Urteil
19 U 135/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U135.93.00
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Leitsätze
Begehen mehrere Täter gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung und verzichtet der Geschädigte im Hinblick auf symbolische Schadenswiedergutmachungshandlungen einiger Täter ihnen gegenüber auf Schadensersatz, so handelt es sich dann um einen Erlaßvertrag mit beschränkter Gesamtwirkung, wenn der Geschädigte zwar den verbleibenden reueunwilligen Täter in Anspruch nehmen, seinen Rückgriff auf die anderen im Innenverhältnis aber ausschließen will. In diesem Fall haftet der in Anspruch genommene Täter nur anteilig gegenüber dem Geschädigten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 14.04.1993 - 28 O 247/91 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.498,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt - soweit nicht schon im Teilurteil vom 06.11.1991 (28 O 247/91) eine Kostenentscheidung erfolgt ist -:
Kosten erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89 % und der Beklag-te zu 2) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 18 % und der Kläger 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) 14 % und der Kläger selbst 86 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 72 % der Kläger und zu 28 % der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehen mehrere Täter gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung und verzichtet der Geschädigte im Hinblick auf symbolische Schadenswiedergutmachungshandlungen einiger Täter ihnen gegenüber auf Schadensersatz, so handelt es sich dann um einen Erlaßvertrag mit beschränkter Gesamtwirkung, wenn der Geschädigte zwar den verbleibenden reueunwilligen Täter in Anspruch nehmen, seinen Rückgriff auf die anderen im Innenverhältnis aber ausschließen will. In diesem Fall haftet der in Anspruch genommene Täter nur anteilig gegenüber dem Geschädigten. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 14.04.1993 - 28 O 247/91 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.498,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt - soweit nicht schon im Teilurteil vom 06.11.1991 (28 O 247/91) eine Kostenentscheidung erfolgt ist -: Kosten erster Instanz: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89 % und der Beklag-te zu 2) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 18 % und der Kläger 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) 14 % und der Kläger selbst 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 72 % der Kläger und zu 28 % der Beklagte zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache zum über-wiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat aus dem Schadensereignis gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 823, 830, 398 BGB lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.498,21 DM. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Zwar steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der eingehenden Beweisaufnahme vor dem Landgericht fest, daß bei dem Kläger und seiner Frau der vom Landgericht in den Urteilsgründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, näher beschriebene Verschmutzungsschaden entstan-den ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Lediglich in bezug auf die Schadenshöhe hält der Senat den für die verschmutzte Holzkassettendecke in Abzug gebrachten Anteil "neu für alt" für übersetzt. Da sich die Wertverbesserung lediglich optisch auswirkt und eine zwar aufwendige aber von Zeit zu Zeit ohnehin erforderliche Grundreinigung erspart wird, erscheint ein 20%iger Abzug ausrei-chend, so daß der dem Kläger und seiner Frau ent-standene Schaden 3.729,36 DM ausmacht, soweit die Decke betroffen war. Soweit das Landgericht dem Kläger wegen der übrigen Verfleckungen Reinigungskosten in Höhe von 250,00 DM zugesprochen hat, erscheint dem Senat der Ansatz von 5 Arbeitsstunden im Hinblick auf den Umstand, daß sich Teile angetrockneter Eier-masse an zahlreichen verschiedenen Stellen des 37 qm großen Wohnzimmers befanden und nur mit Mühe zu entfernen waren, angemessen aber auch aus-reichend unter Berücksichtigung der Mithilfe der drei anderen Jugendlichen im Rahmen ihrer "tätigen Reue". Der Höhe nach erscheint der Kostenansatz von 50,00 DM pro Stunde