Beschluss
2 W 59/90
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:0403.2W59.90.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1990 - 19 T 16/90 - in der Fassung des undatierten Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Köln - 19 T 16/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1990 - 19 T 16/90 - in der Fassung des undatierten Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Köln - 19 T 16/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen. Gründe Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 16.02.1990 die durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 20.12.1989 auf Antrag des Gläubigers erlassene Durchsuchungsanordnung aufgehoben. Durch einen weiteren, undatierten, nach dem Inhalt der Akten etwa im März 1990 gefaßten Beschluß hat das Landgericht die Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 16.02.1990 entsprechend § 319 ZPO dahin ergänzt und berichtigt, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.12. 1989 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers vom 11.09. 1989 auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung auf Kosten des Gläubigers abgewiesen wird. Gegen diese ihm nicht vor dem 29.03.1990 zugestellten Entscheidungen wendet sich der Gläubiger mit der am 21.03.1990 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 568 Abs. 2, 577 Abs. 2, 793 ZPO, 287 Abs. 4 A0. Die richterliche Durchsuchungsanordnung im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung ist gemäß § 287 Abs. 4 AO den Amtsgerichten zugewiesen. Hiermit ist auch das Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung in Bezug genommen, so daß gegen die Entscheidung des Amtsgerichts auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung der Rechtsmittelzug der Zivilprozeßordnung (hier: §§ 567 ff., 577, 793 ZPO) eröffnet ist (vgl. KG NJW 1982, 2326 f.; Klein/Orlopp, AO, 4. Aufl. 1989, § 287, Anm. 6). Die weitere Beschwerde des Landes gegen den Beschluß des Landgerichts vom 16.02.1990 ist form- und fristgerecht eingelegt worden: Bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht am 21.03.1990 war der angefochtene Beschluß dem Finanzamt noch nicht förmlich zugestellt worden. Durch eine am 19.02.1990 von der Geschäftsstelle des Landgerichts verfügte und Anfang März 1990 ausgeführte formlose Übersendung des Beschlusses vom 16.02.1990 wurde die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde als Notfrist gemäß §§ 187 Satz 2, 577 Abs. 2, 793 ZPO nicht in Lauf gesetzt. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 ZPO ist erfüllt: Das Land wird durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil das Landgericht die auf Antrag des Landes ergangene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts aufgehoben hat. Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der Beschluß vom 16.02. 1990 in der Fassung, die er durch den im März 1990 erlassenen, undatierten Berichtigungsbeschluß erhalten hat. Denn eine Berichtigung nach § 318 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück; vom Zeitpunkt der Berichtigung an ist ausschließlich die Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses maßgebend (vgl. BGH NJW 1984, 1041 mit weit. Nachw.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 319, Rdn. 25). Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlaß abgelehnt. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden: Die Kammer hat den Anspruch des Gläubigers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, daß es über die Erstbeschwerde des Schuldners entschieden hat, ohne das Finanzamt zuvor aufzufordern, zu dem Schriftsatz des Schuldners vom 03.01.1990 Stellung zu nehmen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfG NJW 1982, 1453). Ausreichend ist, daß der betroffenen Partei hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG NJW 1985, 1149; Lüke in: Münchener Kommentar zu ZPO, 1992, Einl. Rdn. 126; Zöller/Stephan, a.a.O., vor § 128, Rdn. 6). Dies war hier der Fall: Mit der Übersendung des Schriftsatzes vom 03.01.1990 ist dem Finanzamt die Möglichkeit zur Erwiderung eingeräumt worden. Das Landgericht hat mit seiner Entscheidung auch angemessene Frist nach der Übersendung abgewartet, innerhalb derer das Finanzamt sich hätte äußern können. Ausdrücklich zu einer Stellungnahme auffordern brauchte das Landgericht das Finanzamt nicht. Das Landgericht hat auch keine Überaschungsentscheidung getroffen: Einen Vertrauenstatbestand, daß es zunächst nicht über die Beschwerde entscheiden, sondern zuvor verfahrensleitende Anordnungen treffen werde, hat es entgegen der Rüge der weiteren Beschwerde nicht gesetzt. Das Landgericht hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts mit der Begründung aufgehoben, daß der Schuldner gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheid Einspruch eingelegt habe, so daß gemäß § 277 AO Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit durchgeführt werden düften, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich sei. Ein solches Sicherungsbedürfnis habe der Gläubiger nicht dargelegt. Der Senat trägt Bedenken, ob dem gefolgt werden kann. Vielmehr legt der Wortlaut des § 277 AO, daß “Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden" dürfen, ”als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist", die Auslegung nahe, daß durch diese Norm nicht zusätzliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung umschrieben werden, sondern der Umfang der zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt wird, daß also nicht der Nachweis eines besonderen Sicherungsbedürfnisses als Voraussetzung der Zulässigkeit der Vollstreckung gefordert wird, sondern bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung die Behörde auf Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung (Pfändung) beschränkt ist, ohne die Pfandstücke schon jetzt verwerten zu dürfen. So wird die Vorschrift des § 277 AO jedenfalls im steuerrechtlichen Schrifttum, auf das das Landgericht bei seiner abweichenden Auslegung nicht eingegangen ist, verstanden (vgl. Klein/Orlopp, a.a.O., Anm. zu § 277; Schwarz, AO, 1988, § 277, Rdn. 2; Tipke/Kruse, AO, 1989, Anm. zu § 277). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn die Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis deshalb als richtig, weil die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts jedenfalls aus einem anderen Grunde aufzuheben ist. Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzuge - nur durch den Richter angeordnet werden. Für den Bereich der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden (§ 249 Abs. 1 AO) wird diese Anordnung durch § 287 Abs. 4 AO den Amtsgerichten - bzw. den ihnen im Rechtsmittelzug übergeordneten Instanzen - übertragen. Worauf die Prüfung des Richters vor Erlaß der Vollstreckungsanordnung zu erstrecken ist, läßt sich unmittelbar weder aus Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG NJW 1981, 2111) noch aus § 287 Abs. 4 AO entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1981, 2111; vgl. auch BFHE 130, 136, 139 f.) hat der Richter zumindest zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Zwar unterliegt der Inhalt eines Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren - auch soweit es die Anordnung einer Durchsuchung zum Gegenstand hat - keiner materiellrechtlichen Prüfung mehr (vgl. BVerfG NJW 1979, 1539, 1540; BVerfG NJW 1981, 2111). Als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung durch den Richter zu überprüfen ist indes, ob ein solcher Vollstreckungstitel - im Fall der Vollstreckung nach der Abgabenordnung also ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (§ 251 Abs. 1 AO) - vorliegt. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 130, 136, 139), die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist (vgl. BVerfG NJW 1981, 2111, 2112), hierfür nicht in jedem Fall erforderlich, daß dem Gericht die vollstreckbaren Verwaltungsakte vorgelegt werden. Entbehrlich kann ihre Vorlage dann sein, wenn sich das Gericht auf andere Weise die Überzeugung davon verschaffen kann, daß die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben sind, wobei sich - wie der Bundesfinanzhof (a.a.O.) zutreffend herausgestellt hat - die gebotene Intensität dieser Prüfung auch daran orientieren kann, ob der Vollstreckungsschuldner das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen in Zweifel zieht oder einräumt. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch und gerade Streit darüber besteht, ob und aus welchen Titeln die Behörde die Zwangsvollstreckung betreiben kann, kann indes auf die Bezeichnung der einzelnen Vollstreckungstitel (vollstreckbaren Verwaltungsakte) schon zur Vermeidung sonst bestehender Lücken im Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verrichtet werden: Gerade weil das Bestehen des materiellen Steueranspruchs im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, sondern der Überprüfung des jeweiligen Steuerbescheids durch die hierfür zuständigen Finanzgerichte vorbehalten ist, muß im Falle des Bestehen solchen Streits dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen werden, daß und welche vollstreckbaren Bescheide dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. In einem solchen Fall ist deshalb die allgemeine Erklärung der Finanzbehörde, daß vollstreckbare Ansprüche aus dem Steuerverhältnis in bestimmter Höhe gegeben seien, zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als Voraussetzung für die Erteilung der Durchsuchungsanordnung unzureichend (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik der Notwendigkeit inhaltlicher Substantiierung einer allgemein gehalten, vom Schuldner hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestrittenen Bescheinigung des Gerichtsvollziehers: Senat, RPfleger 1990, 216, 218). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als - worauf der Senat das Finanzamt durch Verfügung vom 03.05.1991 unter Angabe von Beispielen hingewiesen hat - auch aus dem von der Behörde vorgelegten Akten der Vollstreckungsstelle des Finanzamts für das Gericht nicht zu ersehen ist, wie sich der Betrag von DM 30.045,01 zusammensetzt, wegen dessen die Durchsuchungserlaubnis beantragt worden ist. Der Senat hat deshalb dem Finanzamt durch diese Verfügung vom 03.05.1991 aufgegeben, im einzelnen, nach Steuerart, Veranlagungszeitraum, Datum des Bescheides mit Aktenzeichen und Höhe der jeweils festgesetzten Steuer aufgelistet, anzugeben und zu belegen, wegen welcher festgestellten Steueransprüche die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Den Anforderungen dieser Verfügung genügt die Stellungnahme des Finanzamts nicht. Hier sind zwar einzelne Beträge, Veranlagungszeiträume und Fälligkeitszeitpunkte aufgeführt. Welche vollstreckbaren Verwaltungsakte der Vollstreckung zugrunde gelegt werden, ist indes nicht angegeben. Da der Senat somit das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hinreichend feststellen kann, muß die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts durch den angefochtenen landgerichtlichen Beschluß bestätigt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen: Auch in seinem Berichtigungsbeschluß hat es die Beschlußformel des Beschlusses vom 16.02.1990 im Kostenpunkt lediglich dahin ergänzt, daß der Gläubiger die Kosten des Antrages auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung, d.h. die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, zu tragen hat. Der Senat ergänzt daher die Entscheidung des Landgerichts weiter dahin, daß auch die Kosten der Erstbeschwerde dem Gläubiger -als unterlegener Partei - gemäß § 91 ZPO zur Last fallen. Daß der Gläubiger das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt hat, steht dieser Ergänzung zu seinen Ungunsten nicht entgegen: Das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius") gilt für die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Kosten nicht (vgl. BGHZ 92, 137, 139; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 308, Rdn. 23; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 308, Rdn. 9). Das Landgericht hat den Beschwerdewert für das Verfahren der Erstbeschwerde zutreffend auf DM 5.000,-- festgesetzt. Für eine von dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners angeregte Abänderung dieser Wertfestsetzung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) ist daher kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, MDR 1988, 329 f.) ist der Streitwert für das Verfahren auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung mit einem Bruchteil des Wertes der zu vollstreckenden Geldforderung zu bemessen (vgl. auch Schneider, Streitwert-Kommentar, 9. Aufl. 1991, Rdn. 1021). Im Streitfall ist das für die Bewertung maßgebliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers zusätzlich durch die Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen unter Ausschluß der Verwertungsbefugnis (§ 277 AO) reduziert. Beschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM