mit einer Miete von 246,00 DM gewohnt hatte, lebt er seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wieder bei seinen Eltern und seinem Bruder. Da der Kläger nicht in der Lage ist, ohne ständige fremde Hilfe zu leben und eine behindertengerechte Wohnung benötigt, kauften die Eltern im Einverständnis mit der Beklagten zu 2) das Hausgrundstück N 36 in O und bauten das Haus im Hochparterrebereich behindertengerecht um. Der von den Eltern des Klägers gezahlte Kaufpreis betrug 200.000,00 DM, wobei sie zunächst 29.322,00 DM Finanzierungskosten aufwendeten. Die Beklagte zu 2) leistete für den behindertengerechten Umbau der Hochparterrewohnung 148.288,00 DM, wobei sie u.a. die Kosten für den unteren Teil einer Liftanlage (Verbindung des Hauseinganges mit der Wohnung im Hochparterre) sowie einer rollstuhlgeeigneten Fahrbahnrampe zum Garten hin in der Ausführung eines Stahlgerüstes mit offenen Stahlrosten in Höhe von 18.956,00 DM trug. Die vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten sind insgesamt 56,39 qm groß (Wohnzimmer 15,66 qm, Küche 17,20 qm, Schlafzimmer 15,55 qm, Bad, Toilette 7,98 qm), hinzu kommen Innenflure und Durchgänge von 10,40 qm Größe sowie eine Terrasse zur Gartenrampe von 3,75 qm Größe. Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Juli 1989 unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Atteste auf, ihm Schmerzensgeld zu leisten. Die Beklagte zu 2) leistete im Hinblick auf verschiedene Zahlungsaufforderungen des Klägers, deretwegen auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Februar 1990 verwiesen wird, in der Zeit vom 18. Mai 1988 bis zum 4. September 1989 Beträge in Höhe von insgesamt 125.000,00 DM. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie diese Zahlungen auf den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeldkapital sowie auf rückständige Rentenbeträge verrechnet. Im Hinblick auf nach Klageerhebung geleistete weitere Zahlungen der Beklagten zu 2) erklären die Parteien den Rechtsstreit über den Schmerzensgeldkapitalanspruch in Höhe von 125.000,00 DM übereinstimmend für erledigt. Der Kläger hat ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld mit einem Schmerzensgeldkapital von insgesamt 400.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 600,00 DM rückwirkend ab dem 8. Januar 1988 beansprucht und bei der Antragstellung berücksichtigt, daß die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeldkapital von 125.000,-- DM gezahlt und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400,-- DM ab dem 1. Juli 1990 anerkannt hat. Ferner hat der Kläger die Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 1.800,00 DM, beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. August 1988 begehrt. Das Sozialamt der Stadt O leistet dem Kläger seit September 1989 ein Pflegegeld in Höhe von 856,00 DM monatlich. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) zunächst auf Zahlung rückständigen Pflegegeldes, zum Teil an sich selbst, zum Teil an das Sozialamt O, in Anspruch genommen. Im Hinblick auf das von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Teil-Anerkenntnis hat er die Zahlung des Differenzbetrages für die Zeit vom 18. August 1988 bis Oktober 1990 in Höhe von monatlich 450,00 DM sowie künftige Zahlung verlangt. Putzhilfevergütung hat der Kläger in Höhe von 459,00 DM monatlich beansprucht. Er hat insoweit vorgetragen, seine vielfältigen Behinderungen führten häufig zu Mißgeschicken und Verschmutzungen, die er nicht selbst beseitigen könne; er benötige zweimal wöchentlich für die Dauer von 3 Stunden eine Putzhilfe, deren Kosten mit 15,00 DM Stundenlohn zuzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben, mithin 17,00 DM brutto pro Stunde anzusetzen seien. Ferner hat der Kläger anteilmäßige Erstattung der Kosten gefordert, die seine Eltern für den Erwerb der Familienwohnstätte bislang aufwandten. Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe sich im Hinblick auf die Größe seiner Wohnung an 36 % des Kaufpreises (72.000,00 DM) zuzüglich den Finanzierungskosten (10.556,00 DM) sowie den erhöhten von ihm aufgewandten Kosten für die Herstellung der Gartenrampe zu beteiligen; er habe sich seinen Eltern gegenüber bereit erklärt, ihnen aus dem ihm gegen die Beklagte zu 2) zustehenden Anspruch einen Kapitalzuschuß für die mietfreie Gewährung seiner Wohnung im Hochparterre zu leisten. Die von ihm gewählte geschlossene Ausführung der Gartenrampe sei zuverlässiger als die offene Ausführungsart durch Stahlkonstruktion. Erstere werde auch von den Behörden gewählt. Die Beklagte habe daher die dadurch entstehenden Mehrkosten von 25.681,00 DM zu erstatten. Hilfsweise hat er seinen Antrag beschränkt auf Erstattung der Kosten für den oberen Liftteil, die Mehraufwendungen für die Gartenrampe und die anteiligen Hauskreditkosten sowie auf einen Mietzuschuß, den er angesichts der Größe seiner Wohnung und ausgehend von einem angemessenen Mietzins für Altbauten in Höhe von 9,00 DM/qm sowie von den Kosten seiner Wohnung vor dem Unfall mit 393,00 DM monatlich beziffert. