Beschluss
17 W 120/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1993:0510.17W120.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 1. hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 OBERLANDESGERICHT KÖLNBESCHLUSS 2 Gründe 3 Die Angriffe der Beschwerde sind allesamt unbegründet. 4 1. Die angefochtene Festsetzung entspricht der Kostenregelung des Vergleichs vom 21. Oktober 1992, wonach die Antragsgegnerin zu 1. unter anderem die Hälfte der bis dahin angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt. Die mit der Erinnerung verfolgte Vorstellung der Antragsgegnerin zu 1., ihr gegenüber sei nur die Hälfte einer halben (?) Prozeßgebühr des Antragstellervertreters zu berücksichtigten, ist mit der vorgenannten Kostenregelung, die auch der Intention der Antragsgegnerin zu 1. entspricht, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu übernehmen, soweit sich dieses Verfahren gegen sie richtete (Seite 2 des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.1992), schlechterdings unvereinbar. Ebenso unverständlich ist die Ansicht der Antragsgegnerin zu 1., im Verhältnis der Antragsteller zu ihr sei keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr angefallen, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten dieser Beteiligten im Termin vorn 30. September 1992 mit ihren wechselseitigen Anträgen streitig zur Sache verhandelt und anschließend die Sach- und Rechtslage einschließlich der Möglichkeit einer gütlichen Einigung eingehend erörtert haben, wie das Terminsprotokoll - dessen Richtigkeit die Antragsgegnerin zu 1. nicht angreift - ausweist. 5 2. Die Zivilkammer stellt in der Begründung ihres Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 14. April 1993 zutreffend heraus, weshalb sich die Prozeßgebühr des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 6 Abs.2 S.2 BRAGO im vorliegenden Fall um 6/10 erhöht (für die Vertretung von drei Auftraggebern zum selben Gegenstand): 6 "Zwar stellt sich die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen mehrerer Streitgenossen oder gegen mehrere Unterlassungsschuldner grundsätzlich als die Verbindung mehrerer Ansprüche in einem Verfahren dar, so daß nicht § 6 BRAGO, sondern §§ 5 ZPO, 7 Abs.2 BRAGO anwendbar sind und eine Addition der Gegenstandswerte der mehreren Ansprüche stattzufinden hat. Dem ist hier auch, wie die Wertfestsetzung im Urteil der Kammer vom 28.10.1992 erkennen läßt, hinsichtlich der beiden Antragsgegner Rechnung getragen worden (Streitwert: 50.000,-- DM (2 x 25.000,-- DM). Hinsichtlich der mehreren Antragsteller sind diese Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, weil es sich hier bei dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung nicht um jeweils selbständige Unterlassungsansprüche der drei Antragsteller handelte, sondern um die Geltendmachung eines ihnen als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (und als Miturheber) zustehenden einheitlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. §§ 709 BGB, 8 Abs.2 S.1 UrhG). Daß einer der Antragsteller trotz der gesamthänderischen Bindung den Anspruch auch allein (jedoch nur für die Gesamtheit der Urheber) geltend machen kann (allerdings nicht muß!), insoweit also eine gesetzliche Prozeßstandschaft besteht (§ 8 Abs.2 S.3 UrhG), ändert nichts an der Einheitlichkeit des Unterlassungsanspruchs. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des § 6 BRAGO vor. 7 Der Senat hat denn auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Vertretung in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundener Antragsteller wegen eines ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruchs den Mehrvertretungszuschlag auslöst (z.B. Beschlüsse vom 14.12.1988 - 17 W 604/88 - vom 5.1.1989 - 17 W 651/88 -, vom 19.1.1990 - 17 W 63/90 - und vom 5.2.1997 - 17 W 486/91 -). Der Umstand, daß nach § 8 Abs.2 S.3 UrhG jeder Miturheber berechtigt ist, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen, und die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft allgemein auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden können (BGH, NJW 1988, 1585), führt erstattungsrechtlich nicht ohne weiteres dazu, daß die Miturheber/Mitgesellschafter die Prozeßführung einem von ihnen als Prozeßstandschafter überlassen müssen. Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot tunlichster Kostenersparnis unterzuordnen sein soll, wie dies der Senat beispielsweise - in einem Sonderfall - für die gerichtliche Verfolgung einer Nachlaßforderung durch Mitglie‑der einer ungeteilten Erbengemeinschaft (OLGR Köln 1992,79) oder für die gerichtliche Geltendmachung der Honorarfor‑derung einer Anwaltssozietät gegenüber dem Mandanten (Be‑schluß vom 17.2.1993 - 17 W 274/91 - zur Veröffentlichungvorgesehen) bejaht hat. In Fällen gemeinsamer Abwehr vonRechtsverletzungen, die BGB-Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit betrafen, hat der Senat den Mehrvertretungszuschlag bisher stets ohne weiteres als erstattungsfähig anerkannt (z.B. Beschluß vom 14.12.1988 - 17 W 604/83 - für urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch in BGB-Gesellschaft verbundener Antragsteller; Beschluß vom 5.2.1992 - 17 W 486/91 - für Unterlassungsanspruch einer Anwaltssozietät zur Abwehr rufschädigender Äußerungen eines früheren Mandanten). 8 So ist denn auch im vorliegenden Fall ein gemeinsames Vorgehen der Antragsteller unter Kostengesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit es auf die streitige (Mit-)Urheberschaft ankommen konnte, hätte ein Vorgehen nur eines als Miturheber in Betracht kommenden Gesellschafters die Gefahr begründet, daß die von den Antragstellern behauptete Miturheberschaft eines weiteren Gesellschafters in dem Verfahren möglicherweise nicht mit Erfolg hätte geltend gemacht werden können. In erster Linie kam es indessen ohnehin auf die Frage der Verwertungsbefugnis nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung an, die am 13. Juni 1991 zwischen den Antragstellern zu 1. - 3. (als verbliebenen Gesellschaftern) und dem Antragsgegner zu 2. (als ausgeschiedenem Gesellschafter) getroffen worden war. Insoweit kann weder eine nachvertragliche Verpflichtung der Antragsteller angenommen werden, bei einem gerichtlichen Vorgehen zur Abwehr urheberrechtlicher Verletzungshandlungen des früheren Gesellschafters (sowie der Antragsgegnerin zu 1. als derjenigen, die das streitgegenständliche Werk veröffentlicht hatte und vertrieb) um der Ersparnis eines Mehrvertretungszuschlages willen die Prozeßführung einem Gesellschafter allein zu übertragen, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen den Antragstellern ein vorrangiges Interesse an einer gemeinsamen Rechtsverfolgung abgesprochen werden könnte. 9 3. Die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Antragsteller ihre Vorsteuerabzugsberechtigung bestritten haben und eine Prüfung dieser materiellrechtlichen Frage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (auch nicht auf vermeintliche "Offenkundigkeit"); hierzu kann auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 4.6.1991 - 17 W 223/91 - (veröffentlicht in JMBl.NW 1992, 58 und AnwB1. 1992, 95) sowie vom 8.7.1991 - 17 W 51/91 - (veröffentlicht u.a. in NJW 1991, 3156, VersR 1991, 1073 und JurBüro 1991, 1337) verwiesen werden.4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Streitwert: 1.666,90 DM.