Urteil
19 U 103/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:1106.19U103.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 471/91 - wird zurückgewiesen. 2.) Auf die Anschlußberufung der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt mit Ausnahme des von der Klägerin zu 1) geltendgemachten Schmerzensgeldanspruchs, der dem Grunde nach voll gerechtfertigt ist. Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen. 3.) Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerinnen zu 36 %, die Beklagten zu 64 %. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerinnen nehmen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer sowie die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw BMW 524 td - amt-liches Kennzeichen xx-xx xxx - auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.11.1988 gegen 20.30 Uhr auf der Autobahn A 4 in der Nähe des Autobahnkreuzes Köln-West ereignet hat. In diesem Bereich war die zulässige Geschwin-digkeit seinerzeit durch das Zeichen Nr. 274 auf 100 km/h begrenzt. 3 Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) befuhr an diesem Abend mit dem weißen PKW Daimler-Benz 124 - amtliches Kennzeichen x-xx xxx - die A 4 aus Richtung Aachen kommend in Richtung Köln. Er fuhr auf dem rechten von zwei Fahrstreifen. Die Klägerin zu 1) saß auf dem Beifahrersitz. Kurz vor dem Autobahnkreuz Köln-West fuhr vor ihm ein LKW mit Anhänger mit ca. 80 km/h. Beim Ausweichen nach links stieß der PKW mit der rechten Frontseite gegen die linke Seite des Unterfahrschutzes des LKW-Anhängers. Dadurch geriet der PKW ins Schleudern und kam auf der Überholspur quer zur Fahrtrichtung zum Stehen. 4 Die hinter dem Daimler-Benz PKW auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Zeugin K. bremste ihren PKW ab, verlor sodann beim Ausweichen nach rechts die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kam schließlich auf dem Standstreifen rechts zum Stillstand. Auch ein weiterer, hinter dem PKW der Zeugin K. fahrender PKW geriet beim Bremsen und Ausweichen ins Schleudern und kam schließlich ebenfalls auf dem rechten Standstreifen, entgegen der Fahrtrichtung, zum Stillstand. 5 Während die Klägerin zu 1) durch die Beifahrertür aus dem Daimler Benz PKW ausstieg, hatte ihr Ehe-mann erhebliche Mühe, die klemmende Fahrertür zu öffnen. Als es ihm dann gelungen war, aus dem PKW auszusteigen, näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und mit abgeblendetem Licht. Trotz Vollbremsung bei einer Blockierspur von 56,4 m prallte er gegen die rechte Seite des Daimler-Benz PKW. Dieser wurde um die eigene Achse geschleudert und erfaßte den Ehemann der Klägerin zu 1), der hinten links neben seinem Fahrzeug gestanden hatte. Er wurde durch die Luft geschleudert und verstarb noch an der Un-fallstelle. 6 Aufgrund dieses Ereignisses verlangen die Kläge-rinnen zu 1) bis 3) den Ersatz von 3/4 des ihnen entstandenen Schadens. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Tatbestand des landge-richtlichen Urteils Bezug genommen. Ein Schmer-zensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten macht die Klägerin zu 1) in voller Höhe geltend. 7 Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei mit wesentlich überhöhter Geschwindig-keit, nämlich mit ca. 160 km/h gefahren. Er sei im Begriff gewesen, das Warndreieck aus dem Koffer-raum zu holen, als der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen gegen den Daimler-Benz PKW prallte. 8 Die Klägerinnen haben die aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Anträge gestellt. 9 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 10 Sie haben sich auf ein erhebliches Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin zu 1) berufen, der die entscheidende Ursache für den gesamten Unfall gesetzt habe. Außerdem haben sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei nur mit etwa 130 km/h gefahren. Auch der Schadensberechnung der Klägerinnen sind sie entgegengetreten. 11 Durch das angefochtene Grundurteil hat das Landge-richt die Beklagten für verpflichtet gehalten, den Klägerinnen 60 % des Unfallschadens zu ersetzen, also 80 % der geltendgemachten Klageforderung. Auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts wird Be-zug genommen. 