Beschluss
18 W 23/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:0713.18W23.92.00
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Leitsätze
1. Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt.
2. Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensklägerin gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 93/91 - vom 3. April 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensbeklagten gegen den vorbezeich-neten Beschluß wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schiedsverfahrensklägerin zu 1/3 und die Schiedsverfahrensbeklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. 2. Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern. Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensklägerin gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 93/91 - vom 3. April 1992 wird als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensbeklagten gegen den vorbezeich-neten Beschluß wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schiedsverfahrensklägerin zu 1/3 und die Schiedsverfahrensbeklagte zu 2/3. G r ü n d e ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; A. Die Parteien stehen schon seit längerer Zeit in der Weise in Geschäftsverbindung, daß die in Aachen ansässige Schiedsverfahrensbeklagte von der Schiedsverfahrensklägerin, einer in M. residieren-den Holzexportfirma, Hölzer kauft, wobei zwischen ihnen eine Firma R. GmbH, M. (Geschäftsführer S.), als Agentin tätig wird. Die Agentin hat sich dabei im Verhältnis zwischen den Parteien stets eines von ihr verfaßten Vertragsformulars und eigener Lie-fer- und Zahlungsbedingungen ("Contract-Contract") bedient (vgl., jedoch ohne Wiedergabe der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Anlagehefter - AH - II, Anlagen 4 und 5), das am Ende Unterschriften beider Vertragsparteien und der Agentin vorsieht. ##blob##nbsp; Die Schiedsklägerin meint, zwischen den Parteien seien zu den vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen zwei Kaufverträge nach Maßgabe der un-umstritten vordatierten und von ihnen nicht unter-schriebenen Kontrakte Nr. 6890 vom 26. Februar 1990 und Nr. 7190 vom 27. Februar 1990 zustande gekom-men. Da die Schiedsverfahrensbeklagte den Abschluß dieser Verträge verneint, deswegen die nach H. verschifften Partien Holz nicht abgenommen hat und die Schiedsverfahrensklägerin das Holz nach ihrer Darstellung mit Verlust anderweit verkauft haben will, hat sie unter teils umstrittenen Umständen die Bildung eines Schiedsgerichts und ein daran an-schließendes Schiedsverfahren veranlaßt, in dem sie sowohl gegenüber der Schiedsbeklagten (in folgende kurz: "Beklagten") als auch von der Agentin ihren auch der Höhe nach bestrittenen Schaden von umge-rechnet angeblich 98.112,50 DM nebst Zinsen einge-klagt hat. ##blob##nbsp; Gegenüber dieser Verfahrensweise hat die Beklagte eingewandt, daß eine Schiedsvereinbarung nicht bestünde und daß ferner sowohl die näher gerügten Vorgänge bei der Bildung des Schiedsgerichts als auch bei der Durchführung des Schiedsverfahrens gegenüber allen drei Schiedsrichtern die Besorgnis der Befangenheit begründete. Dementsprechend hat sie auch in der einzigen mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts - u.a. - die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie sich vergeblich gegen die Durchführung dieses Termins verwahrt und beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag auszusetzen. Das Schiedsgericht hat dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen, über den Ablehnungsantrag jedenfalls nicht ausdrücklich entschieden, sondern den Geschäftsführer der Agentin zur Sache vernommen und unter dem 24. Juli 1991 den einstimmigenn Schiedsspruch (AH II,2) gefällt, daß die Beklagte in vollem Umfange zur Zahlung verurteilt und die Klage gegen die Agentin abgewiesen worden ist. ##blob##nbsp; Die Beklagte hat mit einem vom 29. Mai 1991 datie-renden und am selben Tage bei Gericht eingegangenen Antrag zum vorliegenden Verfahren gebeten, ihre Ablehnung jener drei Schiedsrichter - nämlich der Herren Schu., Schn. und Dr. Wo. - für begründet zu erklären. Durch den angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Ableh-nung des Schiedsrichters Schu. für begründet und die Ablehnung der beiden weiteren Schiedsrichter für unbegründet erklärt. ##blob##nbsp; Hiergegen haben beide Parteien, von denen die Klä-gerin das Verfahren 14 O 534/91 LG D. zwecks Voll-streckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs einge-leitet hat, sofortige Beschwerde erhoben. Die Klä-gerin hält die Ablehnung des Schiedsrichters Schu. für ungerechtfertigt und die Beklagte diejenige der weiteren Schiedsrichter für geboten. ##blob##nbsp; B. ##blob##nbsp; Das vorliegende besondere Verfahren über die Ablehnung von Schiedsrichtern (§§ 1032, 1045 ZPO) und damit der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deswegen ausgeschlossen und demzufolge allgemein unzulässig, weil das Schiedsgericht am 24. Juni 1991 bereits einen Schiedsspruch gefällt hat und dieser inzwischen auch niedergelegt worden sein mag. Der dieses Verfahren einleitende Antrag der Beklagten ist nämlich schon am 29. Mai 1991, also vor dem Schiedsspruch, eingegangen. Das Verfahren über die Ablehnung von Schiedsrichtern darf aber noch bis zur Niederlegung des Schiedsspruchs eingeleitet werden und ist, wenn dann der Schiedsspruch - zunächst zulässigerweise (§ 1037 ZPO) - ergeht sowie niedergelegt wird, fortzusetzen (BGH NJW 1952, 27; BGHZ 17,7 - 8- ; BGHZ 40, 342 - 343 - = NJW 1964, 593; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kap. 14 Rndr. 17 = S. 113; Zöller-Geimer, ZPO, 17, Aufl., § 1045, Rndr. 3; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1032, Rdnr. 32), was sich im übrigen mittelbar auch aus der Regelung in § 1037 ZPO ergibt. ##blob##nbsp; I. ##blob##nbsp; Die sofortige Beschwerde der Klägerin, die den nach Meinung des Landgerichts zu Recht abgelehnten Schiedsrichter benannt hat, ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt, ob zwischen den Parteien wegen der umstrittenen beiden Geschäfte eine Schiedsvereinbarung gilt. ##blob##nbsp; In Rechtsprechung und Literatur gehen die Meinungen darüber, ob eine sofortige Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen ein in erster Instanz für begründet erklärtes Ablehnungsgesuch richtet, auseinander (für die Zulässigkeit Schwab-Walter a.a.O., Rndr. 22 = S. 273 mit weiteren Nachweisen in FN 38; OLG München BB 1971, 886; OLG München 1961, 1219; einschränkend OLG München, KTS 1977, 178; OLG Karlsruhe, BB 1958, 1034 m.zust.Anm. Rochlitz; OLG Frankfurt, NJW 1973, 2115; OLG D., Schäfer-Finnern-Hochstein, § 1045 ZPO, Nr. 1; ge-genteiliger Meinung OLG Celle, MDR 1966, 935; Hans. OLG Ha. JZ 1959, 711 und MDR 1964, 605; Stein-Jo-nas-Schlosser, a.a.O., § 1032 Rndr. 35 m.w.N. in FN 136). ##blob##nbsp; Die die Ablehnung eines Schiedsrichters betreffenden Voraussetzungen sind in § 1032 ZPO geregelt. Danach kann ein Schiedsrichter aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines (staatlichen) Richters berechtigen. Zu diesen Voraussetzungen gehören auch die Regelungen über das nach den §§ 42 ff. ZPO einzuhaltende Verfahren. Somit ist auch § 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO anwendbar. Danach aber findet gegen einen Beschluß, durch den das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Das gilt auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch, wie vorliegend, mehrere Richter betrifft und nur wegen eines Richters für begründet erklärt wird. Eben in diese Richtung zielt die sofortige Beschwerde der Klägerin. ##blob##nbsp; Die Gegenmeinung möchte auch unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte aus § 1045 Abs. 3 ZPO entnehmen, daß die vorgenannte Einschränkung in § 46 Abs. 2 ZPO nicht gelte wie auch deswegen ausgeschlossen sei, weil die Besonderheiten des Schiedsverfahrens dies erfordern würden. Gewiß war die Ablehnung eines Schiedsrichters bis zur Neufassung der Zivilprozeßordnung durch die Be-kanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 410) durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen, so