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Urteil

6 U 88/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U88.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 ##blob##nbsp; 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 3 ##blob##nbsp; 4 ##blob##nbsp; 5 ##blob##nbsp; 6 Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg. 7 ##blob##nbsp; 8 Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht, es zu unterlas-sen, in der konkreten Form der streitgegenständli-chen Werbung für eine Wandfarbe anzukündigen "Um-welt - Wandfarbe für gesundes Wohnen". 9 ##blob##nbsp; 10 Diese Werbeankündigung ist in ihrer konkreten Form geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung über die Beschaffenheit der so beworbenen Ware hervorzurufen, diese sei in jeder Hinsicht und ohne Einschränkung umweltfreundlich. 11 ##blob##nbsp; 12 Dem Verbraucher wird durch die angegriffene Auslo-bung in ihrer konkreten Form suggeriert, durch den Kauf der so beworbenen Farbe tue er sowohl etwas Gutes für die Umwelt als auch für seine eigene Ge-sundheit oder die Gesundheit derer, die in den mit dieser Farbe gestrichenen Räumen wohnen. 13 ##blob##nbsp; 14 An die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung wie an Werbung mit Umweltschutzbegriffen sind be-sonders strenge Maßstäbe anzulegen. Wegen der der Gesundheit zukommenden Vorrangstellung und der all-gemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvol-len und schützenswerten Gutes, bevorzugt der Ver-kehr vielfach Waren, von denen die Erhaltung oder Förderung der Gesundheit behauptet und auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. 15 ##blob##nbsp; 16 Die Beklagte appelliert mit ihrer Ankündigung "Umwelt - Wandfarbe für gesundes Wohnen" an ein gesundheits- und umweltschutzbewußtes Verhalten der so Angesprochenen, ohne eindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen der Verbraucher sich gesund-heits- und umweltbewußt verhält, wenn er die so be-worbene Wandfarbe verwendet. 17 ##blob##nbsp; 18 Eine die hierin liegende Irreführungsgefahr aus-schließende Klarstellung wird auch nicht durch die Ankündigung im weiteren Fließtext - soweit sie überhaupt vom Verbraucher gelesen wird -, das Pro-dukt sei "lösungsmittelfrei" und "schadstoffarm", erreicht, zumal hierdurch nur Teilaspekte angespro-chen werden, die nicht eine generelle Umweltfreund-lichkeit und Gesundheitserhaltung oder gar - förde-rung begründen. 19 ##blob##nbsp; 20 Der Senat sieht keine Bedenken, die dargelegte Ir-reführung eines nicht unbeachtlichen Teils der Ver-braucher und deren wettbewerbliche Relevanz aus ei-gener Lebenserfahrung und Sachkunde festzustellen, zumal seine Mitglieder zu den durch die Werbeaus-sage der Beklagten angesprochenen Verbrauchern ge-hören. 21 ##blob##nbsp; 22 Schließlich haben die Parteien auch in der Beru-fungsinstanz ausdrücklich erklärt, daß sie sich über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der ange-griffenenn Werbung nicht mehr streiten. 23 ##blob##nbsp; 24 Die Beklagte macht vielmehr geltend, sie könne sich auf eine zwischen dem Kläger und der Nebeninter-venientin getroffenen Vereinbarung mit Aufbrauchs-frist berufen; die streitgegenständliche Werbung sei auch durch diese Aufbrauchsvereinbarung - je-denfalls bis zum 31. August 1992 - gedeckt. 25 ##blob##nbsp; 26 Diese Auffassung der Beklagten - deren Richtigkeit zunächst einmal unterstellt - führt jedenfalls nicht dazu, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht vorliegt; der Kläger könnte allenfalls daran ge-hindert sein, seine Untrlassungsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich in der Zeit vor dem 31.O8.1992 - durchzusetzen. 27 ##blob##nbsp; 28 Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer "Gewährung der Aufbrauchsfrist". Sieht man in der Gewährung einer Aufbrauchsfrist eine aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitete "Rechtswohltat" prozessualen Charakters, so wäre der Kläger nur vorübergehend an der Vollstreckung eines Anspruchs gehindert (vgl. BGH GRUR 1974, 735, 737 -"Pharmamedan"; BGH GRUR 1974, 474, 476 -"Groß-handelshaus"). 