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, Schmerzensgeldrente, Pflegegeld und monatlicher Mietzuschuß seien mit einem geeigneten Index zu koppeln und darauf verwiesen, daß er sich auf Veränderungen wirtschaftlicher und finanzieller Verhältnisse weniger aktiv und flexibel einstellen könne, als ein Gesunder. Der Kläger hat zudem vorgetragen, er hätte bei rechtzeitiger Zahlung der Beklagten zu 2) die Beträge auf einem Festgeldkonto mit einer Verzinsung von 6 % jährlich anlegen können. Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1) ebenfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie einer Pflegegeldrente in Anspruch genommen, dann aber die Klage gegen sie zurückgenommen. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1) am 05.12.1989 und die Klagerücknahme am 09.12.1989 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.12.1989 haben sich die Prozeßbevollmächtigten für beide Beklagte bestellt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zur Zahlung von 400.000,00 DMSchmerzensgeld-Kapitalsumme an den Kläger zu verurteilen, abzüglich der nach Klageerhebung gezahlten 125.000,00 DM, 2 a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Schmerzensgeld-Rentenbeträge zu zahlen in Höhe von 16.250,00 DM, b) Anerkenntnisurteil dahingehend zu erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, 400,00 DM monatliche Schmerzensgeldrente an den Kläger ab dem 1. Juli 1990 zu zahlen, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 200,00 DM monatlich als Schmerzensgeldrente ab dem 1. November 1990 zu zahlen, 3. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.903,00 DM rückständiges Pflegegeld zu zahlen, b) Anerkenntnisurteil dahingehend zu erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 1.350,00 DM monatlich ab dem 1. Juli 1990 als Pflegegeld zu zahlen, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 450,00 DM monatlich als Pflegegeld ab dem 1. November 1990 zu zahlen, a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.250,00 DM rückständige Putzhilfevergütung zu zahlen, b) Anerkenntnisurteil dahingehend zu erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, 103,20 DM monatlich ab dem 1. Juli 1990 als Putzhilfevergütung an den Kläger zu zahlen, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 355,80 DM monatlich als Putzhilfevergütung zu zahlen ab 1. November 1990, 5 a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 143.603,00 DM als Erstattung von Kosten für behindertengerechte Wohnung zu zahlen, hilfsweise 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.237,00 DM als Erstattung von Kosten der Aufzugsanlage und der Rampe und anteilig Hauskreditkosten zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen vorab fälligen monatlichen Mietzuschuß zu zahlen von zur Zeit 393,00 DM, beginnend mit August 1988 mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Anpassung des Zuschusses der Höhe nach an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt oder durch Anbindung an einen anderen in das Ermessen des Gerichts gestellten Wertsicherungsindex, jedoch nur mit Berücksichtigung von Indexänderungen von jeweils 5 %, b) Anerkenntnisurteil dahingehend zu erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist 660,00 DM jährlich als Aufzugs-Wartungskosten an den Kläger zu bezahlen ab 1. Januar 1991, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jährlich 300,00 DM als weitere Aufzugs-Wartungskosten ab 1. Januar 1991 zu zahlen, 6 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die nach 2. b) und 2. c) zu zahlende monatliche Schmerzensgeldrente und das nach 3. b) und 3. c) zu zahlende monatliche Pflegegeld derart dynamisiert zu zahlen, wie es sich aus der Entwicklung des Lebenshaltungskosten-Index für einen Vier-Personen-ArbeitnehmerHaushalt oder durch Anbindung an einen anderen in das Ermessen des Gerichts gestellten Wertsicherungs-Index ergibt, jedoch nur in Beachtung von Index-Änderungen von jeweils 5 %, 7 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzliches Schmerzensgeld und Pflegegeld zu zahlen, wenn dies aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 1988 angemessen ist, 8 Anerkenntnisurteil dahingehend zu erlassen, daß die Beklagte verpflichtet ist, künftigen durch den Unfall vom 8. Januar 1988 bedingten materiellen Schaden dem Kläger zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 9 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Verdienstausfall-Rente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen, die auch die ausgefallenen monatlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialbeiträge zu ersetzen hat, 10 die Beklagte zu verurteilen, auf die Ansprüche des Klägers zu 1., 2. a), und 3. a) also auf insgesamt 300.653,00 DM 6 % Zinsen p.a. seit Klageerhebung, und auf die weiteren Ansprüche des Klägers zu 4. a) und 5., also auf 151.430,00 DM 6 % Zinsen p.a. seit dem 15. Mai 1990 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1990 die Anträge zu Ziffer 2. b), 3. b), 4. b), 5. b) und 8. anerkannt, und zwar den Klageantrag zu 3. b) mit der Einschränkung, daß das Pflegegeld nur insoweit zu zahlen ist, als nicht ein Rechtsübergang auf Sozialhilfeträger oder Sozialversicherungsträger stattgefunden hat. