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Urteil

12 U 206/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0207.12U206.93.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 122/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 122/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: ##blob##nbsp; Die zulässige Berufung ist unbegründet. ##blob##nbsp; Zur vom Senat bejahten Zulässigkeit der Nebenin-tervention nach § 66 ZPO in Fällen der vorliegen-den Art wird auf die - in der Berufungsverhand-lung erwähnte - Senatsentscheidung vom 25.11.1993 - 12 U 144/93 - Bezug genommen. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Ge-schehen vom 13.12.1991 kein Anspruch auf Schadens-ersatz zu. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich um einen gestellten Unfall handelt. ##blob##nbsp; Der Bundesgerichtshof hat für ein Geschehen, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze bezüglich der Beweislast-verteilung entwickelt. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand ei-ner Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ei-ne den Schadensersatzanspruch ausschließende Ein-willigung vorliegt oder daß es sich infolge eines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Auf-zeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzu-weisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In beson-ders gelagerten Fällen kann darüber hinaus sogar ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgeg-ners greifen (BGHZ 71, 339; BGH VersR 1979, 514; OLG Köln, OLG Report 1993, 22; Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 48 m.w.N.). ##blob##nbsp; Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, daß die von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen seien. Dabei ist es davon ausgegan-gen, daß es zu einer Berührung der vorderen linken Fahrzeugecke des Beklagten zu 1. sowie der rechten vorderen Fahrzeugecke des klägerischen Fahrzeuges gekommen sei, ein unfallbedingter Mindestschaden jedoch nicht feststellbar, auch nicht gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei, weil allenfalls eine geringfügige und unbedeutende Berührung zwischen den Fahrzeugen erfolgt sei, während alle übrigen wesentlichen Schäden nicht kompatibel seien. ##blob##nbsp; Diese Begründung ist nicht bedenkenfrei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. spricht einiges dafür, daß ein konkret zuzuordnender Schaden fest-gestellt werden kann. Für solche Schäden kann der fiktive Reparaturaufwand sodann gesondert veran-schlagt werden. Gegebenenfalls ist eine Schätzung nach § 287 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbliebenen Schäden wegen der Unsicher-heit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (BGH DAR 1990, 224). ##blob##nbsp; Diese Frage kann indessen offenbleiben. Im vorlie-genden Fall sprechen genügend Indizien für einen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzlichen Zu-sammenstoß, um eine entsprechende tatrichterliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen einzelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus un-verdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer Gesamtheit zeichnen die verschiede-nen Umstände jedoch ein derart klares Bild, daß der Senat keinen vernünftigen Zweifel an einem verabredeten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Bereits die äußeren Umstände des Unfallgeschehens geben zu Bedenken Anlaß und sind typisch für abge-sprochene Zusammenstöße. ##blob##nbsp; So hat sich der Unfall im Dezember gegen 20.30 Uhr ereignet, also bei völliger Dunkelheit, und zudem an der abgelegenen Stelle einer Autobahnauffahrt, wo mit