29 ##blob##nbsp; 30 Sieht man in der Bewilligung einer Aufbrauchsfrist eine materielle Anspruchsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht (BGH GRUR 199O, 522, 528 "HBV - Familien- und Wohnungsrechtsschutz"), so stellt die Auf-brauchsfrist eine auf dem Vertrauensschutz beruhen-de materiell - rechtliche Anspruchsbegrenzung dar (BGH a. a. O.; Großkommentar - Jacobs, UWG, 1993, vor § 13 Rdn.18O). 31 ##blob##nbsp; 32 Da nach beiden dargestellten Auffassungen ein Wett-bewerbsverstoß besteht und damit grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 3 UWG gege-ben ist, könnte das Berufen der Beklagten auf die der Nebenintervenientin eingeräumten Aufbrauchs-frist nur dazu führen, daß der durch die streitge-genständliche Werbung ausgelöste Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise nicht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auslöst. 33 ##blob##nbsp; 34 Grundsätzlich läßt die Wettbewerbsabsicht darauf schließen, daß der Verletzte sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen will, so daß gewöhnlich sich die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dadurch ausräumen läßt, daß der Verletzer eine bedingungs-lose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung un-ter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung übernimmt (Baum-bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Ein-leitung UWG Rdn. 263 m. w. N.). Wäre jedoch der Kläger bis zum 31. August 1992 an der Geltendma-chung seines Anspruchs gehindert, würde der Wettbe-werbsverstoß der Beklagten im Juli und August 1992 nicht zu einer solchen Vermutung der Wiederholungs-gefahr führen. 35 ##blob##nbsp; 36 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbebeila-ge "gültig ab 27.O7.1992" kann sich die Beklagte jedoch nicht auf die zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung mit Aufbrauchsfrist berufen. 37 ##blob##nbsp; 38 Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte grund-sätzlich aus dieser Vereinbarung irgendwelche Rechte selbst herleiten kann und ob es sich bei der Aufbrauchsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin um einen Vertrag zu Gunsten Dritter oder um einen Vertrag sui generis mit Schutzwirkung für Dritte handelt, da die Rechte des Beklagten - wenn er solche aus dem Vertrag herlei-ten kann - jedenfalls nicht weitergehen als die der Nebenintervenientin selbst, der die Aufbrauchsfrist in erster Linie eingeräumt wurde. 39 ##blob##nbsp; 40 Der Nebenintervenientin war durch ihre Vereinbarung mit dem Kläger lediglich eine Aufbrauchsfrist für bereits gekennzeichnete Ware und für bereits gedruckte Etiketten und Werbeartikel bis 31. August 1992 eingeräumt worden. Unstreitig handelt es sich bei der Werbebeilage der Beklagten, in der die streitgegenständliche Werbung abgedruckt ist, um eine Werbung, die erst nach Abschluß der Verein-barungen zwischen dem Kläger und der Nebeninter-venientin aufgelegt und gedruckt worden ist. Eine derartige Werbung hätte auch die Nebenintervenien-tin als direkte Vertragspartnerin des Klägers nicht mehr schalten dürfen. 41 ##blob##nbsp; 42 Selbst wenn die Beklagte ihre Rechte aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Neben-intervenientin herleiten könnte, wäre ihr eine derartige Werbung nicht gestattet, da auch die Nebenintervenientin so nicht hätte werben dürfen. Damit wird der Beklagten als Abnehmerin der Ware der Nebenintervenientin nicht verboten, diese Ware zu veräußern und anzupreisen. Die streitgegenständ-liche Werbeanzeige geht jedoch über das hinaus, was der Nebenintervenientin durch die Vereinbarung zugestanden ist. Zwar ist zunächst in der streitge-genständlichen Werbebeilage lediglich der Farbeimer mit seinem aufgeklebten Werbeetikett, der unter die Aufbrauchsvereinbarung fällt, abgebildet; hier-unter befindet sich jedoch ein von der Beklagten selbst verfaßter Werbetext, der in einer eigenstän-dig zusammengestellten Fassung die "Vorzüge" der beworbenen Wandfarbe wiedergibt, wobei die streit-gegenständlichen, irreführenden Angaben wiederholt werden. 43 ##blob##nbsp; 44 Zumindest in dieser Konstellation der konkreten Form der streitgegenständlichen Werbeanzeige liegt eine Werbung vor, die von der Verbrauchsvereinba-rung nicht gedeckt ist. 45 ##blob##nbsp; 46 Entgegen der Auffassung der Beklagten führt eine solche Beschränkung der "Abverkaufs- Berechtigung" nicht dazu, daß die Aufbrauchsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin sinnlos ist. Hierdurch wird weder der Nebenintervenientin untersagt, ihre Ware bis zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Termin an Groß- und Einzelhändler zu veräußern, noch wird diesen Händlern untersagt, die streitgegenständliche Ware in diesem Zeitraum an Endverbraucher weiterzuveräußern. Die Groß- und Einzelhändler haben sich bei der Veräußerung und Bewerbung dieser Ware lediglich an die zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung zu halten. Dies ist - wie oben darge-legt - bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige nicht der Fall. Da die Nebenintervenientin während der Aufbrauchsfrist keine neuen, das vertragli-che Verbot verletzenden Werbematerialien herstellen oder verbreiten durfte (vgl. BGH GRUR 1974, 474, 476 - "Großhandelshaus"), muß sich dies auch die Beklagte, die ihre Rechte aus dieser Vereinbarung herleiten will, entgegenhalten lassen. 47 ##blob##nbsp; 48 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch eine an Treu und Glauben und den Interessen der Parteien orientierte Vertragsauslegung nicht zu ei-nem anderen Ergebnis führen. Hierbei ist zu berück-sichtigen, daß bei Unterlassungsansprüchen, die auf § 3 UWG beruhen, an die Zuerkennung und Bemessung einer Aufbrauchsfrist grundsätzlich strenge Maßstä-be anzulegen sind (vgl. KG WRP 1971, 326, 327), da dem wirtschaftlichen und ökologischen Interesse, eine Vernichtung der vorhandenen Waren zu vermei-den, die Interessen der Allgemeinheit gegenüber stehen, durch wettbewerbswidrige Anpreisungen nicht irregeführt zu werden. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, da es sich um eine sogenannte "Um-weltwerbung" handelt, an die besonders strenge Maß-stäbe anzulegen ist (BGHZ 1O5, 277, 28O - "Umwel-tengel"). 49 ##blob##nbsp; 50 War somit die beanstandete Werbung nicht von der Aufbrauchsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin gedeckt, hat der durch diese Werbeanzeige begangene Wettbewerbsverstoß der Be-klagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorlie-gen einer Wiederholungsgefahr begründet. Die von der Beklagten mit Schreiben ihrer Anwälte vom 19. August 1992 abgegebene Erklärung, sie wolle vom 1. September 1992 das Etikett, das Anlaß für die Abmahnung gegeben habe, nicht mehr verwenden und in ihrer Werbung nicht mehr abbilden, reicht zur Be-seitigung der vermuteten Wiederholungsgefahr nicht aus, da diese Erklärung sich zum einen nicht auf den von ihr - der Beklagten - selbstverfaßten Text bezieht und zum anderen diese Erklärung nicht mit einem Strafversprechen gesichert ist. 51 ##blob##nbsp; 52 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Lieferantin - die Neben-intervenientin - diese Ware seit dem 1. September 1992 nicht mehr mit der streitgegenständlichen Auslobung "Umwelt - Wandfarbe für gesundes Wohnen" versieht und bewirbt. Die Beklagte hat nämlich die streitgegenständliche Werbeaussage nicht nur durch die Abbildung des Etiketts wiedergegeben, sondern durch einen eigen gefaßten Text mit der irrefüh-renden Werbung versehen. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch andere Wandfarben und hat auch diese - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 6 U 164/93 - bekannt ist - bereits als "Umwelt - Farbe" angeboten. 53 ##blob##nbsp; 54 Da somit eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist, war die Beklagte gemäß § 3 UWG zur Unterlas-sung zu verurteilen. 55 ##blob##nbsp; 56 Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die dem Kläger aus der danach zu Recht erfolgten Abmahnung der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Werbung entstanden sind, ergibt sich aus dem Ge-sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 67O BGB (vgl. BGH GRUR 1984, 129 "shop in the shop"). Gemäß § 291 BGB ist der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des danach von der Beklagten zuerstattenden Betrages von 199,5O DM mit 4% ab Rechtshängigkeit begründet. 57 ##blob##nbsp; 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 59 ##blob##nbsp; 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO. 61 ##blob##nbsp; 62 Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres Unter-liegens im Rechtsstreit.