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Beschluss

19 U 159/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0316.19U159.93.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 7. Mai 1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 22o/89 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 7. Mai 1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 22o/89 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sin-ne des § 114 Satz 1 ZPO. Dem Kläger steht als vertragsmäßig bedachter Schlußerbe nach der am 24. 11. 1987 verstorbenen Frau M. F. wegen der von dieser mit notariellem Vertrag vom 8. 2. 1974 vorgenommenen Übertragung der Grundstücke E. Straße 246 in B./B. auf die Beklagte gegen diese kein Anspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Übertragung eines 1/6 Miteigentumsanteils hinsichtlich der in Rede stehenden Flurstücke zu. Auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Kläger auf-grund der Vorschrift des § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf den geltend gemachten Miteigentumsanteil an den der Beklagten übereigneten Grundstücken. Denn auch der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, daß sich (lediglich) eine gemischte Schenkung feststellen läßt, die zwar auch für § 2287 Abs. 1 BGB relevant ist, aber hinsichtlich des Schenkungsanteils nur zu einem Anspruch auf Zahlung des Wertunterschieds in Geld führen kann. An-sprüche des Klägers auf der Grundlage des § 2287 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zutreffend auch deswegen verneint, weil die Erb-lasserin ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an dem Übertragungsvertrag hatte. Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beein-trächtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, gemäß § 2287 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Gegenstand des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ist mithin das Geschenk. Gegenstand des Klagebegehrens ist indes das Grundstück. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Berufung handelt es sich im vorliegenden Fall um eine gemischte Schenkung, bei der zwar eine Gegenleistung in der Form der vereinbarten Pflegeverpflichtung gewährt wurde, die jedoch - wie der Kläger geltend macht - unter dem Wert der hingegebenen Grundstücke liegt. In einem solchen Fall geht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, andernfalls geht er auf Zahlung des Wertunterschiedes in Geld (vgl. BGH FamRZ 1964, 429, 43o; BGH NJW 1953, 5o1; Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 2287 Rdnr. 16). Ein Vergleich des Wertes der überlassenen Grundstücke, wie er sich nach dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sach-verständigen Dipl.-Ing. F. vom 12. 3. 1992 und seinen ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 5. 11. 1992 darstellt, mit dem Wert der von der Beklagten übernommenen Gegenleistung in Form der Pfle-geverpflichtung ergibt nicht ein Überwiegen des unentgeltlichen Charakter des Übertragungsvertrages. Vielmehr reicht im Gegenteil der Wert der Pflegeverpflichtung sogar nahe an den Wert des Grundstücke heran. Der Sachverständige hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise den Wert der Grundstücke unter Einschluß der aufstehenden Gebäude für den maßgeblichen Bewertungsstichtag zum 4. 2. 1974 auf 125.ooo.- DM ermittelt. Hiervon in Abzug zu bringen ist der ver-traglich eingeräumte Anspruch auf die Erbringung von Pflegelei-stungen durch die Beklagte. Die Vertragsparteien selbst haben den monatlichen Wert der im Vertrag beschriebenen Pflegeleistungen mit 3oo.- DM angegeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser nied-rige Wert im Notarvertrag aus Kostengründen genannt ist. Diesen Wert erachtet auch der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in seinem Gutachten vom 12. 3. 1992 für eine Grundpflege im Jahre 1974 als angemessen, die eine norma-le Aufwartung bezüglich der Wohnung und der Person eines Pflegeberechtigten umfaßt, der sich noch in verhältnismäßig guter gesundheitlicher Verfassung befindet. Ein Ansatz von 6o Stunden monatlich zu je 5.