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Urteil

11 U 176/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0209.11U176.93.00
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Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.1994 - 11 U 176/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klage auf künftig fällig werdendes Nutzungsentgelt

Klage, künftige Leistung, Aufrechnung

BGB §§ 748, 426 Abs. 1

Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den das gemeinsame Haus allein bewohnenden Ehepartner entsteht zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe und rechtfertigt eine Verurteilung zu künftiger Leistung. Mögliche künftige Gegenansprüche des die Lasten des Hauses tragenden Ehepartners, mit denen aufgerechnet oder saldiert werden kann, können nach Grund und Höhe so ungewiß sein, daß über sie noch keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen werden kann.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.1994 - 11 U 176/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Klage auf künftig fällig werdendes Nutzungsentgelt Klage, künftige Leistung, Aufrechnung BGB §§ 748, 426 Abs. 1 Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den das gemeinsame Haus allein bewohnenden Ehepartner entsteht zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe und rechtfertigt eine Verurteilung zu künftiger Leistung. Mögliche künftige Gegenansprüche des die Lasten des Hauses tragenden Ehepartners, mit denen aufgerechnet oder saldiert werden kann, können nach Grund und Höhe so ungewiß sein, daß über sie noch keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach teilweiser Erledigterklärung der Hauptsache überwiegend unbegründet; über die mit der zulässigen Anschlußberufung im Rahmen einer Klageerweiterung gestellten Anträge der Klägerin war nach Säumnis des Beklagten durch Teil-Versäumnisurteil zu entscheiden. 1. Für den Zeitraum 1. Februar 1992 bis 30. November 1993 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Differenzbetrag von 51,25 DM, nachdem von der von der Klägerin geforderten hälftigen Nutzungsvergütung in Höhe von 750,00 DM folgende Beträge abzuziehen sind: 399,55 DM wegen übereinstimmender Teilerledigterklärung, 299,20 DM wegen konkludenter teilweiser Berufungsrücknahme des Beklagten, nachdem er seine Anträge auf den Umfang der gewährten Prozeßkostenhilfe beschränkt hat. Dieser noch streitige Betrag, der monatliche Zahlungen des Beklagten auf Hauskosten beinhaltet, kann im Rahmen der Aufrechnungserklärung des Beklagten nur hälftig und nur für das Jahr 1993 in Ansatz gebracht werden: Auszugehen ist von einer monatlichen hälftigen Nutzungsentgelt in Höhe von 750,00 DM, das die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen kann. Denn der Beklagte nutzt das in gemeinsamen Eigentum stehende Einfamilienhaus der Parteien seit der Trennung im Jahre 1987 allein. Die Klägerin hat durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 09.01.1992 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse wünscht, nachdem der Beklagte die Zahlung auf Zinsen und Tilgung seit November 1991 eingestellt hat. Somit kann die Klägerin ab dem Folgemonat Februar 1992 hälftige Nutzungsvergütung verlangen. Die Höhe des Nutzungsentgelts von 1.500,00 DM ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen S. als angemessen anzusehen (§ 287 ZPO), abgesehen davon, daß der Beklagte durch Beschränkung seiner Berufungsanträge zu erkennen gegeben hat, daß er die Angemessenheit des Betrages nicht mehr ernsthaft in Frage stellen will. Eine Reduzierung dieses Betrages aus Gründen der Billigkeit, § 745 Abs. 2 BGB, oder wegen nur vorübergehender Nutzung kam nicht in Betracht, da der Beklagte das Anwesen seit mehreren Jahren nutzt und über ein Jahr keine Gegenleistung erbracht hat. Es ist auch keine rechtskräftige Entscheidung in einem Rechtsstreit über Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen, da bisher mögliche Zahlungen/Einkünfte betreffend das gemeinsame Haus in den zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsprozessen nicht angesetzt wurden, und über eine Abänderungsklage des Beklagten zur Höhe des Unterhaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Beklagte hat gegenüber diesem Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentgelt mit einem Ausgleichsanspruch aufgrund inzwischen wieder geleisteter Zahlungen auf Zinsen und Tilgung monatlich (hälftig) 399,55 DM = 271,83 DM + 127,72 DM) wirksam Aufrechnung erklärt. Über diese Form der Berücksichtigung der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der §§ 748, 426 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich Übereinstimmung zwischen den Parteien, wie die insoweit übereinstimmende Teilerledigungserklärung erkennen läßt. In Höhe dieses Betrages ist das landgerichtliche Teil-Versäumnisurteil für den ausgesprochenen Zeitraum wirkungslos geworden. Der Beklagte kann darüber hinaus hälftige Hauskosten geltend machen, soweit es sich nicht um (zum Teil verbrauchsabhängige) Lasten handelt, die üblicherweise auf Mieter abgewälzt werden (wie Müllabfuhrgebühren, Abwassergebühren, Schornsteinfeger; vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 06.02.1992 - 1 U 51/91 - JMBl NW 1992, Seite 137). Berücksichtigungsfähig sind hier die geltend gemachte Grundsteuer sowie Zahlungen an die Feuerversicherung. Da der Beklagte lediglich Belege für Zahlungen im Jahre 1993 vorgelegt und die Klägerin sämtliche Zahlungen des Beklagten auf Hauskosten bestritten hat, hat der Beklagte das Vorliegen einer Gegenforderung für das Jahr 1992 nicht nachgewiesen. Für 1993 sind insgesamt folgende Zahlungen belegt: Grundsteuer (3 vierteljährliche Zahlungen = 3/4 von 412,98 DM) 309,74 DM Feuerversicherung 305,20 DM Summe 614,94 DM davon hat die Klägerin die Hälfte zu tragen 307,47 DM Die ergibt als berücksichtigungsfähiger Betrag pro Monat 25,62 DM Somit ist der nach der Teilerledigungserklärung noch an die Klägerin zur Zahlung verbleibende Betrag um 25,62 DM für den Zeitraum Januar 1993 bis November 1993 zu kürzen. 2. Für den Monat Dezember 1993 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ein streitiger Betrag in Höhe von 322,28 DM (nach Teilerledigung in Höhe von 127,72 DM und Teilrücknahme in Höhe von 300,-- DM). Durch Aufrechnung des Beklagten ist dieser Betrag um 25,62 DM zu kürzen (siehe oben), so daß sich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten über den durch Teilrücknahme bereits rechtskräftig festgestellten Betrag hinaus in Höhe von noch 296,66 DM ergibt. Weitere Zahlungen, die einen hälftigen Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Folge haben könnte, sind nicht nachgewiesen. Für die monatliche Zahlung an die .............bank fehlt ein Zahlungsbeleg für Dezember 1993. 3. Die Klage auf zukünftige Leistungen für die Zeit ab Januar 1994 ist gemäß § 259 ZPO zulässig. Denn der Beklagte hat zunächst seine Verpflichtung zur Zahlung auf Nutzungsentgelt bis zum Termin vom 19.01.1994 ernsthaft bestritten. Hinzu kommt sein Verhalten in der Vergangenheit, daß er zwischen November 1991 und Ende 1992 sämtliche Gegenleistungen eingestellt hat. Deshalb besteht für die Klägerin die Besorgnis, der Beklagte werde nicht rechtzeitig den Nutzungsvergütungsanspruch erfüllen (vgl. Münchener Kommentar - Lüke, ZPO, § 259 Rn. 12 - 14). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Zahlungsanspruch der Klägerin, der 300,00 DM übersteigt und der durch Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen aus Zahlungen auf Tilgung und Zins sowie auf Hauskosten (399,55 DM + 25,65 DM) weitestgehend erfüllt werden könnte. Der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsvergütung entsteht zum jeweiligen Fälligkeitsdatum in voller Höhe, auch wenn der Beklagte aufgrund eines Ausgleichsanspruchs seinerseits von ihr Zahlungen verlangen kann. Denn der Anspruch auf Nutzungsentgelt einerseits und der Anspruch auf Ausgleich der für das Haus gezahlter Lasten andererseits stehen sich zunächst als selbständige, aufrechenbare Forderungen gegenüber (BGH NJW 83, 1845, 1847; BGH FamRZ 93, 676, 678; Münchener Kommentar-Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 748 Rn. 13). Zwar ist der BGH in der zuletzt genannten Entscheidung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung des die Lasten des Hauses tragenden Ehepartners von einer Saldierung mit dem Anspruch auf Nutzungsentgelt (ohne ausdrückliche Aufrechnungserklärung) ausgegangen (BGH FamRZ 93, 676, 679). Diese Entscheidung trifft aber nicht den vorliegenden Fall, da der BGH einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt mit auf beiden Seiten bereits geleisteter Zahlungen zu beurteilen hatte, während vorliegend der Beklagte zu künftigen Leistungen verurteilt wird, und mögliche Gegenansprüche des Beklagten, mit denen aufgerechnet oder saldiert werden kann, bisher nach Grund und Höhe ungewiß sind. Ihr Entstehen hängt allein von dem Verhalten des Beklagten ab, nämlich ob er weiter - über seine Lebensgefährtin - Zahlungen leisten wird, ob er die Zahlungen (wieder) ganz oder teilweise einstellen wird oder ob er beispielsweise diese Beträge zukünftig im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt haben will, so daß sie gegenüber der Nutzungsvergütung nicht mehr zum Tragen kommen können. Bei dieser Ungewißheit kann jetzt nicht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenansprüche des Beklagten getroffen werden. Das schließt nicht das Recht des Beklagten auf Aufrechnung oder Verrechnung mit diesen Ansprüchen gegenüber dem Nutzungsentgeltanspruch aus, sofern er in dem gleichen Zeitraum Zahlungen auf Zinsen und Tilgung oder zu Lasten des Hauses leistet, die üblicherweise nicht von den Mietern getragen werden (siehe oben), und diese Zahlungen der Klägerin durch Belege nachweist. 4. Über die mit der Anschlußberufung zur Entscheidung gestellten, schlüssigen Anträge war, nachdem der Beklagte dazu nicht verhandelt hat, im Wege des Teilversäumnisurteils antragsgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 (entsprechend), 515 Abs. 3 ZPO. Soweit die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nachdem der Beklagte aufgerechnet hatte, waren die Kosten dem Beklagten gemäß §§ 91 a, 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da die in der Sache erfolgreiche Aufrechnung erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines Teils der Hauskosten beruhte ebenfalls auf neuem Vorbringen des Beklagten in zweiter Instanz, § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert beträgt für das Berufungsverfahren bis 18.01.1994: 27.620,50 DM Berufungsantrag des Beklagten: 24.000,00 DM Berufungsantrag der Klägerin: 3.620,50 DM (Antrag a: 620,50 DM; Antrag b: 3.000,00 DM), ab 19.01.1994: 9.571,00 DM Berufungsantrag des Beklagten: 5.950,50 DM (1.450,50 DM für die Zeit bis ein- schließlich Dezember 1993, 4.500,00 DM für die Zeit ab Januar 1994), Berufungsantrag der Klägerin: 3.620,50 DM Für das Nutzungsentgelt wurde eine Dauer von insgesamt 30 Monaten zugrunde gelegt. Beschwer des Beklagten: 9.263,56 DM Beschwer der Klägerin: 307,44 DM