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Urteil

13 U 143/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:1106.13U143.91.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. April 1991 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 97/90 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Sicherheit durch eine unwiderrufliche schriftliche selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. April 1991 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 97/90 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Sicherheit durch eine unwiderrufliche schriftliche selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. T a t b e s t a n d Die Klägerin, deutsche Tochtergesellschaft des ja-panischen Herstellers von -Fahrzeugen, be-gehrt von dem Beklagten, mit dem sie am 04.01.1980/06.01.1981 erstmals einen Händlerver-trag abgeschlossen hatte, einen offenen Restsaldo in Höhe von - noch - 16.381,47 DM. Der Händlerver-trag war durch den Vertrag vom 18.03./25.09.1987 verlängert worden; Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Parteien waren auch Liefer- und Zah-lungsbedingungen, die in Ziff. 3.5 ein Kontokor-rentverhältnis vorsahen, dessen Saldo gemäß Ziff. 11 Abs. 1 der vorgenannten Bedingungen u.a. sofort fällig werden sollte, wenn die Klägerin das Vertragsverhältnis berechtigterweise aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigte. Mit Schreiben vom 28.05.1990 sprach die Klägerin die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 12.5 b des Händlervertrages vom 18.03./25.09.1987 (im folgenden nur noch: Händlervertrag) aus. Zum Kün-digungsgrund hat sie behauptet, der Beklagte sei mit der Bezahlung überfälliger Rechnungen in Ver-zug gewesen; er habe ferner Gelder für unter Ei-gentumsvorbehalt stehende Ware kassiert, die Gel-der jedoch nicht für die Bezahlung der zerstörten bzw. verkauften und ausgelieferten Fahrzeuge ver-wendet. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15.06.1990 an, zwar nicht gegen die ausgesprochene Kündigung vorzugehen, den "Ausgleichsanspruch" je-doch geltend zu machen. Hierauf stützt der Beklag-te seine Hauptaufrechnung gegenüber der der Kläge-rin in erster Instanz zugesprochenen - nunmehr der Höhe nach nicht mehr streitigen - Forderung der Klägerin in Höhe von 16.381,47 DM (nebst Zinsen) und die Widerklage in Höhe von 378.182,28 DM (nebst Zinsen). Die Klägerin hat zunächst Klage in Höhe von 25.505,64 DM erhoben. In der mündlichen Verhand-lung vom 05.02.1991 haben die Parteien aufgrund von der Klägerin erteilter Gutschriften den Rechtsstreit in Höhe von 9.124,17 DM übereinstim-mend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.381,47 DM nebst 5 % Zinsen von 25.505,64 DM für den Zeitraum vom 25.08.1990 bis zum 14.09.1990, von 19.343,48 DM vom 15.09.1990 bis zum 20.09.1990, von 19.207,18 DM vom 21.09.1990 bis zum 08.11.1990 und von 16.381,47 DM seit dem 09.11.1990 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 382.377,35 DM zuzüglich 11,25 % Zinsen seit dem 31.10.1990 zu zahlen. Die Klägerin hat zur Widerklage beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat die über 12.186,40 DM hinausge-hende Klageforderung bestritten; insoweit werden S. 2 - 5 des Schriftsatzes vom 25.10.1990 (Bl. 84 - 87 d.A.) in Bezug genommen. Im Hinblick auf die gegen den Restanspruch der Klägerin er-klärte Aufrechnung und den mit der Widerklage gel-tend gemachten Anspruch auf einen Ausgleich in Hö-he von insgesamt 394.563,75 DM gemäß § 89 b HGB, wegen dessen Berechnung der Höhe nach auf S. 9, 10 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 