daß grundsätzlich ein die Befangenheit aussprechendes Urteil der Berufung zugänglich war. In den Entscheidungen OLG Frankfurt (a.a.O.) und OLG München (NJW 1961, 1219), die im besonderen auch auf die Entstehungsgeschichte eingehen, wird jedoch aus der Zuweisung der die Befangenheiten von Schiedsrichtern betreffenden Überprüfung in das Beschlußverfahren die Auffassung des Gesetzgebers abgeleitet, es handele sich um eine außerhalb der eigentlichen Rechtsprechung liegende Tätigkeit des Gerichts, die unbedenklich auch in diesem Verfahren erledigt werden könne. Dem kann man aber auch entnehmen, daß es für nicht mehr so bedeutend an-gesehen wurde, für die Ablehnung eines Schiedsrich-ters eine weitergehende beschwerderechtliche Über-prüfungsmöglichkeit gelten zu lassen, als sie bei der Ablehnung staatlicher Richter statthaft ist. Immerhin bemerkt OLG Frankfurt (a.a.O.) zutreffend, daß der Gesetzgeber nicht nur in § 46 Abs. 2 ZPO, sondern auch in allen anderen Gesetzen, in denen er die Richterablehnung geregelt hat, die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Ablehnung für be-rechtigt erklärt wird, ausgeschlossen und damit den Sachgehalt des § 46 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO gleich-sam als Grundsatz übernommen hat. Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die einmal beschlos-sene Ablehnung eines sogar staatlichen Richters unanfechtbar sein soll, diejenige eines Schieds-richters aber nicht. Zu Recht räumen auch das OLG Frankfurt (a.a.O.) und auch Rochlitz (a.a.O. in der Anmerkung zur dort voraus zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe) ein, daß beim Schiedsverfahren jedenfalls in den Fällen, in denen die Schiedsrich-ter nicht vertraglich vorausbestimmt sind, weit eher als beim sachlich unabhängigen staatlichen Richter zu besorgen ist, daß vor allem der von der Gegenpartei benannte Schiedsrichter gegenüber der ihn benennenden Partei aufgeschlossener ist. Anders als beim abgelehnten gesetzlichen Richter liegt die Schwelle zur Befangenheit strukturell bereits wesentlich niedriger, so daß kein Anlaß besteht, im Falle der durch ein staatliches Gericht als berech-tigt anerkannten Ablehnung nun auch noch eine zwei-te Instanz einzuschalten. Soweit das OLG-Frankfurt (a.a.O.) für seine Auffassung ferner geltend macht, einen staatlichen Richter könne die (ablehnende) Partei sich nicht aussuchen, er müsse vielmehr hingenommen werden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die eine Partei sich den Schiedsrichter, den die andere benennt, auch nicht aussuchen kann, den Obmann ebenfalls nicht. Richtig ist allerdings, daß in den Fällen vertraglich bereits vorausbestimmter Schiedsrichter die Ablehnung gemäß § 1033 Nr. 1 ZPO das Außerkrafttreten der gesamten Schiedsver-einbarung zur Folge haben kann, aber eben auch nur, wenn die Parteien - was ihnen jederzeit freigestan-den hat - keine andere Vorsorge getroffen haben. Schließlich ist das Recht einer Partei, einen Schiedsrichter - der nicht schon im Schiedsvertrag bestimmt ist - benennen zu dürfen, auch durch die Ablehnung wegen Befangenheit substantiell nicht ge-fährdet; wird die Ablehnung für berechtigt erklärt, so ist diese Partei befugt, einen anderen Schieds-richer zu benennen (§ 1031 ZPO), so daß die fehlen-de Beschwerdeberechtigung keine sonderlich nachtei-ligen Folgen mit sich bringt. ##blob##nbsp; Letztendlich ist die Frage nach der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Schiedsrichters bestätigende Beschlüsse für den vorliegenden Fall im Ergebnis sogar unerheblich. Denn die Kammer hat in der Sache zu Recht erkannt, daß der Schiedsrichter Schu. aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten hinreichenden Grund gegeben hat, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, bringen es Schiedsverfahren, in denen der oder einer der Schiedsrichter von der Gegenseite benannt werden, in besonderem Maße mit sich, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des von der Gegenseite Benannten aufkommen zu