Urteil
2 U 132/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:1221.2U132.92.00
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Leitsätze
Forderungen, denen Schuldner im Zeitpunkt der Gläubigeranfechtung bei der Vollstreckung aus dem Titel die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können, haben bei der Berechnung des titulierten Hauptanspruchs im Sinne des § 2 AnfG außer Betracht zu bleiben, zumindest dann, wenn der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die eingetretene Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhebt. Könnte der Schuldner dem Vollstreckungszugriff mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf die gemäß § 218 BGB eingetretene Verjährung erfolgreich begegnen, so muß dem Anfechtungsgegner die gleiche Abwehrmöglichkeit zustehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 106/89 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 106/89 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. T a t b e s t a n d Die klagende K. verlangt von den Beklagten, dem Bruder und der Schwägerin ihrer Schuldnerin Hildegard H., im Wege der Gläubigeranfechtung Rückgewähr einer Grundschuld. Hildegard H. (fortan: Schuldnerin) war alleinige Kommanditistin der J. GmbH ; Co. KG Regeltechnik (im folgenden: J. KG) und alleinige Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft. Ferner war sie Kommanditistin der J. K. GmbH Co. KG Elektrogroßhandlung (im folgenden: J.; K. KG) und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks beider Unternehmen (H. Straße in R. ). Durch notarielle Urkunden vom 26. Juli 1962, 13. Mai 1964 sowie 30. Juli 1987 bestellte die Schuldnerin zugunsten der Klägerin, die den bei-den genannten Firmen verschiedene Kredite gewährt hatte, auf dem Betriebsgrundstück Grundschulden in Höhe von 170.000,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1962, 60.000,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem Tage der Eintragung (23. Juni 1964) und 300.000,00 DM nebst 16 % Zinsen seit dem Tage der Eintragung (6. August 1987). Ferner übernahm die Schuldnerin in den notariellen Urkunden die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldbeträge nebst Zinsen und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In den Urkunden ist bestimmt, daß Zahlungen an die Gläubigerin nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschulden oder zur Befreiung von der Haftung, sondern zur Begleichung der durch die Grundschulden gesicherten persönlichen Forderungen der Gläubige-rin erfolgen sollten. Durch die Grundschuld sollte alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Gläubigerin gegen die Eigentümerin gesichert sein. Durch Bürgschaftserklärung vom 1. Juli 1980 hatte die Schuldnerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Ansprüche der Klägerin gegen die beiden Unternehmen bis zum Betrag von 350.000,00 DM nebst Zinsen, Provisionen und Kosten übernommen. Ferner hatte sie sich bezüglich des von der Firma J. KG bei der Klägerin aufgenommenen Kredits als Gesamtschuldnerin mitverpflichtet. Durch Vertrag vom 2. August 1988 gewährten die Beklagten der Firma J. KG ein Darlehen über 300.000,00 DM. Dieses sollte zur Bezahlung offen stehende Rechnungen der Lieferfirmen der Firma J. KG in Höhe von 120.000,00 DM, 118.000,00 DM und 62.000,00 DM dienen. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bereit, der Firma weiteren Kredit einzuräumen. Am 6. Dezember 1988 wurden der Klägerin von der A. R. erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die Firma J. KG in Höhe von 60.149,86 DM sowie gegen die Firma J.; K. KG in Höhe von 111.332,91 DM zugestellt. Am 20. Dezember 1988 wurde gemäß Bewilligung vom 15. Dezember 1988 zugunsten der Beklagten für das bisher unbelastete Grundstück der Schuldnerin Kleist W.eg 2 in R. in Abteilung III des Grundbuchs von R. Bl. 7111 eine Grundschuld von 400.000,00 DM nebst 15 % Zinsen eingetragen. Diese Eintragung nahm die Klägerin zum Anlaß, das Kreditangagement gegenüber den Firmen J. KG sowie J. K. KG frist-los zu kündigen. Die Forderungen der Klägerin ge-genüber beiden Firmen beliefen sich zu diesem Zeit-punkt auf insgesamt 1.970.141,91 DM. Am 23. Januar 1989 wurde über das Vermögen der Firma J. KG das Konkursverfahren eröffnet. Über das Vermögen der Firma J. ##blob##amp; K. KG wurde am 25. Januar 1989 zur Sicherung der Masse gemäß § 106 KO die Sequestration angeordnet. Im Laufe des Rechtsstreits wurde das Betriebsgrundstück der Unternehmen veräußert. Der Erwerber verpflichtete sich zur Übernahme der auf dem Grundbesitz ruhenden Grundschulden in Höhe der Nominalbeträge und der nach Abschluß des Kaufvertrages an-fallenden Zinsen sowie zur Freistellung der Schuld-nerin von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin in diesem Umfang. Die Klägerin erklärte sich mit der Befreiung der Schuldnerin einverstanden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Grundschuldbestellung zugunsten der Beklagten als unentgeltliche Verfügung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG, hilfsweise gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG angefochten. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, von ihren Rechten aus der im Grundbuch von R. Bl. 7111 Abt. III lfd. Nr. 2 über 400.000,00 DM nebst 15 % Zinsen eingetragenen Grundschuld gegenüber der Klä-gerin Gebrauch zu machen; 2. in die Auszahlung des bei der Zwangsvollstreckung auf die im Grundbuch von R. Bl. 7111 Abt. III lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld entfallenden Erlöses an die Klä-gerin einzuwilligen. Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, sie hätten sich am 1. August 1988 mit der Schuldnerin mündlich geeinigt, daß diese ihnen zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuld von 400.000,00 DM auf ihrem Privatgrundstück bestellen solle. Von der schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma J. KG sowie den persönlichen Verpflichtungen der Schuldnerin sei ihnen nichts bekannt gewesen. Durch Urteil vom 15. August 1989 (Bl. 78 f. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundschuldbestellung zugunsten der Beklagten sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG als unentgeltliche Verfügung an-fechtbar, da die Schuldnerin keine rechtliche Verpflichtung getroffen habe, für die Darlehensschuld der Firma J. KG gegenüber den Beklagten eine Sicherung in Form einer Grundschuld zu übernehmen. Im übrigen sei der Rechtserwerb auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG anfechtbar; eine Gläubigerbenachteili-gungsabsicht sei zu bejahen. Gegen dieses ihnen am 23. August 1989 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 20. September 1989 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20. November 1989 begründet. Durch Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 1990 ist die Berufung zurückgewiesen worden. Auf die dagegen von den Be-klagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichts-hof dieses Urteil durch Urteil 25. Juni 1992 (IX ZR 4/91 = WM 1992, 1502 = ZIP 1992, 1089) aufgehoben und die Sache an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Auf die genannten Urteile (Bl. 239 ff., 306 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagten schließen sich den rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Sie bestreiten, daß der Klägerin gegen sie noch irgendwelche obligatorischen Ansprüche oder Ansprüche aus der Bürgschaftsverpflichtung zustünden. sie bestreiten ferner, daß die Grundschulden Ansprüche der Klägerin gegen die J. KG und die J. ##blob##amp; K. KG auf Rückzahlung ihnen gewährter Kredite hätten sichern sollen. Die Klausel in den Grundschuldbestellungsformularen, wonach die Schuldnerin