91, 92) und S. 5 und 6 des Schriftsatzes vom 31.01.1991 (Bl. 253, 254 d.A.) verwiesen wird, hat der Be-klagte behauptet: Trotz des ausdrücklichen Ausschlusses der Ver-pflichtung, in § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertra-ges, der Klägerin die Namen seiner Kunden zu nen-nen, komme die Klägerin durch andere den Vertrags-händlern auferlegte Verpflichtungen dennoch in den Genuß der Daten, die ihr ermöglichten, den Kunden-stamm des Vertragshändlers zu nutzen; dementspre-chend sei die Klägerin auch im Besitz der entspre-chenden Daten über seine Kunden. a) Gemäß § 7 Nr. 6 Abs. 5 - 7 des Händlervertrages habe der Vertragshändler seine Kundendatei ent-sprechend den -Richtlinien zu führen, die von eingerichteten Kommunikationssysteme zu nutzen und sicherzustellen, daß die Datenverarbei-tungssysteme mit dem -System kompatibel sei-en. b) Gemäß § 7 Nr. 6 Abs. 5 des Händlervertrages sei der Vertragshändler verpflichtet, an einem soge-nannten "Kundenkontaktprogramm" teilzunehmen. Hierbei habe er, der Beklagte, die Namen und Adressen seiner Kunden an eine Firma M. für Handel und Industrie GmbH weitergeben müssen, die die Kunden regelmäßig zu Werbezwecken ange-schrieben und mit Prospektmaterial versehen hätte. Diese Werbeagentur sei ihm von der Klägerin vorge-geben worden; den entsprechenden Vertrag habe er bei Lehrgängen in aller Eile unterschreiben müs-sen. Die von der Firma ermittelten Daten wie auch die Werbeerfolge seien der Klägerin zugeflos-sen; die Einschaltung der Firma GmbH, deren Selbständigkeit nicht erkennbar sei, diene der Um-gehung von Ausgleichsansprüchen. Er habe weder von der Firma GmbH die Mittei-lung über die Löschung der Kundendaten erhalten noch eine solche Löschung bei der Firma GmbH veranlaßt. c) Ab dem 01.01.1990 habe er auf Verlangen der Kläge-rin sein Buchhaltungssystem umgestellt. Eine mo-natliche Auswertung, die auch Kundennamen enthal-ten habe (Summen- und Saldenliste als Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.1990, Bl. 192 d.A.), sei dem bei der Klägerin angestellten Betriebsberater S. übersandt worden. d) Das in § 7 Nr. 8 des Händlervertrages erklärte Einverständnis, daß bei dem Kraftfahrzeugbundesamt gespeicherte Daten (Fahrgestellnummer und Zulas-sungsdatum, Abmeldedatum, Regionalschlüssel) an die Klägerin übermittelt werden könnten, ermögli-che es dieser, durch eine weitere Anfrage die Hal-ter zu ermitteln. e) Gemäß Nr. 4.10 der Werberichtlinien als Anlage zum Schreiben vom 22.09.1989 habe er die Verpflichtung gehabt, an zwei Sonderschauen teilzunehmen. Hier-bei seien Preisausschreiben veranstaltet worden. Die Klägerin habe über die Teilnahmekarten Name und Anschriften der teilnehmenden Kunden erfahren. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß durch § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages klar-gestellt sei, daß jeder Händler vertraglich be-rechtigt sei, jede Information einzuschränken, die zur Überlassung von persönlichen Kundendaten füh-ren könne. Sie hat behauptet: zu a) Durch diese Verpflichtungen werde keine Möglich-keit begründet, in die Kundenkartei des Beklagten zu gelangen. zu b) Die Firma GmbH, die weder personal- noch kapi-talmäßig mit ihr, der Klägerin, verbunden sei, werde aufgrund eines entsprechenden Auftrages des betreuenden Händlers in dessen Namen und mit des-sen Absender tätig. Sie, die Firma GmbH, leite - entsprechend ihrer gegenüber dem Händler (Anlage zum Schriftsatz vom 08.01.1991, Bl. 213 d.A.) und ihr, der Klägerin, bestehenden Verpflichtung - Na-men und Anschriften der Kunden nicht an sie, die Klägerin, weiter. Nach dem