Urteil
5 U 17/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0702.5U17.92.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 ##blob##nbsp; 3 ##blob##nbsp; 4 ##blob##nbsp; 5 ##blob##nbsp; 6 ##blob##nbsp; 7 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache - auch mit dem in 2. Instanz erstmals gestellten Hilfsantrag - keinen Erfolg. 8 ##blob##nbsp; 9 ##blob##nbsp; 10 Das Landgericht hat - mit zutreffender Begrün-dung - zu Recht einen über den anerkannten Teil hinausgehenden Anspruch des Klägers ver-neint. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich vollinhalt-lich anschließt, wird zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO. 11 ##blob##nbsp; 12 ##blob##nbsp; 13 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend und klarstellend Folgendes auszu-führen: 14 ##blob##nbsp; 15 ##blob##nbsp; 16 Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 1970 keinen Vertragsneuabschluß dar, sondern ledig-lich eine Umgestaltung bzw. Änderung der schon 1962 geschlossenen Anwartschaftsversicherung. Würde man nämlich vom Abschluß einer gänzlich neuen Anwartschaftsversicherung in 1970 unter Aufhebung der 1962 geschlossenen ausgehen, hätte das den vom Kläger als Versicherungsneh-mer mit Sicherheit nicht bezweckten Effekt, daß Krankheiten, die vor der "neuen" Anwart-schaftsversicherung, also vor 1970, aufgetre-ten waren, dann nicht mehr unter den Schutz dieser - neuen - Anwartschaftsversicherung fielen. 17 ##blob##nbsp; 18 ##blob##nbsp; 19 Das Landgericht hat die Klausel B 2 der AVB Tarif AB auch richtig interpretiert. Mitversi-chert sind nur während der Anwartschaftsversi-cherung entstandene Krankheiten mit Ausschluß von anerkannten Dienstbeschädigungen und zwar unbeschadet der Frage, wann diese als solche anerkannt worden sind. Den Sinn dieser Klausel stellen die Beklagte und auch das Landgericht zutreffend dar. Für die anerkannten Dienstbe-schädigungen erhält der Geschädigte nach den dienstrechtlichen Versorgungsbestimmungen Lei-stungen. Dies ist gerade der Sinn der Anerken-nung von Krankheiten als Dienstbeschädigungen. Im Hinblick auf die dienstrechtlichen Versor-gungsleistungen nach dem Versorgungsgesetz soll die Versichertengemeinschaft im Rahmen der privaten Krankenversicherung von diesbe-züglichen Leistungen entlastet werden. 20 ##blob##nbsp; 21 ##blob##nbsp; 22 Soweit die Berufung versucht, die angebliche Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB bzw. nach Maß-gabe des AGBG herzuleiten, dringt sie im Er-gebnis ebenfalls nicht durch. 23 ##blob##nbsp; 24 ##blob##nbsp; 25 Ein Verstoß gegen § 9 AGBG liegt nicht vor. Der Regelungsgehalt von B 2, AVB Tarif AB liegt darin, die Versicherung von anerkannten Dienstbeschädigungen ohne besonderen Zuschlag auszuschließen, was im Hinblick auf die ander-weitigen Leistungen nach dem Versorgungsgesetz sachlich angemessen und gerechtfertigt ist. 26 ##blob##nbsp; 27 ##blob##nbsp; 28 Dahinstehen kann, ob Leistungsbeschreibungen wie vorliegend überhaupt einer Überprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des AGBG unter-zogen werden können, denn vorliegend benach-teiligt jedenfalls die vorgenannte Klausel den Kläger bzw. Berufssoldaten allgemein im Ver-hältnis zu anderen Berufsgruppen nicht etwa unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. 29 ##blob##nbsp; 30 ##blob##nbsp; 31 Im vorliegenden Fall handelte es sich um ei-ne bloße Leistungsbeschreibung mittels negati-ver Abgrenzung. Das Hauptleistungsversprechen, nämlich die private Krankenversicherung als solche, hat nach wie vor Bestand mit Ausnahme lediglich des Bereichs der anerkannten Dienst-beschädigungen. Dies erscheint nicht als ei-ne inhaltlich unangemessene Verkürzung der vollwertigen Leistung, denn die Erreichung des Vertragszwecks im allgemeinen ist nicht gefährdet. Damit ist die Einschränkung des Hauptleistungsversprechens hier nur als ei-ne unerhebliche und daher unbeachtliche Ein-schränkung anzusehen, die lediglich die Gren-zen des Leistungsversprechens aufzeichnet. (So entspricht es wohl auch herrschender Meinung, daß der inhaltlich vergleichbare § 5 1 a MB/KK gegenüber den Bestimmungen des AGBG bestands-kräftig ist siehe auch Wriede in Bruk-Möller VVG 8 mtl. Krankenversicherung Anm. G 21). 