für Reinigungsarbeiten jedoch übersetzt, zumal die schwierigen Stellen durch entsprechende Fachleute behandelt worden sind bzw. werden sollten, die gesondert in Ansatz gebracht werden. Für Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten werden derzeit maximal 20,00 DM pro Stunde gezahlt. Auch wenn die Fleckentfernung wegen der Hart-näckigkeit der Substanz mühselig ist und aufwen-dig, ist einee besondere Fachkunde zu ihrer Ent-fernung, die einen höheren Ansatz rechtfertigte, nicht ersichtlich. Der 50%ige Abzug für den Bezugsstoff der Couchgarnitur ist angemessen. Der Senat hat keine Veran-lassung, an der vom sachverständigen Zeugen K. be-schriebenen durchschnittlichen Lebensdauer des Be-zugsstoffes zu zweifeln. Auch der Kostenansatz von 302,10 DM für die sachkundige Reinigung des Side-boards ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersicht-lich. Der Vorfall ereignete sich gegen 22.30 Uhr abends und war für die Beteiligten mit einiger Aufregung verbunden, zumal der Kläger den Beklag-ten zu 2) im Wege der Nacheile als einzigen Täter stellte. Daß im Zuge dessen bis zum Erscheinen der Polizei die Eimasse, die nach dem Aufprall in kleineren Partikeln in alle Richtungen geflogen war, durchgängig angetrocknet war, versteht sich von selbst. Auch der Umstand, daß es dann dunkel war, behinderte von der späten Stunde abgesehen die Reinigungsarbeiten. Von der sich demgemäß ergebenden Schadenssumme von 5.992,86 DM (1.861,40 + 302,10 + 3.729,36 + 100) beträgt die Haftung des Beklagten zu 2) jedoch le-diglich ein Viertel, das sind 1.498,21 DM. Zwar hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auf Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) nicht verzichtet. Dies ergibt sich zum einen aus seinem Vorgehen bei der Polizei in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfah-ren, zum anderen aus seiner Klageerwiderung im Verfahren 121 C 116/90 AG Köln und den weiteren Schriftsätzen vom 12. und 28.05.1990, in denen er zum Ausdruck brachte, den "reueunwilligen" Beklagten zu 2) anders behandelt wissen zu wollen als seine Kumpane, die ihm Genugtuung geleistet und eine symbolische Schadensersatzleistung er-bracht hatten. Angesichts dessen hätte der mit ei-nem vollständigen Verzicht verbundene Erlaß diesem Täter gegenüber, der aus der Sicht des Klägers noch der renitenteste war, einer ausdrücklicheren Erklärung bedurft, als des vom Zeugen K. als Ein-druck geschilderten und vom Kläger in seiner Par-teivernehmung in Abrede gestellten Abtuns als dum-men Jungenstreich. Das gesamte Verhalten des Klägers war aber darauf gerichtet, den Mittäter des Beklagten zu 2), den reuigen Jugendlichen, die ihre Verfehlung eingese-hen hatten, zu verzeihen und sie ungeachtet des hohen Schadens nicht mehr in Anspruch zu nehmen, wobei er ausweislich seines Vorgehens im Prozeß vor dem Amtsgericht den Beklagten zu 2) nur antei-lig in Anspruch nehmen wollte, ohne daß die ande-ren Mittäter doch noch auf dem Umweg des Gesamt-schuldnerausgleichs zum Schadensersatz herangezo-gen werden sollten. Dies hat der Kläger im Termin bestätigt, in dem er erklärte, die Angelegenheit hätte für die anderen ein für alle Male erledigt sein sollen. Das bedeutet, daß der Kläger ihnen gegenüber die Schuld mit beschränkter Gesamtwirkung (vgl. Pa-landt-Heinrichs, § 423 Rn. 4 m.N.) erlassen und sie keinem Ausgleichsanspruch des Beklagten zu 2) aussetzen wollte. Und es bedeutet, daß er den Beklagten zu 2) zwar wegen seiner fehlenden Reue auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, ohne ihn jedoch so zu bestrafen, daß der Beklagte zu 2) allein außer für seinen Verschuldensanteil für die den reuigen Freunden entgegengebrachte Groß-zügigkeit mit geradestehen sollte. Durch den mit dem Kläger abgeschlossenen Erlaßvertrag wurden die drei Mittäter des Beklagten zu 2) völlig frei und auch der Beklagte zu 2) ist von der (Mit-)Haftung für die auf die Mittäter entfallenden Forderungs-teile, die diese im Innenverhältnis zu tragen hät-ten, frei geworden. Demgemäß steht dem Kläger gegen den Beklag-ten zu 2) nur noch ein Viertel des Schadensbetra-ges zu. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 284 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 5.521,30 DM Beschwer des Klägers: 4.023,09 DM Beschwer des Beklagten zu 2): 1.498,21 DM