Urteil
27 U 174/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:0301.27U174.92.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 123/89 - wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2. bis 4. richtet, zurückgewiesen.
Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1. richtet, wird der Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 19.000,00 DM, die Vollstreckung der Beklagten zu 2. bis 4. gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten.
Den Beklagten zu 2. bis 4. wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 123/89 - wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2. bis 4. richtet, zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1. richtet, wird der Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 19.000,00 DM, die Vollstreckung der Beklagten zu 2. bis 4. gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in jeweils derselben Höhe leisten. Den Beklagten zu 2. bis 4. wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. T a t b e s t a n d Der am 5. März 1984 geborene Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche wegen man-gelhafter Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter geltend gemacht. Außerdem nimmt er die Beklagten zu 2. bis 4. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vor und während seiner Geburt begangener Be-handlungsfehler in Anspruch. Die Mutter des Klägers, die sich damals in der 29. Schwangerschaftswoche befand, fuhr am 3. März 1984 zusammen mit ihrem Ehemann und einem befreundeten Ehepaar von ihrem Wohnsitz zu einem Kurzurlaub an die Mosel. In der Nacht vom 4. zum 5. März 1984 setzte bei ihr eine Unterleibsblutung ein. Ihr Ehemann brachte sie deshalb mit dem PKW in das Kreiskrankenhaus B.K. . Dessen Träger war die Beklagte zu 2. Die Ankunftszeit der Mutter des Klägers im Krankenhaus ist streitig. Nach der Einlieferung wurde die Mutter zunächst von einer Hebamme untersucht. Diese rief dann den Beklagten zu 4. herbei, der eine Ultra-schall- und eine Vaginaluntersuchung bei der Mutter des Klägers durchführte. Der Beklagte zu 4. als Assistenzarzt und der hinzugezogene Beklagte zu 3. als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung diagnostizierten eine teilweise Plazen-taablösung. Da die Blutung nicht zum Stillstand kam, entschied der Beklagte zu 3., den Kläger durch Kaiserschnitt zu entbinden. Wegen der Früh-geburtlichkeit des Klägers wurde die Kinderklinik S. in verständigt und ein Not-arztwagen mit einem Pädiater angefordert. Dieser traf um 3.30 Uhr im Kreiskrankenhaus ein. Um 3.45 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Operationssaal gebracht. Dort wurde der Kläger von den Beklagten zu 3. und 4. um ca. 4.07 Uhr als unreifes Kind mit einem Geburtsgewicht von 1.200 g entwickelt. Sein APGAR-Wert wurde eine Minute nach der Geburt mit drei festgestellt. Nach 5 bzw. 10 Minuten betrug dieser Wert 5 bzw. 8. In der Zeit nach der Untersuchung der Mutter des Klägers und dem Kaiserschnitt fand über einen Zeitraum von ca. 57 Minuten eine CTG-Überwachung statt. Der Kläger wurde nach der Geburt sofort in die Kinderklinik nach T. verlegt. Der dort erfolgte Aufnahmebefund beschreibt den Kläger als "männli-chen, nasotracheal intubierten Frühgeborenen, ca. 30. Schwangerschaftswoche, unter 80 % 02-Gabe, rosig". Nachdem bei dem Kläger ein beidseitiger Pneumothorax und klinische Zeichen eines offenen Ductus arteriosus Botalli aufgetreten waren, wurde er am 12. März 1984 von T. in die Kinderklinik nach verlegt. Bei dem Kläger wurden dann folgende Krankheiten festgestellt: - hyalines Membranensyndrom II bis III Grad - Pneumothorax - offener Ductus arteriosus Botalli - Hirnblutung II Grades - Hydrozephalus internus - Pneumonie, an deren Folgen der Kläger noch heute leidet. Der Kläger hat behauptet, daß er wegen seiner organischen Hirnschädigung und Hirnfunktionsstö-rung große Probleme im Wahrnehmungs- und