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Beschluss

11 W 30/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0603.11W30.93.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 10.03.1993 - 8 0 143/93 - wird als unzulässig verworfen; die gegen denselben Beschluß im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 10.03.1993 - 8 0 143/93 - wird als unzulässig verworfen; die gegen denselben Beschluß im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen. G r ü n d e : ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; I. ##blob##nbsp; Die Beschwerde des Beklagten gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß ist bereits unzulässig. ##blob##nbsp; Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß den Wert des Streitgegenstandes im Hin-blick auf die sachliche Zuständigkeit festgesetzt hat (§§ 2 ZPO, 24 GKG), ist hiergegen kein Rechtsmittel statthaft. Die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, denn sie stellt nur eine vorläufige Kundgebung des Inhalts dar, daß sich das Gericht für zuständig bzw. - so hier - für unzuständig hält. Eine Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit liegt darin noch nicht. Diese erfolgt gegebenen-falls erst im Rahmen eines Urteils oder eines Verweisungsbeschlusses. Erst dann und auch nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungs-möglichkeiten - ein Verweisungsbeschluß ist grund-sätzlich unanfechtbar - kann eine Überprüfung der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit stattfinden (vgl. Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 2 Rdnr. 8; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 4182, m.w.N.; OLG München, MDR 1988, 973). ##blob##nbsp; Soweit das Landgericht wegen der Regelung des § 24 S. 1 GKG, nach der die Wertfestsetzung für den Zuständigkeitsstreitwert für die Gebührenbe-rechnung maßgebend ist, mit seiner Wertfestsetzung zugleich auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat - bei einer Verweisung an das Amtsgericht wäre dieses insofern an den Zuständigkeitsstreitwert gebunden, als bei Festsetzung des Kostenstreitwerts die Zuständigkeitsgrenze des § 23 Nr. 1 GVG unter-schritten bleiben müßte -, ist der Beklagte nicht beschwerdeberechtigt, weil er als Partei nur ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Herabsetzung des Streitwertes wegen des damit für ihn verbundenen geringeren Kostenrisikos hat (vgl. Zöller, a.a.O. § 2 Rdnr. 10). ##blob##nbsp; II. ##blob##nbsp; Zulässig ist hingegen die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, mit der diese eine Anhebung des Wertgegenstandes für die Gebühren auf DM 150.000,00 anstreben. Indessen hat ihre Beschwerde aber in der Sache selbst keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Die Wertbestimmung des Landgerichts für die erhobe-ne Herausgabeklage betreffend die Kassenbücher auf DM 5.000,00 gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO ist nicht zu beanstanden. Auf die vom Landgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluß sowie auch in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 28.04.1993 dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird dar-auf hingewiesen, daß eine höhere Wertbestimmung - erst recht eine Festsetzung auf die angestrebten DM 150.000,00 - auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Erbringung der "Geldeinlage" an sich und auch in der klägerseits dargelegten unge-fähren Höhe nach dem vorgelegten vorprozessualen Anwaltsschreiben des Beklagten vom 06.01.1993 nicht in Abrede gestellt worden ist. ##blob##nbsp; Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).