die persönliche Haftung übernahm, halten sie für unwirksam. Die Beklagten behaupten, der Wert des zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks (543 qm Grundstück im Wert von 500,00 DM bis 600,00 DM/qm, Wert des Hauses 600.000,00 DM bis 650.000,00 DM) reiche aus, um eine etwa verbleibende restliche Forderung der Klä-gerin abzudecken. Sie wiederholen ihre Behauptung, mit dem von ihnen gewährten Darlehen habe lediglich ein vorübergehender Liquiditätsengpaß der Gesellchaften überbrückt werden sollen, eine Gläubiger-benachteiligungsabsicht habe der Schuldnerin fern-gelegen; von einer Überschuldung der Schuldnerin sei ihnen jedenfalls nichts bekannt gewesen. Die Beklagten machen zudem geltend: Ihre gesicherten Ansprüche gegen die Schuldnerin von (einschließlich Zinsen) 372.000,00 DM seien bisher nicht erfüllt; die Höhe der Grundschuld sei auch im Hinblick dar-auf gerechtfertigt gewesen, daß sie der Schuldnerin bereits im April 1989 ein Darlehen gewährt hätten. Auch stehe nicht fest, ob die Klägerin im Konkurs-verfahren überhaupt einen Ausfall erleiden werde. Die Beklagten greifen die jetzt von der Klägerin vorgelegte Forderungsberechnung im einzelnen an. Bezüglich der von der Klägerin in ihre Berechnung einbezogenen Zinsen erheben sie den Einwand der Verjährung und der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagten beantragen, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 2. ihnen nachzulassen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beziffert ihre aktuellen Forderungen schriftsätzlich auf 143.160,77 DM, ausweislich der vorgelegten Aufstellung (Bl. 326 ff d.A.) betrifft dieser Betrag allerdings das Konto der J. ; K. KG (Bl. 333 d.A.), während sich die Forderung gegen die J. KG auf zusätzlich 47.336,22 DM beläuft (Bl. 327 d.A.). Sie trägt zu den Verwertungserlösen im einzelnen vor (Bl. 323 d.A.), allerdings ist - wie bei der Erörterung im Verhandlungstermin un-streitig war - der Lebensversicherungsgegenwert in Höhe von 81.048,25 DM, der in der Aufstellung Bl. 222 d.A. enthalten ist, mitzuberücksichtigen. Sie behauptet, der Wert des zugunsten der Beklagten belasteten Grundbesitzes betrage allenfalls ca. 400.000,00 DM. Sie macht geltend, in Anbetracht des in der Vergangenheit aus Mobiliarvollstreckung erzielten Erlöses spreche einiges dafür, daß auch heute eine Mobiliarvollstreckung aussichtslos sei, jedenfalls nicht zu erheblichen Erlösen führe. Die Klägerin behauptet, die Bestellung der Grundschuld sei bei Hingabe des Darlehens nicht verabredet gewesen, die Beklagten hätten zudem bei Einräumung der Grundschuld von den Schulden der Schuldnerin Kenntnis gehabt (Beweis: Zeugnis der Frau H.). Die Klägerin beruft sich darauf, unter dem 11. Ju-ni 1992 gegen die Schuldnerin ein Urteil des Landgerichts Bochum (1 O 142/92) über 50.000,00 DM nebst 7,45 % Zinsen seit dem 18. Februar 1992 erwirkt zu haben; auf die Urteilskopie Bl. 334 ff. d.A. wird inhaltlich Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schrift-sätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 7 AnfG darauf, daß diese von der ihnen bestellten Grundschuld der Klägerin gegenüber keinen Gebrauch machen und in die Auszahlung des Zwangsversteigerungserlöses an die Klägerin einwilligen. 1) Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 2 AnfG im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen und noch vorliegen. Besondere Zulässigkeitsvorausetzung für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Klage (§ 9 AnfG) ist gemäß § 2 AnfG das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, dessen Forderung fällig ist. Ferner darf der Titel nicht vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozeß weggefallen sein (Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 2 Anm. IV 4). Schließlich ist Voraussetzung, daß das Vermögen des Schuldners