Urteil
26 U 35/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:0323.26U35.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 ##blob##nbsp; 3 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 4 ##blob##nbsp; 5 Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus Gefährdungs-haftung nach §§ 7 StVG, 22 WHG, 2 HaftpflG noch aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB und unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, 831 BGB zum Schadensersatz verpflich-tet. Auch der Beklagte zu 2. hat den dem Kläger entstandenen Schaden nicht zu verantworten. 6 ##blob##nbsp; 7 I. 8 ##blob##nbsp; 9 Die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1. liegen nicht vor. 10 ##blob##nbsp; 11 1. 12 ##blob##nbsp; 13 Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 7 StVG in Übereinstimmung mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung verneint (siehe zuletzt BGH NJW 93, 2740 m.w.N.), weil der Schaden des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Tankwagens als Beförderungsmittel in Fortbewegungsfunktion, sondern beim bloßen Einsatz als Arbeitsmaschine, nämlich beim Abpumpvorgang entstanden ist. Dem schließt sich der Senat an. 14 ##blob##nbsp; 15 2. 16 ##blob##nbsp; 17 Aber auch eine Haftung nach § 22 WHG kommt nicht in Betracht. Nach § 22 WHG ist schadensersatzbe-rechtigt nur derjenige, der durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit infolge Einleitung von Schadstoffen einen Schaden erleidet. Im Einzelfall ist dies zwar nicht nur der Gewässereigentümer selbst, sondern auch ein Dritter. Voraussetzung ist aber, daß dessen Schaden durch eine Gewäs-serverunreinigung adäquat verursacht worden ist, wobei es allerdings schon genügt, daß die Schad-stoffe - wie hier das Heizöl - in den Boden ein-gedrungen sind, auch wenn sie das Gewässer noch nicht erreicht haben. Im vorliegenden Fall ist der Schaden an den Einrichtungs- und sonstigen Gegen-ständen des Klägers nicht durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit entstanden, sondern das Heizöl ist direkt aus dem auseinanderklaffenden Rohrteil in die Souterrainräume des vom Kläger gemieteten Hauses an den Einrichtungen dieser Räume entstanden. Mag dabei auch Heizöl in das Erdreich des Hauses gelangt sein, so ist der in dieser Weise entstandene Schaden vom Schutzzweck des § 22 WHG nicht mehr gedeckt, da in dieser Vor-schrift vorausgesetzt ist, daß ein Schaden durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit entstan-den ist (Gieseke-Wiedemann-Czychowsky, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 6. Aufl., § 22 Rdn. 22; Hübner, NJW 88, 499). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zi-tierte Entscheidung des BGH in NJW 1993, 2740 ist nach alledem für den vorliegenden Schaden nicht einschlägig. 18 ##blob##nbsp; 19 3. 20 ##blob##nbsp; 21 a) 22 ##blob##nbsp; 23 Auch nach § 2 HaftpflG ist ein Schadensersatzan-spruch nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten zu 1. nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Zeit des Schadenseintritts Inhaberin einer gefährlichen Anlage im Sinne dieser Vorschrift war oder ihre Haftung aus dem Schadenshergang zu folgern ist. Zweifellos war die Beklagte zu 1. als Tankwagenhalter und damit einer Anlage zur Abgabe von Öl Inhaberin einer gefährlichen Anlage (Filthaupt, Haftpflichtgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 9 f.). Durch die Einrichtung dieser Anlage ist indessen der Schaden nicht ver-ursacht worden. Zwar ist der Schaden auf ausgetre-tenes Öl zurückzuführen. Dies allein vermag aber die Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1. nicht zu begründen. Denn bei unbefangener Betrachtungs-weise ist der Ölaustritt nicht aus einem von ihr beherrschten Teil der Anlage in den Heizungsraum gespritzt und von da in die wohnmäßig eingerich-teten Souterrainräume des Hauses gelangt, sondern aus einem Zuleitungsrohr im Innern des Tankraums, das sich wegen Fehlens einer Befestigungsschelle von dem Verbindungsstück zum Tank gelöst hatte. Daß dieser Zuleitungsteil im Innern des vom Kläger gemieteten Hauses über die Verschraubung mit dem Einfüllstutzen an der Außenwand des Hauses mit dem Zuleitungsschlauch des Tanklastzuges