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Urteil

27 U 92/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U92.92.00
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Leitsätze
Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 490/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 490/91 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gem. §§ 833, 847 BGB zu. ##blob##nbsp; Eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Klägerin durch sein Reitpferd ist gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen. Nach diesen Vor-schriften haften ein Unternehmer und der weitere Unternehmer nicht für einen dem versicherten Ver-letzten entstandenen Personenschaden, wenn dieser durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist, es sei denn, daß der Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Liegt ein solcher Arabeitsunfall vor, so richten ##blob##nbsp; sich die Ansprüche des Verletzten allein gegen den Sozialversicherungsträger und nicht auch gegen den Unternehmer. Greift § 636 Abs. 1, 2 RVO ein, so sind auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Unter-nehmer ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer stehen nur die im dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten Ansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung zu. Da die RVO die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht vorsieht, hat der durch den Arbeitsunfall geschädigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens (BGH NJW 1980, 1796; VersR 1988, 391; BAG BB 1971, 351). Der Ausschluß von Schmerzens-geldansprüchen durch § 636 RVO ist verfassungskon-form (BVerfG NJW 1973, 502). ##blob##nbsp; Der Beklagte ist ein weiterer Unternehmer im Sinne von § 636 Abs. 2 RVO. Nach § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO gilt auch der nichtgewerbsmäßige Halter eines Reittieres als Unternehmer. Da der nichtge-werbsmäßige Halter eines Reittieres lediglich ei-nem Unternehmer im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt wird, kommt es auf eine planmäßige Verrichtung von Tätigkeiten dabei nicht an (vgl. OLG Schleswig VersR 1990, 760). ##blob##nbsp; Bei der Verletzung durch das Pferd des Beklagten handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548 Abs. 1, 636 Abs. 1 RVO. Nach § 539 Abs. 2 RVO sind auch solche Personen versichert, die wie die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten tätig werden. Die Reichsversicherungsordnung verlangt für den Un- ##blob##nbsp; fallversicherungsschutz nicht etwa eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitsnehmers zu qualifizieren ist. Ausreichend ist vielmehr, daß die Tätigkeit wegen ihrer Ähnlichkeit mit der auf Grund eines Beschäf-tigungsverhältnisses geleisteten es rechtfertigt, den Verunglückten einem Arbeitnehmer des Unfall-betriebs gleichzustellen. Insbesondere muß kein Abhängigkeitsverhältnis wirschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen, da sonst die Erweiterung des § 539 Abs. 2 gegenüber den von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO breits erfaßten Fällen der Beschäftigung auf Grund eines Arbeits-verhältnisses weitgehend leerlaufen würde (BGH NJW 1978, 2553; 1983, 999, 2882, 2883). Für eine "Ei-gliederung" des Geschädigten in den Unfallbetrieb im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO genügt es, wenn er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und seine Tätigkeit in die betrieb-liche Sphäre des Unfallunternehmens gefallen ist, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zugerechnet werden muß (BGH NJW 1983, 2882, 2883). Dabei ist enscheidend, daß die Arbeitsleistung aus Betriebsgründen ausgeführt wird, von wirtschaftli-cher Bedeutung ist und dem mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht (BAG VersR 1991, 902). Um eine solche Tätigkeit handelt es sich hier. Die Klägerin hat im Interesse des Beklagten für einen bestimmten Zeitraum die Versorgung seiner Pferde übernommen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beklagte die Klägerin oder - wie ##blob##nbsp; diese in ihrem Schriftsatz vom 9. November 1992 allerdings im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vor-trag behauptet - deren Ehemann um die Pflege der Pferde gebeten hatte, da die Klägerin jedenfalls auch dann, wenn sie ihrem Ehemann bei der Verrich-tung der versprochenen Tätigkeiten behilflich sein wollte, im Interesse des Beklagten gehandelt hat. Das Füttern und die übrigen mit der Pflege der Pferde verbundenen Tätigkeiten waren Angelegenheit des Beklagten als deren Halter. Die Versorgung der Tiere während der Ortsabwesenheit des Beklagten gehörte in dessen Aufgabenkreis und diente seinen wirtschaftlichen Interessen. ##blob##nbsp; Daß die Klägerin nur für wenige Tage und - wie sie behauptet - auch erstmals Pflegeleistungen für die Pferde des Beklagten erbracht hat, hindert die Be-wertung ihrer Leistungen als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht. Selbst Hilfeleistungen für kurze Zeit können eine "Eingliederung" des Geschädigten in den Unfallbetrieb begründen (BGH NJW 1978, 2553; 1983, 2883; BAG VersR 1991, 902). Wie schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 539 Abs. 2 Halb-satz 2 RVO folgt, ist rechtlich ohne Bedeutung, daß es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit gehandelt hat (BGH NJW 1980, 1796). Ferner kommt es nicht darauf an, ob durch die anzunehmende Ein-gliederung ein wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis begründet worden ist (BGH NJW 1980, 1796; 1983, 2883). Auch wer unaufgefor-dert aus eigenem Entschluß und aus Gefälligkeit bei einem fremden Unternehmen dienenden Arbeiten ##blob##nbsp; mithilft, kann als eingegliedert angesehen werden (BGH NJW 1980, 1796; 1983, 2882). Daher braucht der Geschädigte auch nicht der Weisungs- und Di-rektiosbefugnis des Betriebsinhabers unterworfen zu sein (BGH NJW 1983, 2883). Demnach war die Klä-gerin bei der Versorgung der Pferde des Beklagten für diesen in arbeitnehmerähnlicher Weise unabhän-gig davon tätig, ob der Beklagte ihr hinsichtlich der Pflege Weisungen erteilt und ob sie die Be-treuung der Tiere entgeltlich oder nur aus Gefäl-ligkeit übernommen hatte. ##blob##nbsp; Der Unfall ist auch weder von der Beklagten vor-sätzlich beigeführt worden noch bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1, letzter Satzteil RVO). Die Beant-wortung der Frage, ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, richtet sich danach, ob der betroffene Arbeitneh-mer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat; dabei ist entscheidend ob sich der Unfall für den Verun-glückten in einem Bereich ereignet hat, der sich im Verhältnis zum Schädiger als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH NJW 1976, 673; BB 1985, 1852). In seiner Entscheidung vom 5. November 1991 (VI ZR 20/91), die die Beklagte in Ablichtung vorgelegt hat und auf die diese sich für ihre Auffassung, es handele sich um die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, zu Unrecht beruft, hat der Bundesgerichtshof diese ##blob##nbsp; Abgrenzung bekräftigt. Verletzt worden ist die Klägerin bei einem Vorfall, der mit dem "Betrieb", nämlich der Versorgung der Pferde des Beklagten, in einem inneren Zusammenhang steht; denn der Unfall hat sich beim Ausmisten einer Pferdebox und damit gerade während der Versorgung eines der Pferde ereignet. ##blob##nbsp; Eine Haftung des Beklagten für die Folgen der der Klägerin von einem seiner Pferde zugefügten Ver-letzungen ist danach ausgeschlossen. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO. ##blob##nbsp; Berufungsstreitwert: ##blob##nbsp; Zahlungsantrag = 8.000,00 DM Feststellungantrag = 7.500,00 DM 15.500,00 DM