Urteil
5 U 100/91
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0319.5U100.91.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 297/90 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. 1 Entscheidungsgründe 2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist. 3 Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, der Beklagte habe schon nicht wirksam Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Widerspruchsformular weist links oben unter "Anschrift" und bei der Unterschrift den Firmenstempel des Beklagten auf. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Unterschrift "i.A. T" von einer insoweit bevollmächtigten Mitarbeiterin bzw. 4 einem Mitarbeiter des Beklagten stammte. Daß dies so ist, folgt unter anderem auch daraus, daß laut Postzustellungsurkunde auch die Berufung für den Beklagten von einer Frau T in Empfang genommen worden ist. Außerdem ist der Widerspruch jedenfalls auch wegen stillschweigender Genehmigung durch den Kläger wirksam. 5 In der Sache selbst kann allerdings der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht gefolgt werden. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zur Absendung der Police und damit inzident auch zum alsbaldigen Zugang derselben war nämlich schlüssig. Da der Beklagte sich in erster Instanz mit keinem Wort zum Klagevortrag geäußert, insbesondere also auch den Erhalt der Police nicht bestritten hatte, ja er sich nicht einmal anwaltlich hatte vertreten lassen, brauchte die Klägerin nicht auch noch von sich aus darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß und wann die Police dem Beklagten zugegangen war. 6 Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beklagte die Police erhalten hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht an. 7 Ein Rückgriff seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten scheidet nämlich schon deshalb aus, weil die Klägerin den Schadensfall vom 31.07.1989 zu Unrecht reguliert hat; nach den ihr vorliegenden Unterlagen war es nämlich überaus zweifelhaft, ob der 8 Beklagte als ihr Versicherungsnehmer den Schaden überhaupt verursacht hatte. 9 Schon dem Schreiben der geschädigten Firma Q vom 08.08.1989 an die Versicherungsagentur Weishaupt ist zu entnehmen, daß für die angebliche Beschädigung des Einfahrttores durch den Beklagten offenbar überhaupt keine Zeugen zur Verfügung standen und der Sachvortrag der Geschädigten hinsichtlich der Schadensverursachung durchaus fragwürdig war. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit zum einen auch aus der Schadensschilderung des Beklagten, deren Erhalt die Klägerin bestätigt hat und in der der Beklagte ausdrücklich aufgeführt hat, mit Hilfe zweier Einweiser in die Toreinfahrt gesetzt zu haben und von diesen nicht etwa auf eine Beschädigung aufmerksam gemacht worden zu sein, noch auch eine solche selbst bemerkt zu haben; auch sein Lkw weise keine Beschädigungen auf, wie sie an sich im Falle einer Kollision mit dem Einfahrttor hätten entstehen müssen. Ferner hat der Beklagte dort ausdrücklich darauf hingewiesen, die Fotos des angeblichen Unfallortes zeigten mit Deutlichkeit, daß mehrere angeblich durch seinen Unfall verursachte Schäden bereits starke Rostansätze zeigten. Des weiteren hat der Beklagte dort darauf hingewiesen, daß er von betriebseigenem Personal der Firma Q eingewiesen worden sei, so daß ihn schon deshalb kein Verschulden an einer eventuellen Beschädigung treffen könne. Der Mitarbeiter F der geschädigten Firma Q hat in seiner Erklärung vom 17.10.1989, 10 die der Klägerin unter gleichem Datum übermittelt worden ist, lediglich angegeben, vor dem Lkw des Beklagten sei bereits ein anderer Lkw auf dem Betriebsgelände entladen worden. Er selbst habe auf seinem Gabelstapler sitzend beobachtet, daß der Beklagte versucht habe, seinen Lkw rückwärts auf das Betriebsgelände zu setzen, wobei er mehrmals vor-und zurückgesetzt habe. Er selbst - F -sei sodann vom Beklagten zum Einweisen herangeholt worden; da habe der Lkw aber schon auf dem Hof gestanden. Seiner Meinung nach könne die Beschädigung des Tores nur bei dem vorherigen Rangieren erfolgt sein. Aus dieser Schilderung ergibt sich aber mit Deutlichkeit, daß der Zeuge F die behauptete Beschädigung durch den Beklagten selbst überhaupt nicht beobachtet hat bzw. auch den Schaden nicht einmal unmittelbar nach diesem Vorgang selbst gesehen hat. 11 Angesichts des Umstandes, daß weder dieser Mitarbeiter der geschädigten Firma noch auch sonstige Einweiser eine Schadensverursachung durch den Beklagten beobachtet haben und dieserhalb auch erst zwei Tage später Ansprüche geltend gemacht worden sind, hatte die Klägerin alle Veranlassung, eine Schadensverursachung durch den Beklagten als Versicherungsnehmer in Frage zu stellen und eine Regulierung abzulehnen. Wenn sie gleichwohl angesichts ganz ungeklärter Sachlage und angesichts des Umstandes, daß der Beklagte unwiderlegbar eine 12 Schadensverursachung seinerseits in Abrede gestellt 13 hatte, ohne konkrete rechtliche Veranlassung den Schaden regulierte, so stellte dies eine Verletzung der ihr aus dem Vertragsverhältnis zum Beklagten erwachsenden Sorgfaltspflichten dar (vgl. Senat in r s 1989, 38 m. w. N.); diese die Klägerin zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragspflichtverletzung schließt einen Rückgriff gegen den Beklagten als Versicherunsnehmer hinsichtlich des an den Geschädigten gezahlten Betrages aus, denn der von der Klägerin wegen ihrer Pflichtverletzung zu ersetzende Schaden besteht eben in der genannten grundsätzlichen Rückgriffsmöglichkeit hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistung. 14 Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. 16 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 7.020,90 DM.