feinmoto-rischen und auch imsozial-kommunikativen Bereich habe. Er könne Bedürfnisse und Wünsche nur durch ungerichtetes Jammern und Weinen artikulieren. Auf Grund seiner mangelhaften Bewegungskoordination stolpere und falle er oft. Dadurch werde seine Lebensfreude erheblich beeinträchtigt, was er noch während einer langen Lebensdauer erdulden müsse. Dies bedeute für ihn, fortlaufend großen seeli-schen Belastungen ausgesetzt zu sein. Er hat daher ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 DM für angemessen gehalten. Er hat die Ansicht vertreten, neben dem Beklagten zu 1. seien auch die Beklagten zu 2. bis 4. für seine schweren Hirnschädigungen verantwortlich. Er hat behauptet, seine gesundheitlichen Schädigungen seien neben seiner Frühgeburtlichkeit auch auf ei-ne schwere vorgeburtliche Asphyxie zurückzuführen. Diese ergebe sich insbesondere aus dem äußerst schlechten APGAR-Wert von 3 unmittelbar nach der Geburt, der nicht allein auf den unter Narkose durchgeführten Kaiserschnitt und die Frühgeburt-lichkeit zurückgeführt werden könne. Die Beklagten zu 3. und 4. seien schuldhaft nicht in der Lage gewesen, auf die gefährliche Sauer-stoffnotsituation zu reagieren, da eine ausrei-chende Überwachung seiner Herzfrequenz in der ge-samten Zeit bis zur Entbindung nicht erfolgt sei. An die Einlieferung seiner Mutter ins Krankenhaus um ca. 1.00 Uhr habe sich eine ungefähr 1/2-stün-dige Untersuchung angeschlossen. Die dann über 57 Minuten erfolgte CTG-Aufzeichnung sei so schlecht gewesen, daß eine Auswertung praktisch nicht möglich gewesen sei. In der Zeit von ca. 2.30 Uhr bis zur Entbindung um 4.07 Uhr habe überhaupt kei-ne Überwachung seiner Herzfrequenz stattgefunden. Wegen der extremen Risikosituation aufgrund seiner Unreife sei es aber erforderlich gewesen, seine Herztätigkeit bis zur Geburt lückenlos zu kontrol-lieren und zu dokumentieren. Die Asphyxie sei mit Sicherheit in dem nicht überwachten Zeitraum auf-getreten. Darüber hinaus seien die Beklagten zu 3. und 4. aber auch allein aufgrund der akuten Plazentaab-lösung und des erheblichen Blutverlustes seiner Mutter verpflichtet gewesen, angesichts der damit verbundenen Gefahren für das unreife Neugeborene den Kaiserschnitt zu einem weit früheren Zeit-punkt durchzuführen. In dieser Situation habe die Ankunft des Pädiaters nicht abgewartet werden dürfen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurtei-len, an ihn zu Händen seiner gesetzlichen Ver-treten ein angemessenes Schmerzensgeld, minde-stens 200.000,00 DM, dessen Höhe im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuld-nerisch verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm anläßlich der Schwanger-schaftsbetreuung durch den Beklagten zu 1. so-wie der geburtshilflichen Betreuung im Kreis-krankenhaus B.K. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit Ersatzansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Klage mit substantiier-tem Vortrag entgegengetreten. Die Beklagten zu 2. bis 4. haben behauptet, der Kläger habe in der vorgeburtlichen Phase und bis zur Übergabe an den Pädiater nicht an einem Sau-erstoffmangel gelitten. Dies ergebe sich zunächst aus der lückenlos vorgenommenen Überwachung der Herzfreuqenz des Klägers. Die Mutter des Klägers sei erst um 2.00 Uhr in das Kreiskrankenhaus eingeliefert worden. Nach einer ca. 30-minütigen Untersuchung sei eine CTG-Überwachung bis ca. 3.30 Uhr erfolgt, der eine einwandfreie Herzfre-quenz des Klägers habe entnommen werden können. Danach sei die Herztätigkeit des Klägers mittels eines Sonicaidgeräts und zusätzlich durch Stetho-skop abgehört worden. CTG-Aufzeichnungen seien we-gen der Vorbereitung der Mutter auf die Operation nicht mehr möglich gewesen. Gegen einen vorgeburtlichen Sauerstoffmangel spre-che weiterhin, daß der Kläger laut Operationsbe-richt nach der Geburt gut durchblutet gewese sei und nach 10 Minuten einen APGAR-Wert von 8 aufge-wiesen habe. Der APGAR-Wert von 3 eine Minute nach der Geburt sei auf die operative Entbindung unter Vollnarkose zurückzuführen. Das Abwarten mit der Ausführung des Kaiserschnitts bis zum Eintreffen des Kinderarztes stelle eben-falls keinen Behandlungsfehler dar. Für den Kläger als extreme Frühgeburt hätte ohne sofortige fach-ärztliche Versorgung eine lebensbedrohende Situa-tion eintreten können. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Eltern des Klägers - sachverständig beraten - die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Gesundheits-schäden des Klägers auf mangelhafter Schwanger-schaftsbetreuung durch den Beklagten zu 1. oder einem Behandlungsfehler der Beklagten zu 3. und 4. zurückzuführen seien. Gegen das ihm am 7. Mai 1992 zugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 9. Juni 1992 (Pfingstdienstag) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Oktober 1992 am 12. Oktober 1992, einem Montag, hinsichtlich der Beklagten zu 2. bis 4. begründet hat. Die Berufung gegen den Beklagten zu 1. hat er zurückgenommen. Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzli-ches Klageziel gegen die Beklagten zu 2. bis 4. weiter. Er meint, seine Ersatzansprüche könnten nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den ärztlichen Behandlungsfehlern und der eingetrete-nen Hirnschädigung nicht zweifelsfrei nachgewie-sen sei. Durch die Beweisaufnahme sei bewiesen, daß seine Mutter am 5. März 1984 bereits gegen 1.00 Uhr in das Krankenhaus der Beklagten zu 2. aufgenommen worden sei. Nach den Krankenunterlagen stehe fest, daß über eine Zeitdauer von 1.45 Stun-de die kindlichen Herztöne durch CTG nicht über-wacht worden sein. Der Sachverständige Prof. Dr. T. habe ein solches Vorgehen als schlecht-hin unverständlich bezeichnet. Der Überwachungs-mangel sei geeignet gewesen, seine ohnehin proble-matische Situation, nämlich der eines frühgebore-nen Kindes der 29. Schwangerschaftswoche, weiter zu verschlechtern, wenn in der nicht überwachten Zeit eine schwere kindliche Mangelversorgung sich eingestellt hätte. Da in dem Überwachungsmangel ein grober Behandlungsfehler zu sehen sei, kehre sich die Beweislast im Hinblick auf den Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden um. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reiche es im Falle ei-nes groben Behandlungsfehlers für die Haftung aus, daß der Fehler generell zur Verursachung des ein-getretenen Schadens geeignet sei. Die Kausalitäts-vermutung greife allerdings dann nicht ein, wenn feststehe, daß der grobe Behandlungsfehler nicht ursächlich geworden sein könne. Die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Scha-den habe Prof. Dr. T. aber nicht ausschlie-ßen können. Auch komme ihm eine Beweiserleichterung wegen un-terbliebener Befundsicherung deshalb zugute, weil die Beklagten zu 3. und 4. es pflichtwidrig unter-lassen hätten, die Herztöne in anderer Weise als durch CTG engmaschig zu überwachen und dies zu dokumentieren. Nach der Aussage der Zeugin Sch. werde eine solche Überwachung üblicherweise doku-mentiert. Das fordere auch der Sachverständige. Da die Dokumentation fehle, müsse davon ausgegangen werden, daß eine solche Maßnahme nicht getroffen worden sei. Jedenfalls das Zusammentreffen des groben Behandlungsfehlers mit der mangelnden Be-funderhebung führe zur Beweislastumkehr. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe, daß sich die Berufung nur gegen die Beklagten zu 2. bis 4. richtet, nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen. Die Beklagten zu 2. bis 4. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, die Berufung gründe sich auf der falschen Voraussetzung, daß die Mutter des Klägers bereits um 1.00 Uhr aufgenommen worden sei. Das sei indessen, wie mehrfach dokumentiert, unrich-tig. Vielmehr sei sie gegen 2.00 Uhr aufgenommen worden. Damit fehle der Berufung die Grundlage. Denn das weitere Vorgehen der Beklagten zu 3. und 4. sei weder fehlerhaft noch mangelhaft dokumen-tiert. Wegen aller übrigen Einzelheiten wird den vor-getragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften, das Sachverständigengutachten und die Krankenun-terlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung gegen die Beklagten zu 2. bis 4. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beklagten zu 2. bis 4. haften dem Kläger weder aus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertra-ges noch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz eines materiellen und/oder immateriellen Schadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß die Gesundheitsschäden des Klägers auf schuld-hafte Behandlungsfehler der Beklagten zu 3. und 4. zurückzuführen sind. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. 1. Der Kläger legt den Beklagten zu 3. und 4. als Behandlungsfehler zur Last, seine Herztöne über einen Zeitraum von 1.45 Stunde nicht durch CTG überwacht zu haben. Für diese Behauptung ist der Kläger beweispflichtig, denn für die Haftung aus Behandlungsfehlern hat der Patient grundsätzlich die Beweislast für den Fehler und den Kausalitäts-nachweis (Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 124 mit Rechsprechungsnachweisen). Diesen Be-weis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar haben die Eltern des Klägers als Partei vernommen und die Zeugin F. übereinstimmend bekundet, sie, die Eltern des Klägers, hätten sich um 0.45 Uhr auf den Weg zum Krankenhaus begeben. Doch vermögen die Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes nicht zu überzeugen. Die Eltern des Klägers haben als Partei des Rechtsstreit ein entscheidendes Inter-esse an dessen Ausgang. Die Zeugin F. ist eine Bekannte der Eltern des Klägers. Schon diese Umstände erfordern es, die Zeitangaben kritisch zu würdigen. Dabei fällt auf, daß die Eltern des Klägers und die Zeugin sich übereinstimmend die Abfahrtszeit gemerkt haben, nicht aber etwa die Ankunftszeit. Berücksichtigt man, daß erstmals mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 29. Sep-tember 1986 von der Beklagten zu 2. die Krankenun-terlagen zwecks Prüfung von Schadensersatzansprü-chen angefordert wurden, jedenfalls vorher die Eltern und die Zeugin keinen Anlaß hatten, sich die Abfahrtszeit zu merken, erscheint es im hohen Maße zweifelhaft, daß diese sich nach zweieinhalb Jahren an die genaue Abfahrtszeit erinnern können. Die gleichlautende Angabe der Abfahrtszeit spricht vielmehr dafür, daß die Eltern und die Zeugin F. darüber gesprochen haben und sich bei ihnen diese Zeit in der Erinnerung festgesetzt hat. Erst im Verlauf der vorgerichtlichen Verhandlungen stellte es sich allmählich heraus, daß es auf die genaue Abfahrtszeit ankommen könne. Diese ohnehin bestehenden Zweifel werden durch die Krankenhausunterlagen verstärkt. Im Geburtsbericht ist unter dem 5. März 1984 2.00 Uhr vermerkt: Pat. kommt mit Blutungen in der 29. Ssw. Allerdings ist der Beweiswert dieser Eintragung für sich genommen eingeschränkt, weil in der Ziffer 2 die Ziffer 1 zu sehen ist, wobei unstreitig die Parteien davon ausgehen, daß die Ziffer 1 später mit der Ziffer 2 überschrieben worden ist. Die Beklagten tragen hierzu vor, die Schwester, die die Eintragung vorgenommen habe, habe sich verschrieben. Auf ein Verschreiben deutet die weitere Eintragung des Beklagten zu 4) hin: "Angeblich starke Blutung seit 1.00 Uhr". Die Eintragung ergibt wenig Sinn, wenn die Mutter des Klägers bereits um 1.00 Uhr aufgenommen worden ist und zugleich die Blutungen eingesetzt haben. Denn die Mutter des Klägers hat gerade wegen der Blutungen das Krankenhaus aufgesucht. Wenn die Blutungen, wie der Kläger vorgetragen hat, schon um 0.30 Uhr begonnen hät-ten, ist nicht verständlich, aus welchem Grund dem Beklagten zu 4. als Beginn 1.00 Uhr mitgeteilt