Beschluss
27 WF 12/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:0218.27WF12.94.00
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Leitsätze
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Zurückweisung des Antrags im übrigen wird der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. in H. bewilligt, soweit sie im Wege der einstweiligen Verfügung einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM für die Dauer von sechs Monaten beansprucht.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973) Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung des Antrags im übrigen wird der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. in H. bewilligt, soweit sie im Wege der einstweiligen Verfügung einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM für die Dauer von sechs Monaten beansprucht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragstellerin ist in dem aus dem Beschlußaus- spruch ersichtlichen Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewil- ligen, da ihre Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bestehen keine Bedenken. Nach Art. 2 Abs. 1 des EWG-Übereinkom- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968, das seit dem 1. Januar 1987 auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gilt (BGBl. 1986 II S. 1146), kann der An- tragsgegner an seinem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz gerichtlich in Anspruch genommen werden. Dem Familiengericht ist zwar darin beizupflichten, daß sich die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin grundsätzlich nach britischem materiellem Recht rich- ten. Gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind nämlich auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jewei- ligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtig- ten geltenden Rechts anzuwenden. Wenn allerdings die Antragstellerin nach britischem Recht keinen Unter- halt erlangen könnte, wäre insoweit deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 EGBGB). Die primäre Geltung britischen Rechts folgt daraus, daß die Antragstellerin im Vereinigten Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, an welchem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Dabei handelt es sich um einen "faktischen" Wohnsitz, ohne daß es auf den Willen ankommt, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BGH NJW 1975, 1068; NJW 1981, 520). Die Einordnung eines Aufenthalts als "gewöhnlich" setzt keine bestimmte Mindestdauer voraus; der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Auf- enthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmit- telpunkt sein soll (BGH NJW 1981, 520). Die Antragstel- lerin hat ihren Wohnsitz in London mit dem den Umstän- den nach erkennbaren Willen begründet, ihren Daseins- mittelpunkt auf Dauer dorthin zu verlegen. Ihrem eige- nen Vortrag nach ist sie unter Mitnahme von Möbelstük- ken aus der gemeinsamen Ehewohnung in ihre frühere eng- lische Heimat mit der Absicht zurückgekehrt, sich bald möglichst vom Antragsgegner scheiden zu lassen. Eine auf Dauer angelegte Verlegung ihres Daseinsmittelpunkts nach London, wo zudem ihre Tochter wohnt, läßt sich auch daraus ableiten, daß sie, nachdem sie vorüberge- hend bei ihrer Tochter untergekommen war, ein Wohnhaus angemietet hat. Das von ihr nunmehr behauptete Vorha- ben, wegen wirtschaftlicher Zwänge in die Bundesrepu- blik Deutschland zurückzukehren, steht der Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in London daher nicht entgegen, zumal seit ihrem Umzug inzwischen vier Monate vergangen sind. Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin bestimmen sich somit vorrangig nach britischem Recht. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften des fremden Staates ist eine richterliche Aufgabe und nicht, wie das Fami- liengericht meint, Angelegenheit der Antragstellerin. (vergl. zum Fragenbereich Zöller-Geimer, R. 14 ff. zu § 293 ZPO). Deren Begehren darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die in Großbritannien geltenden Rechtsgrundsätze seien von ihr nicht darge- legt. Tatsächlich sieht das geltende Recht im Vereinig- ten Königreich Unterhaltsansprüche auch voneinander ge- trennt lebender Ehegatten vor. Sec. 27 der Matrimonial Causes Act 1973 regelt im einzelnen die Unterhaltsan- sprüche eines Ehegatten gegen den anderen bei bestehen- der Ehe auf Zahlung des Familienunterhalts. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berück- sichtigen, insbesondere das Wohl der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, das Einkommen und die sonstigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten, deren finanzielle Bedürfnisse, den Lebensstandard und das Alter der Ehegatten, die Dauer der Ehe, etwaige körperliche oder geistige Behinderungen, geleistete Beiträge zum Fami- lienunterhalt, das Verhalten der Ehegatten und zu er- wartende Nachteile (vgl. Bergmann/Ferid, Internationa- les Ehe- und Kindschaftsrecht, "Großbritannien" S. 211, 213). Bei Abwägung dieser Umstände ist der Antragsgeg- ner, der nach seiner eigenen Berechnung über monatliche bereinigte Nettoeinkünfte von jedenfalls mehr als 3.000,-- DM verfügt, der einkommenslosen Antragstelle- rin zum Unterhalt verpflichtet. Da das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur eine summari- sche Prüfung zuläßt, ist der Antragstellerin freilich nur der sogenannte Notunterhalt für einen Zeitraum von sechs Monaten - auf den sie sich auch selbst beschrän- ken will - zuzubilligen. Zur Sicherstellung des not- dürftigen Lebensunterhalts reicht ein monatlicher Be- trag von 1.000,-- DM aus. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie allein für das angemietete "kleine Haus" in London eine Kaltmiete von 945,-- DM im Monat zu entrichten habe. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner nur ver- pflichtet werden, der Antragstellerin - zeitlich befri- stet - den Notunterhalt zu gewähren. In Höhe eines Notunterhalts von jeweils 1.000,-- DM für die Dauer von sechs Monaten verspräche die Rechts- verfolgung der Antragstellerin im übrigen auch dann Erfolg, wenn nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ein Unterhaltsanspruch nicht bestünde und deshalb deut- sches Recht Anwendung fände (Art. 18 Abs. 2 EGBGB). Bei Berücksichtigung der nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners einerseits und der Ein- kommenslosigkeit der Antragstellerin andererseits, aber auch der Eigenart des einstweiligen Verfügungsverfah- rens als eines summarischen Verfahrens hätte der An- tragsgegner ebenso nach deutschem Unterhaltsrecht einen Notbedarf von 1.000,-- DM monatlich zu decken. Beschwerdewert: 1.200,-- DM (Wert des zurückgewiesenen Teils: 400,-- DM).