Urteil
5 U 19/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U19.93.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.12.1992 - 24 0 207/92 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.12.1992 - 24 0 207/92 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob insoweit auch der landgerichtlichen Begründung zu folgen ist, kann dahinstehen. Nach Ansicht des Senats scheitert die Klage schon daran, daß die Bauchtanzkostüme nicht zu dem vom Versicherungsschutz umfaßten Reisegepäck gehörten. Nachdem den dem Vertrag - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - zugrundeliegenden AVBR 80 gelten gemäß dortigem § 1. Ziffer 2 als Reisegepäck sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen ... werden. Die von der Klägerin angeblich mitgeführten sieben Bauchtanzkostüme nebst Accessoires im Wert von insgesamt 16.000,-- DM gehören nicht zum persönlichen Reisebedarf im Sinn der vorgenannten Bestimmung. Versicherte Gegenstände sind hiernach nämlich nur solche Sachen, die nach Art, Ziel, Zweck und Dauer der konkreten Reise erkennbar den spezifischen Bedürfnissen des Reisenden zu dienen bestimmt und geeignet sind (vgl. van Bühren/Nies AVBR und ABRV Kommentar, 2. Aufl., § 1 AVBR Rdnz. 37). Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Gegenstände, die primär berufsbezogen oder zu anderen Zwecken mitgeführt werden; Reisegepäck muß mit anderen Worten dem persönlichen, privaten Bedarf des Reisenden dienen, nicht also etwa seinen beruflichen Belangen (siehe Prölss/Martin VVG 25. Aufl. Anm. 4 zu § 1 AVBR 80). Vorliegend geht der Senat nach den gesamten Umständen des Falles davon aus, daß die sieben wertvollen Bauchtanzkostüme nebst Zubehör nicht dem persönlichen, sondern dem beruflichen Bedarf der Klägerin anläßlich der Fahrt nach Moskau zu dienen bestimmt waren. Hier spricht nämlich schon der erste Anschein für beruflichen Reisebedarf. Führen beispielsweise Reporter, Forschungsreisende oder Filmemacher Fotoausrüstungen während der Reise mit, so spricht auch hier der erste Anschein dafür, daß diese Geräte beruflichen Zwecken dienen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von Berufsmusikern bei Konzertreisen mitgeführten Musikinstrumente. Vorliegend hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß Bauchtanzen ihr Lebensinhalt ist und die Grenzen zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Auftritten fließen. Angesichts der Vielzahl und des Wertes der von ihr eigens für ihre Auftritte in einem aserbeidschanischen Lokal in Moskau angeschafften Bauchtanzkostüme sowie der teuren Accessoires und Kosmetika in Höhe von insgesamt 16.000,-- DM erscheint es auch ausgeschlossen, daß die Klägerin, die zudem arbeitlos ist und demzufolge nicht über allzuviel finanzielle Mittel verfügen kann, diese Ausgaben tätigte, um lediglich aus Gefälligkeit ihre Bauchtanzkünste vorzuführen. Zudem sprechen auch Länge und Dauer der Reise, auch wenn die Klägerin keine Fahrtkosten tragen mußte, sowie die Tatsache, daß sie den Besitzer des fraglichen Lokals in Moskau gar nicht persönlich kannte (vielmehr hatte dieser nach eigenem Vortrag der Klägerin einen Bekannten derselben gefragt, ob er ihm nicht eine Bauchtänzerin besorgen könne) dafür, daß die Klägerin das Bauchtanzen berufsmäßig oder quasi berufsmäßig gegen Entgelt ausgeübt hat. Wenn nun, wie vorliegend, der erste Anschein dafür spricht, daß es sich bei den Bauchtanzkostümen um beruflichen Reisebedarf handelt, so obliegt es hier der Klägerin, Umstände nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß sie das Bauchtanzen tatsächlich nur als Hobby ausgeübt hat und ausüben wollte. Derartige Umstände hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr spricht auch der Umstand, daß sie erklärtermaßen zu dem alleinigen Zweck der Bauchtanzvorführung nach Moskau fuhr gegen eine hobbymäßige Betätigung. Dagegen sprechen auch Umfang und Intensität der Vorbereitung auf die sieben Aufführungsabende, denen nämlich eine ebenso lange Übungszeit vorausgehen sollte. Auch diese Relation spricht für berufsmäßigen Einsatz. Nach allem spricht alles dafür, daß sie, wenn auch eventuell nur sporadisch, ihren Lebensunterhalt durch Bauchtanzvorführungen jedenfalls auch finanzierte. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Somit ist davon auszugehen, daß die Bauchtanzkostüme nebst Zutaten kein persönlicher Reisebedarf im Sinn der vorgenannten Bestimmung waren, sondern vielmehr berufsbezogen mitgenommen wurden; aus diesem Grunde sind sie mangels entsprechender gegenteiliger Vereinbarung nicht vom Versicherungsschutz der allgemeinen Reisegepäckversicherung umfaßt. Soweit die Klägerin sich insoweit wegen fehlender oder nicht erfolgter Auskünfte der Mitarbeiterin des vermittelnden Reisebüros auf Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo beruft, dringt sie auch hiermit nicht durch. Selbst wenn die Mitarbeiterin bzw. Angestellte des Reisebüros als Abschlußagentin der Beklagten anzusehen sein sollte, deren Erklärungen sich die Beklagte als Versicherer gegebenenfalls zurechnen lassen müßte, hat die Klägerin aber insoweit noch nicht einmal ein Fehlverhalten der Angestellten dargetan. Zum einen hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, daß sie bei Abschluß des Versicherungsvertrages überhaupt kenntlich gemacht hat, daß sie die Bauchtanzkostüme berufsbezogen einzusetzen beabsichtigte. Da sie sich im vorliegenden Verfahren im Gegenteil auf hobbymäßigen Einsatz beruft, spricht vielmehr alles für eine entsprechende Deklarierung auch im Reisebüro, so daß zu einer weitergehenden Beratung für die dortige Angstellte schon deshalb keine Veranlassung bestand. Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragene Hinweis, sie "führe wertvolle Bauchtanzkostüme mit sich, die neuwertig seien und deswegen versichert werden sollten", bot in dieser Allgemeinheit für die Angestellte noch keinen ausreichenden Hinweis auf berufsbezogenes Reisegepäck und die Notwendigkeit einer diesbezüglichen speziellen Versicherung. Im übrigen können gerade an die Aufklärungspflicht bei Abschluß einer Reisegepäckversicherung in einem Reisebüro keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da - dies auch für einen Laien ohne weiteres ersichtlich - es sich bei dem dortigen Personal nicht um versicherungsmäßig speziell ausgebildete Angestellte handelt wie z.B. in der Geschäftsstelle von Versicherungen. Vorliegend ist insbesondere auch unerfindlich, weshalb die Klägerin überhaupt die Versicherung in einem Reisebüro abschloß und nicht unmittelbar bei einem Versicherungsunternehmen. Der Abschluß der Reisegepäckversicherung erfolgte ja nicht etwa - wie üblich - im Rahmen der Buchung eines kompletten Reisepaketes (die Klägerin wollte vielmehr privat in einem Kleinbus nach Rußland fahren), so daß es nahegelegen hätte, insbesondere wenn der Klägerin an einem optimalen versicherungsmäßigen Schutz ihrer Bauchtanzkostüme lag - sich dieserhalb bei einem Versicherungsunternehmen beraten zu lassen. Nach allem besteht keine Leistungspflicht der Beklagten, so daß die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 16.000,-- DM