worden ist. Erst recht ist die Erklärung nicht nachzuvollziehen, wenn die Mutter des Klägers um 1.00 Uhr ins Krankenhaus gekommen ist. Die Erklä-rungsversuche der Mutter des Klägers, sie habe den Zeitpunkt des Beginns der Blutungen nicht angeben können, weil sie erst nach deren Beginn wach geworden sei, können diese Ungereimtheiten nicht ausräumen. Ebenso ist auf der 1. Seite der Krankengeschichte die Aufnahmeuhrzeit mit 0.2 angegeben. Doch dürfte die Angabe aus dem Geburtsbericht übernommen wor-den sein. Denn es ist wenig wahrscheinlich, daß die maschinenschriftlichen Eintragungen noch in der Nacht von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2., die eigene Kenntnis von der Aufnahmezeit hatte, vorgenommen worden sind. Zwar hat die Beklagte zu 2. vorgetragen, das Deckblatt werde sofort nach der Aufnahme gefertigt. Das besagt aber nicht, daß die Mitarbeiterin eigene Kenntnis von der Aufnahmezeit hatte. Vielmehr wird, wie die Beklagte zu 2. vorgetragen hat, das Deckblatt nach den Angaben der aufnehmenden Schwester oder Hebam-me gefertigt. Auf der Seite 2 der geburtshilflichen Unterla-gen ist dagegen als Aufnahmedatum der 5.3.1984, 1.30 Uhr vermerkt. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Dokumentation zu zweifeln. Danach hat der Kläger eine Aufnahme seiner Mutter um 1.00 Uhr nicht bewiesen. 2. a) Wegen der Dokumentation der Aufnahmezeit auf Seite 2 der geburtshilflichen Unterlagen ist rich-tigerweise davon auszugehen, daß die Mutter des Klägers um 1.30 Uhr das Krankenhaus des Beklagten zu 2. aufgesucht hat. Nach dem Geburtsbericht haben die Untersuchungen, die zunächst durch den Beklagten zu 4., später durch den Beklagten zu 3. vorgenommen wurden, nicht vor 2.00 Uhr begonnen, da die Untersuchungen unter dieser Zeitangabe do-kumentiert sind. Weder ist dokumentiert noch wird von den Beklagten behauptet, daß in dieser Zeit die Herztöne des Klägers durch CTG oder auskul-tatorisch überwacht worden sind. Daß hierin eine schuldhaft fehlerhafte Behandlung zu sehen ist, behauptet der Kläger nicht. Ein solcher Fehler folgt auch nicht ohne weiteres aus dem zeitlichen Ablauf. Es ist nämlich zu bedenken, daß vom Ein-treffen der Mutter des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 2. bis zur Aufnahme in der geburts-hilflichen Abteilung sicher einige Zeit verging, so daß sich die nicht überwachte Zeit bis zum Beginn der Untersuchung auf 20 bis 25 Minuten ver-kürzte. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Mutter des Klägers das Krankenhaus der Beklagten zu 2. an einem Wochenende mitten in der Nacht, al-so zu einer Zeit aufgesucht hat, in der der Perso-nalbestand ohnehin reduziert ist. Außerdem handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. , des leitenden Oberarztes der Frauenklinik und Hebammenlehranstalt der G. Uni-versität , bei der gynäkologi-schen Abteilung des Kreiskrankenhauses nicht um eine große Klinik, sondern um eine Abteilung, in der nicht beliebig viel Personal in den frühen Morgenstunden zur Verfügung steht. Die Eltern des Klägers haben in ihrer Vernehmung auch nicht bean-standet, es sei zwischen ihrer Ankunft im Kranken-haus bis zum Beginn der Untersuchung zuviel Zeit verstrichen. Nach der Aussage des Vaters des Klä-gers stellt sich der Ablauf vielmehr so dar, daß nach ihrer Ankunft mit den Untersuchungen ohne we-sentliche Verzögerungen begonnen wurde. Erst nach den Untersuchungen kam es zu einer gewissen Ver-zögerung, weil die Überwachung durch CTG zunächst nicht einwandfrei verlief und die Mutter des Klä-gers daher an ein zweites CTG-Gerät angeschlossen werden mußte. b) Unabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, daß die Unterlassung der Überwachung seiner Herztöne in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr zu den Gesundheitsschäden geführt hat. Es spricht nichts dafür, daß der Kläger in dieser Zeit an einer so schweren