32 ##blob##nbsp; 33 ##blob##nbsp; 34 Zum anderen und entscheidend zeigt dies auch die im Rahmen der Prüfung der Gebote von Treu und Glauben erforderliche Interessenabwägung: Die soziale Funktion der privaten Krankenver-sicherung ist es auch, einen Ersatz für feh-lenden Sozialversicherungsschutz zu gewähren. Dies ist ein sozialer Schutzzweck des Kranken-versicherungsvertrages. Ein Verstoß gegen die-sen Schutzzweck ist durch den Ausschluß aner-kannter Dienstbeschädigungen nicht gegeben; denn die §§ 80 f. Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. den §§ 9 f. Bundesversorgungsgesetz ge-währen eine gesetzliche Krankenversorgung für alle anerkannten Wehrdienstbeschädigungen. Zum Teil gehen die Leistungen nach dem SVG sogar noch über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. 35 ##blob##nbsp; 36 ##blob##nbsp; 37 Zutreffend ist es, daß der Versicherer berech-tigt und verpflichtet ist, nicht kalkulierbare Risiken - insbesondere solche, die auf Kriegs-ereignissen beruhen - aus ihrem Versicherungs-schutz ganz auszuschließen; aber die vom Kläger angestrebte Differenzierung zwischen Kriegs- und Friedenszeiten vermag nicht zu überzeugen. Zum einen macht es unter Umstän-den Schwierigkeiten, "Krieg" zu definieren; zum anderen ist es so, daß ein großer Teil der männlichen Bevölkerung der Wehrpflicht un-terliegt und damit einem erhöhten Unfall- und Krankheitsrisiko auch in Friedenszeiten ausge-setzt ist. Einer Versichertengemeinschaft kann ein solches Risiko ohne Risikozuschlag nicht zugemutet werden. Dies widerspräche dem Grund-satz, daß die Versicherungsnehmer mit gerin-gem Risiko durch diejenigen mit großem Risi-ko nicht unangemessen belastet werden dürfen. Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers an der Sache vorbei, Arbeitnehmer mit vergleich-barem Risiko (Polizisten, Geldboten etc.) wür-den mitversichert, eine solche Versicherung sei demgemäß kalkulierbar. Zutreffend ist ei-ne solche Versicherung kalkulierbar, zumindest für Friedenszeiten, aber für die anderen Ver-sicherungsnehmer unzumutbar. Die für den Klä-ger maßgebliche Vergleichsgruppe - Beamte - wird genauso behandelt wie er. Bei anerkannten Dienstbeschädigungen, insbesondere bei Polizi-sten z.B., greift die Leistungsausschlußklau-sel der Anwartschaftsversicherung ebenfalls ein, denn Abschnitt B 2 der AVB stellt gene-rell auf anerkannte "Dienstbeschädigungen" ab. 38 ##blob##nbsp; 39 ##blob##nbsp; 40 Durch die Betreibung der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung wird der Betreffende entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa "bestraft"; er verschafft sich nämlich, wie die Beklagte zu Recht anmerkt, - durch die Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung Leistungen nach dem SVG, die ihm für die Dauer der Anwartschaftsversicherung noch nicht zu-stehen, im Fall des Klägers immerhin für einen Zeitraum von 20 Jahren, was unbestreitbar ei-nen beträchtlichen Vorteil für ihn darstellt, der das Betreiben des Anerkennungsverfahrens durchaus sinnvoll und für ihn vorteilhaft er-scheinen läßt. 41 ##blob##nbsp; 42 ##blob##nbsp; 43 Es verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen Treu und Glauben, den Kläger nicht so zu behandeln, als wäre die Rheumaerkrankung in dem Versicherungsschutz der Anwartschafts-versicherung enthalten. Ob die Beklagte bei der Vertragsänderung 197O in von der Rheuma-erkrankung des Klägers gewußt hat oder nicht, ist unerheblich. Im angesprochenen Zeitraum bis 1970 handelte es sich noch nicht um ei-ne anerkannte