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Beschluss

2 WS 137/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00
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Leitsätze

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. G r ü n d e I. Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 24. Februar 1993 - rechtskräftig seit dem 4. März 1993 - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. In dem Bewährungsbeschluß wurde dem Verurteilten zu Ziffer 2 b u.a. die "Bewährungsauflage" erteilt, jeden Wohnungswechsels während der Bewährungszeit dem Landgericht mitzuteilen. In der Folgezeit war die Meldeanschrift des Verurteilten mehrfach unbekannt, so daß die Staatsanwaltschaft schon am 26. April 1993 Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stellte, der am 27. Oktober 1993 wieder zurückgenommen wurde. Nachdem der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 3. November 1993 mitgeteilt hatte, daß der Verurteilte derzeit unter der Anschrift seines Bruders in D. erreichbar sei, wo er sich aber "nicht anmelden könne", hat die Strafkammer am 13. Januar 1994 Sicherungshaftbefehl mit der Begründung erlassen, es seien hinreichende Gründe für die Annahme des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung deswegen vorhanden, weil der Verurteilte nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt D. unter der von dem Bewährungshelfer angegebenen Anschrift "nicht gemeldet" sei. Der Verurteilte wurde am 26. Februar 1994 festgenommen. Nach mündlicher Anhörung am 7. März 1994 hat die Strafkammer mit Beschluß vom 8. März 1994 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 24. Februar 1993 wegen Verstoßes gegen die "Weisung", jeden Wohnungswechsel zu melden, widerrufen und diese Entscheidung auf § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützt. Gegen diese ihm am 10. März 1994 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die er auf dem hierfür verwendeten "Begleitumschlag für abgehende Briefe" mit dem Datum vom 16. März 1994 versehen hat und die von der Briefstelle der JVA K. am 17. März 1994 empfangen und weitergegeben worden ist. Die Beschwerdeschrift selbst trägt den handschriftlichen Eingangsvermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. März 1994. II. Das nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da es für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Demgemäß ist auch der Sicherungshaftbefehl vom 13. Januar 1994 aufzuheben. Hingegen ist im Tenor des vorliegenden Beschlusses die Zurückweisung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung nicht veranlaßt, da ein solcher (nach der Antragsrücknahme vom 27. Oktober 1993) nicht erneut gestellt worden war. 1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Frist zu ihrer Einlegung nach § 311 Abs. 2 StGB ist gewahrt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels begann mit der Zustellung an den Verurteilten selbst am 10. März 1994 (Bl. 129 Bewährungshaft) zu laufen. Dem Beginn des Fristablaufs steht nicht entgehen, daß der Beschluß vom 8. März 1994 durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom selben Tage (Bl. 125) gleichzeitig der Verteidigerin Rechtsanwältin B. formlos übermittelt worden ist, ohne daß auch die gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO gebotene Benachrichtigung des Verteidigers von der Zustellung an den Verurteilten erfolgt wäre. Die Zustellung an den Verurteilten ist, wenn die entsprechende Benachrichtigung an den Verteidiger unterbleibt, gleichwohl wirksam; das Fehlen der Benachrichtigung kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 145 a Rn. 14). Lief somit die Frist des § 311 Abs. 2 StPO am 17. März 1994 ab, so ist die sofortige Beschwerde doch als rechtzeitig bei dem Landgericht Köln eingegangen anzusehen, obwohl der Eingangsvermerk des Vorsitzenden der Strafkammer das Datum 18. März 1994 trägt. Entscheidend ist, wann die Briefsendung insgesamt bei dem Landgericht Köln eingegangen ist. Der Verurteilte hat sich zu ihrer Übermittlung des "Begleitumschlags für abgehende Briefe" bedient, wie er für die Postkontrolle von Untersuchungs- und Sicherungsgefangenen verwendet wird. Dieser Begleitumschlag (Bl. 131), der den Weitergabevermerk der Briefstelle der JVA K. vom 17. März 1994 aufweist, trägt seinerseits keinen Eingangsstempel der Posteingangsstelle oder der Geschäftsstelle der Strafkammer des Landgerichts Köln (wie er auf dem verschlossenen Umschlag, der nur von dem Richter geöffnet werden darf, bei Eingang üblicherweise anzubringen ist; vgl. die Handhabung bei dem Oberlandesgericht Köln zu einem weiteren Schreiben des Verurteilten, Bl. 140). Schon deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der von dem Vorsitzenden der Strafkammer am 18. März 1994 geöffnete Begleitumschlag zuvor bei der Geschäftsstelle der Strafkammer und noch früher bei der Posteingangsstelle des Landgerichts noch am 17. März 1994 eingegangen ist; schon bei Zweifeln, ob das Rechtsmittel wirklich verspätet eingegangen ist, könnte dieses - entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - nicht als unzulässig verworfen werden. Darüber hinaus hat aber auch die Briefstelle der JVA K. auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß die "Begleitumschläge für abgehende Briefe" von der JVA K. täglich zweimal (morgens und mittags) durch Aktenwagen gesammelt direkt zu dem Gerichtsgebäude Luxemburger Straße befördert werden (sich die JVA zu ihrer Beförderung also nicht etwa der Bundespost bedient). Dort kommen diese Sendungen noch an dem selben Tag an, der dem Datum des Vermerks "Erhalten und weitergegeben am ..." der Briefstelle der JVA (rechts oben auf dem Begleitumschlag) entspricht. Nach alledem ist von einem rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde bei dem Landgericht Köln noch am 17. März 1994 auszugehen. 2.) Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluß liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Denn bei der "Auflage" in Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses vom 24. Februar 1993, wonach der Verurteilte die sofortige Angabe jeden Wohnungswechsels während der Bewährungszeit vorzunehmen hatte, handelt es sich nicht um eine Weisung im Sinne des § 56 c StGB, wie der Senat in einer vergleichbaren Sache bereits mit Beschluß vom 4. März 1994 (2 Ws 60-61/94) entschieden hat. Nur der Verstoß gegen Weisungen, deren Zulässigkeit gemäß der Vorschrift des § 56 c StGB vorgesehen ist, kann jedoch zum Widerruf der Strafaussetzung führen; Zuwiderhandlungen gegen Weisungen, die jedenfalls nicht nach § 56 c StGB zulässig sind, können den Widerruf nicht rechtfertigen (SchönkeSchröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 6; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 56 f Rn. 4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte allgemeine Anzeigepflicht eines Wohnungswechsels unterfällt bei richtigem Verständnis einer solchen Anordnung keiner der in § 56 c Abs. 2 StGB ausdrücklich aufgeführten Weisungen, wobei hier überhaupt nur § 56 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in Betracht kommen könnte. Nach § 56 c Abs. 1 StGB sind dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen zu erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Daraus folgt, daß Weisungen - anders als Auflagen gemäß § 56 b StGB - nur der Beeinflussung und Resozialisierung des Verurteilten dienen (Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 56 c Rn. 1; Schönke-Schröder/Stree a.a.O. § 56 c Rn. 1; Dreher/Tröndle a.a.O. § 56 c Rn. 1). Sie haben allein die Einwirkung auf dessen künftige Lebensführung zum Inhalt (OLG Karlsruhe Justiz 84, 427). Anordnungen, die diesem präventieven Zweck nicht - auch nicht mittelbar - dienen, sind als Weisungen unzulässig (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 3). Zu den Weisungen, die sich nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB auf den Aufenthalt beziehen, gehören insbesondere Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten, die Ausgangspunkt für neue Straftaten sein können (vgl. Schönke-Schröder/Stree a.a.O. § 56 c Rn. 17). Unter Umständen kann etwa auch ein nächtliches Ausgehverbot in Betracht kommen (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 13). Mit all dem hat die allgemeine Anordnung der Mitteilung eines Wohnungswechsels nichts zu tun. Die Zulässigkeit der Anordnung als Weisung ergibt sich auch nicht aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach dem Verurteilten aufgegeben werden kann, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht - oder einer anderen Stelle - zu melden. Denn diese Weisung beinhaltet die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Verurteilten, was dem Beschwerdeführer in dem Bewährungsbeschluß vom 24. Februar 1993 gerade nicht auferlegt worden ist. Allerdings ist die Aufzählung der zulässigen Weisungen nach § 56 c Abs. 2 StGB - anders als bei den Auflagen gemäß § 56 b Abs. 2 StGB - nicht abschließend ("namentlich") zu verstehen. Wenn der Einzelfall dies angezeigt erscheinen läßt, soll das Gericht die Möglichkeit haben, auch andere Anordnungen treffen zu können, um der Vielgestaltigkeit des Lebens gerecht zu werden (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 2). Die Anordnungen müssen jedochstets der Erfüllung des in § 56 c Abs. 1 StGB genannten Zwecks, nämlich der Einwirkung auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer Resozialisierung - wenigstens mittelbar - dienen (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 2). Eine solche Zweckbestimmung kann aber der Anordnung der Angabe des Wohnungswechsels nicht entnommen werden. Die dem Beschwerdeführer hierdurch auferlegte Verpflichtung dient allein seiner Überwachung durch das Gericht. Das wird deutlich vor dem Hintergrund der gesetzlichen Herkunft einer solchen Anordnung. Sie hatte bis zum 1. Januar 1975 (Inkraftreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) ihre gesetzliche Grundlage in § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.; danach war dem Angeklagten von dem Vorsitzenden zugleich mit der Belehrung nach § 268 a Abs. 2 Satz 1 StPO aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. Diese Anordnung hatte allein den Zweck, die Überwachung des Verurteilten zu erleichtern (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. 1974, § 268 a Anm. 3; OLG Bamberg NJW 72, 2322, 323; vgl. auch Mrozynsky JR 83, 397, 402). Ihre Nichtbeachtung konnte den Widerruf der Strafaussetzung nicht rechtfertigen (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Hingegen war die dem jetzigen § 56 c StGB entsprechende Vorschrift über Weisungen durch den gleichlautenden damaligen § 24 b StGB a.F. bereits durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645) eingeführt worden. Zugleich mit der Einführung des § 24 b StGB a.F. ist zwar § 268 a Abs. 2 (heute: Abs. 3) Satz 1 StPO (nämlich die Vorschrift über die Belehrung des Angeklagten) geändert und dem neuen materiellen Recht der Weisungen angepaßt worden; § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. - Anzeigepflicht des Wechsels des Aufenthalts während der Bewährungszeit - blieb hingegen unverändert (vgl. BT-Drucksache V/4094 S. 42). Schon diese Beibehaltung der Verfahrensvorschrift des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des mit dem heutigen § 56 c StGB gleichlautenden § 24 b StGB im Jahr 1969 die Anzeigepflicht des Wechsels des Aufenthalts bzw. der Wohnung nicht als materiell-rechtliche Weisung verstanden hat. An der Zweckbestimmung, daß die Anordnung der Angabe des Wohnungswechsels allein die Überwachung des Verurteilten erleichtern sollte und nicht als Weisung zu verstehen war, hat sich nichts dadurch geändert, daß § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. später durch das EGStGB mit Wirkung zum 1. Januar 1975 ersatzlos gestrichen worden ist, wobei sich aus der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucksache 7/550 S. 303) nicht ergibt, warum die Vorschrift über die Pflicht zur Anzeige eines Wohnungswechsels für entbehrlich gehalten wurde (die damalige Begründung, daß der neue Absatz 3 des § 268 a StPO dem "Abs. 2 des geltenden Rechts entspricht" könnte sogar auf ein Redaktionsversehen hindeuten). Eine Änderung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 24 b StGB a.F. bzw. § 56 c StGB ist jedenfalls auch mit dem Wegfall des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. nicht erfolgt. Wenn aus dem ersatzlosen Wegfall des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. der Schluß gezogen wird (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 14 a.E.), damit komme der Möglichkeit einer Anordnung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 2 (Meldepflicht zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder an anderer Stelle) erhöhte Bedeutung zu, so steht dies in Einklang mit der auch vom Senat vertretenen Auffassung, daß die allgemeine Anzeigepflicht hinsichtlich eines Aufenthalts- (oder Arbeitsplatz-) wechsels nicht schon von selbst Inhalt einer Weisung nach § 56 c StGB ist. Kommt somit in Hinblick auf die Anordnung gemäß Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses vom 24. Februar 1993 ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung generell nicht in Betracht, so bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Beschwerdeführer - der in der Zeit vor seiner Festnahme keinen festen Wohnsitz hatte und somit einen solchen (über die Mitteilung der postalischen Erreichbarkeit durch den Bewährungshelfer vom 3. November 1993 hinaus) auch nicht angeben konnte - überhaupt gegen die "Auflage" aus Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses verstoßen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.