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Beschluss

22 W 37/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:1127.22W37.92.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 1. Oktober 1992 (5 OH 13/92) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß der Antragsteller nur die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen hat. Der Antragsteller trägt auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 1. Oktober 1992 (5 OH 13/92) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß der Antragsteller nur die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen hat. Der Antragsteller trägt auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Der Antragsteller hat seinen Beweisantrag im selb-ständigen Beweisverfahren vor Erlaß eines Beweis-beschlusses zurückgenommen. Auf Antrag der Antrags-gegnerin zu 1) hat das Landgericht ihm "die Kosten des Verfahrens" auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-stellers, der geltend macht, im Beweissicherungs-verfahren dürfe eine Kostenentscheidung nicht er-gehen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat den Erlaß der Kostengrundent-scheidung auf eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO gestützt. Damit wird der Weg zur sofortige Beschwerde nach Satz 5 der vorge-nannten Vorschrift grundsätzlich eröffnet. Dieser Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß nach allgemeiner Meinung eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dann nicht stattfindet, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Zwar ist die Anfechtung einer Beweisanordnung im selbständigen Beweisverfahren unstatthaft (§ 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Anordnung ist aber keine Hauptsacheent-scheidung im vorgenannten Sinn. Die Überlegung, eine isolierte Überprüfung der Kostengrundentschei-dung dürfe nicht weitergehen als die gesetzliche Möglichkeit einer Überprüfung der Hauptsacheent-scheidung greift deshalb hier nicht. Vielmehr ist der neuen Vorschrift des § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO zu entnehmen, daß im Falle des Erlasses einer Kostengrundentscheidung jedenfalls im Verfahrensab-schnitt der Klageerzwingung die sofortige Beschwer-de statthaft ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im Falle einer Kostenentscheidung vor Einleitung der Klageerzwingung durch den Verfah-rensgegner anders sein sollte. Ob die Statthaftig-keit letztlich auf eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO oder auf eine analoge Anwendung von § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO (so OLG Karlsruhe NJW RR 92, 125 = MDR 92, 912) zu stützen ist, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben. Die Beschwerdesumme von mehr als 200,00 DM (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt dem Landgericht in der Auffassung, daß bei Rücknahme des Beweissicherungsantrages vor Durchführung der Beweisaufnahme gemäß § 269 Abs.III ZPO analog eine Kostengrundentscheidung ge-troffen werden muß, sofern der Verfahrensgegner dies beantragt. Es entspricht auch nach der gesetzlichen Neurege-lung des Beweissicherungsverfahrens (jetzt: selb-ständiges Beweisverfahren) allgemeiner Auffassung, daß über die Kosten dieses Verfahrensteils grund-sätzlich erst mit der Kostenentscheidung des Haupt-sacheverfahrens zu befinden ist (Zöller-Stefan, 17. Auflage, Randnummer 7 zu § 491 ZPO; MK-ZPO, Randnummer 20 zu § 485, jeweils m.w.N.). Dieser seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 66, 186/198 geltende und von der Entscheidung BGHZ 20, 4/15 bestätigte Grundsatz beruht auf zwei Gesichts-punkten: zum einen verlangt die Zivilprozeßordnung nur im Falle einer verfahrensabschließenden Ent-scheidung eine von Amts wegen zu treffende Bestim-mung der Kostentragungspflicht (§ 308 Abs. 2 ZPO), weshalb für die Fälle unstreitiger Erledigung be-sondere kostenrechtliche Regelungen getroffen wor-den sind (z. B. § 91 a, 269 Abs. 3 ZPO), die zum Teil eine Kostengrundentscheidung nur auf Antrag ermöglichen. Für eine dritte Gruppe, z. B. das PKH-Verfahren, schließt das Gesetz die prozessuale Kostenerstattungspflicht und damit die Notwendig-keit einer Kostengrundentscheidung ausdrücklich aus (§ 127 Abs. 4 n.F.). Damit würde für das einen Rechtsstreit lediglich vorbereitende Beweisverfah-ren zunächst einmal die gesetzliche Grundlage für eine Kostengrundentscheidung fehlen. Mit der grundsätzlichen Verschiebung der Kostenver-teilung in das Hauptsacheverfahren wird zum anderen vermieden, daß es im Rahmen des Beweisverfahren schon zu einer vorweggenommenen Wertung des Beweis-ergebnisses kommt, obwohl der eigentliche Rechts-streit mit dem vorgeschalteten Verfahren erst vor-bereitet werden soll. Demnach würde dem Verfahrens-gegner nur ein etwaiger materiell-rechtlicher Ko-stenerstattungsanspruch verbleiben. Die Zulässigkeit der Kostenentscheidung im Beweis-sicherungsverfahren jedoch in den Fällen bejaht, in denen der Beweisantrag als unzulässig zurück-gewiesen oder zurückgenommen wird (Zöller-Stefan, a.a.O., Randnummer 5 zu § 491 ZPO; MK-ZPO, Randnum-mer 5 und 21 zu § 485 ZPO; Stein-Jonas, 20. Aufla-ge, Randnummer 9 zu § 485 ZPO; Altenmüller, NJW 76, 92 ff.; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG NJW-RR 92, 1023). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dabei ist weniger von Bedeutung, daß der Gesetzgeber dem Beweissicherungsverfahren nicht nur dem Namen nach ("selbständiges Beweisverfahren") ein gewisses Maß an prozessualer Eigenständigkeit gegeben hat. Entscheidend ist, daß das Beweisverfahren nach Rücknahme des Beweisantrages vor Durchführung der Beweisaufnahme auf einen späteren Rechtsstreit in der Hauptsache keinen Einfluß mehr haben kann. Das Verfahren verliert so seinen Charakter als vorbe-reitender Verfahrensabschnitt für das eigentliche Prozeßrechtsverhältnis und gewinnt damit ein zu-sätzliches Maß an prozessualer Selbständigkeit. Die Gefahr besteht nicht mehr, daß im Rahmen der nun-mehr zu treffenden Kostenentscheidung Wertungen des Beweisergebnisses dem Hauptsacheverfahren vorwegge-nommen werden müssen. Diese Umstände rechtfertigen eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO, wenn sich der Antragsteller durch Rücknahme des Antrages in die Position des Unterlegenen begibt (so Alten-müller a.a.O., bereits für das Beweissicherungs-verfahren alter Art hinsichtlich einer analogen Anwendung von § 271 Abs. 3 ZPO a.F.). Die abwei-chende Auffassung von Baumbach-Lauterbach-Hartmann (50. Auflage, Nr. 21 zu § 91 ZPO, Stichwort "selb-ständiges Beweisverfahren") ist dagegen nicht über-zeugend, weil sie nur auf den formalen Gesichts-punkt des fehlenden Prozeßrechtsverhältnisses ab-stellt. Die Neuregelung des Beweisverfahrensrechts in § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO läßt die analoge An-wendung von § 269 Abs. 3 ZPO zudem geboten erschei-nen. Aufgrund dieser Vorschrift sind dem Antrag-steller auf Antrag des Verfahrensgegners die Kosten aufzuerlegen, wenn er der Anordnung zur Klageerhe-bung in der Hauptsache nicht Folge leistet. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-destages (BT-Drucksache 11/8283, Seite 47 f) heißt es hierzu: "Die Bestimmung soll eine im Gesetz bestehende Lücke schließen. Die Vorschriften über das Beweis-sicherungsverfahren sehen bisher eine Kostenent-scheidung nicht vor. Die Kosten des isolierten Beweisverfahrens werden als Kosten des Hauptverfah-rens angesehen. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptpro-zesses absieht. Hat der Gegner im selbständigen Be-weisverfahren Kosten aufgewendet und ein günstiges Ergebnis erreicht, kann er diese Kosten dennoch nicht vom Antragsteller erstattet verlangen. Er soll daher so gestellt werden, als habe er ob-siegt." Im Falle der Rücknahme des Antrages vor Durchfüh-rung des Beweisverfahrens gelten gleiche Gesichts-punkte. Die gemäß § 494 a Abs. II ZPO zu treffende Kostenentscheidung in ihrem Ergebnis hängt nicht davon ab, daß die durchgeführte Beweisaufnahme für den Verfahrensgegner tatsächlich günstig war. Vielmehr sind dem Antragsteller ohne nähere Prüfung die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenlast ist demnach dem Antragsteller auch dann aufzubürden, wenn die durchgeführte Beweisaufnahme sein Vorbringen bestä-tigt, er sich aber geweigert hat, auf Antrag des Gegners Klage zur Hauptsache zu erheben. Dann aber erscheint es ebenso unbillig, wenn der Antrags-gegner auf seinen Kosten "sitzen" bliebe, nachdem der Antragsteller vor Durchführung der Beweisauf-nahme den Beweisantrag zurückgenommen hat. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber für diesen Fall ganz bewußt von einer Kostengrundentscheidung absehen wollte. Weder der zitierte Bericht des Rechtsausschusses noch die Be-gründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregie-rung (BT-Drucksache 11/3621) sprechen den Fall der vorzeitigen Rücknahme des Beweisantrages an. Daraus ist zu schließen, daß man diesen Fall entweder nicht bedacht hat, oder seine Lösung der Rechtspre-chung überlassen wollte. Aus der Neuregelung des Gesetzes läßt sich deshalb nicht der Umkehrschluß herleiten, der Gesetzgeber wollte eine Kostenent-scheidung erst dann zulassen, wenn das Klageerzwin-gungsverfahren eingeleitet ist. Die - nicht anwaltlich vertretenen - Antragsgegner zu 2) haben keinen Kostenantrag gestellt, so daß hier nur über die Gerichtskosten und die außerge-richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu befinden ist. Die insoweit unklare Tenorierung des angefochtenen Beschlusses ist deshalb durch den Se-nat klargestellt worden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wird auf 450,00 DM festgesetzt. Dabei geht der Senat mit dem Landgericht und dem Antragsteller von einem Streitwert von 6.250,00 DM für das Beweisverfahren aus, nachdem der Antrag-steller die Schäden auf rund 15.000,00 DM beziffert hat, und für den Wert des Beweissicherungsverfah-rens lediglich ein Bruchteil hiervon in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Senats vom 28.08.1992 - 22 W 23/92 -).