Leitsatz: Das nach seiner Geburt durch die Heirat der Mutter mit dem seine Vaterschaft anerkennenden Mann als ehelich legitimiertes Kind kann seine Abstammung ungeachtet der Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechten. Hat das Amtsgericht demgegenüber die Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB als unzulässig verworfen, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Fundstelle: OLGR 93, 167 Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.07.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 8 C 263/92 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung - auch für das Berufungsverfahren - bleibt einer Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anfechtungs-klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei nach § 1600 i Abs. 2, 1596 Abs. 1 BGB unzu-lässig, weil die Ehe des Beklagten mit der Kin-desmutter ersichtlich intakt sei. Diese Begründung geht fehl. Denn die Sperrwir-kung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift im vor-liegenden Fall nicht ein. § 1596 BGB bezieht sich, wie die Überschrift zu Teil I zweiten Titels von dem Abschnitt "Verwandtschaft" klarstellt, nur auf die eheliche Abstammung. Der Kläger ist indes nichtehelich geboren und lediglich aufgrund des am 22.03.1990 erfolgten Vaterschaftsaner-kenntnisses des Beklagten durch die nachfol-gende Eheschließung mit der Kindesmutter gemäß § 1719 BGB legitimiert worden. Diese Legitimie-rung entfaltete jedoch keine Rückwirkung der Art, daß der Kläger nunmehr von Geburt an als eheliches Kind anzusehen ist. Eheliches Kind des Beklagten wurde der Kläger gemäß § 1719 BGB erst mit Wirkung ex nunc, also von der Ehe-schließung an (Palandt-Diederichsen, BGB Kom-mentar 50. Aufl. § 1719 Rn. 4). Demgemäß handelt es sich bei der vorliegenden Klage auch nicht um eine Ehelichkeitsanfech-tungsklage im eigentlichen Sinne, sondern um eine Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnis-ses, deren Erfolg allerdings der Legitimierung nach § 1719 BGB den Boden entziehen würde. Für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkennt-nisses sind in § 1600 g ff BGB eigene Erforder-nisse aufgestellt. Gemäß § 1600 i Abs. 1 BGB kann das Kind binnen 2 Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die ge-gen die Vaterschaft sprechen. Der zweite Absatz dieser Bestimmung gibt dem Kind die Möglich-keit, noch binnen 2 Jahren anzufechten, wenn die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind im Zusammenhang mit Eheschließung - was hier der Fall ist - oder nach der Eheschlie-ßung anerkannt hat, falls die Ehe zerrüttet, geschieden oder in den sonst genannten Fällen beendet ist. Sowohl aus dem Wortlaut des Geset-zestextes wie auch aus seinem Sinn und seiner Entstehungsgeschichte folgt, daß das ursprüng-liche Anfechtungsrecht des legitimierten Kindes nicht davon abhängt, daß die Ehe der Eltern in der geschilderten Art nicht mehr intakt ist. Vielmehr handelt es sich bei dem allgemein gefaßten Absatz 1 von § 1600 i BGB um die Regelfrist, während Absatz 2 dieser Bestimmung dem Kind eine neue, zusätzliche Anfechtungs-frist eröffnet. So steht es ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache V 2370 Seite 33/34). Der Grund ist darin zu sehen, daß ein nichteheliches Kind bzw. legitimiertes Kind - nicht in gleicher Weise auf die Ehe der Eltern Rücksicht zu nehmen braucht. Die von ihm betriebene Anfechtung läuft jedenfalls nicht darauf hinaus, daß es sich als Kind eines Ehebruches herausstellt, so daß also auch der Bestand der Ehe der Eltern nicht in gleicher Weise wie bei dem scheinehelichen Kind geschützt werden muß. Dem entspricht im übrigen auch, daß § 1600 k Abs. 3 BGB nicht auf § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB verweist, sondern lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1597 Abs. 3 BGB anordnet. Die in dieser Be-stimmung genannten Voraussetzungen sind er-füllt. Das Vormundschaftsgericht hat die Ge-nehmigung zur Anfechtung mit Beschluß vom 06.04.1992 ersichtlich mit Zustimmung der Kin-desmutter erteilt. Nach allem hätte das Amtsgericht die Klage nicht unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB abweisen dürfen. Viel-mehr wird Beweis darüber zu erheben sein, ob der Kläger tatsächlich nicht von dem Beklagten abstammt, wie er es behauptet. Die Beweisaufnahme wie auch das sonstige wei-tere Verfahren überläßt der Senat in entspre-chender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dem Amtsgericht. Nach dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht die Sache, wenn sie wie hier nicht entscheidungsreif ist, an das Ge-richt des ersten Rechtszuges zurückzuverwei-sen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmit-telbar anwendbar. Denn die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 ZPO betrifft kein Zulässig-keitserfordernis, sondern stellt eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage dar. Jedoch hat die fehlerhafte Annahme des Amts-gerichts, über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, vergleichbar wie in den von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geregelten Fällen dazu geführt, daß das Amtsgericht nicht in die Sache eingestiegen ist und von der erforder-lichen Beweisaufnahme abgesehen hat. Dies rechtfertigt eine entsprechende Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da der Er-folg des Klägers nur ein vorläufiger ist. Es bleibt einer Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten, über die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Ebensowenig kann ein Ausspruch über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit ergehen. Wert des Berufungsverfahrens: DM 4.000,00 DM