für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausreicht. a) Als titulierte Ansprüche im Sinne des § 2 AnfG kommen nur die Forderungen gegen die Schuldnerin aus den in den Grundschuldbestellungsurkunden abgegebenen Schuldversprechen in Betracht (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Zu Unrecht beruft sich die Klägerin jetzt auch auf das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 1992. Der jetzt erwirkte Titel kann schon deshalb nicht Grundlage für die Zulässigkeit der Anfang 1989 erhobenen Anfechtungsklage sein, weil die Anfechtung sowohl nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 als auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG binnen Jahresfrist nach Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung erfolgen muß; diese Fristen sind seit der Bestellung der Grundschuld in Jahre 1988 lange ab-gelaufen. b) Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß eine (durchsetzbare) vollstreckbare Forderung gegen die Schuldnerin bei Klageerhebung bestand und noch besteht. aa) Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin sich nach Beginn der Zwangsvollstreckung aus den Urkun-den gegenüber der Schuldnerin nicht mehr mit Erfolg auf die darin enthaltene Klausel berufen kann, wonach Zahlungen nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschulden oder zur Befreiung von der Haftung für den Grundschuldbetrag, sondern zur Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen erfolgen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91 = WM 1992, 1502 = ZIP 1992, 1089, dort unter III.1 m.w.N.). Sämtliche Zahlungen, die die Klägerin aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hat, sind demgemäß auf die titulierten Forderungen zu verrechnen. Die Klägerin hat aus dem Vermögen der Schuldnerin unstreitig erhalten: - Grundstückskaufpreis H.-straße 36 800.000,00 DM - Sparkontenauflösung 36.249,24 DM - Pfändungsgegenwert 3.373,20 DM - Lebensversicherungsgegenwert 81.048,25 DM 920.670,69 DM Der Betrag der Grundschulden beläuft sich auf ins-gesamt 530.000,00 DM (ohne Zinsen). bb) Eine noch bestehende Forderung der Klägerin kann sich demgemäß - wie sich auch aus der Berechnung der Klägerin ergibt, vgl. Bl. 183 d.A. - nur auf-grund aufgelaufener Zinsen ergeben. Dabei ist folgendes zu beachten: Die persönliche Haftung der Schuldnerin ist durch den Betrag begrenzt, der aus den Grundschulden bei-getrieben werden konnte. Dazu gehören entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs alle Zinsen, die seit Bereitstellung der Grundschulden fällig geworden sind. Die Schuldnerin kann den in den Schuldurkunden von 1962 und 1964 titulierten Zinsansprüchen zu einem großen Teil den Einwand der Verjährung entgegenhal-ten. Dem steht nicht entgegen, daß Ansprüche aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB in 30 Jahren verjähren. Denn nach § 218 Abs. 2 BGB bewendet es bei einer gegebenenfalls kürzeren Verjährungsfrist, soweit sich die Urkunde auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht. Dazu zählen auch Zinsen (vgl. Parlandt/Heinrichs, 51. Aufl., § 218 Rn. 3, § 197 Rn. 1, 5). Auch für titulierte Zinsansprüche gilt danach die vierjährige Verjährungs-frist des § 197 BGB. Die Unverjährbarkeitsregel für Ansprüche aus eingetragenen Rechten (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB) gilt für wiederkehrende Leistungen nicht (§ 902 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. dazu auch MK-Eickmann, 2. Aufl., § 1118 Rn. 8; Staudinger/Sche-rübl, 12. Aufl., § 1118 Rn. 7). Im Zeitpunkt der Anfechtung hätten der Klägerin ohne Berücksichtigung der verjährten Zinsansprüche maximal folgende Beträge zugestanden (die Berechnung der Zinsen erfolgt im Hinblick auf § 201 BGB für 5 Jahre): - Hauptsumme 170.000,00 DM 12 % Zinsen für 5 Jahre 102.000,00 DM - Hauptsumme 60.000,00 DM 12 % Zinsen für 