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Beschluss

17 W 47/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0331.17W47.93.00
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Leitsätze

Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme. G r ü n d e Das zulässige Rechtsmittel der Arrestbeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß gegen sie festgesetzte Betrag von 977,21 DM ist auf 650,60 DM herabzusetzen. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Arrestklägerin verdiente 3/10 Gebühr gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die Vollziehung des Arrests durch Herbeiführung der Eintragung von Arresthypotheken auf dem Grundstück der Arrestgegner in Höhe der im Arrestbefehl angegebenen Beträge (Arrestanspruch 259.231,92 DM zuzüglich einer Kostenpauschale von 2.050,86 DM) ist ihm nur nach dem vom Prozeßgericht für das Arrestverfahren festgesetzten Streitwert von 86.410,64 DM (1/3 von 259.231,92 DM) erwachsen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die in den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung getroffene Regelung zur Bemessung des Gegenstandswertes auch für den Vollzug der einstweiligen Verfügung gilt und der Wert für den Vollzug nicht höher sein kann als der Wert für die Anordnung der einstweiligen Verfügung (vgl. bspw. den unveröffentlichten Beschluß vom 19.September 1984 - 17 W 406/84 - und den inhaltlich hierauf bezugnehmenden Beschluß des Senats vom 5. Mai 1986 - 17 W 192/86 -, veröffentlicht in JurBüro 1986, 1546 = KostRspr. GKG § 20 Nr. 79 mit Anm. v. Schneider und KostRspr. ZPO § 3 Nr. 830). Dieser Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ebenso wie deren Anordnung nur auf eine vorläufige Sicherstellung des dem Gläubiger zustehenden Anspruchs gerichtet ist. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung stellt nur eine vorläufige, in ihren Wirkungen zeitlich begrenzte Maßnahme dar, die der Sicherung eines gefährdeten Rechts dient und damit dem Gläubiger die Durchsetzung seines Anspruchs erleichtert. Deshalb wird sie in der Regel lediglich mit einem Bruchteil des zu sichernden Anspruchs bewertet. Das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers am Vollzug der einstweiligen Verfügung kann keinesfalls höher eingeschätzt werden, als dessen Interesse an der Sicherung seines Anspruchs durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Diese Überlegungen gelten entsprechend für die Anordnung und die Vollziehung des Arrestes. Auch insoweit kann der Gegenstandswert für die Vollziehung nicht höher sein, als der nach §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu bestimmende Wert für die Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme. Diese Vorschriften sind auch für die Bestimmung der Vollziehung des Arrests maßgeblich.§ 2o GKG ist Sondervorschrift gegenüber § 57 Abs. 2 BRAGO und § 6 Satz 1 ZPO. Es ist nicht gerechtfertigt, der Vollziehung des Arrests einen höheren Wert beizumessen als seiner Anordnung. Arrestanordnung und Arrestvollziehung dienen lediglich einer vorläufigen Sicherung des Gläubigers, dem die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert werden sollen. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung zur Begrenzung des Streitwerts für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung und eines Arrests in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die in der a.a.O. veröffentlichten Entscheidung zitierten Nachweise; außerdem bspw. Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 9. Aufl., Rn. 280 ff.,1350 und 3569; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort "Arrest" Ziff. 4.3; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., § 59 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 20 GKG Anm. 1 B; OLG Koblenz JurBüro 1981, 572; KG JurBüro 1991, 229; a.A. Markl, GKG, 2. Aufl., § 2o Rn. 3; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 59 Rn. 13). Demgemäß ist die dem Verfahrensbevollmächtigten der Arrestklägerin für die Vollziehung des Arrests gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erwachsene 3/10 Gebühr nach dem von der Kammer für das Anordnungsverfahren festgesetzten Streitwert von 86.410,64 DM zu berechnen. Der festgesetzte Streitwert begegnet keinen Bedenken, wird von der Arrestklägerin auch nicht angegriffen, könnte im übrigen wegen des Verstreichens der 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vom Senat auch nicht geändert werden. Die 3/10 Gebühr beläuft sich auf 527,70 DM. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO), dem Aufwand für die Herstellung von drei Fotokopien (§ 27 BRAGO) zum Betrage von 3,-DM und 14 % MwSt (§ 25 BRAGO) in Höhe von 79,90 DM beträgt seine erstattungsfähige Vergütung 650,60 DM. Auf diesen Betrag ist der angefochtene Beschluß abzuändern. Die Zinsentscheidung beruht auf § 1o4 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Arrestklägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen, da sie in diesem Verfahren in voller Höhe unterlegen ist. Bei der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung hat der Senat die "Erinnerung" der Arrestklägerin vom 3. Februar 1993,die sich gegen die Nichtfestsetzung von ihr angemeldeter Gerichtskosten im angefochtenen Beschluß richtet, nicht berücksichtigt. Diese Eingabe geht ins Leere. Sie beruht auf der durch die mißverständliche Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgerufenen irrtümlichen Auffassung der Arrestklägerin, die Festsetzung der von ihr angemeldeten Gerichtskosten sei in der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 29. Dezember 1992 endgültig abgelehnt worden. Tatsächlich soll - wie sich aus dem Erlaß des sich über diese Kosten verhaltenden Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin vom 4. Februar 1993 ergibt - mit der Begründung in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Dezember 1992 lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß die Gerichtskosten wegen der Nichteinreichung der Originalrechnung noch nicht festgesetzt werden konnten; allenfalls sollte das Kostenfestsetzungsgesuch der Arrestklägerin bezüglich der Gerichtskosten als "derzeit" unbegründet zurückgewiesen werden. Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 326,61 DM festgesetzt.