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten zu 2) das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.10.1990 erlassen. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, der Kläger befinde sich entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten von Prof. Dr. M in einem guten Allgemeinzustand. Danach sei eine beachtliche Besserung der Unfallfolgen eingetreten. Dem Kläger blieben, wie das Gutachten weiter zeige, noch Tätigkeits- und Gestaltungsmöglichkeiten, die darauf schließen ließen, daß er nicht in dem von ihm vorgetragenen Umfange der Pflege bedürfe. Ferner könne der Kläger weder anteilige Erstattung der von seinen Eltern für den Kauf des Hauses aufgewendeten Kosten, noch einen monatlichen Mietzuschuß verlangen. Mit dem bereits gezahlten Betrag von 148.288,-- DM für den behindertengerechten Umbau des Hauses sei der unfallbedingte Mehrbedarf ausgeglichen. Die Beklagte zu 2) hat weiterhin die Auffassung vertreten, eine Ausführung der Gartenrampe in Beton sei nicht erforderlich; insoweit hat sie auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. P vom 27.02. und 28.03.1989, Bl. 88 - 90 des Anlagenheftes verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und die dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Mit Schlußurteil vom 16.11.1990, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Klageanträgen weitgehend entsprochen. Abgewiesen wurde die Klage in Höhe eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von 100.000,00 DM und hinsichtlich des beanspruchten anteiligen Kaufpreises und der anteiligen Finanzierungskosten für die Wohnung des Klägers (82.556,00 DM) sowie der Zusatzkosten für die vom Kläger gewünschte Ausführung der Gartenrampe (25.681,00 DM). Weiterhin hat das Landgericht dem Antrag auf Dynamisierung der Schmerzensgeldrente, des Pflegegeldes und des Mietzuschusses nicht entsprochen. Das Schlußurteil wurde der Beklagten zu 2) am 28.11.1990 und dem Kläger am 29.11.1990 zugestellt. Die Berufung der Beklagten zu 2) ging am 27.12.1990 ein und die Anschlußberufung des Klägers am 16.05.1991. Die Berufung wurde mit am 28.03.1991 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr gegen die zuerkannten 35.000,00 DM für die Installation des oberen Aufzuges und die zuerkannten jährlichen Aufzugswartungskosten in Höhe von 300,00 DM._ Angegriffen mit der Berufung sind die übrigen zuerkannten Ansprüche - soweit sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil erledigt sind -: 1 Schmerzenskapitalsumme in Höhe von 300.000,00 DM abzüglich eines gezahlten Betrages von 125.000,00 DM. 2. a) Rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 16.250,00 DM. b) Weitere Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 DM ab dem 01.11.1990. 3. a) Rückständiges Pflegegeld von 11.903,00 DM. b) Pflegegeldrente in Höhe von weiteren 450,00 DM monatlich ab 01.11.1990. 4. a) Rückständige Putzhilfevergütung in Höhe von 9.250,00 DM. b) Monatliche Putzhilfevergütung von 355,80 DM ab 01.11.1990. 5. Mietzuschuß in Höhe von 393,00 DM monatlich ab 01.08.1988. 6 Der Feststellungsausspruch zum zusätzlichen Schmerzens- und Pflegegeld. 7. Der Feststellungsausspruch zur Verdienstausfallrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld sei übersetzt. Das angefochtene Urteil weiche nicht unerheblich von vergleichbaren Fällen ab. Es entstehe der Eindruck, daß die medizinische Situation des Klägers vom Landgericht weitaus negativer eingeschätzt worden sei, als vom Kläger selbst. Nach dem Gutachten Prof. M habe sich das Leiden des Klägers gebessert. Ob die beim Kläger diagnostizierte Lungencontusion künftig einmal behoben werden könne, sei nicht ausgeschlossen. Weiterhin sei die Epilepsie vom Landgericht überbewertet worden. Der letzte Epilepsieanfall habe sich nach dem Gutachten von Prof. M am 12.09.1988 ereignet. Eine höhere als die anerkannte Pflegerente sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe nämlich eine Pflegekraft nicht angestellt, so daß der Bruttoansatz von 20,00 DM je Stunde überhöht sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Vergütung für Putzhilfearbeiten. Es sei allenfalls ein Stundenlohn von 10,00 - 12,00 DM netto angemessen. Ebenso könne der Kläger Mietzuschuß nicht verlangen. Etwaige unfallbedingte Mehrkosten für die Unterbringung des Klägers seien bereits mit der von der Beklagten zu 2) gewährten Kapitalleistung abgegolten. Es dürfe im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger auch ohne das Unfallgeschehen nach Absolvierung seiner beruflichen