Ausscheiden aus der Händlerorganisation bekomme der Händler seine An-schriften zurück und könne die Kundennamen löschen lassen. Die Kunden würden danach nicht mehr bewor-ben. Dieses sei noch einmal in der Einverständnis-erklärung des Beklagten vom 10.01.1989 zur Teil-nahme am Kundenbarometer, an dem er, der Beklagte, freiwillig teilgenommen habe, klargestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 08.01.1991, Bl. 214 d.A.). Die Firma GmbH gebe nur die statistische Auswer-tung und das Ergebnis an sie, die Klägerin, wei-ter, ohne daß ein Kunde individuell bestimmbar sei. zu c) Es habe keine Verpflichtung des Beklagten bestan-den, ihrem Betriebsberater S. Personenkon-ten zur Verfügung zu stellen, die für den durchzu-führenden Betriebsvergleich und die Plausibili-tätskontrolle unbrauchbar seien. S. habe den Beklagten zur Umarbeitung einer von der Firma D. erstellten Erfolgsrechnung auf das System der Firma in N. (TOPCO-System) um die Sachkonten der Summen- und Saldenlisten gebeten. Die Umarbeitung brauche nicht durch ihre Mitarbei-ter zu erfolgen, sondern könne auch durch den Händler selbst oder durch dessen Steuerberater durchgeführt werden. Aufgrund der Erfolgsrechnung bekomme sie keine individuellen Zahlen über den einzelnen Betrieb, sondern nur dem einzelnen Händ-ler sei es möglich, seine Zahlen mit den Erfolgs-rechnungen der einbezogenen Betriebe zu verglei-chen. zu d) Die vom Kraftfahrzeugbundesamt herausgegebenen Da-ten ließen keinerlei Identifizierung von Haltern und deren Zuordnung zu Händlern zu. Das Datenband werde entsprechend einer gegenüber dem Kraftfahr-zeugbundesamt eingegangenen Verpflichtung zurück-gegeben; es sei verboten, Kopien zu ziehen. Die Klägerin hat die Behauptungen des Klägers zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestritten. Durch das am 09.04.1991 verkündete Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klä-gerin 16.381,47 DM nebst den beantragten Zinsen zu zahlen. Zur Begründung seiner Auffassung, daß die Aufrechnung des Beklagten nicht durchgreife und die Widerklage unbegründet sei, hat es im wesent-lichen ausgeführt, der Beklagte sei zwar einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorgani-sation der Klägerin eingegliedert gewesen, er sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen. Wegen des weiteren In-haltes, auch wegen des genauen Wortlautes von § 7 Nr. 6 des Händlervertrages, wird das angefochtene Urteil in Bezug genommen. Gegen dieses dem Beklagten am 23.04.1991 zuge-stellte Urteil hat dieser mit dem am 21.05.1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einmaliger Fristverlänge-rung bis zum 21.07.1991 mit dem am 20.06.1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstin-stanzliches Vorbringen. Er hält § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages im Hinblick auf §§ 9 AGB-Ge-setz, 22 GWB für unwirksam und begründet den zur Aufrechnung gestellten Anspruch (in Höhe von 16.381,47 DM) und die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung weiter wie folgt: zu b) Die Firma GmbH betreibe ausschließlich das Kundenkontaktprogramm der Klägerin. Sie sei wirt-schaftlich und finanziell von der Klägerin abhän-gig. Gesellschafter der Firma GmbH sei die Firma S. & S. Ltd, zu deren Mitgesell-schaftern auch die Klägerin zählen könne. Die Fir-ma GmbH lösche von sich aus die ihr überlasse-nen Daten nicht oder nur ausnahmsweise, wenn der Händler aus der Händlerorganisation der Klägerin ausscheide; die Kunden würden weiter beworben. zu c) Er, der Beklagte, sei gemäß § 7 Nr. 6 Abs. 3 des Händlervertrages verpflichtet gewesen, die