5 Jahre 36.000,00 DM - Hauptsumme 300.000,00 DM nach der Berechnung der Klägerin Bl. 183 d.A. bis zur Anfechtung angefallene Zinsen 104.666,67 DM insgesamt 772.666,67 DM Dem steht ein Betrag von 920.670,69 DM gegenüber, den die Klägerin, wie oben ausgeführt aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hat. cc) Forderungen, denen Schuldner im Zeitpunkt der Gläubigeranfechtung bei der Vollstreckung aus dem Titel die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können, haben bei der Berechnung des titulierten Hauptanspruchs im Sinne des § 2 AnfG außer Betracht zu bleiben, zumindest dann, wenn der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die eingetretene Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhebt. Der Schutz des Anfechtungsgegners erfordert es, daß er der Anfechtung aus eigenem Recht mit dem Arglisteinwand (§ 242 BGB) in solchen Fällen begegnen kann, in denen die Forderung des Gläubigers zwar besteht, aber einer an die Person des Schuldners gebundenen und darum dem Anfechtungsgegner unzugänglichen Abwehrbefugnis unterworfen ist (Jäger, Gläubigeranfechtung, 2. Aufl., § 2 Anm. 45; Böhle-Stammschräder/Kilger a.a.O. § 2 Anm. VI 3). Der als Folge der Gläubigeranfechtung dem Gläubiger nach § 7 Abs. 1 AnfG zustehende Rückgewähranspruch hat nur zum Inhalt, daß sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum Anfechtungsgläubiger so behandeln lassen muß, als gehöre das anfechtbar Erworbene noch zu dem der Zwangsvollstreckung aus dem vor-liegenden Titel unterliegenden Schuldnervermögen. Könnte aber der Schuldner dem Vollstreckungszugriff mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf die gemäß § 218 BGB eingetretene Verjährung erfolg-reich begegnen (vgl. MK-ZPO-Karsten Schmidt, § 767 Rn. 59; Thomas/Putzo, 17. Aufl., § 767 Anm. 6, c, aa; Zöller/Schneider/Herget, 17. Aufl., § 767 Rn. 12, vgl. auch BGH NJW 1990, 2754, 2755), so muß dem Anfechtungsgegner die gleiche Abwehrmöglichkeit zustehen. Der Anfechtungsgegner darf als Dritter der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger nicht stärker ausgesetzt sein als der Schuldner selbst (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., Rn. 265). Darauf, ob der Schuldner die nur ihm zu-stehende Verjährungseinrede (§ 222 Abs. 1 BGB) tatsächlich erhoben hat und aus tatsächlichen Gründen - etwa aufgrund einer zugleich erfolgenden Inanspruchnahme durch den Gläubiger - überhaupt hätte erheben können, kann es nicht ankommen. c) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zur Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Juni 1992 a.a.O. unter II.2) inzwischen ausreichend substantiiert ist und zur Beweiserhebung über den Wert des zugunsten der Beklagten belasteten Grundstücks Anlaß geben könnte. 2) Danach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, daß trotz der Ausführungen des Bundesgerichts (a.a.O. unter II.3.b) bisher ein konkreter Vortrag der Klägerin dazu fehlt, inwieweit jedem der drei Titel noch persönliche Forderungen zugrundeliegen, daß eine dahingehende Umstellung des Klageantrags nicht erfolgt ist und daß eine Tenorierung in die-ser Hinsicht aufgrund des vorliegenden Zahlenwerks nicht möglich ist. Die jetzt vorgelegten Forderungsaufstellungen betreffend die Konten der beiden Gesellschaften lassen eine konkrete Zuordnung nicht zu. 3) Da schon die Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht ausreichend dargelegt sind, kann auch unentschieden bleiben, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG oder die des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG (in-soweit zumindest teilweise) erfüllt sind, die inso-weit angebotenen Beweise sind nicht zu erheben. Das angefochtene Urteil muß demgemäß auf die Beru-fung der Beklagten abgeändert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM. Berufungsstreitwert: 400.000,00 DM