Fußgängern, Hausbewohnern und sonstigen zufälligen Beobachtern nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist typisch bei gestellten Unfällen. ##blob##nbsp; Kennzeichnend für Unfälle dieser Art ist weiterhin ein Sachverhalt, der - zumindest vordergründig - ein eindeutiges Verschulden des Schädigers indi-ziert. So ist die Rechtslage infolge einer offen-sichtlichen und schweren Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 3. als "völlig eindeutig" der Polizei und der Beklagten zu 2. gegenüber darge-stellt worden; folgerichtig verteidigen sich die Beklagten zu 1. und 3. denn auch in diesem Verfah-ren nicht. Der Beklagte zu 3. versucht, sein gro-bes Fehlverhalten mit einer hinuntergefallenen Zi-garrette zu entschuldigen. ##blob##nbsp; Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch schwer-wiegende Ungereimtheiten. ##blob##nbsp; Die Unfallstelle war, wie die polizeilische Unfallskizze (Blatt 6 d. A.) sowie die Fotos Blatt 78 und 79 der Akte zeigen, völlig übersicht-lich und in keiner Weise besonders unfallträchtig. Beide Fahrzeugführer hatten auf die spätere An-stoßstelle bereits frühzeitig ungehinderte Sicht. Die Entfernung vom M. Weg bis dorthin war für beide annähernd gleich lang. Ihren Unfallschilde-rungen zufolge - und insoweit bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen H. - befand sich der Kläger im Beschleunigungsvorgang, während der Beklagte zu 3. verlangsamte. Daraus folgt, daß der Kläger das gegnerische Fahrzeug bereits im Blickfeld gehabt haben muß, weil es sich räumlich vor ihm befand und die Einmündung spitzwinklig verläuft. Da an beiden Fahrzeugen wegen der Dun-kelheit das Fahrlicht eingeschaltet war, mußte der Lichtkegel des Unfallgegners für den Kläger früh-zeitig gut sichtbar gewesen sein. Wenn der Kläger sich nun im Angesicht des offensichtlich nicht rechtzeitig abbremsenden Beklagten zu 3. darauf nicht einstellte, so ist dies unverständlich. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger ausweislich der vorgenannten Fotos sowie der Unfallskizze ein Aus-weichen leicht möglich gewesen wäre, da die Fahr-bahn selbst für zwei Fahrzeuge nebeneinander aus-reichend breit war. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgte bezeichnender Weise nun aber gerade am rechten Fahrbahnrand. Dies ergibt sich zum einen aus der Unfallskizze. Zum anderen hat der Beklagte zu 3. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, er sei mit dem Fahrzeug über die Halte-linie geraten, was nur so verstanden werden kann, daß er geringfügig in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Dem Vorbringen des Klägers ist Ent-gegenstehendes nicht zu entnehmen. Die Art der Un-fallschäden belegt zudem, daß vorrangig kein hef-tiger Anprall erfolgt ist, sondern die Fahrzeuge - allenfalls - im wesentlichen aneinander entlang-gestriffen sind. Damit aber wäre bereits bei einem geringfügigen Ausweichen des Klägers, was ihm an-gesichts der ungehinderten Sicht auch rechtzeitig möglich gewesen wäre, der Unfall vermieden worden, wenn er dies gewollt hätte. ##blob##nbsp; Auch das Verhalten des Beklagten zu 3. gibt Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Unfallangaben. Da ihm der Kläger auf dem M. Weg entgegen kam und beim Abbiegen nach links seine Fahrbahn sodann überquerte, während der Beklagte zu 3. nach rechts auf die Abbiegespur einbog, muß auch der Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Unfall-gegners frühzeitig im Blickfeld gehabt haben; auch hier bestand keinerlei Sichtbehinderung. Wenn der Beklagte zu 3. sich in dieser Situation, das Fahr-zeug des Klägers gleichsam vor Augen, nach einer Zigarette gebückt haben und