Ausbildung in eine größere Wohnung umgezogen wäre. Aus den vorstehenden Ausführungen folge, daß für die weiteren Feststellungsanträge gemäß Ziffern 6 und 7 des Urteilstenors kein Raum sei. Diese Feststellungsanträge seien im übrigen bereits vom Teilanerkenntnisurteil vom 19.10.1990 umfaßt. Die Beklagte zu 2) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Schlußurteils die Klage abzuweisen, soweit hierdurch über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.10.1990 hinaus die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung von 35.000,00 DM an den Kläger (insofern teilweise Ziffer 5a des Urteilstenors) und der Verurteilung der Beklagten zu 2), an den Kläger jährlich 300,00 DM wegen der weiteren Aufzugswartungskosten ab dem 01.01.1991 zu zahlen (Ziffer 5b des Urteilstenors); hilfweise: Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können. Der Kläger beantragt, 1 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, 2 ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Er erhebt ferner Anschlußberufung mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge zu erkennen. Der Kläger trägt vor, die Berufung wende sich zu Unrecht gegen das zuerkannte Pflegegeld und die Putzhilfevergütung. Das Pflegegeld sei der Höhe nach gerechtfertigt, da die Mutter des Klägers sich die notwendigen Kenntnisse für eine sachgerechte Pflege angeeignet habe. Im übrigen habe letztlich eine Pflegekraft nicht gefunden werden können. Die Pflege des Klägers sei schwierig und erfordere einen intensiven Einsatz an jedem Tag des Jahres. Unter diesen Umständen sei der vom Landgericht gefundene Stundenlohn nicht übersetzt. Das gleiche gelte für die Putzhilfenvergütung. Diese sei bereits deshalb angemessen, weil auch manchmal unangenehme Reinigungsarbeiten zu erledigen seien. Zum Schmerzensgeld trägt der Kläger vor, seine Situation habe sich nicht wesentlich gebessert. Angesichts der schwerwiegenden Unfallverletzungen und Dauerfolgen sei nicht nur ein Schmerzensgeldkapital von 300.000,00 DM, sondern ein solches von 400.000,00 DM angemessen. Daß er - der Kläger -versuche, unterstützt von seinen Eltern, sein Schicksal anzunehmen und zu meistern, könne nicht zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes führen. Das Landgericht habe den Schmerzensgeldrahmen noch nicht vollständig ausgeschöpft. Weiterhin habe das Landgericht eine Dynamisierung der ausgeurteilten Renten zu Unrecht abgelehnt, da gute Gründe für eine Kopplung der Renten mit dem Lebenshaltungsindex sprächen. Anderenfalls büßten die Renten für einen Geschädigten von Jahr zu Jahr an Wert ein. Ebenso sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts gerechtfertigt, ihm - dem Kläger - anteilige Erwerbs- und Finanzierungskosten für die Wohnung zuzusprechen. Seine Eltern hätten aufgrund des Unfalles ihre gesamte Lebensplanung umstellen müssen und nur wegen des Unfalles das Haus erworben und es behindertengerecht ausgestattet. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die mit der Anschlußberufung noch weiterverfolgten Ansprüche des Klägers seien unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze zweiter Instanz nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist, soweit sie sich gegen die in Ziffern 6 und 7 des Tenors des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen richtet, unzulässig, weil dem Rechtsmittel insoweit eine hinreichende Begründung fehlt. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Allein schon aus der Berufungsbegründung muß ersichtlich sein, welche Gesichtspunkte der Berufungsführer seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH NJW 1990, 1184 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zu 2) nicht, was die Feststellungen zu Ziffer 6 und 7 im Tenor des angefochtenen Urteils angeht. Die Einwände der Berufungsführerin hiergegen beschränken sich auf den Hinweis auf ihre "vorstehenden Ausführungen", die die Höhe des Schmerzensgeldes und der zugesprochenen Renten betreffen, sowie auf den Hinweis, die Feststellungsanträge Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien bereits vom Teil-Anerkenntnisurteil vom 19.10.1990 umfaßt. Die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen zu anderen Streitpunkten des Rechtsstreites läßt aber nicht erkennen, welche, gerade den Feststellungsausspruch zu Ziffern 6 und 7 des Urteilstenors betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil nach Auffassung der Berufungsführerin unrichtig sein sollen. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Einwandes, die Feststellungen zu Ziffern 6 und 7 seien bereits vom Teil-Anerkenntnisurteil umfaßt. Da das Landgericht diese Frage erörtert hat, hätte es, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO zu genügen, insoweit einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts bedurft. Dies ist nicht geschehen, so daß die Berufung, soweit sie sich gegen die in den Ziffern 6 und 7 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet, unzulässig ist. II. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) zulässig, bleibt aber in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil war nur, was die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Mietzuschusses (Ziffer 5a des Urteiltenors) angeht, dahingehend abzuändern, daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) zeitlich begrenzt wird. Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 Pf1VG zum Ersatz der aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.1988 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer steht zwischen den Parteien außer Streit. Uneinigkeit besteht über die Schadens-höhe und den Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2). Im einzelnen gilt folgendes: 1. Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente Das Landgericht hat eine Schmerzenskapitalsumme von 300.000,00 DM - abzüglich der nach Klageerhebung bereits von der Beklagten zu 2) gezahlten 125.000,00 DM - sowie eine Schmerzensgeldrente von 600,00 DM monatlich als angemessenen Ausgleich des immateriellen Schadens erachtet. Der Senat sieht auch angesichts des Berufungsvorbringens keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung von den vom Bundesgerichtshof (BGH GrZS 18, 149) aufgestellten Bemessungsgrundsätzen aus. Danach ist das Schmerzensgeld ein Anspruch eigener Art mit Doppelfunktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Der Entschädigungsund Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Letzteres gilt hier um so mehr, als der Fahrer des Unfallfahrzeuges infolge des Unfalles verstorben ist. Wesentliche Bemessungsgrundlagen für den Ausgleich des immateriellen Schadens sind die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Verletzten, die von der Größe, Heftigkeit und der Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen abhängt. Bei der Bemessung der Obergrenze ist schließlich zu berücksichtigen, daß der zugesprochene Betrag den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen und - soweit Versicherungen beteiligt sind - die Gemeinschaft aller Versicherten nicht über Gebühr belasten darf (BGH VersR 1978, 874). Gemessen an diesen Grundsätzen sind ein Schmerzenskapital von 300.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 600,00 DM monatlich zum Ausgleich des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens angemessen. Wie bereits das Landgericht hervorgehoben hat, rechtfertigen sowohl die besonders schwerwiegenden unmittelbaren Unfallfolgen, als auch die dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, das Schmerzensgeld im oberen Bereich vergleichbarer Fälle anzusiedeln. Der Kläger hat erst 5 Wochen nach dem Unfall das Bewußtsein wiedererlangt; er schwebte etwa 7 Wochen bei ständiger Dauerbeatmung in akuter Lebensgefahr und verbrachte 10 Wochen in der Intensivstation des Krankenhauses in G und der Universitätsklinik H. Insgesamt betrug der stationäre Krankenhausaufenthalt 32 Wochen, wobei, um die Schmerzen erträglich zu machen, stärkste Medikamentierung notwendig war. Als schwerwiegendste Unfallfolge erlitt der Kläger eine komplette motorische und sensible Rückenmark-Querschnittslähmung durch Brustwirbelfraktur mit extremer Dislokalisation. Die Brustwirbelfraktur führte zu einer dauerhaft bestehenden vollständigen Lähmung des Rumpfes und des Unterleibs einschließlich beider Beine, so daß der Kläger zeitlebens gehunfähig und an den Rollstuhl gebunden sein wird. Die Lähmung geht einher mit einem Verlust der Sensibilität im gesamten Lähmungsbereich sowie mit einem Verlust der Potenz. Der Kläger hat wegen der Lähmung der Darm- und Blasenmuskulatur ständig ein Gummi-Urinal zu tragen, da eine Lähmung der Darm-und Blasenmuskulatur die willkürliche Entleerung verhindert. Neben der kompletten Querschnittslähmung hat der Kläger weitere schwerste Beeinträchtigungen erlitten, die seinen Fall auch nach Wertung des Senats besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Besonders in Gewicht fällt die schwere Lungencontusion, verbunden mit einem linksseitigen Lungenhämatom und einer rechtsseitigen vollständigen Schrumpfung der Lunge, was in Verbindung mit der Rumpflähmung zu einer dauerhaften Atmungsbeeinträchtigung und einem Ausfall der Brustatmung führte. Der Ansicht der Berufungsführerin, diese Unfallfolge sei vom Landgericht überbewertet worden, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß sich dieses Leiden bessere bzw. behoben werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar scheint sich nach dem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszuge die Schrumpfung der rechtsseitigen Lunge gebessert zu haben. Daß indessen eine wesentliche Besserung oder gar Heilung der Lungencontusion aus medizinischer Sicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, behauptet die Beklagte zu 2) nicht. Sie hält es vielmehr "für nicht ausgeschlossen", ohne diese Meinung mit hinreichenden Tatsachen zu