Dienstbeschädigung. Das Kriteri-um der anerkannten Dienstbeschädigung zum Lei-stungsausschlußtatbestand zu machen, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Dies stellt näm-lich ein handhabbares und damit taugliches Ab-grenzungs- und Feststellungskriterium für das Vorliegen einer Dienstbeschädigung dar. Daß die Beklagte 1970 im eventuellen Wissen um die Rheumaerkrankung des Klägers keine Prä-mienerhöhung vornahm, ist folgerichtig, da sie diese Erkrankung - die damals noch keine aner-kannte Dienstbeschädigung war - als "normales" Erkrankungsrisiko im Rahmen der Anwartschafts-versicherung schon einkalkuliert hatte. Etwas anderes ergab sich erst dann, als feststand, daß es sich nicht um eine in die Prämienhöhe einkalkulierte Wehrdienstbeschädigung handel-te. Über den damit verbundenen Leistungsaus-schluß mußte die Beklagte über ihr Formschrei-ben (Bl. 135 d.A.) hinaus nicht informieren. Inhaltsgleiche Regelungen waren ja bereits Ta-rifbestandteil bei Abschluß des Versicherungs-vertrages im Jahr 1962. Sich hierüber klar zu sein bzw. sich hierüber zu informieren, war Sache des Klägers. 44 ##blob##nbsp; 45 ##blob##nbsp; 46 Auch mit dem Hilfsantrag kann die Berufung keinen Erfolg haben. 47 ##blob##nbsp; 48 ##blob##nbsp; 49 Aus den eingangs genannten Bestimmungen ergibt sich im Rahmen des Umfangs der Anwartschafts-versicherung ein Ausschluß von anerkannten Dienstbeschädigungen. Zwar mag grundsätzlich eine Mitversicherung auch solcher vom Aus-schluß an sich erfaßter, anerkannter Dienstbe-schädigungen gegen einen besonderen Zuschlag denkbar und möglich sein; dies bedeutet aber nicht, daß der Kläger als Versicherungsnehmer auf den Abschluß einer entsprechenden vertrag-lichen Vereinbarung auch einen rechtlichen An-spruch hat. Als privater Anbieter unterliegen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - die privaten Krankenversicherer grundsätzlich kei-nem Kontrahierungszwang. Ein solcher läßt sich insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbe-handlung herleiten, da auch dieser im privaten Vertragsrecht gemeinhin nicht obligatorisch ist. Die privaten Versicherer können nicht unter den normalen Versicherungsschutz fallen-de Risiken gegen besonderen Zuschlag mitversi-chern, sie müssen es aber nicht. 50 ##blob##nbsp; 51 ##blob##nbsp; 52 Im übrigen besteht auch im Fall des Klägers gerade kein schutzwürdiges Interesse an ei-ner solchen Zusatzversicherung, weil er für die anerkannte Wehrdienstbeschädigung ja gera-de die gesetzlichen Ansprüche aus dem Versor-gungsgesetz hat und zwar nicht lediglich gemäß §§ 10, 11 BVG auf Heilbehandlung pp. während der aktiven Zeit, sondern nach §§ 80 f SVG auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-nisses. Damit ist eine umfassende Versorgung im Rahmen der anerkannten Dienstbeschädigung erreicht, so daß eine zusätzliche Absiche-rung im Rahmen privater Krankenversicherung nicht zwingend geboten und unverzichtbar ist und auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ver-pflichtung der Beklagten im Sinne des Hilfsan-trages nicht bejaht werden kann. Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 9.6.1992 gibt keine Veranlassung zur Wieder-eröffnung der mündlichen Verhandlung, da die dort angesprochenen Gesichtspunkt bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. 53 ##blob##nbsp; 54 ##blob##nbsp; 55 Zur Zulassung der Revision bestand keine Ver-anlassung, da es sich vorliegend um eine an den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Entscheidung handelt, der keine allgemeine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 56 ##blob##nbsp; 57 ##blob##nbsp; 58 Nach allem war die Berufung mit der Kostenfol-ge des § 97 ZPO zurückzuweisen. 59 ##blob##nbsp; 60 ##blob##nbsp; 61 Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. 62 ##blob##nbsp; 63 ##blob##nbsp; 64 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 8.000,00 DM.