Urteil
11 U 9/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:0813.11U9.93.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbe-sondere form- und fristgemäß eingelegt und begrün-det worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Zu Recht hat das Landgericht das gemäß den §§ 462, 459 Abs. 1 BGB begründete Wandlungsbegehren der Klägerin auch auf den G-Entwicklerautomaten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte und die Röntgenschürze erstreckt. Dies folgt aus der Re-gelung des § 470 Satz 1 BGB, der vorliegend Anwen-dung findet. ##blob##nbsp; Ob beim Verkauf mehrerer Sachen ein Verhältnis von Haupt- und Nebensache besteht, beurteilt sich nicht ausschließlich nach der Verkehrssitte, son-dern nach dem Parteiwillen und dem Vertragszweck. Wäre die Sache ohne die andere nicht gekauft worden, so ist sie Nebensache; wäre sie auch allein gekauft worden, so ist sie Hauptsache (vgl. Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 470 Rn. 1; Münchener Kommentar/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 470 Rn. 2; Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 470 Rn. 1). ##blob##nbsp; Vorliegend ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, daß die Klägerin den Entwicklerautoma-ten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte sowie die Röntgenschürze ohne das Röntgengerät nicht gekauft hätte. Dafür spricht zum einen der Kauf sämtlicher Gegenstände bei der Beklagten aufgrund eines Auftrages. Zudem waren diese Gegen-stände ersichtlich zur Ausstattung der Praxis der Klägerin mit einer (neuen) Röntgenanlage bestimmt. Daß die einzelnen Gegenstände auch im Zusammenhang mit jedem anderen Röntgengerät als dem von der Beklagten gelieferten bei der Klägerin Verwendung finden können, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß die fraglichen Sachen ohne das eigent-liche Röntgengerät von der Klägerin nicht gekauft worden wären. ##blob##nbsp; Findet aber § 470 Satz 1 BGB Anwendung, erstreckt sich das Wandlungsbegehren ohne weiteres, also auch ohne ein konkretes Herausgabeverlangen be-zogen auf die betreffenden Gegenstände, auf die Nebensachen (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 470 Rn. 2). ##blob##nbsp; Die 55,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für Fracht- und Verpackungskosten betreffend den Entwicklerau-tomaten sind gemäß § 467 Satz 2 BGB (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 467 Rn. 18) von der Beklagten im Rahmen der Wandlung der Klägerin zu erstatten. ##blob##nbsp; Die zuerkannte Zinsforderung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB. ##blob##nbsp; Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. ##blob##nbsp; Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Be-rufungsverfahren: 6.330,42 DM.