12 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sie begründet. 13 Sie halten sich nur zu einem Drittel des Schadens für ersatzpflichtig. Hierzu führen sie aus, das Landgericht habe dem Beklagten zu 1) zu Unrecht vorgehalten, nicht auf Sicht gefahren zu sein. Es reiche auch aus, wenn ein auf dem linken Fahr-streifen fahrender Fahrer sich an Schlußlichtern auf der rechten Fahrbahnseite orientieren könne. Im übrigen habe das Landgericht nicht beachtet, daß der verstorbene Ehemann und Vater der Kläge-rinnen den Unfall in erster Linie selbst herbeige-führt habe, weil er unaufmerksam auf den vor ihm fahrenden Lastzug aufgefahren sei. Auch sei die Betriebsgefahr des quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuges, dessen Beleuchtung für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen sei, erheblich erhöht gewesen. Schließlich habe sich der später Getötete auch so schnell wie möglich von der Fahr-bahn entfernen müssen, anstatt noch zu versuchen, ein Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 das angefochtene Urteil teilwei-se abzuändern und die Klage abzu-weisen, soweit die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerinnen mehr als 1/3 des ge-samten durch das Unfallereignis vom 18.11.1988 entstandenen Scha-dens zu ersetzen. 16 Die Klägerinnen beantragen, 17 die Berufung zurückzuweisen, 18 sowie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung, 19 die Klage für dem Grunde nach voll gerechtfertigt zu erklären, al-so die Verpflichtung der Beklag-ten auszusprechen, den Klägerinnen 75 % des aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.1988 entstandenen Scha-dens zu ersetzen, wobei sich die quotenmäßige Beschränkung nicht auf den Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch auf Ersatz der vor-gerichtlichen Anwaltskosten er-strecke. 20 Beide Parteien beantragen ferner, 21 Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentli-chen Sparkasse erbringen zu dür-fen. 22 Die Klägerinnen wiederholen, daß der Beklagte zu 1) aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Ge-schwindigkeit gegen 160 km/h gefahren sei. Der Be-klagte zu 1) sei auch nicht ausreichend auf Sicht gefahren, wenn er sich an rechtsfahrenden Fahrzeu-gen orientiert habe. 23 Die Klägerinnen tragen weiter vor, es sei zu ver-muten, daß der Lastzug sich zunächst nach rechts auf den Abzweig Richtung Koblenz eingeordnet habe und dann plötzlich wieder nach links gefahren sei. Anders sei das Fahrverhalten des Ehemanns und Va-ters der Klägerinnen nicht zu erklären. 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseiti-gen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 Die Akten 151 Js 1102/88 StA Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auch auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegrün-det. Auch die ebenfalls zulässige Anschlußberufung der Klägerinnen kann nur insoweit Erfolg haben, als das von der Klägerin zu 1) geltendgemachte Schmerzensgeld von der Quotierung im übrigen nicht betroffen ist. Darüberhinaus war auch die An-schlußberufung zurückzuweisen. 28 Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % des gesamten den Klägerinnen entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Unfall vom 18.11.1988 ersetzen müssen (§§ 823 Abs. 1, 844, 846, 847, 254 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVersG). Da die Klägerinnen von vornherein nur 75 % des Ge-samtschadens geltendgemacht haben, hat ihre Klage zu 80 % Erfolg. 29 Daß neben dem Beklagten zu 1) auch der verstorbene Ehemann und Vater der Klägerinnen den Unfall mit-verursacht hat, ist nicht streitig. Die Parteien meinen lediglich wechselseitig, daß jeweils der andere Teil die größere Mitverantwortung an dem Unfall trage. Zu Recht hat das Landgericht im Er-gebnis den größeren Verursachungsanteil auf Seiten des Beklagten zu 1) gesehen. 