verbunden war, ändert nichts an seiner Zugehörigkeit zur Tankanlage im Hause des Klägers. Insofern liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des BGH vom 14.6.1993, III ZR 135/92 (NJW 93, 2740), in der der BGH den Ölaustritt der Anlage des Öllieferanten zugewiesen hat in der Erwägung, daß das Öl jedenfalls auch aus dem Ölschlauch des Tankwagens ausgetreten war, der lediglich um den abgebrochenen Einfüllstutzen von der Ölanlage des Kunden verlängert war. 24 ##blob##nbsp; 25 b) 26 ##blob##nbsp; 27 Ob eine Haftung des Öllieferanten dadurch begrün-det wird, daß für die Dauer des Betankungsvorgangs vorübergehend zwei selbständige Anlagen, nämlich der Tankwagen und der Heizöltank, weil sie mit-tels einer Schlauchverbindung und Rohrleitungen zusammengefügt werden, als einheitliche Anlage zu beurteilen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während OLG Hamburg (NJW RR 88, 474) eine einheitliche Anlage annimmt, verneint dies OLG Köln (VersR 89, 402) unter Hinweis auf BGH (NJW 80, 943; VersR 81, 280). Der Senat schließt sich der Auffassung des BGH a.a.O. Danach ist eine die Haftung auch des Öllieferanten begründende einheitliche Anlage nur dann anzuneh-men, wenn durch die vorübergehende Zusammenfügung auch die tatsächliche Gewalt über die einheitliche Anlage begründet wird. Das bedeutet, daß der Öllieferant in die Lage versetzt sein muß, die gesamte Anlage zu beherrschen und den von ihr ausgehenden Gefahren tatsächlich zu begegnen (BGH a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklag-te zu 1) war über ihren Erfüllungsgehilfen, den Beklagten zu 2), nicht in der Lage, auf den bauli-chen Zustand der Tankanlage im Hause des Klägers in irgendeiner Weise Einfluß zu nehmen. Über den Füllvorgang und die hierbei dem Tankwagenfahrer zustehende Weisungsbefugnis hinaus besaß die Be-klagte keine Verfügungsgewalt an der Tankanlage im Hause des Klägers selbst. 28 ##blob##nbsp; 29 Eine Haftung der Beklagten zu 1. aus § 2 HaftpflG für den dem Kläger entstandenen Schaden kommt mithin nicht in Betracht, weil Heizöl nicht wegen eines Defektes in der von der Beklagten zu 1. beherrschten Anlage, nämlich aus dem Tankwagen, ausgelaufen ist und eine einheitliche Anlage unter Einbeziehung des Heizöltanks des Klägers, für deren Gesamtzustand die Beklagte zu 1. einzustehen hätte, mangels Vorliegens der Voraussetzung einer tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht vorliegt. 30 ##blob##nbsp; 31 II. 32 ##blob##nbsp; 33 Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger auch nicht aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflich-tig, weil dem Beklagten zu 2., dem Tankwagenfah-rer, eine Sorgfaltspflichtverletzung beim Betan-kungsvorgang nicht zur Last zu legen ist. 34 ##blob##nbsp; 35 1. 36 ##blob##nbsp; 37 Soweit letzterem in der Berufung vorgehalten wird, daß er entgegen einer Verabredung unangemeldet er-schienen sei, hat der Kläger nicht dargetan, wel-che Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung des Scha-denseintritts er bei einer Anlieferung nach Ter-minsvereinbarung getroffen hätte. Nachdem die Ehe-frau des Klägers die Belieferung zugelassen hat, ist, soweit überhaupt ein Verursachungsbeitrag für den Schaden in dem unangemeldeten Erscheinen des Beklagten zu 2. gesehen werden könnte, dieser nicht wirksam geworden. 38 ##blob##nbsp; 39 2. 40 ##blob##nbsp; 41 Der Beklagte zu 2. als Fahrer des Tanklastwagens hat auch im weiteren Ablauf des Füllvorgangs keine Sorgfaltspflichten verletzt. 42 ##blob##nbsp; 43 Zu den Anforderungen an sorgfältige Vorgehensweise des Tankwagenfahrers gehört es unter anderem, daß er während des Abfüllvorgangs hin und wieder einen Blick in den Tankraum wirft, um festzustellen, daß die Abfüllung einwandfrei abläuft (BGH NJW 83, 1108). Der Beklagte zu 2. hat hierzu angegeben, er habe insgesamt 4 Kontrollgänge unternommen, nämlich zu Beginn des Tankvorgangs, um die Lie-ferungsmenge festzustellen und sodann 3 weitere Male, wobei er einmal mit der Taschenlampe den Tankraum abgeleuchtet und alles in Ordnung be-funden habe. Demgegenüber hat der hierfür beweis-pflichtige Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Betankungsablauf nicht pflichtgemäß über-wacht, weil er nur einen Kontrollgang in den Kel-ler unternommen habe. Diese Behauptung des Klägers ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Senat schließt sich hier der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil an, nämlich daß die Ehefrau des Klägers, die nach ihrer Aussage in der Küche anderweit beschäftigt und damit abgelenkt war, nicht zuverlässig die Anzahl der Kontrollgänge des Beklagten zu 2. registriert haben kann, weil ihre Aufmerksamkeit nicht auf diesen Vorgang gerichtet war. 44 ##blob##nbsp; 45 3. 