OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 13/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0929.17U13.93.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern. 2. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 0 130/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern. 2. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 0 130/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die Berufung der Klägerin begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beklagten im Streitfall die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a) ADSp zugute kommt. Ansprüche der Klägerin über die von der Beklagten nach Maßgabe dieser Bestimmung vorprozes-sual geleisteten Zahlungen hinaus bestehen daher nicht. ##blob##nbsp; Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß den Vertragsbeziehungen zwischen den von den Versicherungsnehmern der Klägerin beauftragten Speditionsunternehmen und der Beklagten, die als Empfangs-Verteiler-Spe-diteur eingeschaltet worden und mit dem Umschlag des Handelsgutes befaßt war, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde lagen, und daß die Beklagte nach den §§ 407 Abs. 2, 390 HGB i.V.m. § 51 lit. a) ADSp für den Verlust der Waren haftet, die sich in ihrer Obhut befanden. Indessen hat die Beklagte der aus abgetretenem Recht der Erstspediteure vorgehenden Klägerin nur bis zu den in § 54 lit. a) ADSp festgeleg-ten Höchstbeträgen Schadensersatz zu lei-sten. Die sich daraus ergebende Schadens-ersatzverpflichtung der Beklagten ist un-streitig erfüllt. Eine weitergehende Haf-tung der Beklagten hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Der Klägerin den vollen Handelswert der abhanden gekom-menen Waren zu ersetzen, ist die Beklagte nicht verpflichtet. Eine unbeschränkte Haf-tung, wie sie die Klägerin geltend macht, kommt gemäß § 51 lit. b) Satz 2 ADSp nur in Betracht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verur-sacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. ##blob##nbsp; Nach ganz überwiegender Ansicht in Litera-tur und Rechtsprechung obliegt es dem An-spruchsteller, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Ange-stellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (BGH VersR. 1982, 486 = NJW 1982, 1820 = LM § 54 ADSp Nr. 4, OLG Celle, TranspR 1991, 315; OLG K., 22. Zivilsenat, TranspR 1992, 284; OLG K., 25.Zivilsenat, TranspR 1992, 225; OLG K., 18 Zivilsenat, Urteil vom 28. Januar 1993 - 18 U 151/92 - ; OlG Karlsruhe, TranspR 1993, 146; OLG München, NJW-RR 1993, 926; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 1993 - 18 U 208/92 -; OlG Düssel-dorf, Urtel vom 2. April 1992 - 18 U 175/91 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1992- 13 U 148/91 -; LG Stuttgart, Urteil vom 30. November 1992 - 1 KfH S 2/92 -; Herber-Schmuck, VersR 1991, 1209 ff.; Thu-me, TranspR 1991, 209 ff., 214; a.A. OLG Hamburg, TranspR 1992, 333; Wingbermühle, VersR 1993, 539). Dem ist zuzustimmen. Es ist anerkannten Rechts, daß der Gläu-biger die rechtsbegründenden , der Schuld-ner die dem Anspruch entgegenstehenden und der Gläubiger wiederum die Tatsachen darzu-legen und zu beweisen hat, die den auf ei-ne rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsache begründeten Einwand des Schuldners entkräften. Dementsprechend hat die Voraussetzung einer Ausnahmebestim-mung derjenige darzutun, der sich auf sie beruft. Wie sich aus § 51 lit. b) Satz 1 ADSp ergibt, ist die Haftung des Spediteurs im Regelfall auf die in § 54 ADSp festge-legten Höchstummen beschränkt. Die summen-mäßig begrenzte Haftung des Spediteurs bil-det somit den Regelfall, während die an Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spe-diteurs und/oder seiner leitenden Mitarbei-ter anknüpfende unbegrenzte Haftung nach § 51 lit. b) Satz 2 ADSp den Ausnahmetatbe-stand darstellt, dessen Voraussetzungen da-her der Anspruchsteller darlegen und bewei-sen muß. ##blob##nbsp; Diese Verteilung der Darlegungs- und Be-weislast hält der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-meinen Geschäftsbedingungen stand. Nach § 11 Nr. 15 a AGBG ist allerdings eine Be-stimmunng in Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils än-dert, in aller Regel unwirksam. Diese im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zwin-gende Vorschrift findet jedoch keine Anwen-dung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, wie die allgemeinen Deutschen Spedi-teurbedingungen, - ausschließlich - gegen-über Kaufleuten gelten (§ 24 AGBG). Für die Inhaltskontrolle der im kaufmännischen Ge-schäftsverkehr verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist vielmehr allein die Generalklausel des § 9 AGBG mit der Ergän-zung in § 24 Satz 2 Halbsatz 2 AGBG maßge-bend. Danach sind Bestimmungen in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen in der Regel un-wirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-chen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Der Berufung ist zuzu-geben, daß die in § 51 ADSp als Regelfall ausgestaltete beschränkte Haftung des Spe-diteurs aus vermutetem Verschulden von der gesetzlichen Regelung der §§ 407 Abs. 2, 390 HGB insofern abweicht, als der Spedi-teur seinem Auftraggeber grundsätzlich zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist, es sei denn, ihm gelänge der Nachweis, daß der Verlust oder die Beschädigung des Trans-portgutes auf Umstände zurückzuführen ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet werden können. Daraus läßt sich indessen nichts für die Unwirksamkeit der im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehenden Bestimmung des § 51 lit. b) ADSp herleiten, mag auch in den Fällen, in denen nach der gesetzli-chen Regelung der Verwender der Allgmeinen Geschäftsbedingungen die Darlegungs- und Beweislast für Umstände aus seinem Verant-wortungsbereich trägt, einer entgegenste-henden Beweislastklausel im allgemeinen keine Geltung beigemessen werden können (vgl. BGHZ 101, 173, 183/184). Die ADSp können nämlich mit einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden; sie sind inzwischen zu einer fertig bereitliegenden Rechtsordnung geworden. Bei Beanstandung einer bestimmten Klausel muß deshalb deren jeweiliger Normzweck in der Gesamtheit der Regelungen unter Berücksichtigung der bei-derseitigen Interessenlage gewürdigt werden (BGH VersR 1982, 486, 488 und TranspR 1991, 114, 117). Bei der gebotenen Gesamtbetrach-tung des ausgewogenen Regelungswerks von ADSp/SVS und Transportversicherung mit sei-nem ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungs- und Versicherungs-system aber kann nicht angenommen werden, daß der Auftraggeber des Spediteurs unange-messen benachteiligt wird. Das gilt auch, soweit eine unbeschänkte Haftung des Spedi-teurs an Voraussetzungen geknüpft wird, die der Geschädigte zu beweisen hat, weil dem Auftraggeber aus dieser Regelung Nachteile nur erwachsen können, wenn er dem Spediteur den Abschluß einer Speditionsversicherung ausdrücklich untersagt, von der Möglich-keit, mit dem Spediteur eine weitergehende Haftung zu vereinbaren (§ 51 lit. c) ADSp) keinen Gebrauch gemacht und selbst keine Transportversicherung abgeschlossen hat. Im übrigen enthalten Art. 29 CMR und § 430 Abs. 3 HBG für den Frachtführer eine ähn-liche Regelung, die aber im Selbsteintritt des Spediteurs und bei der Spedition zu fixen Spesen nach den §§ 412, 413 HGB auch für den Spediteur gilt. ##blob##nbsp; Mithin kann die Bestimmung des § 51 lit. b) ADSp nicht als eine den Auftraggeber des Spediteurs unangemessen benachteiligen-de und damit gemäß§ 9 AGBG unwirksame Be-weislastregelung angesehen werden; dies um so weniger, als der Spediteur, der sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, den Verlust des Transportguts grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken darf. Richtiger Ansicht nach ist er vielmehr gehalten, im Rahmen des im Möglichen und Zumutbaren zur Aufklärung der Schadensursache beizutragen und im ein-zelnen darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen und welche Sorgfalt er aufgewendet hat , um einer speditionel-len Falschbehandlung vorzubeugen und einen Transportgutverlust zu verhindern (vgl. BGH VersR 1986, 1019, 1021 = LM Nr. 11 zu § 417 HGB; ferner OLG München, a.a.0., OLG Karlsruhe a.a.0). Dem ist die Beklagte nachgekommen; sie hat detailliert vorgetra-gen, auf welche Weise die bei ihr einge-henden Güter umgeschlagen und zum Weiter-transport abgefertigt werden. Danach sowie nach den Angaben, die der Spartenleiter Sy-stem-Gut ihrer Zweigniederlassung K. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, werden sämtliche K., die, wie die hier in Rede stehenden, einem mit der Beklagten unter der Bezeichnung System-Gut zusammenarbei-tenden Speditionsunternehmen zur Beförde-rung übergeben werden, mit einem speziellen Label versehen, der neben der üblichen Da-ten wie Absender, Empfänger und Gewicht ei-nen elektronisch ablesbaren Balken-Code mit einer Versandnummer enthält. Anhand dieser ihr von dem versendenden Spediteur sogleich nach der Beladung und der Abfertigung des abbefördernden LKW im Wege der Datenfern-übertragung übermittelten Daten läßt die Beklagte auf ihrer EDV-Anlage Spediteur-übergabescheine ausdrucken. Nach Ankunft der Sendung bei der Beklagten werden die an den einzelnen K. maschinellesbar angebrach-ten Versandnummern mittels eines Handscan-ners in die EDV-Anlage der Beklagten einge-geben. Die so eingangs erfaßten K. werden alsdann von eigenen Mitarbeitern der Be-klagten auf die nach Zustellbezirken geord-neten Relationsplätze in der geschlossenen Lagerhalle verteilt und zur Verladung auf die Fahrzeuge der mit der Auslieferung an die einzelnen Empfänger beauftragten Nah-verkehrsunternehmer bereitgestellt. Diese oder deren Fahrer erhalten im Dispositions-büro der Beklagten die vorab ausgedruck-ten Spediteur-Übergabescheine und dazu eine Rollkarte, auf der die Übergabescheine im einzelnen aufgeführt sind. Mit diesen Un-terlagen meldet sich der Fahrer des Nahver-kehrsunternehmers beim Lagerpersonal, dem sechs Lagerarbeiter und ein Lagermeister angehören. Dem Lagermeister obliegt die Überwachung des Warenumschlags in der La-gerhalle. Die Lagerarbeiter wirken bei der Beladung der Nahverkehrsfahrzeuge mit; sie haben die auf den Spediteur-Übergabeschei-nen ausgedruckten Daten mit denjenigen auf den Labels der einzelnen K. zu vergleichen und den Fahrern behilflich zu sein, die K. auf die Rampe zu rollen und in die dort wartenden Fahrzeuge einzuladen. Nach der Verladung hat der Fahrer die Übernahme der Sendung auf der Rollkarte zu quittieren. Die Lagerarbeiter sind angewiesen, die Fah-rer der Nahrverkehrsunternehmen einzeln und nacheinander abzufertigen; diesen wiederum ist das Betreten der Halle nur im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten gestattet. Stellt sich bei der Überprüfung der Spedi-teur-Übergabescheine und der auf den ein-zelnen Relationsplätzen zur Verladung be-reit gestellten K. heraus, daß eine Sendung fehlt, so läßt die Beklagte die Lagerhalle absuchen; zugleich unterbindet sie die - weitere - Beladung und führt eine Kontrol-le der Nahverkehrsfahrzeuge durch. Wird die Sendung gleichwohl nicht gefunden, nimmt die Beklagte telefonisch Kontakt mit dem versendenden Spediteur auf, um diesen über den Verlust zu unterrichten. Fahrern, die sich eine Unregelmäßigkeit haben zuschulden kommen lassen oder sich als unzuverlässig erwiesen haben, verweigert die Beklagte den Zutritt zum Betriebsgelände. Obwohl die Wa-ren noch am Tage ihres Eingangs umgeschla-gen und den Nahverkehrsunternehmen zur Wei-terbeförderung übergeben werden, hat die Beklagte einen privaten Wachdienst einge-schaltet, der das Betriebsgelände nach Ein-bruch der Dunkelheit regelmäßig kontrol-liert. Retouren werden in verschlossenen Corletten in der Halle aufbewahrt. ##blob##nbsp; Die von der Beklagten geschilderte Organi-sation ihres Speditionsunternehmens läßt ein grobes Verschulden ihrer leitenden An-gestellten nicht erkennen. Nach der inso-weit urkundlich belegten Darstellung der Beklagten kann ernstlich nicht bezweifelt werden, daß sie ausreichende Vorkehrungen gegen Diebstahl getroffen hat, daß sie wirksame Eingangs- und Ausgangskontrollen der Warensendungen vornimmt und auch in den Schadensfällen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, durchgeführt hat. Der Umstand, daß eine Sendung dennoch gelegent-lich verlordengeht, sei es, daß sie auf-grund