30 Die Grundlage für den späteren Unfall, in den insgesamt fünf Fahrzeuge verwickelt waren, hat allerdings der bei dem Unfall verstorbene Ehemann und Vater der Klägerinnen gelegt, indem er nicht hinreichend auf den vor ihm auf der rechten Fahrbahn mit ca. 80 km/h fahrenden Lastzug achtete und diesem infolgedessen nicht mehr rechtzeitig nach links ausweichen konnte, sondern mit der rechten Frontpartie gegen die linke Hinterpartie des Anhängers des LKW's geriet, und zwar wohl noch mit erheblicher Geschwindigkeit, wie die an dem Daimler-Benz PKW entstandenen Schäden, die aus den Lichtbildern des Sachverständigen Hülser im Strafverfahren ersichtlich sind, ergeben. Wenn die Klägerinnen in der Berufungserwiderung vortragen, das Fahrverhalten ihres Ehemannes und Vaters sei nur zu erklären, wenn der Lastzug aus der Ausfahr-spur wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen gefahren sei, kann das nicht überzeugen. Denn in der Klageschrift haben die Klägerinnen selbst zur Erklärung dieses Fahrverhaltens vorgetragen, Dr. Pieschel sei zum Verhängnis geworden, daß er sich unmittelbar vor dem Zusammenprall mit dem Lastzug mit der Klägerin zu 1) unterhalten habe, nachdem man am Nachmittag in Aachen Freunde be-sucht habe. Dr. Pieschel habe sich "ganz einfach für einen kurzen Augenblick ablenken lassen." Als er den Lastzug gesehen habe, "war es schon zu spät." 31 Der erste Teil des Unfallgeschehens, bei dem der Daimler-Benz PKW gegen den Anhänger des Lastzuges geriet, ins Schleudern und schließlich quer zur Fahrbahn zum Stillstand kam, ist also auf die Unachtsamkeit und damit Fahrlässigkeit des später getöteten Dr. Pieschel zurückzuführen, mag es sich auch um ein augenblickliches Versagen gehandelt haben. Dadurch ist für den nachfolgenden Verkehr eine erhebliche Gefährdung entstanden, denn ein bei Dunkelheit quer auf der Fahrbahn stehender PKW, dessen Beleuchtung für herankommende Fahrzeu-ge entweder gar nicht oder nur durch seitlichen Widerschein sehr schwer zu erkennen ist, bildet auch dann für den nachfolgenden Verkehr ein gefährliches Hindernis, wenn er von weißer Farbe ist. 32 Demgegenüber muß der Beklagte zu 1) sich vorhalten lassen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Wie der Sachverstän-dige Hülser im Strafverfahren ausgeführt hat und wie auch von den Parteien nicht ernstlich bestrit-ten wird, betrug die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) vor dem Unfall mindestens 134 km/h. Der Sachverständige hat ferner erläutert, daß der Beklagte zu 1) noch bei einer Geschwindigkeit von ca. 105 km/h bis möglicherweise sogar 124 km/h sein Fahrzeug rechtzeitig hätte anhalten können. In dieser Geschwindigkeitsüberschreitung liegt ein zumindest grob fahrlässiger, wenn nicht gar vor-sätzlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1). Dieser kann sich nicht darauf berufen, die Ge-schwindigkeitsbegrenzung habe "erst" 900 m vor dem Unfallort begonnen. Eine solche Geschwindigkeits-begrenzung ist von Beginn an einzuhalten und nicht erst einige hundert Meter später. Ferner war der Beklagte, der in Hürth wohnt, ortskundig und kann-te deshalb die schon geraume Zeit bestehende Ver-kehrsregelung auf der A 4 genau. 33 Hinzukommt, daß der Beklagte zu 1) nicht auf Sicht gefahren ist, wie dies grundsätzlich geboten ist. Wenn die Berufungsbegründung meint, der Beklagte zu 1) habe dieser Verpflichtung dadurch genügt, daß Schlußlichter auf der rechten Fahrbahn fahren-der Fahrzeuge erkennbar gewesen seien, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Ausnahme im Sinne von § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Die Argumentation der Beklagten überzeugt schon deshalb nicht, weil mit den Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in der genannten Bestimmung der StVO nur ein Fahrzeug auf der glei-chen Spur wie die des nachfolgenden gemeint sein kann. Denn ein Fahrzeug auf der Nebenspur kann ei-nem Nachfolgenden keine hinreichenden Anhaltspunk-te für den Verkehr auf der eigenen Spur geben. Der Beklagte zu 1) hätte also auf Sicht im Rahmen des Abblendlichts seines Fahrzeugs, bezogen auf seinen eigenen Fahrstreifen, fahren müssen, was er ein-deutig nicht getan hat. 34 Dagegen kann der Senat sich nicht davon überzeu-gen, daß der Beklagte