kurz-fristige Erfolgsrechnung zu erstellen und der Klä-gerin die Daten zur Verfügung zu stellen. Der in-dividuelle Berater S. habe Einblick in die Unterlagen und Kenntnis von den Kunden erhalten. zu d) Die Zuordnungsmöglichkeit der Daten zu den Händler ergebe sich daraus, daß die Händler von der Kläge-rin die Daten erfragen dürften. Es bestehe die Möglichkeit, daß Kunden nach einer Rückrufaktion an die Klägerin zurückschreiben würden; damit wür-de der Klägerin wiederum Namen und Anschriften be-kanntgegeben. Einen Großteil der Kundendaten er-lange die Klägerin über die Kreditbank GmbH, die im Besitz der entsprechenden Kreditver-träge und damit der Kundendaten sei. 40 % der Käu-fe würden finanziert oder im Wege des Leasingge-schäftes überlassen. Durch das Verfahren bei Preiserhöhungen komme die Klägerin ebenfalls in den Besitz von Kundendaten. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil - 83 0 97/90 - des Landgerichts Köln vom 09.04.1991 abzuändern, 2. die Klage abzuweisen; 3. die Klägerin zu verurteilen, an ihn, den Be-klagten, 378.182,28 DM zuzüglich 11,25 % Zin-sen hieraus seit dem 1. November 1990 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise bei einem Vollstreckungsschutzaus-spruch ihr, der Klägerin, zu gestatten, Si-cherheit durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder öffent-lichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen unter Hinweis darauf, daß zu § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages zwischen ihr und dem Zentralverband des deutschen Kraft-fahrzeughandels, dem Verband der -Händler Deutschland e.V. und dem -Händlerbeirat ab-gesprochen worden sei, daß jeder Händler verlangen könne, daß das Bucheinsichtsrecht durch einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten ausgeübt werde. Sie behauptet, die in § 7 Nr. 8 des Händ-lervertrages aufgeführten Daten seien nicht per-sönlicher Natur, sondern beträfen nur Angaben über Zulassungen. Persönliche Daten über Kunden würden ihr im Rahmen der Finanzierung und des Leasingge-schäftes nicht zugänglich gemacht. Im Verfahren wegen Preiserhöhungen habe sie an die Händler die Weisung erteilt, Kundenanschriften unkenntlich zu machen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug ge-nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB (Analog) in Höhe von 394.564,75 DM aufgrund dessen er wirksam die Aufrechnung erklären und Zahlung von der Klägerin verlangen könnte. Die Anwendund des § 89 b HGB (Analog) ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien mit den Schreiben vom 28.05.1990 und 15.06.1990 den Händlervertrag einvernehmlich aufgehoben haben könnten. Denn für den Ausschluß des Ausgleichsan-spruchs stellt § 89 b Abs. 3 HGB die abschließende Regelung dar. Auch der Eigenhändler kann den Aus-gleichsanspruch nicht dehalb verlieren, weil er sich mit dem Hersteller über die Vertragsbeendigung geeinigt hat (BGH WM 1987, 1462, 1464; BGH NJW-RR 1988, 42, 43). Die Klägerin hat einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung nicht hinreichend dargelegt; ob ein solcher bestand, kann dahinstehen, denn der Beklagte hat mangels einer ihr, der Klägerin, gegenüber bestehenden Verpflich-tung zur Verschaffung seines Kundenstammes keinen Anspruch gemäß § 89 b (Analog) HGB. Sinn des § 89 b HGB ist, dem Handelsvertreter eine Gegenleistung zu verschaffen für die auf seine Lei-stung zurückgehende Möglichkeit des Unternehmers, den vom Vertreter geschaffenen Kundenstamm wirt-schaftlich weiter zu nutzen (vgl. zuletzt: BGH NJW-RR 1991, 156, 158). Der Anspruch ist - in entspre-chender Anwendung des § 89 b HGB - auch dem Eigen-händler zuzubilligen, wenn dieser seinem Hersteller in vergleichbarer Weise durch Überlassung des Kun-denstammes einen wirtschaftlich verwertbaren Vor-teil verschafft, wobei die analoge Anwendung nur zulässig ist, wenn die Stellung des Eigenhändlers im Einzelfall der eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichsanspruches maß-geblichen Voraussetzungen gleichkommt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das zwischen ihnen be-gründete Rechtsverhältnis sich nicht nur in einer bloßen Käufer- Verkäuferbeziehung erschöpfte, son-dern daß der Beklagte in das Vertriebssystem einge-gliedert war. Dieses folgt auch aus den im Händler-vertrag niedergelegten umfassenden Katalog von Pflichten, wonach der Beklagte verpflichtet war die Interessen der Klägerin in vielfacher Weise und in sich zu fördern, so daß er insoweit weitgehend Auf-gaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handels-vertreter zukommen. Die bloße Einbindung in die Vertriebsorganisation des Herstellers reicht jedoch für die analoge An-wendung des § 89 b HGB nicht aus. Beim Handelsver-treter gelangt der Unternehmer in die Kenntnis der persönlichen Daten durch die Vermittlung oder den Vertragsabschluß des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers; zudem besteht eine Berichtspflicht gemäß § 86 Abs. 2 HGB. Auf diese Weise erhält der Unternehmer ohne weiteres den Zugriff auf die von dem Handelsvertreter vermittelten Kunden. Der Ver-tragshändler schließt demgegenüber Verträge im ei-genen Namen ab, so daß die Kundendaten nicht ohne weiteres an den Hersteller gelangen. Korrespondie-rend mit den Pflichten des Handelsvertreters ist es zur Begründung eines Anspruches gemäß § 89 Abs. 1 HGB (Analog) erforderlich, daß eine Ver-pflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung des Kundenstammes besteht. Demgegenüber reicht es nicht aus, daß dem Hersteller der Zugang zu dem Kunden-stamm aus tatsächlichen Gründen ermöglicht wird, ohne daß er dieses verlangen und durchsetzen kann. Notwendiger aber auch ausreichender Vertragsinhalt für die anspruchsrelevante Verpflichtung ist es, daß der Hersteller - wie der Unternehmer im Han-delsvertreterverhältnis - Kenntnis derjenigen Daten erhält, die er benötigt, um den Kundenstamm nutzen zu können, also insbesondere Namen und Anschriften der Kunden, wobei es gleichgültig ist, ob dieses bei Beendigung oder während der Vertragszeit durch-laufende Unterrichtung erfolgt oder die Übertragung der Kartei im ganzen oder nach und nach (vgl. BGH DB 1986, 1069). Er muß jedoch die Möglichkeit ha-ben, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres zu nutzen (BGH ZIP 1988, 1177, 1181; NJW-RR 1988, 42, 43; WM 1987, 1462, 1463 - ständige Rechtsprechung). Die Parteien haben in § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händler-vertrages vom 18.03./25.09.1987 vertraglich festge-legt, daß der Beklagte nicht zur Offenbarung von Kundennamen verpflichtet ist. Diese Bestimmung be-nachteiligt den Beklagten nicht entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben deshalb unangemessen, weil damit wesentliche Rechten oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einge-schränkt werden, daß die Erreichung des Vertrags-zweckes gefährdet ist (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Sie stellt nur klar, welche Verpflich-tungen der Eigenhändler nicht hat, ohne diese Klar-stellung die Verpflichtung zur Überlassung des Kun-denstammes ohne weiteres begründet wäre. Die Eigen-händler als Vertragspartner der Klägerin werden durch die analoge Anwendbarkeit