eines Versehens in das falsche Fahr-zeug eingeladen wird oder irrtümlich auf einen falschen Umschlagplatz gelangt und von dort unbemerkt mitverladen wird, sei es, daß sie von einer der am Warenumschlag beteiligten Personen entwendet worden ist, vermag die Annahme eines groben Organi-sationsmangels nicht zu rechtfertigen. Menschliches Versagen kann niemals gänzlich ausgeschlossen werden; Diebstählen kann durch Organisations- oder Überwachungsmaß-nahmen nur bedingt entgegengewirkt werden. ##blob##nbsp; Der Klägerin ist zuzugeben, daß es den Vor-wurf grober Fahrlässigkeit begründen würde, wenn die Fahrer der Nahverkehrsunternehmer, wie sie behauptet, unkontrollierten Zugang zu den in der Lagehalle der Beklagten zur Verladung bereitgestellten Transportgütern hätten. Dafür hat die Klägerin jedoch kei-nen tauglichen Beweis angeboten. Die Fest-stellungen, die bei einer Ortsbesichtigung zur Organisation und zum Ablauf des Waren-umschlags würden getroffen werden können, wären mehr zufällig und würden keinesfalls den Schluß auf ein grobes Organisationsver-schulden der Beklagten zulassen. ##blob##nbsp; Weitere Tatsachen, aus denen auf eine grob fehlerhafte Organisation des Speditionsbe-triebes der Beklagten geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht dargetan; ihre durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu Beweis gestellte Behaup-tung, daß die von der Beklagten geschilder-te Handhabung nicht den korrekten Gepflo-genheiten im Speditionsgewerbe entspreche, wird den Erfordernissen eines substantiier-ten Sachvortrages nicht gerecht. Die Kläge-rin hätte schon dem Vorbringen der Beklag-ten zur Organisation ihres Betriebes mit einem konkreten Sachvortrag entgegentreten und im einzelnen darlegen müssen, welche schwerwiegenden und für jeden Leiter eines Speditionsunternehmens offenkundigen Mängel die Betriebsorganisaiton der Beklagten auf-weist, welche Minimalanforderungen an ein Speditionsunternehmen zu stellen sind und inwieweit und weshalb die Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt. Das gilt vor-liegend um so mehr, als die Beklagte vorge-tragen hat, daß ihre Verlustquote , bezogen auf die Paketstückzahl, 0,1 % nicht über-steige, während die Fehlmenge in der her-kömmlichen Sammelladungsspedition bei etwa 1 % liege. ##blob##nbsp; Dafür, daß die Beklagte es in den hier streitigen Schadensfällen anders als sonst unterlassen hat, Nachforschungen nach dem Verbleib der Sendungen anzustellen, oder daß sie nicht mit der gebotenen Intensität nach den Sendungen gesucht hätte, hat die Klägerin substantiiert ebenfalls nicht vor-getragen. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß die Beklagte jedenfalls gehalten gwesen sei, Strafanzeige zu erstatten. Aus der Tatsache, daß die Beklagte von einer Straf-anzeige gegen Unbekannt abgesehen hat, läßt sich nichts für ein grobes Verschulden der leitenden Angestellten der Beklagten her-leiten. Nichts spricht dafür, daß die für die Fa. H. in K., die Fa. W. GmbH, die Fa. B. in K., die Firma Sch., K. ##blob##amp; W. in K., die Fa. c., die Fa. B. und die Firma B. in K. bestimmten und in der Zeit zwischen dem abhanden gekommenen K. aufgefunden worden wären, wenn die Beklagte die Polizei einge-schaltet und Strafanzeige erstattet hätte. ##blob##nbsp; Aus alledem folgt, daß die Klägerin sich als beweisfällig geblieben behandeln lassen muß, soweit sie der Beklagten vorwirft, den Schaden durch ein schwerwiegendes Or-ganisationsverschulden oder durch ein son-stiges grobes Verschulden ihrer leitenden Angestellten verursacht zu haben. Für die Anwendung des § 51 lit. b)Satz 2 ADSp ist demnach vorliegend kein Raum, so daß sich die Haftung der Beklagten auf den Umfang des § 54 lit. a) Nr. 1 ADSp beschränkt und der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Anspruch zu versagen ist. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. ##blob##nbsp; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich; die Auffassung des Senats zur Beweislastvertei-lung im Rahmen der ADSp steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. ##blob##nbsp; Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 8.269,03 DM.