zu 1) auch deshalb auf das Unfallgeschehen hätte frühzeitig aufmerksam werden müssen, weil er die Schleudervorgänge der beiden dem PKW des später Getöten folgenden Fahrzeuge hätte sehen müssen. Es ist nämlich nicht eindeutig festzustellen, wieviel Zeit zwischen dem ersten Teil des Unfallgeschehens, also dem Aufprall des Daimler-Benz PKW auf den Lastzug und dem Schleu-dern der beiden unmittelbar nachfolgenden Fahrzeu-ge, und dem Aufprall des PKW's des Beklagten zu 1) auf den Daimler-Benz PKW verstrichen ist. Die Klägerinnen haben selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 14.02.1992, Seite 3), daß ihr verstorbener Ehemann und Vater große Mühe gehabt habe, die klemmende Fahrertür zu öffnen. Es ist also nicht auszuschließen, daß es nach der Beendigung des er-sten Unfallabschnittes einschließlich des Schleu-derns der dem Daimler-Benz PKW folgenden Fahrzeuge noch etliche Sekunden gedauert hat, bis das Fahr-zeug des Beklagten zu 1) herangekommen war. Dieses legte bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h in einer Sekunde 37,22 m zurück, in 10 Sekunden also 372 m. Hinzukommt, daß die beiden schleudernden PKW's sich auf der rechten Fahrbahnseite befanden und schließlich auf dem rechten Standstreifen zum Stehen kamen, so daß sie sich ohnehin am Rande des Blickfeldes auch eines aufmerksamen Fahrers befanden, der auf dem linken Fahrstreifen fuhr. Zu dem ist auch nicht auszuschließen, daß es auf dem rechten Fahrstreifen noch andere Fahrzeuge zwischen dem herannahenden Beklagten zu 1) und dem späteren Unfallbereich gab, die eine Sicht nach rechts vorne behinderten. 35 Deshalb stehen sich bei der Abwägung nach § 17 StVG die verhältnismäßig leichte Fahrlässig-keit des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen in seinem Fahrverhalten und die allerdings erhebliche Betriebsgefahr des quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs einerseits und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) gegenüber, das darin besteht, daß dieser die zulässige Höchst-geschwindigkeit erheblich überschritten hat und gleichzeitig nicht auf Sicht gefahren ist. Dies muß dazu führen, daß dem Beklagten zu 1) der größere Verantwortungsanteil an der Entstehung des Unfalls aufzuerlegen ist. Berücksichtigt man, daß der später Getötete durch sein Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat, und daß die Betriebsgefahr des quer auf der Autobahn stehenden PKW's erheblich erhöht war, dann ist die vom Landgericht vorgenommene Quotierung im Ver-hältnis 60 : 40 zu Gunsten der Kläger sachgerecht. Eine Erhöhung der Quote der Kläger auf 75 % wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn dem Beklagten zu 1) hätte nachgewiesen werden können, daß er die auf dem rechten Fahrstreifen und auf dem Stand-streifen schleudernden zwei PKW's erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen können. Diese Feststel-lung läßt sich jedoch, wie oben erläutert, nicht treffen. 36 Von der Quotierung auszunehmen ist der Schmerzens-geldanspruch, den die Klägerin zu 1) geltendmacht. Es handelt sich um einen originären Anspruch der Klägerin zu 1), der mit dem durch den miterlebten Unfall erlittenen Schock begründet wird. Auf die-sen Anspruch braucht die Klägerin zu 1) sich das Mitverschulden ihres verstorbenen Ehemannes nicht anrechnen zu lassen, weil dieser weder gesetzli-cher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Klägerin zu 1) im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB gewesen ist. 37 Dies gilt nicht für den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwalts-kosten, weil Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine 75 %ige Quote gewesen ist, während die Quote tatsächlich nur 60 % beträgt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. 39 Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. 40 Streitwert für die zweite Instanz: 41 Berufung: 72.518,13 DM (vergleiche Senatsbeschluß vom 20.07.1992) 42 Anschlußberufung: 40.740,53 DM insgesamt: 113.258,66 DM 43 Wert der Beschwer der Klägerinnen: 40.740,53 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 72.518,13 DM