des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB ausreichend geschützt, wonach der Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nicht im Vor-aus ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1985, 3076, 3077). In § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertra-ges geht es jedoch nicht um den Ausschluß des An-spruchs, sondern um die Regelung eine Verpflichtung des Eigenhändlers, die erst die Voraussetzung für analoge Anwendung der Vorschrift schaffen würde. Deshalb ist auch ein Mißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 GWB nicht ersichtlich, unabhängig davon, daß der Beklagte zu den weiteren Voraussetzungen des § 22 GWB nicht hinreichend dargelegt hat; die or-dentlichen Gerichte haben jedoch Verträge als wirk-sam hinzunehmen, die die Kartellbehörden nicht für unwirksam erklärt haben. Selbst wenn § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages unwirksam wäre, hätte die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung der Daten des Kun-denstammes. Denn es besteht auch keine anderweitige vertragliche Regelung, aufgrund derer der Beklagte solche Maßnahmen hätte ergeifgen müssen, daß der Klägerin - indirekt ohne ausdrückliche Verpflich-tung - der Zugang zu der Kundenkartei ermöglicht worden wäre. Die einzelnen von dem Beklagten aufge-führten Verpflichtungen sind in diesem Zusammenhang wie folgt zu bewerten: a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, durch die Verpflichtungen, eine Kundendatei zu führen (§ 7 Nr. 6 Abs. 5), die von der Klägerin eingerich-teten Kommunikationssysteme zu nutzen (§ 7 Nr. 6 Abs. 6) sowie die von der Klägerin empfohlene Soft-ware (§ 7 Nr. 6 Abs. 7) sei eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den Kundenstamm zu überlas-sen nicht begründet worden. Der Beklagte hat jeden-falls nicht dargelegt, wie die Klägerin aufgrund dieser Verpflichtungen Rückgriff auf die Namen und Anschriften der Kunden nehmen kann. Der Beklagte greift dieses mit seiner Berufung nicht an. b) Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er mit der Weitergabe von Namen und Anschriften seiner Kunden an die Firma GmbH aufgrund der Verpflichtung in § 7 Nr. 6 Abs. 5 des Händlervertrages zur Teilnahme an einem von der Klägerin empfohlenen Kundenkon-taktprogramm ihr, der Klägerin, die Kundendaten zu-gänglich gemacht hat. Nach dem vorgelegten Ver-tragsformular verpflichtet sich die Firma GmbH gegenüber dem Vertragshändler, als Treuhänder nach den Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes zu han-deln, insbesondere über die ihr überlassenen Infor-mationen zu schweigen und die übernommenen Kunden-adressen ohne Einverständnis des Auftraggebers (Händlers) weder an die Klägerin noch an Dritte weiterzugeben; die Vertragslaufzeit endet automa-tisch mit Ausscheiden des Händlers aus der Händler-organisation. Noch deutlicher geht aus dem Ver-tragsformular für die freiwillige Teilnahme an dem "Kundenzufriedenheits-Index" hervor, daß die Firma GmbH sich verpflichtete, dem Vertragshändler "bei... Ausscheiden aus dem KKP-Programm die voll-ständigen Adresslisten der Kundenanschriften, die im Rahmen des KKP-Programmes... zur Verfügung gestellt worden sind, auszuhändigen". Der Beklagte hat an der letztgenannten Veranstaltung freiwillig teilgenomemn. Aus den Verpflichtungen der Firma GmbH folgt, daß dem Beklagten durchsetzbare Ansprü-che gegen die Firma GmbH zustehen, die Überlas-sung des Kundenstammes an die Klägerin zu unterbin-den; bei Verletzung der Verpflichtung stehen ihm Schadensersatzansprüche zu. Gleichgültig, ob die Klägerin über die Werbeargen-tur S. & S. Ltd. an