unterstützen. Als weitere - auch vom Landgericht herausgestellte - besonders ins Gewicht fallende Lebensbeeinträchtigung ist die posttraumatische Epilepsie anzusehen. Auch diese Unfallfolge wurde im angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Berufungsführerin nicht überbewertet. Zwar ist es richtig, daß sich der letzte Epilepsieanfall nach dem Gutachten von Prof. M am 12.09.1988 ereignete. Die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich aber auf eine Nachuntersuchung des Klägers vom 12.12.1988, mithin kann sie über die Häufigkeit der Epilepsieanfälle für die Zeit ab dem 12.12.1988 keinen Aufschluß geben. Nach der Darstellung des Klägers haben sich die Epilepsieanfälle in diesem Zeitraum etwa alle 3 Monate wiederholt. Auch unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit der Kläger in der Vergangenheit Epilepsieanfälle erlitt, kommt diesem Leiden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Kläger, um die Anfälle zu vermeiden, ständig sedierende Medikamente zu sich nehmen muß. Dies allein bedeutet eine tiefgreifende Beeinträchtigung seiner Lebensführung. Gegenüber anderen Fällen der Querschnittslähmung ist in Betracht zu ziehen, daß der Kläger aufgrund des unfallbedingten hirnorganischen Psychosyndroms an Depressionen leidet, wenn auch nach der gutachterlichen Stellungnahme bei der Nachuntersuchung am 12.12.1988 eine deutliche Besserung festzustellen war. Auch ein infolge der Rumpflähmung eingetretene Verknöcherung der Gelenke, mit der Gefahr des Wegfalls der passiven Beweglichkeit der Beine, fällt zusätzlich ins Gewicht. Zudem hat der Kläger eine persönlichkeitsentstellende Narbenbildung auf der Stirn davongetragen, die operative Behandlungen erforderte. Bei Abwägung all dieser Umstände hält der Senat das vom Landgericht zugesprochene Schmerzenskapital von 300.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600,00 DM zum Ausgleich des immateriellen Schadens für erforderlich. Dieser Schmerzensgeldbetrag liegt zwar an der oberen Grenze, ohne daß damit aber der aus der Rechtsprechung ersichtliche Rahmen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, gesprengt wird. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 13.07.1984 (VersR 1986, 173) einem 26jährigen Mann, bei dem es unfallbedingt zu einer dauernden körperlichen und seelischen Behinderung - allerdings ohne Querschnittslähmung - gekommen war, ein Schmerzensgeld-kapital von 300.000,00 DM sowie ein monatliches Pflegegeld von 1.800,00 DM zugesprochen. Das Kammergericht (Urteil vom 17.04.1986 (NJW RR 1987, 409)) hat einem 20jährigen mit dem Motorrad verunglückten Mann bei nicht vollständiger Querschnittslähmung ein Schmerzensgeld von 200.000,00 DM zuerkannt. Durch das OLG Frankfurt (22.02.1989 (DAR 1990, 181)) wurde dem durch den Unfall querschnittsgelähmten Kläger bei Anrechnung eines 80 %igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 200.000,00 DM zugebilligt. Das Landgericht Hanau (ZfS 1988, 273) hat in seinem Urteil vom 23.06.1988 in einem vergleichbaren Fall unfallbedingter Querschnittslähmung bei einem 22jährigen Mann ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 300.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente von 500,00 DM monatlich als angemessen angesehen. Schließlich hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 11.10.1989 (VersR 1990, 1019) bei Querschnittslähmung eines 4jährigen Kindes ein Schmerzensgeld von 500.000,00 DM zuerkannt. An der Einordnung und Bewertung der Unfallfolgen ändert auch nichts, daß, wie der Sachverständige Dr. M anläßlich der Nachuntersuchung am 12.12.1988 feststellte, der Kläger Fortschritte gemacht hat und Besserungen eingetreten sind. Denn bei den in einzelnen Bereichen eingetretenen Besserungen handelt es sich um solche, die in aller Regel durch Rehabilitationsmaßnahmen erzielt werden können. In diesem Sinne ist auch die Formulierung im Gutachten des Sachverständigen Prof. M vom 27.12.1988 auf S. 8 (B1. 37 A.H.) zu verstehen, wonach "der Allgemeinzustand (des Klägers) wieder als normal" zu bezeichnen ist. Schließlich wird durch ein Schmerzensgeld in dieser Höhe die Versicherungsgemeinschaft nicht über Gebühr belastet. Es mag sein, daß sich Schmerzensgeldbeträge dieses Umfanges durch eine Beitragserhöhung auswirken. Eine solche Beitragserhöhung wird aber angesichts der verhältnismäßig geringen Anzahl von Unfällen mit schwersten Verletzungsfolgen nur geringfügig sein. Zudem kann dem dadurch entgegengewirkt werden, daß bei geringfügigen Verletzungen, die das körperliche Wohlbefinden in unbedeutendem Umfange beeinträchtigen, ein Schmerzensgeld nicht zuzubilligen ist und hierdurch ermöglicht wird, in - wie hier - schwersten Fällen höhere Schmerzensgelder zu gewähren. 