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Urteil

9 U 14/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0308.9U14.94.00
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Tenor

1.         Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 328/92 - wirdzurückgewiesen.

2.         Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 328/92 - wirdzurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. - Entscheidungsgründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der zugunsten der Firma S Lagerhaus GmbH geleisteten Zahlungen auf Grund des Versicherungsfalls vorn 18.3.1991 steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Soweit die Klägerin die von dem Beklagten mit dem Gabelstapler am Lastenaufzug der Firma S verursachten Schäden und die damit verbundenen Folgeschäden ausgeglichen und den Beklagten von Schadensersatzansprüchen freigestellt hat, kann sie die Beträge nicht von dem Beklagten zurückverlangen. Der hier allein denkbare Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. bzw. Satz 2 1. Alt. BGB ( Leistungskondiktion ) ist nicht gegeben, weil die Zahlungen der Klägerin mit rechtlichem Grund erfolgt sind und dieser Rechtsgrund später auch nicht weggefallen ist. Die vorbehaltlose Zahlung der Klägerin auf die Schäden an der Aufzugsanlage nebst Folgekosten ( Reparaturkosten, Bergungskosten, Mietkosten für einen Ersatzaufzug und Anwaltskosten ) istjedenfalls als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Ein solches Schuldanerkenntnis schließt alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Klägerin bei der Abgabe bekannt gewesen sind und mit denen sie zumindest rechnen konnte. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob bereits in dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28.5.1991 ein Schuldanerkenntnis gesehen werden kann. Insoweit bestehen gegen die Ansicht des Landgerichts Bedenken. Der handschriftliche Zusatz in dem genannten Schreiben der Klägerin " PS: die durch den Stapler verursachten Schäden werden wir bedingungsgemäß regulieren, soweit Versicherungsschutz besteht ", ist eher dahin zu verstehen, daß die Klägerin zum Ausdruck bringen wollte, daß zwischen den von dem Beklagten verursachten Beschädigungen an dem Gabelstapler und denen durch den Gabelstapler bei der Regulierung zu unterscheiden sei. Der Inhalt des Schreibens befaßt sich ausdrücklich mit den unterschiedlichen Schäden, so daß der handgeschriebene Zusatz von dem Beklagten aus seiner Sicht nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gedeutet werden konnte. Hinzukommt, daß aus dem Text nicht klar hervorgeht, was mit der Einschränkung „soweit Versicherungsschutz besteht" gemeint ist. Es ist zumindest zweifelhaft, ob daraus zu entnehmen ist, daß unter Verzicht auf versicherungsrechtliche Einwendungen reguliert werde, wenn grundsätzlich nach den Vertragsbedingungen Versicherungsschutz besteht. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn für die rechtliche Bewertung entscheidend sind die Zahlungen der Klägerin an Rechtsanwalt F in E als Bevollmächtigten der Firma S Lagerhaus GmbH in Höhe von insgesamt 10.992,13 DM. Diese Leistungen der Klägerin sind erfolgt in Kenntnis des Aktenvermerks der Angestellten der Firmen S und E2 vom 19.3.1991. In dem Vermerk, den Rechtsanwalt F der Klägerin mit Schreiben vorn 20.3.1991 übersandt hat, heißt es nämlich, daß der Beklagte am Schadenstage gegen 14.00 Uhr Herrn N von der Firma E2 gefragt habe, ob er den Stapler benutzen dürfe. Herr N habe ihm daraufhin erklärt, „der Stapler könne nicht aus der Halle gefahren werden, da kein geeigneter Ausgang dafür vorhanden" sei. Als der Beklagte den Stapler in den Aufzug gesteuert habe, sei nur er allein in der Halle gewesen. An den Türen des geschlossenen Aufzuges habe sich das Schild "Aufzug zur Zeit außer Betrieb“ befunden und ein weiteres Schild über die Tragkraft von einer Tonne. Der Stapler habe aber ein Gewicht von etwa 3,5 Tonnen. Damit waren der Klägerin die - von dem Beklagten bestrittenen - Umstände bekannt, die den Vorwurf der bewußten Pflichtwidrigkeit des Beklagten im Umgang mit dem Gerät ( § 5 Nr. 1 AVB ) begründen kannten. Wenn sie trotz dieser Kenntnis vorbehaltlos Zahlungen geleistet hat, kann sie nachträglich mit dieser Einwendung nicht mehr gehört werden. Der Beklagte durfte nach erfolgter Prüfung und Zahlung durch die Klägerin darauf vertrauen, daß die Klägerin ihre Leistungsverpflichtung damit anerkannt hat. Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beklagte hebe sie bei seiner Schadensmeldung am 2.4.1921 und der späteren Schadensanzeige am 17.4.1991 bewußt irregeleitet, so steht dem entgegen, daß der Klägerin durch das Schreiben des Rechtsanwalts F V0120.3.1991 der Inhalt des Aktenvermerks der Angestellten der Firmen S und E2 bekannt war. Diesem Ergebnis steht weder die Rechtskraft noch eine sonstige Bindungswirkung der Entscheidungen des Amtsgerichts Köln vom 13.9.1991 - 267 C 149/91 - und des Landgerichts Köln vom 20.2.1992 - 34 S 223/91 - im Verfahren umgekehrten Rubrums, welches die Schäden am Gabelstapler der Firma E2 zum Gegenstand hatte, entgegen. Der rechtliche Grund für die Entschädigungsleistung der Klägerin im vorliegenden Rechtsverhältnis ist dadurch nicht entfallen. Jener Rechtsstreit betraf die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beschädigungen an dem Gabelstapler der Firma E2 zu gewähren. Im vorliegenden Fall geht es um die Rückforderung der Entschädigungsleistung für Schäden an der Aufzugsanlage der Firma S und die damit verbundenen Folgekosten. Dies sind - zwei verschiedene Versicherungsfälle. Demgemäß liegen den Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. So unterscheidet die Klägerin auch selbst zwischen der Regulierung der Schäden an geliehenen Arbeitsmaschinen, was sich aus dem Schreiben an Rechtsanwalt T vom 19.6.1991 ergibt, und Beschädigungen am Aufzugsschacht, die durch das Arbeitsgerät verursacht worden sind. Damit ist eine Rechtskraftwirkung zu verneinen. Zwar ist anerkannt, daß in bestimmtem Umfang die rechtskräftigen Feststellungen in einem Haftpflichtprozeß für den folgenden Deckungsprozeß Bindungswirkungen entfalten vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Prolss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 149, Anm. 5 C ). Vorliegend handelt es sich aber um zwei Deckungsprozesse, für deren Verhältnis zueinander diese Grundsatze nicht gelten. Ferner ist ein Fall der sogenannten Voraussetzungsidentität nicht gegeben. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn die für den Versicherungsschutz relevanten Tatsachen mit den haftpflichtbegründenden Tatsachenzusammentreffen. Dann ist anzunehmen, daß bei Fragen, die sowohl im Ausgangsprozeß als auch im Deckungsprozeß entscheidungserheblicu sind, eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß für den Deckungsprozeß besteht ( vgl. OLG Köln, NJW RR 1989, 25 m. w. N. ).Auch diese Wirkung gilt im Verhältnis zweier verschiedener Deckungsprozesse, die nicht haftpflichtrechtliche Feststellungen zum Gegenstand haben, nicht. Wenn die Klägerin sich schließlich auf eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beruft, weil der Beklagte bei seiner Schadensmeldung vom 2.4.1091 und der späteren Schadensanzeige vom 17.4.1991 den Sachverhalt falsch angegeben habe, so führt dieser Vortrag zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit sind der Klägerin ihre Einwendungen, etwa der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten, durch die vorbehaltlose Zahlung abgeschnitten. Denn die unterschiedlichen Darstellungen des Hergangs des Schadensereignisses durch den Beklagten und die Angestellten der geschädigten Firmen waren Gegenstand der Prüfung der Klägerin, nach deren Abschluß sie ohne Vorbehalt geleistet hat. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 20.992,13 DM.