der Firma GmbH beteiligt ist - was der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat - und ob - was der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat - die Klägerin dem In-halt der gegenseitigen Verpflichtungen in ihrem mit der Firma GmbH geschlossenen Vertrag zutreffend wiedergegeben hat, kann aufgrund der bloßen Mög-lichkeit, daß die Firma vertragswidrig handelt die Verpflichtung des Beklagten in § 7 Nr. 6 Abs. 5 des Händlervertrages nicht als Verpflichtung zur Weitergabe der persönlichen Daten der Kunden an die Klägerin gesehen werden. Der Beklagte kann seiner-seits für die Löschung der Kundendaten Sorge tra-gen, die ohnehin 42 Monate nach Zulassung des jüng-sten vom Beklagten verkauften Kfz zu erfolgen hat. Auch wenn die Erfolge des Kundenkontaktprogrammes der Klägerin zufließen, hat dieses nichts mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Kundenstammes, d.h. bestimmbare mit Namen und Anschriften versehe-nen Personen, die bei dem Beklagten Kraftfahrzeuge gekauft haben, zu tun. Soweit sie bei ihm gekauft haben, sind ihm dafür die Erlöse zugeflossen; eine Verpflichtung zur Weitergabe der persönlichen Daten dieser Kunden hat er ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit einzelne beworbene nach seinem Ausscheiden kaufen, stellen sie nicht den Kundenstamm dar, den er aufgrund einer Verpflichtung der Klägerin über-lassen hat; die Frage der Markentreue (sog. Sogwir-kung der Marke, vgl. OLG Köln BB 1947, 148 m.w.N.) kann deshalb dahinstehen. c) Auch in der in § 7 Nr. 6 Abs. 3 des Händlervertra-ges enthaltenen Verpflichtung, kurzfristige Er-folgsrechnungen zu erstellen und der Klägerin Daten für einen regelmäßigen Betriebsvergleich zur Verfü-gung zu stellen liegt keine stillschweigend getrof-fene Verepflichtung zur Herausgabe von personenbe-zogenen Kundendaten. Das gilt auch in Ansehung der Behauptung der Beklagten, er habe seit dem 01.01.1990 auf Verlangen der Klägerin sein Buchhal-tungssystem umgestellt und die monatlichen Auswer-tungen einem bei der Klägerin angestellten Be-triebsberater zur Verfügung gestellt, darunter die Summen- und Saldenliste mit Personenkonten. Dem Be-klagten stand es frei, die Erfolgsrechnungen durch einen Steuerberater erstellen zu lassen oder auch selbst zu fertigen. Entschied er sich für den ko-stenlosen Weg, die von seinem Steuerberater abgeru-fene D. -Berechnung durch einen bei der Klägerin angestellten Betriebsberater auf das TOPCO-System der Klägerin umstellen zu lassen, brauchte er die-sem dennoch die personenbezogenen Konten nicht zur Verfügung zu stellen; sie waren - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 7 Nr. 6 Abs. 3 des Händ-lervertrages nicht notwendig. Übersandte er dennoch personenbezogene Daten, galt die Verschwiegenheits-pflicht des § 7 Nr. 6 Abs. 4. Darüber hinaus konnte der Betriebsberater der Klägerin den Summen- und Saldenlisten die Anschriften der Kunden nicht ent-nehmen; eine lückenlose Überlassung des Kundenstam-mes war nicht gewährleistet. d) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, die Ant-worten der Kunden im Rahmen der Preisausschreiben, die bei 2 jährlichen Sonderschauen durchgeführt würden, an denen sich der Beklagte als Vertrags-händler gemäß Ziffer 4.10 der Werberichtlinien als Anlage zum Schreiben vom 22.09.1989 beteiligen muß-te, sei nicht geeignet, der Klägerin den Kunden-stamm sofort und ohne weiteres nutzbar zu machen und die betroffenen Händler herauszufiltern; über-dies sei dem teilnehmenden Kunden freigestellt, die Anschrift des Händlers anzugeben. Denn es ist so fernliegend, das aus der Verpflichtung, an Sonder-schauen teilzunehmen, die Verpflichtung zur Über-lassung eines Kundenstammes folgen könnte, daß ein stillschweigender Erklärungswille im Hinblick auf eine solche Verpflichtung hieraus nicht gefolgert werden könnte. Der Beklagte hat die Ausführungen des Landgerichtes nicht angegriffen. e) Die Einverständniserklärung in § 7 Nr. 8 des Händ-lervertrages, daß von den beim Kraftfahrzeugbundes-amt gespeicherten Kraftfahrzeugdaten an die Kläge-rin übermittelt werden - die Fahrgestellnummer i.V.m. den Zulas- sungsdaten, - die Abmeldedaten, - die Regionalschlüssel, hat nicht die persönlichen Daten der Kunden zum Ge-genstand, sondern nur zulassungsbezogene Daten. Es besteht somit aufgrund dieser Einverständniserklä-rung keine Verpflichtung zur Übergabe des Kunden-stammes. Die Händler werden überdies vertraglich dadurch abgesichert, daß sie Mitteilung von den ab-gerufenen Daten verlangen können. Falls die Klägerin die Daten für eine Rückrufaktion bei dem Kraftfahrzeugbundesamt abruft, fehlt es an einer Verpflichtung des Beklagten. Die zur analogen Anwendung des § 89 b HGB notwendige Verpflichtung ist immer dann nicht gegebene, wenn der Hersteller auf andere Weise als aufgrund einer Verpflichtung des Händlers an die Daten gelangt, nämlich rein tatsächlich etwa durch andere Händler, Anschluß an ein Datensystem oder durch die Sogwirkung der Marke (vgl. BGH NJW 1959, 144; NJW 1961, 662; BB 1980, 12, 13; OLG Köln a.a.O.; OLG Bremen vom 22.03.1990, 2 U 70/89, juris-Dokument, 621105). Bei einer Rück-rufaktion verschafft sich die Klägerin die Daten auf eine solche tatsächliche Weise. Sie kann nicht aufgrund einer Verpflichtung gerade des Beklagten "sofort und unmittelbar" über den Kundenstamm ver-fügen, weil sie jedenfalls nach der Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamts die Kunden nicht ohne wei-teres den jeweiligen Händler zuordnen kann. Aus der Verpflichtung gemäß dem vorgelegten Formular des Kraftfahrzeugbundesamtes zur Rückrufaktion ergibt sich zwar keine Rückgabeverpflichtung, jedoch eine Anonymisierungs- und Löschungspflicht des Herstel-lers, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestat-tet. Falls die Kunden im Rahmen einer Rückrufaktion fra-gen haben, dürfte zum einen naheliegen, daß sie sich i.V.m. ihrem -Händler setzten, da sie von der Klägerin aufgefordert werden, mit diesem in Kontakt zu treten; zum anderen gilt, daß auch inso-weit die Daten aus tatsächlichen Gründen in den Be-sitz der Klägerin gelangen, nicht jedoch auf einer Verpflichtung des Händlers und mit der unmittelba-ren Möglichkeit, sie einem bestimmten Händler zuzu-ordnen. f) Die tatsächliche Durchführung von Bank- und Lea-singgeschäften durch die Kunden bedingen keine Ver-pflichtung des Beklagten, der Klägerin den Kunden-stamm zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Abwicklung von Kundenverträgen bei Preiserhöhungen. Bezüglich der letzteren bestand zu dem eine Anwei-sung der Klägerin, "alle Kundenanschriften unkennt-lich zu machen". Dem Beklagten steht somit mangels einer Verpflich-tung, der Klägerin bei Beendigung des Vertragsver-hältnisses einen Kundenstamm zu überlassen, eine Gegenleistung nicht zu. Schadensersatzansprüche ge-mäß §§ 35, 26 Abs. 2 GWB wegen rechtswidriger Dis-kriminierung hat er ebensowenig geltend gemacht wie den Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 2 der EWG-VO 123/85; zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche hat der Beklagte nicht vorgetra-gen. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO: Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 394,563,75 DM