damit "blind" in die Auffahrt gefahren sein will, so vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte ein ihm anvertrautes Auto be-nutzte, das er ohnehin schon zu Bekanntenbesuchen "mißbraucht" hatte, und sich daher ein besonders sorgfältiger Umgang für den Beklagten zu 3. gebot. ##blob##nbsp; Auffällig sind desweiteren die Angaben beider Un-fallbeteiligten zu den Gründen, die sie veranlaßt haben, am Unfalltag ein Fahrzeug zu steuern. ##blob##nbsp; Man mag dem Kläger noch insoweit folgen, daß der Pkw Mercedes Benz von ihm zunächst mit Mitteln seines Vaters gekauft und zugelassen worden ist, wenn es auch nicht überzeugt, weshalb das Fahrzeug auf den Namen des Klägers angemeldet wurde und nicht auf den des Vaters, der doch wirtschaftli-cher Halter war. Dies gilt um so mehr, als das Fahrzeug vorrangig für Familienfahrten, insbeson-dere für Urlaubsfahrten Verwendung finden sollte. ##blob##nbsp; Schwerlich nachvollziehbar ist indessen die Ein-lassung des Klägers, die erneute Zulassung nur wenige Tage vor dem Unfallgeschehen und zudem mit rotem Kennzeichen sei nur deshalb erfolgt, weil er einer Aushilfstätigkeit bei M. für eine Woche habe nachgehen und dabei das Fahrzeug zur Fahrt dorthin habe benutzen wollen. Ein solches Verhalten läßt sich auch nicht mit "Spaß am Fahren" begründen. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten unbe-stritten gelassen, die Fixkosten für ein Fahrzeug wie den von ihm gefahrenen Pkw Mercedes beliefen sich auf monatlich 1.000,-- DM, ohne daß auch nur ein einziger Kilometer gefahren werde. Mit den im übrigen allgemein bekannten hohen Betriebskosten solcher Fahrzeuge ist es nicht vereinbar, wenn der Kläger diese mit Einkünften aus einer kurzfristi-gen Aushilfstätigkeit bestreiten will. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger hätte dabei möglicherweise bis zu 500,-- DM monatlich erzielt, so hätte er damit nicht einmal die Hälfte der ihm entstehenden Betriebskosten bestreiten können. ##blob##nbsp; Abgesehen davon war der Kläger auch nicht berech-tigt, das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen auszustatten und dann für solche Fahrten zu be-nutzen. Solche Kennzeichen dürfen nur für Überfüh-rungs- und Probefahrten benutzt werden. Hierauf wird bei der Erteilung der Kennzeichen auch stets hingewiesen. ##blob##nbsp; Auch die vom Beklagten zu 3. aufgeführten Gründe, die ihn am 13.12.1991 zum Fahrtantritt veranlaßt haben sollen, sind bedenklich. Dabei muß es schon erstaunen, daß der Inhaber einer Reparaturwerk-statt, hier Herr B., ein Fahrzeug zwecks Aufladens der Batterie hereinnimmt, ohne offenbar dafür ein geeignetes Aufladegerät zu besitzen. Anders wäre es nicht zu erklären, warum der Beklagte zu 3. den Auftrag erhalten haben will, mit dem Pkw Mitsubis-hi des Beklagten zu 1. eine Fahrt zu unternehmen. Verwundern muß desweiteren, daß der Beklagte zu 3. offenbar bedenkenlos diese Fahrt erheblich aus-dehnte, um Bekannte zu besuchen und um schließlich sogar an der späteren Unfallstelle auf die Auto-bahn aufzufahren. ##blob##nbsp; Ungewöhnlich ist dabei schließlich, daß der Be-klagte zu 3. diese Fahrt an einem Freitagabend um 20.30 Uhr noch nicht beendet hatte, obwohl Repa-raturwerkstätten zu einer solchen Tageszeit kaum mehr geöffnet haben dürften. ##blob##nbsp; Typisch für einen gestellten Unfall ist weiterhin, daß ein nahezu schrottreifer Pkw des Schädigers und ein alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des Geschädigten zusammenstoßen (vgl. Dannert R+S 1990, 1, 2). Das geschädigte Fahrzeug mußte näm-lich seiner Art nach geeignet sein, hohe Repara-turkosten zu verursachen. Da auch unvermeidlich das schädigende Fahrzeug in Mitleidenschaft gezo-gen werde, dürfe dieses keinen nennenswerten eige-nen Wert mehr besitzen. Dies trifft hier sowohl auf den Pkw Mercedes Benz des Klägers einerseits als auch auf den Pkw Mitsubishi des Beklagten zu 1. andererseits zu. ##blob##nbsp; Es fügt sich hier zudem nahtlos ein, daß an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich ein Schaden entstanden ist, der sich mit geringem Aufwand reparieren läßt und die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht nennenswert beeinträchtigt. Dem steht auf seiten des Klägers ein umfangreicher Seitenschaden gegenüber, deren Reparatur annähernd 10.000,-- DM kosten soll. ##blob##nbsp; Typisch für einen gestellten Unfall ist weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte Fahrzeug nur notdürftig repariert und anschließend verkauft wird. ##blob##nbsp; Kennzeichnend bei der Art des Zusammenstoßes ist ferner, daß eine Gesundheitsgefährdung der Fahr-zeugführer weitestgehend ausgeschlossen wird. So ist im vorliegenden Fall denn auch allenfalls ein Aneinandervorbeigleiten der Fahrzeuge festzustel-len, ohne daß es zu einem heftigen Gegeneinander-prallen gekommen ist. Der ausreichende Platz auf der befahrenen Zufahrt ließ auch die Gefährdung Dritter nicht befürchten. ##blob##nbsp; Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem Unfall erworben bzw. erneut zugelassen ha-ben. Hinsichtlich des Fahrzeugs des Klägers ist zu dem bereits vorstehend Erörterten ergänzend bemer-kenswert, daß der Kläger, der als Schüler ledig-lich einer Aushilfstätigkeit nachging, ein Fahr-zeug erneut zuließ, welches kurz zuvor auf Veran-lassung seines erwerbstätigen Vaters wegen der ho-hen Betriebskosten abgemeldet worden war. ##blob##nbsp; Beim Beklagten zu 1. ist in besonderem Maße auf-fällig, daß er den Mitsubishi zu einem Zeitpunkt erwarb und am 25.10.1991 auf seinen Namen zuließ, als er vermögenslos war. Am 25.11.1991 erging gegen ihn nämlich eine Haftanordnung zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Solchen Haftan-ordnungen gehen fruchtlose Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher voraus. Umso bemer-kenswerter ist dieser Erwerb des Pkw Mitsubishi, da der Beklagte zu 1. am 22.11.1991, also wenige Tage vor dem Unfallgeschehen, noch über einen wei-teren Wagen verfügte, nämlich einen Mercedes Benz. Mit diesem stieß er zum vorbezeichneten Datum gegen den Pkw Mercedes 380 SE eines anderen türki-schen Staatsangehörigen. Es ist wenig glaubhaft, daß der Beklagte - zumindest - kurz vor dem hier in Rede stehenden Unfallgeschehen trotz völliger Vermögenslosigkeit über zwei Pkw verfügte. Es er-scheint angesichts dessen nicht mehr überraschend, daß der Beklagte zu 1. sich nicht einmal in der Lage sah, für den Pkw Mitsubishi die fällige Ver-sicherungsprämie zu zahlen. ##blob##nbsp; Auch diese schlechte Finanzlage der Unfallbetei-ligten ist typisch für einen gestellten Unfall. Der Kläger zu 1. ist als Schüler ohne regelmäßiges eigenes Einkommen, der Beklagte zu 1. ist wie vor-stehend dargestellt, vermögenslos und sieht sich der Verfolgung durch Gläubiger ausgesetzt. Auch der Beklagte zu 3. ist lediglich Auszubildender und hilft zusätzlich in der Werkstatt des Herrn B. aus. ##blob##nbsp; Ob auch aus der Unfallerfahrung des Beklagten zu 1. sowie des Werkstattinhabers B. weitere typische Anzeichen für einen gestellten Unfall abgeleitet werden können, kann dahingestellt bleiben, zumal der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet. ##blob##nbsp; Bemerkenswert ist aber, daß sich alle Unfallbetei-ligten kannten bzw. über Bekannte verbunden waren. ##blob##nbsp; Der Beklagte zu 1. gibt seinen