Sauerstoffman-gelversorgung gelitten hat, daß hierdurch die Gesundheitsschäden verursacht worden sind. Bei der nach 2.00 Uhr vorgenommenen Untersuchung waren nach dem Geburtsbericht die kindlichen Herztöne ebenso positiv wie die Kindsbewegungen. Aus dem CTG, das im Anschluß an die Untersuchungen gegen 2.15 Uhr bis 2.20 Uhr beginnend aufgenommen wurde, lassen sich nach dem Gutachten des Sachverstän-digen Prof. Dr. T. keine Anzeichen einer fetalen Asphyxie erkennen. Es handelt sich danach um eine völlig normale kindliche Basalfrequenz, so daß eine blutungsbedingte schwere Asphyxie zu diesem Zeitpunkt extrem unwahrscheinlich erscheint (Bl. 158). An anderer Stelle seines Gutachtens meint er (Bl. 165), die vorhandenen Herzfrequenzen erlaubten den Ausschluß einer schweren kindlichen Asphyxie. Die nach 1, 5 und 10 Minuten nach der Geburt erhaltenen APGAR-Werte von 3/5/8 weisen nach dem Gutachten auf ein befriedigendes Ergebnis der Primärmaßnahmen hin (Bl. 159). Der mit 3 nicht gerade als hoch anzusetzende erste APGAR-Wert findet zwanglos seine Erklärung in einem Narko-seüberhang des Klägers bei 6-minütiger Kindsent-wicklung. Der relativ gute kindliche Zustand bei der Geburt und die rasche Erholung des Klägers schließen eine schwere präpartuale Asphyxie weit-gehend aus (Bl. 161). Die Komplikationen, die sich in der Kinderklinik T. entwickelt haben, sind primär als durch altersensprechende Unreife des Kindes bedingt anzusehen. Die Entwicklung eines hyalinen Membranensyndroms, eines durch die notwendige forcierte Beatmung entstehenden Pneu-mothorax, der offene Ductus arteriosus Botalli, die Pneumonie und schließlich auch die intraze-rebrale Blutung sind typische Komplikationen der Frühgeburtlichkeit bzw. der neonatologischen In-tensivbehandlung unreifer Kinder (Bl. 160). Diese Einschätzung stimmt überein mit der Auffassung des Prof. Dr. F. J. Sch. , des Direktors der Kinder-klinik des Universitätskrankenhauses E. , die er anläßlich eines Referats über "Prä-vs. intra-vs. postnatale Hirnschädigung auch unter fo-renzischen Gesichtspunkten" auf dem deutschen Kon-greß für Gynäkologie und Geburtshilfe in H. im Jahre 1990 gehalten hat. Danach müssen die sogenannten "Marker der Asphyxie" (Abfall der Sau-erstoffstätigung, Hyperkapnie, Blutdruckabfall und Bradykardie, metabolisch Azidose, klinische Zei-chen der Erregbarkeitsminderung oder -steigerung) in aller Regel schwer und nachhaltig sein, um zum Beispiel die Entstehung der Cerebralparese zu erklären. Vorläufige Ergebnisse aus dem Stadtstaat H. lassen danach vermuten, daß mindestens jedes dritte Kind mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.500 g später Leistungsstörungen des Nervensystems erkennen läßt. In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit - 27 U 103/92 - haben die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. M. darauf hingewiesen, bei den vor der 33. Schwangerschaftswoche geborenen Kindern liege die Häufigkeit von Hirnblutungen je nach Schweregrad selbst bei optimalem Geburtsmanagement zwischen 15 und 45 %. Selbst wenn die Behandlung des Klägers bis 2.00 Uhr fehlerhaft war, läßt sich folglich die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden nicht feststellen, weil sie allein von der Frühgeburtlichkeit herrühren können. c) Dem Kläger kommen für den Nachweis der Ursächlich-keit keine Beweiserleichterungen zugute. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhalts-punkte, die das Vorgehen der Beklagten zu 2) bis 4) in der Behandlungszeit bis 2.00 Uhr als grob fehlerhaft erscheinen lassen. Beweiserleich-terungen zu Gunsten des Klägers scheiden aber auch aus einem anderen Grund aus. Bei der Frage, ob und inwieweit ein grober Behandlungsfehler der Beklag-ten zu 3. und 4. eine Beweiserleichterung für die Kausalität rechtfertigt, kann das Gewicht der Mög-lichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg der Behandlung beigetragen hat. Das bedeutet zwar nicht, daß auch bei einem eindeutigen Verstoß gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht kommt, wenn der Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahr-scheinlichkeit zu dem eingetretenen Erfolg führt. Für die Begründung einer Haftung aus schweren Be-handlungsfehlern reicht es vielmehr grundsätzlich aus, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzuru-fen. Doch kann auch in diesem Rahmen das Gewicht der Schadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr nicht gänzlich außer Betracht bleiben; denn die Beweiserleichte-rung für den Ursachenzusammenhang zwischen Behand-lungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird gerade deshalb gewährt (und gegebenenfalls in ihrem Umfang entsprechend abgestuft), weil das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommen-den Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist. Je unwahrscheinlicher ein ursächlicher Zusam-menhang ist, was freilich zur Beweislast des Arz-tes steht, desto geringer wirken sich im Ergebnis auch die durch den Behandlungsfehler verursachten Aufklärungserschwernisse aus; ihr Gewicht verrin-gert sich also gleichsam mit der wachsenden Un-wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs (BGH MDR 1988, 1045, 1046). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Ursächlich-keit erscheint es indessen gänzlich unwahrschein-lich, daß die unterlassene Überwachung der Herztö-ne und das Nichteingreifen bei Sauerstoffmangel in der relativ kurzen Zeit zwischen der Aufnahme in der geburtshilflichen Abteilung und dem Beginn der Untersuchungen den Gesundheitsschaden verursacht haben. Aus demselben Grund kommen auch keine Beweiser-leichterungen wegen unterlassener Befunderhebung in Betracht. Denn dies setzt die Wahrscheinlich-keit des vermuteten Ursachenverlaufs voraus (BGH a.a.O.). Diese ist aber nicht gegeben. 3. a) Da die Untersuchungen der Mutter des Klägers nach 2.00 Uhr begonnen haben und erfahrungsgemäß etwa 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmen, ist die CTG-Überwachung nicht vor 2.15 Uhr bis 2.20 Uhr begonnen worden. Nach den insoweit glaubhaften Aussagen der Eltern des Klägers ist seine Mutter zunächst ohne Erfolg an ein CTG-Gerät angeschlos-sen worden. Bevor das zweite CTG-Gerät angeschlos-sen wurde, war nach der Aussage des Vaters des Klägers eine ganze Zeit vergangen. Da das CTG über 57 Minuten lief, wurde es erst nach 3.15 Uhr beendet. Die Zeit danach bis zur Schnittentbindung ist durch CTG nicht überwacht. Allerdings ist eine CTG-Überwachung nach dem Sachverständigengutachten nicht obligat, wenn engmaschig eine auskultatori-sche Herzfrequenzkontrolle durch eine entsprechend erfahrene Kraft erfolgt ist (Bl. 158). Für die Behauptung, diese sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt, ist - wie für jeden Be-handlungsfehler - grundsätzlich der Kläger beweis-pflichtig. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Insoweit greifen für den Kläger auch keine Beweiserleichterungen ein. Zugunsten des Patien-ten können zwar Beweiserleichterungen bestehen, wenn die Dokumentation einer aufzeichnungspflich-tigen Maßnahme unterblieben ist (Steffen, a.a.O., S. 116 mit Rechtsprechungsnachweisen). Doch war die engmaschige Kontrolle hier nicht dokumenta-tionspflichtig. Die Dokumentation des Behandlungs-geschehens ist vom Bundesgerichtshof in erster Linie als notwendige Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung gesehen worden. Auch als Rechenschaftspflicht gegenüber der Per-son ist die Pflicht zu Krankenaufzeichnungen aus-schließlich der medizinischen Seite der Behandlung verhaftet. Deshalb ist eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, auch nicht aus Rechtsgründen geboten (Steffen, a.a.O., S. 112, 113). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist unter den hier gegebenen Umständen die engmaschige Kon-trolle in Einzeldokumentationen nicht zu fordern. Der Sachverständige hält es für durchaus verständ-lich, und für kleinere Krankenhausabteilungen auch heute nicht unüblich, daß während diverser vorbereitender Tätigkeit auf die Schnittentbindung eine Registrierung der Herzfrequenz nur akustisch erfolgt und nicht zu Einzeldokumentationen führt. Auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich kritikwürdig erscheine, müsse doch, so meint der Sachverständige, die konkrete Situation - Nach-zeit, Wochenende, keine große Klinik mit entspre-chendem Personal - in Betracht gezogen werden, in der das anwesende Personal mit ganz anderen und zunächst auch wichtigeren Dingen beschäftigt sei, als damit, Auskultationsbefunde mit Normalwerten zu notieren (Bl. 293, 295). Dieser Beurteilung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. b) Hinzu kommt, daß der Operationsbericht vom 05.03.1984 normale Herzfrequenz des Kindes zu Beginn des Kaiserschnitts vermerkt und damit eine zusammenfassende Kurzdokumentation von Kontrollen enthält. Aber auch wenn man die engmaschigen Kontrollen als aufzeichnungspflichtige Maßnahmen ansieht, und unterstellt, sie hätten nicht stattgefunden, hilft das dem Kläger nicht weiter. Denn der Kläger hat nicht den Beweis erbracht, daß das Unterlassen dieser Kontrolle den Gesundheitsschaden verursacht hat. Insoweit gilt dasselbe wie zu der Frage der Ursächlichkeit der unterlassenen Überwachung in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr für den Gesundheitsschaden. Auch wenn man das - unterstellte - Verhalten als grob fehlerhaft wertet, kommen dem Kläger keine Beweiserleichterungen zugute. Denn nach dem Sach-verständigengutachten erscheint ein Ursachenzusam-menhang zwischen der Unterlassung engmaschiger Kontrollen gänzlich unwahrscheinlich. Sicher aus-zuschließen ist eine schwere unmittelbar präpartu-al stattgehabte Asphyxie, da der Ablauf der Rea-nimation in einem solchen Fall mit Wahrscheinlich-keit weniger erfolgreich gelungen wäre (Bl. 166). Vielmehr ist nach dem Gutachten die Entwicklung der schweren Behinderungen des Klägers als frühge-burtbedingt und schicksalhaft anzusehen (Bl. 160). 4. Die Behauptung aus 1. Instanz, die Schnittent-bindung habe früher erfolgen müssen, wird durch das Gutachten widerlegt (Bl. 159). Unter den im Operationsbericht dokumentierten Umständen war das Warten auf den Pädiater in Sektiobereitschaft eine wohlbegründete und durchaus vertretbare Entschei-dung. Dabei geht der Sachverständige allerdings von engmaschigen Kontrollen der kindlichen Herz-frequenz aus. Der Kläger hat indessen nicht bewie-sen, daß diese Kontrollen etwa nicht stattgefunden haben. Die Zeugin Sch. hat vielmehr bekundet, gerade in einem solchen Komplikationsfall sei es üblich gewesen, nach dem Abbruch der CTG-Überwa-chung eine weitere Überwachung mittels Stethoskop oder Sonicaid-Gerät vorzunehmen. Beweiserleichterungen wegen der Nichtdokumentation der Kontrollmaßnahmen kommen dem Kläger auch in-soweit aus den vorstehenden Gründen nicht zugute, zumal die Beweiserleichterung voraussetzt, daß das Unterlassen der Maßnahmen als Ursache für die Schädigung ernstlich in Betracht kommt (BGH NJW 1983, 332). Davon ist nach dem Gutachten nicht auszugehen. Auch wenn man das Unterlassen der engmaschigen Kontrollen unterstellt und ein Zuwarten mit der Sektio danach nicht gerechtfertigt war, hilft das dem Kläger nicht weiter. Denn es steht nicht fest, daß das Zuwarten nach Beendigung des CTG, das wegen der notwendigen Operationsvorbereitungen äußerstenfalls eine halbe Stunde gedauert haben kann, zu der Schädigung geführt hat. Beweiser-leichterungen wegen eines groben Behandlungsfeh-lers, für den nichts spricht, oder wegen unterlas-sener Befundsicherung kommen aus den bereits ge-nannten Gründen auch insoweit nicht zum Tragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer für den Kläger: 300.000,00 DM.