Beschluss
1 W 52/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00
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Leitsätze
Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu. G r ü n d e Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat den Beschwerdeführer mit Beschluß vom 19. Oktober 1992 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 19. Oktober 1992 gemäß § 380 Abs. 1 ZPO zu einem Ordnungsgeld von 500,00 DM, ersatzweise für je 100,00 DM einen Tag Ordnungshaft, und in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten verurteilt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Zeugen vom 30. Oktober 1992, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist gemäß § 380 Abs. 3 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Ordnungsmittelbeschluß ist aufzuheben, da der Beschwerdeführer sein Ausbleiben im Termin vom 19. Oktober 1992 nachträglich genügend entschuldigt hat. Der Beschwerdeführer hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 1992 hinreichend glaubhaft gemacht, daß er die Ladung zum Termin vom 19. Oktober 1992 nicht erhalten hat. Da die Ladung nicht zurückgekommen ist, muß zwar zunächst davon ausgegangen werden, daß die Briefsendung auch zugegangen ist (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 381 Rdnr. 1). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, spricht dafür auch der Umstand, daß der Beschluß vom 19. Oktober 1992 und die neue Ladung zum Termin vom 28. Januar 1993 noch am 28. Oktober 1992 unter der "alten" Anschrift des Zeugen zugestellt werden konnten. Gleichwohl kann - auch im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden, daß die Ladung auf dem Postweg verloren gegangen ist. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Wert des Beschwerdegegenstandes: 509,00 DM