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Urteil

5 U 191/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:0615.5U191.91.00
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Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31.07.1991 verkündete Urteil der 19. Zivil­kammer des Landgerichts Bonn- 19 0 119/90 -werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beru­fungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klä­gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten zu 2) und der Klägerin wird gestattet, Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut­schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf­fentlichen Sparkasse zu erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31.07.1991 verkündete Urteil der 19. Zivil­kammer des Landgerichts Bonn- 19 0 119/90 -werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beru­fungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klä­gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) und der Klägerin wird gestattet, Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut­schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf­fentlichen Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Die vom Beklagten zu 1) geschiedene Beklagte zu 2) ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks "Im L" in O. In dem Haus unterhielt sie eine Zweitwohnung. Hierfür hatte sie bei der Klägerin mit Wirkung ab 07.12.1983 eine Hausratversicherung ab­geschlossen. Am Abend des 07.12.1983 kam es durch Brandstiftung zu einem Brandschaden. Die Beklagte zu 2) meldete bei der Klägerin einen Feuer- und einen Diebstahlschaden an. Aufgrund einer Entschädigungs- und Vergleichsvereinba­rung vom 21.12.1983 zahlte die Klägerin 110.000,00 DM. Der Betrag wurde auf das gewünschte Konto 140 213 xxxx bei der H in T, Kon­toinhaber "Q " überwiesen. Im August 1989 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer möglichen Tatbeteiligung der. Beklagten an der Brandstiftung vom 07.12.1983. Durch rechtskräftiges Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 21.03.1990 - 23 W 9/89 (90 Js 298/89 und 466/89 StA Bonn) - wurde die Beklagte zu 2) unter anderem wegen des Ereignisses vom 07.12.1983 wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstif­tung zum Versicherungsbetrug sowie wegen Betruges, Anstiftung zur Brandstiftung und Anstiftung zur schwe­ren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt; der Beklagte zu 1) wurde wegen des vorbezeichneten Ereignisses wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug und mit Beihilfe zum Betrug zu ei­ner Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Voll­streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der geleisteten Entschädigung und hat vorgetragen: Die Beklagten seien als Anstifterin bzw. Gehilfe an der Brandstiftung vom 07.12.1983 beteiligt gewesen. Gegen die Beklagte zu 2) ist am 13.03.1991 Teilver­säumnisurteil über 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1984 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Kosten ergangen. Gegen dieses am 22.03.1991 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 2) am 04.04.1991 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, mit der Maßgabe, das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 2) vom 13.03.1991 Aufrechtzuer­halten, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamt­schuldner zu verurteilen, an sie 110.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.04.1984 so­wie 10,00 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzweisen; die Beklagte zu 2) zusätzlich, das Versäumnisurteil vom 13.03.1991 aufzu­heben. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und wechselseitig behauptet, der jeweils andere habe die gezahlte Entschädigung für sich behalten. Das Landgericht hat nach Verlesen von Teilen des Inhalts der beigezogenen Strafakten 23 W 9/89 LG Bonn durch Urteil vom 31.07.1991, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, den Beklagten zu 1) verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der durch Teilversäumnisurteil vom 13.03.1991 verurteilten Beklagten zu 2) an die Klägerin 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage ge­gen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.03.1991 gegen die Beklagte zu 2) hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte zu 2) verurteilt wird, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 zu zahlen. Im übrigen hat es das Versäum­nisurteil aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 2) insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die Beklagte zu 2) habe durch die Meldung eines Brand- und Diebstahlschadens die Klägerin dazu veranlaßt, auf ein gemeinsames Konto der beiden Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von 110.000,00 DM zu bezahlen. Die Beklagte zu 2) habe ihren Bruder, den Zeugen I, dazu angestif­tet, den dieser Zahlung zugrundeliegenden Brand an ihrem bei der Klägerin gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versicherten Anwesen zu legen. Außerdem habe die Beklagte zu 2) mit dem Zeugen I einen Ein­bruchdiebstahl in dem fraglichen Anwesen vorgetäuscht. Beides habe die Beklagte zu 2) vorgenommen, um von der Klägerin Versicherungsleistungen zu erhalten. Der Beklagte zu 1) sei in die Planungen zu dieser Tat völ­lig eingeweiht und mit diesen einverstanden gewesen. Er sei bei einigen Planungsgesprächen anwesend gewesen und habe sich an diesen auch mit einem konkreten Vorschlag beteiligt, indem er dazu geraten habe, für die Tatausführung einen Mietwagen zu nehmen. Auch habe er dem Zeugen I vor der Tatausführung den Hausschlüssel zu dem Tatobjekt übergeben. Die Überzeugung von diesem Sachverhalt hat das Landgericht aus den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Pro­tokollen über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen I vom 09.08.1989 und deren Ergänzung vom 16.08.1989 gewonnen. Die Tatsache, daß der Zeuge I im vorliegenden Verfahren die Aussage verweigert habe, stehe dem nicht entgegen. Gegen das ihm am 07.08.1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) am 23.08.1991, gegen das ihr am 06.08.1991 zugestellte Urteil, hat die Beklagte zu 2) am 02.09.1991 Berufung eingelegt. Beide Beklagte haben ihre Rechtsmittel nach mehrfacher Verlängerung der Be­rufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1991 jeweils an diesem Tag begründet. Der Beklagte zu 1) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es sei unzutreffend, daß er selbst einen Tatbeitrag zu der angeblichen Brandstiftung geleistet habe. Er habe dem Zeugen I keinen Haustürschlüssel gegeben und erst recht nicht dazu angeregt, daß dieser als Trans­portmittel einen Mietwagen besorge. Die von der Klägerin gezahlte Entschädigung habe er nicht erhalten. Die vom Landgericht durchgeführte „Beweisaufnahme" entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Vernehmung des Zeugen I vor der Kriminalpolizei habe nicht zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen. Die Beklagte zu 2) wiederholt ebenfalls ihr erstin­stanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Landgericht habe in unzulässiger Weise die Aussagen des Zeugen I in den Protokollen der Strafakten im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Durch diese Verwertung seiner Angaben im Strafverfah­ren werde das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen I ausgehöhlt. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen. Die Beklagte zu 2) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 13.03.1991 aufzuheben und die Klage gegen sie abzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürg­schaft einer deutschen Großbank, Genossen­schaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öf­fentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen zu können. Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Strafakten 23 W 9/89 LG Bonn (90 Js 466/89 und 298/89 StA Bonn) waren Gegenstand der Verhandlung. Entscheidungsgründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufungen der Beklagten sind in der Sache selbst nicht be­gründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamt-schuldner verurteilt, die zu Unrecht gezahlte Entschä­digung in Höhe von 110.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen I, die dieser als Beschuldigter im Strafverfahren gemacht hat, zutreffend gewürdigt. Auch nach Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) hat die Beklagte zu 2) den Zeugen I zu der Tat am 07.12.1983 angestiftet und hat der Beklagte zu 1) dazu Beihilfe geleistet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref­fenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich auszu­führen: 1. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Verwertung der Aussage des Zeugen I für den vorliegenden Zivilrechtsstreit greifen nicht durch. Nachdem der Zeuge I im vorliegenden Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge­brauch gemacht hat und deshalb für eine persönliche Vernehmung als Beweismittel nicht mehr zur Verfü­gung steht, konnte das Landgericht stattdessen auf Urkunden zurückgreifen, die Angaben des Zeugen zum Tatgeschehen enthalten. Anders als gemäß § 252 StPO schließt die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilrechtsstreit die Verwertung von Niederschrif­ten über dessen frühere Vernehmung nicht aus. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für das Zivilverfahren kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dazu führen, in der Verwertung nunmehr eine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungs­rechts dieses Zeugen zu sehen. Seine persönliche Entscheidung, nunmehr das Zeugnis zu verweigern, wird geachtet und bleibt in jedem Falle unangetastet. Davon unabhängig ist die Entscheidung der Frage, ob Niederschriften über frühere Vernehmungen dieses Zeugen, bei denen er aus freien Stücken eine Aussage gemacht hat, nunmehr zu Lasten (oder zu Gunsten) der Parteien verwertet werden dürfen. Das wird durch die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 83, 2342) nicht in Frage gestellt. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Danach kann die Aussage eines Beschuldigten nicht mehr verwertet werden, wenn dieser jetzt als Zeuge im Strafverfahren gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dar­aus, daß der Zeuge I im Zivilverfahren Zeuge ist und er seine Angaben im Strafverfahren als Beschuldigter gemacht hat. Zwar trifft es zu, wenn die Beklagten vortragen, ein Beschuldigter sei aus Gründen der Selbstverteidigung vielleicht eher be­reit, auch Angehörige zu Unrecht zu belasten, weil dies anders als bei einer falschen Zeugenaussage nicht unter Strafdrohung stehe. Dies hindert jedoch nicht die Verwertung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung an sich. Der von den Beklagten vorgetragene Umstand hat vielmehr bei der Beweis­würdigung Berücksichtigung zu finden, nämlich bei der Frage, ob das Gericht die betreffende Aussage in Ansehung auch dieses Umstandes für wahr hält oder nicht. Soweit die Beklagten sich auf die Entscheidung des BGH (NJW 85, 1470) berufen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch der dortige Sachverhalt enthält einen entscheidenden Unterschied zum vor­liegenden Fall und ist deshalb mit ihm nicht ver­gleichbar. Danach kann die Aussage eines im Strafverfahren über sein Aussageverweigerungsrecht nicht ordnungs­gemäß belehrten Zeugen (oder auch Beschuldigten) im Zivilverfahren nicht verwertet werden. Daraus läßt sich lediglich der Grundsatz ableiten, daß Proto­kolle über nicht ordnungsgemäß zustandegekommene Vernehmungen später nicht mehr verwertet werden dürfen. Im Streitfall ergeben sich insoweit aber keine Bedenken. Die Situation ist vielmehr grundle­gend anders, weil sich aus den Strafakten zweifels­frei ergibt, daß der Zeuge I (als damaliger Beschuldigter) vor seiner Vernehmung ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StP0). Ansonsten ergeben sich aus der vorbezeichneten Entscheidung des BGH keinerlei Hinweise darauf, daß gegen die Einführung eines im Strafverfahren ord­nungsgemäß zustandegekommenen Vernehmungsprotokolls in den Zivilrechtsstreit irgendwelche durchgreifen­den Bedenken anzumelden sind. 2. Daß der Zeuge I die Angaben so wie niederge­legt gemacht hat, ist unstreitig. Davon, daß diese Angaben die Vorgänge, die zu der Tat am 07.12.1983 geführt haben, ebenso zutreffend wiedergeben wie den Tatverlauf selbst, ist der Senat überzeugt. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß die Aussage des Zeugen I keine Tendenz erkennen läßt, die Beklagten zu Unrecht zu belasten, viel­mehr die die Beklagten belastenden Angaben gewis­sermaßen notwendiger Bestandteil seines eigenen Ge­ständnisses sind. 3. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Ver­jährung gegen den Anspruch der Klägerin greift nicht durch. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten kommen darauf im Berufungsrechtszug auch nicht mehr aus­drücklich zurück. 4. Soweit die Beklagten wechselseitig einwenden, der jeweils andere von ihnen habe die gezahlte Entschä­digung für sich behalten, ist dies im Streitfall unerheblich. Im Rahmen des gegen sie begründe­ten Schadensersatzanspruchs wegen unerlaubter Hand­lung haften beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Ersatz des gesamten Schadens (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB); Daß die Klägerin den Betrag von 110.000,00 DM gezahlt hat, ist im übrigen un­streitig. 5. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 110.000,00 DM.