Urteil
Ss 340-341/92 - 181-182 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:1110.SS340.341.92.181.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-sion - an eine andere Abteilung des Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-sion - an eine andere Abteilung des Amtsgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : A. Die Anklage legt den Angeklagten W. und R. - Mit-glieder der Fraktion "D." im Rat der Stadt K. - zur Last, im September/Oktober 1991 mit dem Herstellen, Vorrätighalten und Verbreiten von Flugblättern mit den Überschriften: "KÖLNER BÜRGER - WEHRT EUCH!" Auch DU bist mitschuld...! Du Zigeuner, kumm' noh Kölle: nix arbei-ten, bißchen klauen - egal - Du bekommen Haus..." - gemeinschaftlich handelnd - zum Rassenhaß aufge-stachelt zu haben (§ 131 Abs. 1 StGB). Das Schöffengericht hat die Angeklagten freigespro-chen. Es hat den Inhalt der - in Ablichtung in das Urteil eingefügten - Flugblätter dahin recht-lich gewürdigt, der Tatbestand des § 131 StGB sei hinsichtlich des Merkmals der "Aufstachelung zum Rassenhaß" nicht erfüllt. Zur Begründung ist im we-sentlichen ausgeführt: "Die Flugblätter enthalten zweifellos Überspitzun-gen, Verallgemeinerungen und Vergröberungen, dürf-ten auch gegen den Geschmack einer breiten Mehrheit der Menschen verstoßen und in diesem Sinne ge-schmacklos sein. All dies aber ist - von der "Ras-sen"-Frage abgesehen - in der politischen Ausein-andersetzung von den dadurch gestörten Mitgliedern der Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Garantie für das Grundgesetz der Mei-nungsfreiheit hinzunehmen. Im Bewußtsein der durch politisch "linke" Äußerungen gestörten Mitglieder der Gesellschaft ist diese Rechtsprechung auch weitgehend Rechtswirklichkeit geworden. Gegenüber "rechtsradikalen" Äußerungen kann eine andere Beur-teilung nicht stattfinden, mag entsprechende Unemp-findlichkeit bzw. Toleranz bei den dadurch gestör-ten Mitgliedern der Gesellschaft noch nicht ent-standen sein. Etwas Besonderes kann vorliegend nur für den "Geschmack", nicht aber für die rechtliche Beurteilung wegen des Umstandes gelten, daß die Probleme aus dem Bereich "Ausländer/Fremde/Asylan-ten/Zigeuner" thematisiert worden sind. "Haß" gegen diesen Personenkreis ist erkennbar nicht Ziel der Flugblätter, sondern Aufhänger für politische Zie-le. Die Adressaten der Flugblätter werden nicht ge-gen die "Rassen" aufgehetzt oder gar zu Handlungen gegen sie. Zielrichtung der Aufforderung ist viel-mehr die Abkehr von den anderen Parteien, die "Euch verraten und verkaufen", "Steuergelder an Fremde verschwenden" sowie Zuwendung zu der Fraktion "D. ", wie sich insbesondere aus der jeweils erbetenen Kontaktaufnahme ergibt. "Guter Geschmack" und "po-litischer Stil" sind verletzt, aber nicht das Ge-setz im Sinne von § 131 StBG." Die (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, in den Urteilsgründen sei rechtsfehlerhaft keinerlei konkrete Auseinan-dersetzung mit den Textpassagen der Flugblätter erfolgt. Eine Gesamtschau des Textes verdeutliche, daß von den Verfassern der einzelnen Druckschriften zum Rassenhaß aufgestachelt werden solle und aufge-stachelt werde, um auf dieser Basis politische Vor-teile zu erlangen. Auch fehle jegliche Auseinander-setzung mit dem Tatbestand des § 130 StGB. B. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache. Das Amtsgericht hat das freisprechende Urteil nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt (vgl. BGH NJW 1980, 2423 und bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 230; Senatsentschei-dung vom 04.06.1991-Ss 165/91 mit weiteren Nachwei-sen). Die Bewertung der Flugblätter durch das Amts-gericht ist in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise unvollständig (vgl. BayObLG NJW 1990, 2479, 2480). Die Auslegung von Äußerungen, Erklärungen und Urkunden ist eine Tatsachenwürdigung, die nur dem Tatrichter zusteht (vgl. BGH St 21, 371, 372; Senatsentscheidung vom 20.10.1987-Ss 486-487/87 = NJW 1980, 1802; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 337 Rn. 117; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, § 337 Rn. 32 mit weiteren Nach-weisen). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Wür-digung ebenso versagt wie bei der Beweiswürdigung, auch wenn der Inhalt der betreffenden Äußerung, Erklärung oder Urkunde im Urteil wörtlich festge-stellt ist (Senatsentscheidung NJW 1988, 1802 und vom 04.06.1991 - Ss 165/91 -; Hanack in Löwe-Rosen-berg, a.a.O.). Das Revisionsgericht hat die Ausle-gung des Tatgerichts nur nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, d. h. darauf, ob die Auslegung Rechtsfehler enthält (OLG Köln, 3. Straf-senat, JMBl. NW 1984, 47 = OLG St Nr. 1 zu § 185 StGB; vgl. auch Senatsentscheidung NJW 1988, 1802; Hanack in Löwe-Rosenberg, § 337 Rn. 118). Ein sol-cher liegt zum Beispiel vor, wenn die Urteilsgründe eine umfassende Würdigung des Inhalts, der Tendenz und des Zwecks der Schrift vermissen lassen (Bay-ObLG, a.a.O.). Dem Urteil muß hinreichend entnommen werden können, daß das Tatgericht bei seiner Prü-fung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, die Über-zeugungsbildung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BayObLG a.a.O., mit Nachweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Aufgabe der Auslegung (vgl. BGH NStZ 1981, 258) - der Bedeutungserklärung zum Zwecke der Subsumtion (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, § 337 Rn. 117) - nicht. Mit Recht rügt die Revision die fehlende Auseinandersetzung mit Textpassagen der Flugblät-ter. Den Gründen läßt sich weder entnehmen, welche Kernaussagen das Amtsgericht den Flugblättern in Bezug auf die darin bezeichneten Personenmehrheiten entnommen hat, noch welcher Sinngehalt diesen Text-stellen bei einer Bewertung unter dem Gesichtspunkt der in der Anklage bezeichneten Tat beizumessen ist. Von einer solchen Würdigung durfte das Amtsge-richt nicht deshalb absehen, weil es die Zielrich-tung der Flugblätter darin gesehen hat, eine Abkehr der Flugblattleser von den anderen Parteien zu erreichen. Denn eine solche Zielrichtung schließt nicht aus, daß die Art und Weise der "Thematisie-rung der Probleme aus dem Bereich Ausländer/Frem-de/Asylanten/Zigeuner" (vgl. die Formulierung UA Seite 10) zur Annahme strafbaren Verhaltens führen könnte, zumal das Amtsgericht ersichtlich davon ausgeht, daß Haß gegen die vorbezeichneten Perso-nenmehrheiten Aufhänger für politische Ziele der Fraktion "D." ist (vgl. UA Seite 10 unten: "Haß gegen diesen Personenkreis ist erkennbar nicht Ziel der Flugblätter, sondern Aufhänger für politische Ziele"). Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist im Urteil unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu behandeln (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 264 Rn. 12 mit Nachweisen). Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB), zum Haß gegen Teile der Bevölkerung (§ 131 Nr. 1 StGB) erfordert nicht, daß unmittelbare Aktionen be-stimmter Art gegen die Betroffenen ausgelöst werden sollen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 130 Rn. 5 a in Verbindung mit § 131 Rn. 5; Rudolphi in SK-StGB, § 130 Rn. 4 in Verbindung mit § 131 Rn. 19; vgl. zum Tatbestands-merkmal "Aufstachelung" auch BayObLG, a.a.O.).