2. Pflegegeld Der Kläger hat nach §§ 843 Abs. 1, 823 BGB, 3 Nr. 1 Pf1VG aus den Gründen des angefochtenen Urteils Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.800,00 DM seit dem Tage seiner Entlassung aus dem Krankenhaus. Die hiergegen von der Beklagten zu 2) vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Daß der Kläger eine Pflegekraft nicht eingestellt hat und statt dessen seine Eltern die Pflege übernehmen, steht einer höheren Pflegegeldrente als die von der Beklagten anerkannten 1.350,00 DM nicht entgegen. Wird nämlich die Pflege von einem Familienangehörigen erbracht, so ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen und "marktgerecht" zu bewerten (BGH VersR 1978, 149; BGH VersR 1986, 174). Maßgebend ist also diejenige Vergütung, die üblicherweise für eine Pflegekraft hätte bezahlt werden müssen. Dafür hätten unter den gegebenen Umständen 20,-- DM brutto aufgewendet werden müssen (§ 287 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Eltern des Klägers keine ausgebildeten Krankenpfleger sind. Die Leistungen der Eltern des Klägers sind damit nicht überbewertet, da der Kläger einer äußerst intensiven Pflege bedarf; er kann sich nicht allein an- und ausziehen und bedarf bei der medizinischen Versorgung, wie bei der Blasen- und Stuhlentleerung der Hilfe. Zudem benötigt der Kläger wegen der durch den Unfall davongetragenen psychischen Beeinträchtigungen der täglichen Zuwendung durch eine Bezugsperson. Daß eine solche anspruchsvolle und schwierige Pflege mit 20,00 DM je Stunde zu vergüten wäre, erscheint angemessen und nicht überhöht. Aus denselben Erwägungen ist zudem die vom Landgericht angenommene Stundenzahl von 3 Stunden täglich dem Pflegebedarf angemessen. 3. Putzhilfevergütung Das Landgericht hat als Putzhilfevergütung einen Stundensatz von 17,00 DM brutto (= 15,00 DM netto) für angemessen angesehen, und eine Stundenanzahl von 6 Stunden die Woche, insgesamt also 27 Stunden je Monat für erforderlich gehalten. Die Einwände der Berufungsführerin gegen die Höhe des Stundensatzes überzeugen nicht. Ein Stundensatz von 17,00 DM brutto ist auch nach Wertung des Senates nicht unangemessen hoch. Ebenso ist die Stundenzahl von 6 Stunden die Woche aufgrund der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil richtig bemessen. Ob die Wohnung tatsächlich auch von einer Putzhilfe gereinigt wird, ist unerheblich; entscheidend für die Eintrittspflicht der Beklagten zu 2) ist vielmehr, ob die Beschäftigung einer Haushaltshilfe notwendig ist (BGH VersR 1981, 357), was im vorliegenden Falle zu bejahen ist. 4. Mietzuschuß Was den Mietzuschuß von 393,00 DM monatlich angeht, hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Landgericht hat als Mietzuschuß im Wege unfallbedingter Mehraufwendungen nach § 843 Abs. 1 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen der vom Kläger für die vor dem Unfall bewohnte Wohnung gezahlten Miete und den fiktiven Mietkosten seiner jetzigen Wohnung (9,00 DM/qm) zugesprochen. Der Einwand der Beklagten zu 2), ein Mietzuschuß sei nicht gerechtfertigt, da sie sich bereits an der Wohnung des Klägers mit einem Kapital von 148.288,00 DM beteiligt habe, verfängt allerdings nicht; denn die bereits bezahlte Summe war allein für den behindertengerechten Umbau der Wohnung bestimmt, nicht zum Kauf des Hauses selbst, bedeutete also eine Mehraufwendung, die über den allgemeinen Wohnbedarf hinausging. Deswegen bleibt noch Raum für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Kläger unfallbedingt insbesondere wegen des Rollstuhls, eine größere Wohnung als bisher benötigt. Den weiteren Einwand der Beklagten zu 2), der Kläger habe nach Beendigung einer beruflichen Ausbildung ohnehin aller Wahrscheinlichkeit nach eine größere Wohnung bezogen, hält der Senat hingegen für begründet. Denn bei der Festsetzung der Höhe der Mehraufwendungen nach § 843 BGB, durch die alle unfallbedingten, ständig wiederkehrenden Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen, zu denen auch eine unfallbedingte höhere Miete gehört, ist auf die künftige Gestaltung der Verhältnisse, soweit vorhersehbar, Rücksicht zunehmen. Ein hypothetischer Ursachenverlauf, der aller Wahrscheinlichkeit nach gegeben sein würde, ist zu berücksichtigen. Der Kläger hatte vor, nach Beendigung seines Wehrersatzdienstes ein Medizinstudium zu absolvieren. Aller Voraussicht nach hätte er nach Beendigung seines Studiums während der ersten Berufsjahre ohnehin eine größere Wohnung bezogen. Es ist daher notwendig, den Anspruch auf Mietzuschuß zeitlich zu begrenzen, und zwar für einen Zeitraum, der der üblichen Dauer eines Medizinstudiums einschließlich der Berufsanfangsjahre entspricht. Eine Begrenzung auf maximal 10 Jahre seit dem 01.08.1988 erscheint hiernach angemessen, so daß die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Zahlung des Mietzuschusses mit Ablauf des 31.07.1998 endet. Demnach hat die Berufung nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des monatlichen Mietzuschusses Erfolg. Die zulässige (unselbständige) Anschlußberufung ist sachlich nicht begründet. 