46 ##blob##nbsp; 47 Dem Beklagten zu 2. ist es auch nicht vorzuwerfen, daß er die Rohrleitung im Innern des Tankraums nicht auf das Vorhandensein von Sicherungsschellen an den Verbindungsstellen der Rohre überprüft hat oder ihr Fehlen nicht erkannt hat. Er dürfte sich vielmehr ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit darauf verlassen, daß es sich bei der Einfüllanlage um eine funktionstüchtige Installation handelte (BGH NJW 84, 234). Denn es würde das technische Verständnis eines Ölanliefe-rers überfordern, wenn von ihm verlangt würde, vor Beginn des Abfüllens die Tankanlage auf ihre Funk-tionstüchtigkeit zu überprüfen (BGH a.a.O. und OLG Frankfurt, VersR 88, 355). Auch diesen Gesichts-punkt hat das sachverständig beratene Landgericht zutreffend gewürdigt. 48 ##blob##nbsp; 49 4. 50 ##blob##nbsp; 51 Der Schaden an den Einrichtungsgegenständen des Klägers wäre zwar verhindert worden, wenn der Be-klagte zu 2) die Kontrolltür zum Tankraum während des Betankens geschlossen hätte. weil dann das Öl an der geschlossenen Luke in das Innere des Tankraums abgelaufen wäre, statt nach außen in den Heizungsraum zu dringen und von dort in die Souterrainwohnräume zu fließen. Der Unterlassen, die Tür zu schließen, war für den Schadenseintritt mithin zwar ursächlich, sie ist dem Beklagten zu 2. aber nicht als pflichtwidriges Verhalten vorzu-werfen. Der Beklagte zu 2. mußte sich nicht jeder denkbaren Gefahrenquelle für einen Ölaustritt wäh-rend des Betankungsvorgangs bewußt sein und seine Handlungsweise entsprechend darauf einrichten. Das würde das Maß des Zumutbaren in der Anforderung an die Sorgfaltspflichten des Öllieferanten überspan-nen. Selbst wenn er das Fehlen einer Befestigungs-schelle durch einen Blick durch die Kontrolluke gesehen hätte, mußte sich ihm nicht aufdrängen, daß an dieser Stelle besondere Sorgfalt durch je-weiliges Schließen der Kontrolluke geboten war, da er nicht damit rechnen mußte, daß dieser techni-sche Mangel dazu führen würde, daß das Oel aus der Luke spritzen könne. installationstechnische und physikalische Kenntnis und die hierauf beruhende Schlußfolgerung für eine Gefahrenlage ist von dem Fahrer eines Tanklastwagens nicht zu erwarten (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1988, 356; die hiergegen eingelegte Revision hat der BGH nicht angenommen). 52 ##blob##nbsp; 53 Daß die Kontrolluke wegen der Gefahr eines Öl-austritts während eines Betankungsvorgangs stets geschlossen zu halten ist, ergibt sich auch nicht schon aus ihrer Einrichtung selbst. Der Gefahr der Undichtigkeit der Tankanlage wird durch die bauli-che Einrichtung des Tankraums als Ölwanne zu be-gegnen versucht, während die feuerhemmende Tür der Kontrolluke dem Brandschutz dient. Es läge mithin außerhalb des Schutzbereichs von Feuersicherungen vorschreibenden Normen, wenn man den Beklagten zu 2. dafür verantwortlich machte, daß er die Kon-trollukentür nicht jeweils im Abstand von wenigen Minuten nach erfolgten Kontrollgängen geschlossen hat. 54 ##blob##nbsp; 55 5. 56 ##blob##nbsp; 57 Mangels Verschuldens des Beklagten zu 2. hat der Kläger daher weder einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus positiver Vertrags-verletzung in Verbindung mit § 278 BGB noch aus §§ 823, 831 BGB und aus § 823 BGB gegen den Be-klagten zu 2., da sämtliche Anspruchsgrundlagen in gleicher Weise eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2) voraussetzen. 58 ##blob##nbsp; 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 60 ##blob##nbsp; 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. 62 ##blob##nbsp; 63 Streitwert des Berufungsverfahrens = Beschwer des Klägers: 44.717,74 DM.