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Urteil

13 U 162/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:1215.13U162.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa- che nur zum Teil Erfolg. 3 Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 3 Nrn. 1, 2 PflVersG kann er von den Beklagten Ersatz seines Schadens aus dem Unfallereignis vom 03.04.1992 in A., R., dem Grunde nach in Höhe von 40 % ver- langen. 4 Der Unfall war für die Beklagte zu 1) weder unab- wendbar noch stellt sich ihr Verursachungsbeitrag als so gering dar, daß er wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Zeugen O. bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurück- zutreten hätte mit der Folge einer völligen Haft- ungsfreistellung. 5 Die Beklagte zu 1) mußte beim Zurücksetzen mit dem PKW des Beklagten zu 2) auf der Fahrbahn sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer ausgeschlossen war, § 9 Abs. 5 StVO. Die Bestimmung schützt zwar in erster Linie den fließenden Verkehr, zu dem der Zeuge O., der rück- wärts aus dem Grundstück R. 35 auf die Fahrbahn fahren wollte, nicht gehörte. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1), die nur wenige Augenblicke vor dem Unfall an dem Grundstück vor- beigefahren war, das Fahrzeug des Klägers in der Einfahrt bemerkt hatte. Beim Rückwärtsfahren mußte sie darauf achten, daß nicht nur der Raum hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) frei blieb, sondern daß auch von der Seite her niemand auf den Fahrbahnteil gelangte, den sie beim Rückwärts- fahren benutzen wollte. Das hätte sie durch Blick in den vorhandenen rechten Außenspiegel kontrol- lieren können und müssen. Wie sie selbst einräumt, hat sie beim Rückwärtsfahren jedoch nur den linken Außenspiegel beobachtet, in dem das Fahrzeug des Klägers beim Zurücksetzen auf die Fahrbahn natur- gemäß nicht zu erkennen war. 6 Allerdings trifft auch den Zeugen O. ein erhebli- ches Mitverschulden an dem Unfall, daß der Kläger sich zurechnen lassen muß. Der Zeuge O. fuhr zum einen rückwärts, so daß ihm dieselbe Obachts- pflicht wie der Beklagten zu 1) oblag. Zum anderen fuhr er von einem Grundstück auf die Straße und mußte sich deshalb gemäß § 10 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Nach seiner eigenen Bekundung vor dem Landgericht hat er jedoch, nachdem die Be- klagte zu 1) an dem Grundstück vorbeigefahren war, nur in deren Fahrtrichtung nach rechts geschaut, nicht aber auch nach links, weil er nicht damit gerechnet hatte, daß die Beklagte zu 1) zurücks- etzte. Der Zeuge O. mußte aber damit rechnen, daß ein Fahrzeug auf der Fahrbahn zurücksetzte, weil Rückwärtsfahren auf innerörtlichen Straßen grund- sätzlich erlaubt ist. Der Zeuge O. mußte darüber hinaus auch deshalb beim Rückwärtssetzen aus dem Grunstück nach beiden Seiten schauen, weil Fußgän- ger den Bürgersteig benutzen konnten oder weil ein Fahrzeug auf der Fahrbahn unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholte. 7 Dem Zeugen O. kann hingegen nicht angelastet werden, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit aus dem Grundstück zurücksetzte. Feststellungen dazu können nicht getroffen werden. Mangels hinreichen- der Anknüpfungstatsachen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Behauptung der Beklagten nicht in Betracht, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat. 8 Nach Auffassung des Senats wiegt der Verstoß des Zeugen O. gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO schwerer als derjenige, der der Beklagten zu 1) anzulasten ist, so daß eine Haftungsverteilung von 2:3 zu Lasten des Klägers angemessen ist. 9 Die dem Kläger durch das Unfallereignis entstan- denen Reparaturkosten betragen 7.084,62 DM ein- schließlich Umsatzsteuer. Daß er zum Vorsteuerab- zug berechtigt ist, ist weder konkret vorgetragen noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. 10 Der vom Kläger mit der Schadensfeststellung beauf- tragte Sachverständige hat den trotz ordnungsgemä- ßer Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert wegen der notwendigen wesentlichen Schweiß- und Richtarbeiten und wegen der Teillackierung des Fahrzeugs in einem empfindlichen Farbton auf 1.000,-- DM geschätzt. Dagegen ist substantiiert nichts vorgetragen. 11 Die Sachverständigenkosten sind mit 823,13 DM belegt und unstreitig. Die dem Kläger gebührende Auslagenpauschale setzt der Senat mit 40,-- DM an, § 287 ZPO. 12 Nutzungsausfall kann der Kläger für 9 Tage zu je 43,-- DM, also mit 387,-- DM ansetzen. Bei der Höhe des Tagessatzes hat sich der Senat an der Gruppe C der Tabelle von Sanden, Stand 01.01.1991 orientiert, in die das Fahrzeug des Klägers - F - einzuordnen ist. 13 Der Sachverständige des Klägers hat die Reparatur- dauer mit 7 Arbeitstagen, das entspricht insgesamt 9 Ausfalltagen, angegeben. 14 Ohne Belang ist, ob der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, anstatt das beschädigte instand- setzen zu lassen. Das Unfallfahrzeug war wegen der Beschädigungen nicht mehr fahrbereit, wie das Sachverständigengutachten i.V.m. den Lichtbildern von diesem Fahrzeug ergibt. Auch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges dauert im Hinblick auf die damit verbundenen Umstände jedenfalls nicht weni- ger als 9 Tage, § 287 ZPO. 15 Von dem Gesamtschaden von 9.334,75 DM müssen die Beklagten 40 %, also 3.733,90 DM ersetzen. 16 Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug. 17 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 18 Streitwert der Berufung: 7.467,80 DM. 19 Beschwer der Klägers: 5.600,85 DM. 20 Beschwer der Beklagten: 1.866,95 DM.