Pkw in die Werk-statt zu Herrn B., dieser überläßt das Fahrzeug dem Beklagten zu 3. zu einer Fahrt. ##blob##nbsp; Der Kläger und der Beklagte zu 3. kennen sich ebenfalls. Obwohl der Beklagte zu 3. dies zuvor gegenüber dem Sachverständigen Hü. (Blatt 62 d.A.) wiederholt abgestritten hatte, hat er dies bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung durch das Landgericht schließlich eingeräumt und angegeben, daß man sich von der Schule her kenne. Der Kläger räumt ein, wie der Beklagte zu 3. die Gesamtschul-le Porz besucht zu haben. Bedenkt man zudem, daß der Kläger und der Beklagte zu 3. gleichaltrig sind und Angehörige der gleichen ausländischen Nationalität, so sprechen diese Indizien für die Richtigkeit der Bekundung des Beklagten zu 3.. ##blob##nbsp; Zwar hat der Kläger zunächst energisch bestritten, den Beklagten zu 3. von der Schule oder sonst her zu kennen. Er hat wiederholt betont, den Beklagten zu 3. erstmals am 13.12.1991 gesehen zu haben. Um-so bemerkenswerter ist es nun, daß er mit Schrift-satz vom 16.12.1993 auf Blatt 226 d.A. erstmals einräumt, der Beklagte zu 3. sei ihm vom Ansehen her nicht völlig unbekannt, wenn auch keine nähe-re Bekanntschaft oder gar Freundschaft bestanden habe. ##blob##nbsp; Auch aus den Beschädigungen an den Fahrzeugen ergeben sich weitere Anhaltspunkte für einen ge-stellten Unfall. Bereits das von der Beklagten zu 2. eingereichte Gutachten Hü. (Blatt 60 ff d.A.) weist auf eine weitestgehend fehlende Kompabilität der Unfallschäden hin. Dies bestätigt auch der ge-richtlich beauftragte Sachverständige H., mit des-sen Gutachten sich das Landgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt hat. Der Senat folgt diesen Ausführungen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Sie werden in wichtigen Teilen zudem bestätigt durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Ha.. Danach sind je-denfalls die Schäden am rechten Türgriff, am rech-ten Außenspiegel sowie die Einbeulungen zwischen dem hinteren Radkasten und der hinteren Stoß-stange mit dem Unfallgeschehen nicht vereinbar. Offenbleiben kann, ob diese Schäden bereits zuvor vorhanden waren oder möglicherweise nachträglich verursacht wurden, etwa weil der tatsächlich durch die Berührung der beiden Fahrzeuge entstandene Schaden für eine gewinnträchtige Reparatur zu ge-ring war. Jedenfalls ist das Miterfassen von Vor- oder sonstigen Schäden ein typisches Beweisanzei-chen für einen gestellten Unfall. ##blob##nbsp; Den Beweisanerbieten des Klägers zur behaupteten Schadensfreiheit seines Fahrzeuges war nicht nach-zugehen. Da es sich nach Überzeugung des Senates um einen gestellten Unfall handelt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei einem Teil der abgerechneten Schäden um einen Vorschaden oder einen in sonstiger Weise herbeigeführten Schaden handelt. ##blob##nbsp; Bei einer Gesamtschau lassen alle vorgenannten Umständen den sicheren Schluß zu, daß es sich bei dem Geschehen am 13.12.1991 um einen gestellten Unfall handelte, ohne daß es noch auf die vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestell-ten sonstigen Indiztatsachen ankommt. Nicht die isolierte Würdigung dieser einzelnen Umstände, sondern die Gesamtschau ist entscheidungserheblich (vgl. Dannert, R+S 1990, 1, 3). Einige Unsicher-heiten und Lücken im Sachverhalt sind für Verfah-ren dieser Art typisch, weil bei einer Unfallmani-pulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von dem Beteiligten von vorneherein eingeplant ist (BGH VersR 1979, 515 m.w.N.). ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. ##blob##nbsp; Revisionsbeschwer für den Kläger: nicht über 60.000,-- DM.