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Urteil

27 U 83/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:0401.27U83.91.00
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Leitsätze
1. Arzt und Anstaltsträger einer stationär untergebrachten psychisch kranken Person haben die Pflicht, zu verhindern, daß der Patient die Absicht zur Selbstschädigung nicht verwirklichen kann. Die Sicherheit des Patienten ist bei der stationären Behandlung oberstes Gebot. 2. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist nicht veranlaßt, wenn eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen kann, nicht anzunehmen, die akute Gefährdung (Suizidgefahr) nicht erkennbar ist. Eine solche, die Menschenwürde angreifende Zwangsmaßnahme kann gegebenenfalls als Behandlungsfehler angesehen werden. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 248/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arzt und Anstaltsträger einer stationär untergebrachten psychisch kranken Person haben die Pflicht, zu verhindern, daß der Patient die Absicht zur Selbstschädigung nicht verwirklichen kann. Die Sicherheit des Patienten ist bei der stationären Behandlung oberstes Gebot. 2. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist nicht veranlaßt, wenn eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen kann, nicht anzunehmen, die akute Gefährdung (Suizidgefahr) nicht erkennbar ist. Eine solche, die Menschenwürde angreifende Zwangsmaßnahme kann gegebenenfalls als Behandlungsfehler angesehen werden. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 248/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlage für den geltendgemachten Schadensersatz mit Recht allein § 844 Abs. 1 BGB in Erwägung gezogen, weil mangels Unterbringungsanordnung nach den Vorschriften des PsychKG NW Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG nicht in Betracht kommt. Der Senat vermag indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine schadensursächliche Pflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten nicht festzustellen. Das geht zu Lasten der Kläger, weil sie die anspruchsbegründenen Umstände zu beweisen haben. ##blob##nbsp; Im hier gegebenen Fall einer stationären Unterbrin-gung und Behandlung einer psychisch kranken Person haben Arzt und Anstaltsträger die Pflicht, alle nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Anordnungen zu treffen, um einen er-kannten oder jedenfalls erkennbaren Willen des Pa-tienten zur Selbstbeschädigung nicht zur Verwirkli-chung gelangen zu lassen. Nach ständiger gesicher-ter Rechtsprechung muß die Sicherheit des Patienten bei der stationären Behandlung oberstes Gebot sein (vgl. z. B. BGH AHRS Kza 3060/2; 3060/3; OLG Frank-furt AHRS Kza 3060/5; BayObLG AHRS Kza 3060/8; OLG Düsseldorf AHRS Kza 3060/12). Ist es nach Lage des Falles erforderlich, den psychisch kranken Patien-ten vor einer Flucht aus der Anstalt zu bewahren, weil außerhalb des Einflußbereiches des Klinikper-sonals mit einer Selbstbeschädigung zu rechnen ist, muß die Unterbringung hinreichend sicher sein, um so befürchtende Schäden zu verhindern. ##blob##nbsp; Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. sowie den Aussagen der Zeugen Dr. W. und G. ist eine Verletzung der dargelegten Pflichten zum Nach-teil der Tochter der Kläger nicht anzunehmen. ##blob##nbsp; Es gereicht dem Beklagten nicht zum Vorwurf, daß A. Unterbringung in eine geschlossene Abteilung nicht angeordnet worden ist. Da A. mit der ihr vorgeschlagenen Unterbringung nicht einverstanden war, hätte eine solche Maßnahme die Einleitung des Verfahrens nach §§ 17 ff PsychKG NW erfordert. Die dafür nach § 11 PsychKG notwendigen Voraussetzun-gen, nämlich eine nach dem krankhaften Verhalten des Patienten nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr, daß er Selbstmord begeht oder sich erheb-lichen gesundheitlichen Schaden zufügt, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht objektivierbar. Nach A. Krankenheitsbild war nicht zu befürchten, daß "ein schadensstifendes Ereignis unmittelbar bevorstand oder sein Eintritt wegen seiner Unberechenbarkeit zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände je-doch jederzeit zu erwarten