lassen, so daß eher als beim staatlichen Richter Zweifel aufkommen können und an deren Berechtigung nicht dieselben Maßstäbe wie gegenüber einem unabhängigen staatlichen Rich-ter angelegt werden können. Richtig ist nur, daß eine in einem früheren Verfahren für berechtigt erklärte Befangenheit des Schiedsrichters ihm nicht gleichsam auf Dauer auch für andere Verfahren -wie hier - anhaftet. Es ist indessen nicht zu verken-nen, daß die Ablehnung des Schiedsrichters Schu. durch die Industrie- und Handelskammer Ha. nicht nur irgendein Schiedsverfahren betraf, sondern ein solches, an dem ebenfalls die Beklagte und dies in derselben Parteistellung beteiligt war. Daß die Gründe jener früheren Ablehnung geeignet sind, bei der Beklagten Mißtrauen gegen seine Unparteilich-keit im hier zu Grunde liegenden Schiedsverfahren zu begründen, hat die Kammer bereits hinreichend und nicht wiederholungs- oder ergänzungsbedürftig dargelegt. Unabhängig hiervon ist die Beklagte nun auch noch in ihren Zweifeln dadurch bestärkt worden, daß die Kammer - als ordentliches Gericht - die Berechtigung dieser Zweifel bestätigt und damit zwangsläufig bestärkt hat. Zu Recht hat bereits das HansOLG Ha. (MDR 1964, 605) bei seinen Erörterungen über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung für begründet erklärende Be-schlüsse darauf hingewiesen, daß solche Beschlüsse das Mißtrauen der ablehnenden Partei nur noch vertiefen können. Selbst wenn das Mißtrauen bis hin zu dieser Entscheidung nicht einmal zur Ablehnung hätte vollauf genügen können, so würde es durch ei-nen derartigen Ausspruch doch vielfach, wenn nicht zumeist derart bestärkt werden (im Sinne von "wenn sogar staatliche Richter meine Zweifel für berech-tigt ansehen, dann...") daß eine - unterstellt zulässige - sofortige Beschwerde in aller Regel unbegründet sein würde, was - praxisbezogen - auch nicht für die Zulässigkeit einer solchen sofortigen Beschwerde spricht. ##blob##nbsp; II. ##blob##nbsp; Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft wie auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 1042 Abs. 1, 1045 Abs. 3, 46 Abs. 2, 574, 577 ZPO). ##blob##nbsp; Dem ihr zu Grunde liegenden verbliebenen Ableh-nungsantrag bezüglich zweier Richter fehlt auch nicht das für derartige Anträge erforderliche Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Beklag-ten. Das wäre etwa dann der Fall, wenn zufolge der unanfechtbaren oder doch auch nach sachlicher Überprüfung in der Beschwerdeinstanz berechtigten Ablehnung des einen von drei Schiedsrichtern eine weitere schiedsrichterliche Tätigkeit der verblie-benen beiden Schiedsrichter ausgeschlossen wäre. ##blob##nbsp; Ein solcher Fortfall des Feststellungsinteresses könnte etwa dann eingetreten sein, wenn der - bis-lang als geltend unterstellte - Schiedsvertrag durch den Wegfall des einen Schiedsrichters unwirk-sam wird, wie dies unter den Voraussetzungen des § 1033 Nr. 1 ZPO geregelt ist. Diese Bestimmung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anwendbar. In den ansonsten von den Parteien nicht vorgelegten, den Contract-Formularen umsei-tig beigegebenen Geschäftsbedingungen, die im maß-geblichen Punkt in den Gründen des Schiedsspruchs (oben auf S. 4, AH II, 2) wiedergegeben sind, sind die Schiedsrichter bei Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht von vorneherein in dem Vertrag be-stimmt. Jener Teil der AGB lautet nämlich: ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; "Sollte irgendeine Meinungsverschiedenheit bezüglich Erfüllung dieses Kontraktes entstehen, ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zurückzuweisen oder die Zahlung in kontraktgemäßer Weise zu verweigern. Wenn aber die Zahlung ordnungsgemäß geleistet wurde und der Streitfall nicht freundschaftlich beigelegt werden konnte, soll der Streitfall 2 Arbitern übergeben werden, von denen jede Partei einen ernennt. Die Arbiter ernennen vor Beginn der Arbitrage einen Obmann und entscheiden, ob den Käufern der reklamierte Betrag oder eine kleinere Summe zusteht. Sollte eine der