1 Der Kläger kann zunächst über den bereits zuerkannten Betrag von 300.000,00 DM hinaus keine weiteren 100.000,00 DM Schmerzensgeldkapital beanspruchen. Wie vorstehend erörtert, erscheint ein Schmerzensgeldkapital von 300.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente von 600,00 DM monatlich erforderlich und auch ausreichend, den vom Kläger durch den Unfall erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen schließen ein höheres Schmerzensgeld aus. 2. Die Anschlußberufung bleibt auch insoweit erfolglos, als mit ihr die Erstattung anteiliger, die jetzige Wohnung des Klägers betreffende Kaufpreis-und Finanzierungskosten weiterverfolgt wird. Dem Landgericht, das insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1982, 757 ff. Bezug genommen hat, ist dahin beizupflichten, daß der auf die Wohnung des Klägers entfallende Kaufpreisanteil nicht von der Beklagten zu 2) zu erstatten ist. Die Erstattung des Kaufpreises würde dem Kläger auf Kosten der Beklagten Immobiliareigentum verschaffen und einen Vermögenszuwachs bewirken, der über den Zweck, ein unfallbedingtes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, hinausgeht. Der Kläger erhielte mehr, als er nach den Grundsätzen des Schadensrechtes von der Beklagten verlangen kann. Dem Landgericht ist auch dahin zu folgen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung eines im Wege der Schadensschätzung ermittelten "bereinigten" Anteils an den Baukosten in Form einer Kapitalabfindung hat, da hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § 843 Abs. 3 BGB nicht dargetan ist. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Demnach verbleibt - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers -, die durch eine behindertgerechte Unterbringung des Klägers entstandenen Mehraufwendungen in Form einer monatlichen Rente (§ 843 Abs. 1 BGB) auszugleichen, was im angefochtenen Urteil mit einem monatlichen Rentenbetrag von 393,00 DM geschehen ist. Dabei erhält der Kläger sogar im Ergebnis mehr, als er bei einer Abfindung in Kapital (§ 843 Abs. 3 BGB) entsprechend seinem Hilfsantrag (Klageantrag 5. a) 1) erhalten würde. Insgesamt macht der für 10 Jahre zuerkannte Mietzuschuß einen Betrag von 47.160,00 DM aus, während mit dem Hilfsantrag zu 5. a) 1) einer Kapitalabfindung zugrunde gelegte Finanzierungskosten von 10.556,00 DM geltend gemacht werden. 3. Ebensowenig kann der Kläger die mit der Anschlußberufung weiterhin verlangten Kosten für eine massiv gestaltete Gartenrampe beanspruchen. Mit zutreffender Begründung, auf die sich der Senat bezieht, hat das Landgericht die durch die vom Kläger gewünschte Gestaltung der Gartenrampe anfallenden zusätzlichen Kosten nicht als erforderliche unfallbedingte Mehraufwendungen angesehen. 4. Schließlich ist dem angefochtenen Urteil auch inso‑weit beizupflichten, als der beantragten Dynamisierung der Schmerzengsgeldrente, des Pflegegeldes und des Mietzuschusses nicht entsprochen wurde. Das Landgericht hat sich hierbei an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 1973, 1653 orientiert. Danach vermag eine "dynamische" Schmerzensgeldrente (etwa durch Kopplung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex) die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten. Der Senat tritt den Gründen der Entscheidung bei. Es erscheint sachgerechter, der Geldwertveränderung im Wege der Abänderungsklage zu begegnen. Damit kann Besonderheiten des Einzelfalles besser Rechnung getragen werden, als mit der mit der Kopplung an den Lebenshaltungsindex verbundenen automatischen Anpassung der Rente. IV. Die Zinsen waren nach §§ 284, 286, 288, 291 BGB zuzusprechen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz folgt aus §§ 92, 269 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung waren dem Kläger nicht die Kosten nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung daran scheitert, daß kein sofortiges Anerkenntnis vorliegt. Denn eine Anwendung des § 93 ZPO zu Lasten des Klägers kommt jedenfalls deshalb nicht zum Zuge, weil die Beklagte zu 2), indem sie zunächst die anerkannten Beträge nicht zahlte, Veranlassung zur Klage gab. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 546.988,00 DM festgesetzt; davon entfällt ein Streitwert von 361.331,00 DM auf die Berufung und ein solcher von 185.657,00 DM auf die Anschlußberufung. Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Anträgen gilt folgendes: Berufung: Klageantrag zu 1. zu 2.a) zu 2.c) zu 3.a) zu 3.c) zu 4.a) zu 4.c) 175.000,00 DM 16.250,00 DM 12.000,00 DM (= 60 x 200,00 DM) 11.903,00 DM 27.000,00 DM (= 60 x 450,00 DM) 9.250,00 DM 21.348,00 DM (= 60 x 355,80 DM) zu 5.a) 2) 23.580,00 DM (= 60 x 393,00 DM) zu 7. Feststellung betreffend zusätzliches Schmerzensgeld und Pflegegeld 5.000,00 DM zu 9 60.000,00 DM 361.331,00 DM Anschlußberufunq Antrag zu 1. 100.000,00 DM zu 5.a) 84.675,00 DM zu 6 Dynamisierung der Renten 1.000,00 DM 185.657,00 DM Der Wert der Beschwer für den Kläger als auch für die Beklagte zu 2) beträgt 100.000,-- DM.