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Beschluss

Ss 573/93 (B) 294 B

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0111.SS573.93B294B.00
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Tenor
I. Zum Schuldspruch wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. II. Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Zum Schuldspruch wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. II. Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. G r ü n d e Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 27.10.1992 begangenen fahrlässigen Überschrei-tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) um (vorwerfbare) 33 km/h zu einer Geldbu-ße von 150,-- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Für diese fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,-- DM zu verhängen. Überdies ist aber auch gemäß § 25 StVG gegen ihn ein einmonatiges Fahrver-bot auszusprechen. Das Verhalten des Betroffenen stellt sich insgesamt als grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer dar. Schon die - schlichte - Geschwindigkeitsüberschreitung inner-orts um 33 km/h indiziert einen solchen gewichtigen Verstoß, der seit der Neufassung der Verordnung über die Regelsätze für Geldbußen und für die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrig-keiten im Straßenverkehr nur ausnahmsweise nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Es wird nicht verkannt, daß diese Verordnung erst zum 01.04.93, also nach dem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, für welchen dem Betroffenen hier dieser Vorwurf gemacht wird. Gleichwohl erscheint dem Gericht evident, daß die schließlich in dieser Neufassung und Schärfung der Verordnung zum Ausdruck gekommene Beurteilung der-artiger unfallträchtiger Verstöße auch schon vorher objektiv wie im Bewußtsein der Rechtsgenossen zu verurteilen waren und eine derartige Nebenfolge (Fahrverbot) verdienten und dies nicht erst infolge dieser Neufassung der Verordnung geschehen ist; es verhält sich genau umgekehrt." Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sach-rüge hat einen (vorläufigen) Teilerfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt eingelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht nur die Anord-nung des Fahrverbots, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite 2, 3. Absatz des Schriftsat-zes vom 12.10.1993 ergibt - auch die Annahme des Amtsgerichts, er habe fahrlässig gehandelt. Soweit sich die - danach unbeschränkte - Rechtsbe-schwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie als unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 5 OWiG). Die Urteilsfeststellungen dazu sind frei von Rechtsfeh-lern. Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie ist frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BGH St 26, 56). Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch des ange-fochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen zur Verhängung des Fahrver-bots sind materiell-rechtlich unvollständig. Ein Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buß-geldkatalogverordnung (BKatV) aus dem Gesichts-punkt der groben Pflichtverletzung bei Geschwin-digkeitsüberschreitungen innerorts ist - wie das Amtsgericht auch nicht verkannt hat - erst seit der am 01.04.1993 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalogverordnung vom 26.01.1993 (BGBl. I, 97) bereits ab einer Über-schreitung von 31 km/h vorgesehen. Die zur Tatzeit geltende Fassung der Bußgeldkatalogverordnung sah ein solches Regelfahrverbot erst ab einer Geschwin-digkeitsüberschreitung innerorts ab 41 km/h vor (Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs - An-lage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305, 1447). Wegen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts gelten-den Rückwirkungsverbots hinsichtlich sanktionsver-schärfender Gesetze im materiellen Sinne (§ 4 OWiG; vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 7, § 17 Rdnr. 28), wozu auch Rechtsverordnungen - wie hier die Bußgeldkatalogverordnung - zählen (vgl. Göhler a.a.O.; Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., Ein-leitung Rdnr. 37) ist diese frühere Fassung der Bußgeldkatalogverordnung hier maßgeblich (Tatzeit: 27.10.1992), so daß die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbots nicht vorliegen. Der Umstand, daß ein Fall der Geschwindigkeitsüber-schreitung nicht von § 2 Bußgeldkatalogverordnung erfaßt wird, schließt allerdings nicht aus, daß ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 StVG) verhängt wird (OLG Karlsruhe NZV 1993, 359; Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -). In einem solchen Fall ist aber für das Tatgericht der Begründungs-aufwand größer als in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen (vgl. BGH St 38, 125, 131 = NJW 1992, 446, 447; Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -). Bei der hierbei erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots vorliegen, ist insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wieso das mit dem Fahrverbot angestrebte Ziel nicht auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall verschärften Geldbuße erreicht werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), wieso zur Einwirkung auf den Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme unabweisbar geboten ist (vgl. Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; vgl. auch Senatsentscheidung vom 15.02.1991 - Ss 622/90 B = NZV 1991, 203). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil insoweit nicht, als die Frage, ob nicht schon mit einer empfindlichen Geldbuße der Zweck des Fahrver-bots erreicht werden kann, nicht erörtert worden ist. Da nicht auszuschließen ist, daß die Anordnung des Fahrverbots noch rechtsfehlerfrei erfolgen kann, ist die Sache unter Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 6 OWiG). Die Aufhebung kann wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot nicht auf letzteres beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senats-entscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; Göhler a.a.O., § 79 Rdnr. 9).