Parteien versäumen, ihren Arbiter oder die Arbiter ihren Obmann innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu benennen, soll die Handelskammer zu D. diesen Arbiter bzw. Ob-mann auf Anforderung der anderen Partei oder Arbiters benennen. ##blob##nbsp; Die im Streitfall entscheidenden Schiedsrichter sind in diesen Verträgen also nicht von vornherein bereits im Schieds (Kauf-) Vertrag bestimmt. Dem entspricht das im vorliegenden Fall eingehaltene Benennungs- und Wahlverfahren. Bei einer solchen Vertragsgestaltung greift § 1031 ZPO ("Schiedsrich-ter ... aus einem anderen Grund wegfällt") ein. Nachdem der Schiedsrichter Schu. wegen für begrün-det erklärter Befangenheit weggefallen ist, hat die Beklagte einen an seine Stelle tretenden neuen Schiedsrichter zu benennen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Schiedsrichter das Verfah-ren in Anwendung von § 1037 ZPO trotz der Befangen-heitsanträge fortgesetzt und einen Schiedsspruch gefällt haben. Denn durch den Ausfall des Schieds-richters Schu. ist dem Schiedsspruch die Grundlage entzogen worden mit der Folge der Unzulässigkeit des bisherigen Verfahrens und damit der Unwirk-samkeit des bisherigen Schiedsspruchs (Schwab-Wal-ter, a.a.O., Rdnr. 20 - S. 114 - und Rndr. 27 - S. 126 -). Nach Vornahme der Ersatzbenennung wird also neu zu verhandeln und zu entscheiden sein. Mithin werden die von der Beklagten abgelehnten beiden Schiedsrichter auch dem neuen Schiedsgericht angehören, was zugleich das Interesse der Beklag-ten an der Entscheidung über ihren diese beiden Schiedsrichter betreffenden Ablehnungsantrag be-gründet. (vgl. für die unterschiedliche Regelung in § 1029 und § 1033 Nr. 1 ZPO auch OLG Frankfurt/Main MDR 1955, 749). ##blob##nbsp; Ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Ablehnung auch der beiden nach der Entscheidung des Landgerichts verbliebenen Schiedsrichter könnte allenfalls dann noch fehlen, wenn feststünde, daß zwischen den Parteien gar keine Schiedsvereinbarung in Ansehung der im Ausgangsverfahren umstrittenen beiden Verträge gilt, für die Bestellung eines Schiedsgerichts sowie sein Verfahren also keine Grundlage besteht. Diese von der Beklagten nur zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches vertretene Ansicht trifft indessen nicht zu. Nach Meinung des Senats kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung im Ablehnungsverfahren nicht darauf an, ob jene Verträge wirksam geschlossen worden sind. Denn davon hängt die Beantwortung der Frage, ob darüber ein Schiedsgericht zu befinden hat, nämlich nicht ab. Die Parteien, die als Vollkaufleute Schiedsvereinbarungen ohnehin mündlich treffen können (§ 1027 Abs. 2 ZPO), stehen unumstritten in laufender Geschäftsverbindung, in die auch die Agentin eingebunden ist, in deren Vertragsformulare die oben bereits zitierte Schiedsklausel aufgenommen ist. Allen zwischen den Parteien abgeschlossenen und durchgeführten Verträgen hat also auch jene Schiedsklausel zugrunde gelegen. Schon mit dem Eingangssatz ist klargestellt ("irgendeine Meinungsverschiedenheit bezüglich Erfüllung..."), daß zum einen zunächst die Ware abzunehmen und zu bezahlen ist und zum anderen erst dann, aber eben auch ein Schiedsgericht über diese Meinungsverschiedenheit und so gerade auch die Frage zu entscheiden hat, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Eben weil der Beklagten diese Voraussetzung für die Geschäftsverbindung bekannt gewesen ist, und sie sie bis dahin unwidersprochen hingenommen hat, muß sie sich nun selbst dann dieser Klausel unterwerfen, wenn jene beiden Verträge - etwa wegen fehlender Unterschrift beider Parteien - nicht zustande gekommen sein sollten. ##blob##nbsp; Mit dieser Feststellung ist zugleich der Vorwurf der Beklagten ausgeräumt, die Befangenheit der - verbliebenen - Richter gehe gerade auch daraus hervor, daß sie trotz Unwirksamkeit der Verträge dennoch als Schiedsrichter tätig geworden seien. Im übrigen vermag eine - hier unterstellt - unrichtige Rechtsanwendung die Befangenheit eines (Schieds-) Richters für