- DM für das Jahr 1974 ist in Anwendung des § 287 ZPO für eine Grundpflege nicht zu beanstanden, so daß sich für die Grundpflege unter Berücksichtigung des bei dem Alter der Erb-lasserin von 61 Jahren zugrundezulegenden Barwertfaktors von 12,992 Jashren ein Wert in Höhe von 46.771,2o DM (3.6oo.- DM x 12,992) ergibt. Es ist hier indes weiter zu berücksichtigen, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1974 ein Pflegefall war. Dieser liegt vor, wenn die berechtigte Person auch bei den gewöhnlichen und täglich wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang die Hilfe einer anderen Person benö-tigt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit ist hierbei danach zu bemessen, ob die betreffende Person einige oder gar sämtliche der täglichen Verrichtungen, wie Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Waschen, Haarpflege, Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken sowie Stuhlgang und Wasserlasssen selbst nicht mehr ausführen kann. Die Erblasserin litt seit 1969 an einer schweren Parkinson'schen Erkrankung mit Gliederzittern, die schon damals so ausgeprägt war, daß sie der Hilfe beim Waschen und Ankleiden sowie bei der Essenszubereitung bedurfte und ein Toilettenstuhl angeschafft werden mußte, wie sich aus den ärztlichen Bescheini-gungen des behandelnden Arztes Dr. S. vom 6. 5. 1975 und 27. 7. 1989 (Blatt 37 und 6o d.A.) ergibt. Im Jahre 1973 verschlimmerte sich der Gesundheitsszustand und die Hilflosigkeit der Erblasse-rin, ohne daß ihre geistigen Funktionen beeinträchtigt waren; im Jahre 1974 verstarb ihr Ehemann. Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrag am 8. 2. 1974 die Wahrscheinlichkeit, daß die Erblasserin zunehmend (schwerst-) pflegebedürftig werden würde, weit höher als die insoweit vom Sachverständigen lediglich auf der Grundlage des Alters der Erb-lasserin von 61 Jahren angenommene Wahrscheinlichkeit von 2,79 Prozent, die nach seinen weiteren gutachterlichen Ermittlungen bezogen auf das Jahr 1974 lediglich zu einen weiteren Barwert von 4.6oo.- DM führt (Seite 34 des Gutachtens vom 12. 3. 1992, Blatt 226 d.A.). Der Senat schätzt mit Rücksicht auf den dargelegten Krankheitszustand der Erblasserin bezogen auf das Jahr 1974 die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten einer Schwerstpflegebedürf-tigkeit in Anwendung des § 287 Abs. 1 und 2 ZPO auf 3o Prozent, so daß sich insoweit ein zusätzlich zu berücksichtigender Barwert von 49.462,36 DM ergibt. Der Wert der Pflegeverpflichtung bemißt sich mithin auf insgesamt 96.233,56 DM (46.771,2o DM und 49.462,36 DM); dies bedeutet einen Jahreswert von 7.4o7,13 DM (96.233,56 DM : 12,992) und einen Monatswert von 617,26 DM, der mit Rücksicht auf den bereits im Jahre 1974 bestehenden Krankheitszustand der Erb-lasserin noch im unteren Bereich liegt. Nach alledem kann von einem Überwiegen des unentgeltlichen Charakters des Rechtsgeschäftes keine Rede sein, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob von dem dargelegten Wert der Grundstücke noch die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht in Abzug zu bringen ist, das der Sachverständige mit 22.ooo.- DM bewertet hat. Vor dem Hintergrund dieser Wertverhältnisse kann sogar - wei-tergehend - angenommen werden, daß es auch an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen der Erblasserin gefehlt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der objektive Wert eines Grundstückes, das bebaut ist, eine nur schwer faßbare Größe ist, deren Ermittlung häufig von untereinan-der stark abweichenden Sachverständigengutachten abhängt, so daß aus einem Zurückbleiben der Gegenleistung gegenüber dem so ermittelten objektiven Wert nicht ohne weiteres auf das Bewußtsein der Vertragsparteien von dieser Ungleichwertigkeit und deshalb auf den beiderseitigen Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit ge-schlossen werden kann. Deshalb hat die Rechtsprechung die von ihr angenommene tatsächliche Vermutung für eine Schenkung nur dann eingreifen lassen, wenn ein auffallendes grobes Mißverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung festzustellen ist (vgl. BGHZ 82, 274, 281 f.). Von einem solchen auffallenden groben Mißverhältnis zwischen den Leistungen kann hier angesichts der dargelegten Wert-verhältnisse keine Rede sein. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, die Grundstücke nebst Aufbauten hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt ei-nen Wert von mindestens 18o.ooo.- DM gehabt, und hierfür Beweis durch Einholung eines Obergutachtens antritt, liegen die Voraussetzungen hierzu gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nicht vor. Das Land-gericht hat den Sachverhalt insoweit bereits genügend aufgeklärt und den Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme zu den vom Kläger gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen veranlaßt. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens besteht nur ausnahmsweise, nämlich wenn das er-ste Gutachten mangelhaft und unvollständig ist, von falschen tat-sächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde hat, und dann, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BGH BB 198o, 863; BGHZ 53, 254, 258). Diese Voraussetzungen sind weder hinsichtlich der Person des gerichtli-chen Sachverständigen noch bezüglich der von ihm erstellten Gut-achten gegeben, da die vorhandenen Gutachten zur Überzeugungsbil-dung auch des Senates voll ausreichen. Der Sachverständige F. hat die entscheidenden Fragen eingehend und überzeugend beantwortet; an seiner Sachkunde bestehen kein Zweifel. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheitert ein Anspruch des Klägers aus § 2287 Abs. 1 BGB auch an deren weiteren Voraussetzungen. Die Vorschrift setzt außer dem subjektiven Merk-mal der Beeinträchtigungsabsicht zusätzlich voraus, daß der Erb-lasser das Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) mißbraucht. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen des Mißbrauchs und Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibt, wird mit Hilfe der Frage nach dem lebzeitigen Eigeninteresse der Erblassers gezogen (vgl. BGH NJW 1992, 263o, 2631; NJW 1992, 564, 566; BGHZ 59, 343, 348 f.). Hierfür kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ihre Art nach so sind, daß der Vertragserbe sie anerkennen und die Be-einträchtigung hinnehmen muß (vgl. BGHZ 83, 44, 45; BGHZ 1o8, 73, 77). So liegt der Fall hier. Die Erblasserin war im Zeitpunkt der Verfügung 61 Jahre alt und ihre Absicht, mittels der Übertragung der Grundstücke ihre Versorgung und Pflege im Alter sichern zu wollen, stellt auch gerade mit Rücksicht auf ihren Krankheitszu-stand ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse dar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertrag-lichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (so BGH NJW 198o, 23o7, 23o8), so daß ein durch Erbvertrag Bedachter sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn er-gebende Benachteiligung hinnehmen muß. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Erblasser allein wegen eines auf die Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Partei einer anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet werden, nur weil sie dem Erblasser geneh-mer sind (vgl. BGH WM 1977, 876, 877). Auch reicht es nicht aus, daß der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluß des Erbvertrages engere personale Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen möchte (OLG Köln OLGR 1991, 65 = NJW-RR 1992, 2oo). Dagegen ist ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse zu bejahen, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicher zu stellen oder zu verbessern. In diesem Fall kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht darauf an, ob die Verfügung hierzu auch wirtschaftlich notwendig war oder ob es bei dem alten Zustand hätte bleiben können und ob der Erblasser die ihm versprochene Leistung billiger auch von dem anderen Ver-tragserben hätte bekommen können, wenn er diesem den Vermögensge-genstand übereignet hätte (vgl. BGH WM 1977, 876, 877; WM 1979, 442, 445; BGH NJW 198o, 23o7). Das Bedürfnis alleinstehender Erb-lasser, im Alter versorgt und gegebenenfalls auch gepflegt zu wer-den, wird erfahrungsgemäß mit den Jahren immer dringender und ge-wichtiger (vgl. BGHZ 83, 44, 46). In BGHZ 82, 274 = NJW 1982, 43 hat der BGH darauf hingewiesen, daß das Motiv der eigenen Alterssicherung von der Rechtsprechung des BGH bereits seit langem als lebzeitiges Eigeninteresse anerkannt ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Eine weitere vom BGH anerkannte Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. BGHZ 66, 8, 16; BGH NJW 1978, 423, 424; BGH NJW 1984, 121). Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen per-sönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist schließlich auch dann ein vom Vertragserben anzuerken-nendes lebzeitigers Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, daß er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet (vgl. BGH NJW 1992, 263o, 2631; BGHZ 88, 269, 27o f.). Unter Berücksichtigung dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin ein lebzeitiges Eigeninteresse hat-te. Dem Kläger obliegt die volle Darlegung und der volle Beweis dafür, daß die Erblasserin kein anerkennenswertes lebzeitiges Ei-geninteresse hatte. Dieser Darlegungs- und Beweispflicht hat er nicht genügt. Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Obliegenheit, dem Kläger die Beweisführung zu erleichtern, eingehend dargelegt und durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinsichtlich des Krankheitszustandes der Erblasserin auch unterlegt, daß die Erblasserin ein lebzeitiges Interesse hinsichtlich ihrer Altersversorgung hatte. Der für den Mißbrauch beweispflichtige Kläger (BGH NJW 1992, 263o, 2631; BGHZ 77, 264, 267) hat demgegenüber weder dargetan, daß der Erblasserin ein lebzeitiges Interesse gefehlt habe, noch dies gar bewiesen. Daß die Erblasserin mit Hilfe der Grundstücke auch auf andere Weise für ihr Alter hätte vorsorgen können, ist nicht entscheidend (vgl. BGH WM 1977, 876, 877 unter II am Ende). Es erscheint nur verständ-lich, daß die Erblasserin, die damals 61 Jahre alt war, nach dem Tode ihres Ehemannes nunmehr ihrer Altersversorgung hohe Bedeutung beimaß, nachdem sie auf sich allein gestellt war. Dieses Interesse ist ist insbesondere auch deswegen anzuerkennen, weil sie mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1969 bestehende schwere Parkinson'sche Erkrankung und die im Jahre 1973 eingetretene Verschlimmerung mit einer zunehmenden Pflegebedürftigkeit rechnen mußte und sich daher eine Regelung ihrer zukünftigen Versorgung und Pflege geradezu als erforderlich aufdrängte. Unerheblich ist insoweit, ob und in welchem Umfang die Erblasserin damals Versorgungsleistungen von der Mutter des Klägers oder der Beklagten bereits erhalten oder noch zu erwarten hatte, denn nur mit dem Übertragungsvertrag erhielt sie einen besonders gesicher-ten und einklagbaren Anspruch auf Versorgung, der ihr in dieser Form sonst weder gegen die Mutter des Klägers noch gegen die Be-klagte zugestanden hätte und auf den sie wegen ihrer Erkrankung geradezu angewiesen war. Das Interesse der Erblasserin, ihre Al-tersversorgung und auch ihre Versorgung im Pflegefall nicht in die Hände fremde Personen zu legen, sondern der Beklagten, ihrer Toch-ter, anzuvertrauen, muß nach alledem auch aus objektiver Sicht an-erkannt werden. Sicherlich hätte die Erblasserin mit einem etwaigen Verkauf eines Teils ihrer Grundstücke auch eine ordentliche Versorgung in einem mehr oder weniger in der Nähe ge-legenen allgemein zugänglichen Altersheim mit einer Pflegestation erreichen können. Doch hätte sie dazu ihr Anwesen, auf dem sie bislang gewohnt hatte, endgültig verlassen müssen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an einer gesicherten Altersversor-gung und Pflege kann nach alledem nicht in Zweifel gezogen werden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Übertragungsvertrages vom 8. 2. 1974 gemäß § 138 BGB wegen "Bewucherung" der Erblasse-rin, wie der Kläger weiter geltend macht, fehlen mit Rücksicht auf die vom Sachverständigen F. ermittelten Vermögenswerte. Schließ-lich fehlen auch für die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 1o5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1o4 Nummer 2 BGB wegen Ge-schäftsunfähigkeit in jeder Richtung hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, daß die Erblasserin sich zum Zeit-punkt des Abschlusses des notariellen Übertragungsvertrages vom 8. 2. 1974 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-stande krankhafter Störung der Geisestätigkeit befunden hat. Eine Kostenentscheidung ergeht im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht.