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Beschluss

17 W 314/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0923.17W314.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. 3 Zu Recht hat die Rechtspflegerin die vom Kläger geltend gemachte Vergütung seiner M.er Anwälte - eine 10/10-Ge-bühr zum Betrage von 1.109,00 DM nebst einer Auslagen-pauschale von 40,00 DM, außerdem Fotokopiekosten in Höhe von 28,00 DM - gegen die Beklagte festgesetzt. Die M.er Anwälte sind für den Kläger als Verkehrsanwälte tätig geworden. Die ihnen dadurch erwachsene Vergütung ist - dies sei im Hinblick auf die entgegenstehende Feststellung der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhil-febeschluß vom 18. August 1992 klargestellt - als Ver-kehrsanwaltsvergütung erstattungsfähig (§ 91 ZPO). So-weit die obsiegende Partei durch die Tätigkeit ihres Verkehrsanwalts anderweitige notwendige, durch den Prozeß bedingte Aufwendungen erspart hat, kommt deren Erstattung nur aus dem Gesichtspunkt einer tatsächlich erwachsenen Verkehrsanwaltsvergütung in Betracht. Die Kosten eines Verkehrsanwalts, den die obsiegende Partei eingeschaltet hat, sind in vollem Umfang unter anderem dann den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zuzuord-nen, wenn der Partei durch die Verkehrsanwaltstätigkeit anderweitige notwendige Aufwendungen in Höhe mindestens des Betrages der Verkehrsanwaltsvergütung tatsächlich erspart worden sind. So liegt der Fall hier. Zu Recht geht die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß der Kläger durch die Mitwirkung seiner M.er Verkehrsanwälte sowohl die Kosten einer vorprozes-sualen anwaltlichen Beratung als auch die Aufwendungen für drei Informationsreisen von seinem Wohnsitz bzw. Betriebssitz zu seinem B.er Prozeßbevollmächtigten sowie für eine zusätzliche schriftliche bzw. fernmünd-liche Unterrichtung erspart hat, deren Gesamtbetrag die Höhe der Verkehrsanwaltsvergütung übersteigt. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder - auch der geschäftsgewandten und kaufmännisch eingerichteten - Partei, die sich anschickt Klage zu erheben, die erstattungsrechtliche Möglichkeit zuzubilligen, sich durch einen ortsnahen Anwalt über die Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie die einzuleiten-den Schritte eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Gegenpartei beraten zu lassen sowie den Streitstoff mit dem auswärtigen Prozeßbevollmächtigten wenigstens ein-mal - soweit aufgrund des Verfahrensablaufs notwendig auch mehrfach - persönlich zu besprechen. 5 Im Hinblick darauf, daß sich die anwaltliche Beratung auch auf die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der von der Beklagten bereits vorprozessual erhobenen Einwendungen, insbesondere die Reklamation von Mängeln, hätte erstrecken müssen, wäre sie nach Umfang und Schwierigkeit nicht ganz einfach gelagert gewesen und hätte - unter Berücksichtigung aller für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgeblichen Um-stände - den Ansatz einer 5/10-Gebühr nach § 20 BRAGO rechtfertigt. Diese Gebühr würde sich auf 554,50 DM belaufen haben. Außerdem wäre eine Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe von 40,00 DM angefallen. Ob auch 14 % Mehrwertsteuer (§ 25 BRAGO) zum Betrage von 83,23 DM zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die M.er Anwälte in ihrer Kostenberechnung keine Mehrwertsteuer berück-sichtigt haben. Hierin könnte ein Hinweis liegen, daß der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er hat allerdings die Vergütung seiner Prozeßbevollmächtigten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet, ohne daß dies von der Beklagten beanstandet worden ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die in die Kosten des Rechtsstreits verurteilte Partei grundsätzlich die auf die erstattungsfähigen Anwaltskosten der obsiegen-den Partei entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hat, ob der Erstattungsgläubiger im Einzel-fall zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Die Organe des Kostenfestsetzungsverfahrens haben nicht in eine sachliche Prüfung und Entscheidung der Vorsteue-rabzugsberechtigung einzutreten. Lediglich dann, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung unstreitig ist und daher von den Festsetzungsorganen ohne Notwendigkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Prüfung zugrunde-gelegt werden kann, ist sie aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung - wie sonstige materiellrechtliche Einwendungen - bei der Kostenfestsetzung zu beachten. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung nimmt der Senat auf seinen in JurBüro 1991, 1137 und NJW 1991, 3156 veröffentlichten Beschluß vom 8. Ju-li 1991 - 17 W 51/91 - Bezug. Im hier zu entscheidenden Fall braucht der Frage, ob die auf die Beratungskosten entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist, schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil die durch die Verkehrsanwaltstätigkeit ersparten Aufwendungen auch ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer die Ver-kehrsanwaltsvergütung übersteigen. 6 Mit der Rechtspflegerin ist davon auszugehen, daß der Kläger durch die Tätigkeit seiner M.er Verkehrsanwälte drei Reisen von seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu sei-nem B.er Prozeßbevollmächtigten zu dessen Unterrichtung erspart hat. Zunächst wäre eine Informationsreise zur grundlegenden Erörterung des Streitstoffs und Fertigung der Anspruchsbegründung erforderlich gewesen. Eine weitere Reise hätte zur Abfassung einer Stellungnahme zu den mit der Anspruchserwiderung erhobenen, nunmehr substantiierten Einwendungen der Beklagten erfolgen müssen. Schließlich wäre eine dritte Reise geboten gewesen, um anhand des vom Gericht erlassenen Beweis-beschlusses die beabsichtigte Vernehmung von Zeugen und eines Sachverständigen zu besprechen. Jede dieser Reisen wäre mit einem erstattungsfähigen Aufwand (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 2, 9, 10 ZSEG, § 9 BRKG) von mindestens 184,00 DM verbunden gewesen. Dabei geht der Senat von den im Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin vom 18. August 1992 angegebenen Kosten einer Eisenbahnfahrt von Merzig nach Bonn und zurück zum Gesamtbetrag von 110,00 DM (einschließlich IC-Zuschlägen) aus. Für den Zu- und Abgang sind zusätz-lich 30,00 DM zu berücksichtigen. Als Entschädigung für Zeitversäumnis/Verdienstausfall kann ein Betrag in Höhe von 3,00 DM je Stunde angesetzt werden und dabei da-hingestellt bleiben, ob dem Kläger als Betriebsinhaber tatsächlich - wie von der Rechtspflegerin berücksich-tigt - ein stündlicher Verdienstausfall von 20,00 DM erwachsen wäre. Im Hinblick darauf, daß die Fahrtzeit mit der Eisenbahn je Reise ca. 6 Stunden ausgemacht hätte und hinreichend Zeit für Zu- und Abgang, für die Einnahme einer Mahlzeit sowie für die anwaltliche Beratung zu berücksichtigen ist, geht der Senat von einer Dauer je Reise von 10 Stunden aus. Demgemäß ist die Zeitversäumnisentschädigung jedenfalls mit 30,00 DM zu bemessen. Die erstattungsfähige Entschädigung für zusätzlichen Aufwand beträgt bei einer Reisedauer von 10 Stunden 14,00 DM. Bei drei Informationsreisen würde ein Gesamtaufwand von 552,00 DM angefallen sein. Im Hinblick auf den Prozeßablauf erscheint es dem Senat unbedenklich im Rahmen der Informationskosten für ei-ne zusätzliche schriftliche/fernmündliche Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger eine Ko-stenpauschale von 30,00 DM in Ansatz zu bringen. 7 Somit beläuft sich der vom Kläger durch die Verkehrsan-waltstätigkeit seiner M.er Anwälte tatsächlich ersparte Aufwand auf mindestens 1.176,50 DM. Dieser Betrag übersteigt die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete Verkehrsanwaltsvergütung (1.149,00 DM ohne Fotokopieko-sten). Die Erstattungsfähigkeit der von den Verkehrs-anwälten des Klägers berechneten Fotokopiekosten als Schreibauslagen im Sinne von § 27 BRAGO in Höhe von 28,00 DM ist unbedenklich. Würde der Verkehrsanwalt die Ablichtungen der Anlagen der Schriftsätze des Klägers nicht gefertigt haben, hätte dies seitens des Prozeßbe-vollmächtigten des Klägers mit einem entsprechenden Ko-stenaufwand geschehen müssen. 8 Demgemäß ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 9 Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-ren: 1.177,00 DM.