war" (vgl. Wortlaut des § 11 Abs. 2 PsychKG). ##blob##nbsp; Solche Gründe sind nicht feststellbar. Der Sach-verständige Prof. P. hat nach Auswertung der Kran-kenakten und unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Dr. W. und G., die seinerzeit mit A. Behandlung befaßt waren, überzeugend dargelegt, daß die Patientin unter einer Belastungsreaktion bei neurotischer Depression litt, was von den Ärzten zutreffend diagnostiziert worden war. Eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen könne, sei nicht anzunehmen gewesen. Bei der Patientin habe sich vielmehr seit Jahren eine krisenhafte Entwicklung gezeigt, die pubertäre Züge gehabt habe. Auf diese Depression sei sowohl medikamentös als auch mittels ande-rer therapeutischer Maßnahmen (Gespräche, Beschäf-tigungstherapie) richtig reagiert worden. Die seit 1982 geäußerten Suizidgedanken seien erkannt und ernstgenommen worden. Eine Unterbringung in eine geschlossene Abteilung sei nicht veranlaßt gewesen. Eine solche, die Menschenwürde A. mißachtende (Zwangs-)Maßnahme wäre hier sogar als Kunstfehler zu bezeichnen gewesen. Es sei richtig gewesen, daß die Behandler auf die Suizidäußerungen einge-gangen und sich mit der Ernsthaftigkeit intensiv auseinandergesetzt hätten. Die offenbar gegebene akute Gefährdung (Suizidgefahr) sei am Morgen des 07.09.1989 indessen nicht erkennbar gewesen. Die geäußerten Schlafstörungen und Angstanfälle seien mehr oder weniger ausgeprägt durchgehend, also auch schon während des stationären Aufenthalts im August 1989 vorhanden gewesen. Auf die Unruhe und Ängst-lichkeit der Patientin sei durch ein Gespräch und die Ankündigung einer Überprüfung der Medikation angemessen reagiert worden. Im übrigen habe man die während der Nacht aufgetretene Unruhe und Ängst-lichkeit zutreffend zunächst mit der dafür vorgese-henen Bedarfsmedikation bekämpfen wollen. Schließ-lich sei darauf hinzuweisen, daß es keine wissen-schaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber gäbe, warum sich jemand plötzlich umbringe, seine jahre-langen Erwägungen und Gedanken gerade zu diesem be-stimmten Zeitpunkt in die Tat umsetze. Einzelne Äu-ßerungen dritter Personen oder des Behandlers seien kaum geeignet, eine Selbsttötung auszulösen. ##blob##nbsp; Danach kann von der Notwendigkeit einer Unterbringung in eine geschlossene Abteilung nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige hat sich mit den Vorwürfen der Kläger umfassend und überzeugend auseinandergesetzt und insgesamt die Frage, ob das Behandlungsteam unter Berücksichtigung aller Umstände die Selbsttötung hätte verhindern können, verneint. Die akute Selbstgefährdung sei nicht erkennbar gewesen. ##blob##nbsp; Der Behandlungsseite kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie keine ständige Überwachung, etwa mittels ununterbrochener Begleitung der Patientin durch Klinikpersonal, angeordnet hat. A. sollte und wollte nach Einnahme der Bedarfsmedikation zunächst zur Beschäftigungstherapie gehen, um anschließend gegen 11.00 Uhr den vorgesehenen Gesprächstermin mit dem Abteilungsarzt wahrzunehmen, wie ihr vorge-schlagen worden war. Damit war sie zufrieden, wei-tergehende Überwachungsmaßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, hatte sie abgelehnt. Es hat kein Grund für die Annahme bestanden, sie werde sich gleichwohl diesem Ablauf mit Selbstschädigungsab-sicht entziehen. Daß sie dies doch getan hat, war bei den gegebenen Umständen nicht voraussehbar, jedenfalls kann das Nichterkennen dem Zeugen G. nicht als schuldhafter Behandlungsfehler angelastet werden. ##blob##nbsp; Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß der tragische Ablauf der Geschehnisse hätte verhindert werden können, wenn das Klinikpersonal sofort nach dem Verbleib der Patientin geforscht hätte. Der Todeszeitpunkt lag kurz nach 9.00 Uhr. A. muß sich also auf kürzestem Wege zu den Bahn-gleisen begeben haben. Bei diesem engen zeitlichen Zusammenhang spricht nichts dafür, daß A. rechtzei-tig gefunden worden wäre. ##blob##nbsp; Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. ##blob##nbsp; Wert der Beschwer: unter 60.000,-- DM. ##blob##nbsp; Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.150,18 DM.