sich allein noch nicht zu begründen, sofern sie nicht - was hier ausscheidet - völlig sachwidrig ist oder aber grundsätzliche Verfahrensnormen, wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör, verletzt. ##blob##nbsp; So ist es bei der Überprüfung der Befangenheit auch nicht zu beanstanden, daß das Schiedsgericht nicht auf Vorlage einer formalen Antragsschrift statt der Forderungszusammenstellung der Klägerin bestanden hat. Das Verfahren vor Schiedsgerichten liegt grundsätzlich im Ermessen dieses Gerichts (§ 1034 Abs. 1 ZPO), muß aber den Mindesterfordernissen gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung entsprechen. Eine förmliche Antragsschrift gar nach Art einer Klageschrift ist nicht erforderlich (Zöller-Geimer, ZPO, 14. Aufl., § 1034, Rdnr. 43). Es genügt, wie hier, daß dem Schiedsbeklagten der Streitgegenstand mit den wesentlichen Einzelheiten - vorliegend die Forderungszusammenstellung der Schiedsklägerin und der Inhalt der umstrittenen Kontrakte - bekannt sind; nach der insoweit unumstrittenen Darstellung des Geschäftsführers der Agentin war zwischen den drei Beteiligten bereits vor Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Streitstoff und so insbesondere das hier im Vordergrund stehende Preisgefüge Gegenstand von vor allem auch schriftlichen Ausführungen gewesen. Die Beklagte wußte also, worum es ging, als ihr die Einleitung eines solchen Verfahrens angekündigt wurde. Außerdem war sie mitsamt anwaltlicher Vertretung bei der mündlichen Verhandlung zugegen, deren Termin ihr vordem schon bekannt gegeben worden war, mag sie auch - was nicht einmal erforderlich war - nicht förmlich geladen worden sein. Ihr ist im Verlaufe der Verhandlung und Anhörung des Geschäftsführers der Agentin auch Gelegenheit zu eigenen Ausführungen und Einwendungen gegeben worden, die sie unstreitig auch genutzt hat. Wenn ihrem Antrag auf Aussetzung des Schiedsverfahrens bis zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge nicht entsprochen worden ist, so mag dies als wenig zweckmäßig erscheinen. Kann aber allein schon im Hinblick auf die bereits erwähnte Berechtigung einer solchen Verfahrensgestaltung (§ 1037 ZPO) keinen hinreichenden Anlaß bieten, diese beiden Schiedsrichter als befangen anzusehen, zumal sie der Beklagten durch den ihr gewährten Schriftsatznachlaß noch Gelegenheit auch zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben haben. ##blob##nbsp; Schließlich kann auch der neue Einwand der Beklag-ten ihr Ablehnungsbegehren nicht stützen, sie habe neuerlich erfahren, daß die Vollmacht zur Einlei-tung des Schiedsverfahrens nicht genügt habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen als richtig unterstellt (Bl. 94 GA) war das Antragsschreiben von einer anderen Firma als der Klägerin, aber eben doch - und das reicht - in deren Vertretung verfaßt und eingereicht worden. Es mag ferner sein, daß diese Vollmachtsurkunde, die dem Senat auch in Ablichtung nicht vorgelegt worden ist, ursprünglich auf die IHK "Ha." gelautet hat und handschriftlich in "D." geändert worden ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß diese Änderung nicht von dem Geschäfts-führer der Klägerin (Herrn W.) stammt, hat die Beklagte nicht dargetan; außerdem wäre es durchaus möglich und unbedenklich, wenn die Änderung von der vorerwähnten Vertreterin der Klägerin vorgenommen worden sein sollte. - Ebenso geht der Einwand ins Leere, das Aufforderungsschreiben zur Benennung ei-nes Schiedsrichters durch die Beklagte hätte statt der Agentin die Klägerin selbst verfassen müssen. Die Agentin war im Interesse beider Parteien tätig und in den Vertragsablauf eingeschaltet; selbst wenn man Zweifel an ihrer Berechtigung zur Auf-forderung hegen wollte, so berechtigen diese doch weder für sich noch insgesamt dazu, die beiden ver-bliebenen Schiedsrichter als befangen anzusehen. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Beschwerdewert: (Teil der Klagesumme unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ablehnung drei Richter betrifft): 50.000,-- DM.