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Beschluss

Ss 105/94 (B) - 55 B -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0324.SS105.94B55B.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Wipperfürth zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Wipperfürth zurückverwiesen. G r ü n d e Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbu-ße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von ei-nem Monat angeordnet. Das amtsgerichtliche Urteil enthält folgende Feststel-lungen und Beweiswürdigung: "Der Betroffene K.-D. S. befuhr am 26.07.1993 gegen 9.55 Uhr mit einer Sattelzugmaschine - Kennzeichen .........- in R. die Bundesstraße .... An der Kreuzung mit der K.straße/D.-B.-Straße, sah der Betroffene, daß die dortige LZA auf grün umsprang. Vor dem Betroffenen waren etwa 4-5 Pkw, die sich in Bewegung setzten. Der Betroffene folgte ihnen. Als er an der Ampel vorbeikam, hatte er nicht mehr beachtet, wie die Ampeleinstellung war. Er überfuhr die Ampel, nachdem sie bereits länger als 1 Sekunde auf Rotlicht umgeschaltet hatte. Diesen Vorfall beobachteten die Polizeibeamten und Zeu-gen Z. und W., die eine gezielte Ampelüberwachung von dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Kreuzung vor-nahmen. Dabei beobachtete der Zeuge Z., daß der Betrof-fene zunächst noch Anstalten machte zu bremsen, dann jedoch beschleunigte. Die Polizeibeamten folgten dem Betroffenen und stellten ihn zur Rede. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie den Bekundungen der Zeugen Z. und Wa-gener. Dadurch ist der Betroffene überführt, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht beachtet zu haben. Gründe an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zwei-feln, bestehen nicht. Insbesondere hat der Betroffene selbst eingeräumt, beim Passieren der Ampel nicht dar-auf geachtet zu haben, welche Farbstellung sie hatte. Zum Beachten der Ampel wäre jedoch der Betroffene ver-pflichtet gewesen, da vor ihm mindestens 4-5 Pkw waren, die die Grünphase der Ampel ausnutzen wollten." Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Verlet-zung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist materiell rechtlich unvollständig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß den Urteilsgründen in der Regel zu entnehmen sein muß, ob und wie sich der Angeklagte bzw. Betroffene zum Schuldvorwurf geäußert hat (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 16.11.1993 - Ss 470/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rn. 12 m. w. N.). Dies gilt auch im Bußgeldverfahren (Senatsentscheidung vom 15.3.1994 -Ss 87/94(Z); KK-OWiG-Senge, § 71 Rn. 107 und Göhler, OWiG, 10. Aufl. 71 Rn. 43 - jeweils m.w.N.). Nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1985,,323; Senatsentscheidung vom 16.3.1993 -Ss 74/93). Wird ein Fahrverbot verhängt, so liegt ein derartiger Fall geringer Bedeutung nicht vor (Senats-entscheidung vom 16.3.1993 -Ss 74/93). Ohne die Wieder-gabe der Einlassung im Urteil ist die Beweiswürdigung im allgemeinen nicht überprüfbar, weil unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (Senatsentscheidungen vom 16.11.1993 -Ss 470/93 - und vom 14.9.1990 -Ss 432/90). Die Einlassung muß unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend gewürdigt werden (BGH Strafverteidi-ger 1984, 64; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 14.9.1990 -Ss 432/90; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 12). Für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwer-degericht muß nachvollziehbar sein, warum der Tatrich-ter nicht den Angaben des Angeklagten bzw. Betroffenen, sondern denen des Zeugen gefolgt ist (Senatsentschei-dung vom 7.1.1994 -Ss 555/93). Der Tatrichter muß für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tat-richterlichen Erwägungen beruht (Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358; Senatsentscheidung vom 19.11.1993 -Ss 42/93). Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zwar nur auf rechtliche Fehler überprüft werden; eine solche Überprüfung setzt aber die Mitteilung der tragenden Beweisgründe voraus (Senatsentscheidung VRS 80, 34; 82, 358; Beschluß vom 19.11.1993 -Ss 42/93). Unter Umständen gehört dazu auch die Wiedergabe der Aussagen der Belastungszeugen. Zwar besteht keine generelle Verpflichtung, diejenigen Zeugenaussagen, auf die sich die Feststellungen stützen, im Rahmen der Be-weiswürdiung detailliert wiederzugeben und zu würdigen (Senatsentscheidung vom 24.7.1992 -Ss 314-315/92). In einfach gelagerten Fällen genügt regelmäßig der Hin-weis, daß die Zeugen so ausgesagt haben, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist (Senatsentscheidung vom 7.5.1991 -Ss 122/91 - und vom 27.10.1992 -Ss 474/92). Eine Erörterung ist aber erforderlich, wennn sie sich aufdrängt, so bei einander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des Angeklagten bzw. Betrof-fenen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 409 und 451; NStZ 1992, 347; Senatsentscheidungen vom 24.7.1992 -Ss 314-315/92 und vom 13.10.1992 -Ss 356/92). Steht Aus-sage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH Strafverteidiger 1992, 97, 98 und 219). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ent-spricht nicht diesen Anforderungen. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, wie der Betrof-fene sich eingelassen hat. Das Urteil teilt lediglich mit, der Betroffene habe selbst eingeräumt, beim Pas-sieren der Ampel nicht darauf geachtet zu haben, welche Farbstellung sie hatte. Es ist anzunehmen, daß es sich hierbei nur um einen Teil der Einlassung des Betroffe-nen gehandelt hat; denn es bleibt offen, ob der Betrof-fene die Verkehrsordnungswidrigkeit zugegeben oder we-nigstens für möglich gehalten oder ob er sie abgestrit-ten hat. Die bloße Mitteilung des Zugeständnisses, der Betroffene habe auf die Ampel im Zeitpunkt des Passiers nicht geachtet, besagt nichts über den wesentlichen In-halt der Einlassung. Auch derjenige, der beim Passieren einer Ampel nicht auf die Lichtzeichenanlage achtet, kann unter Umständen die sichere überzeugung haben, bei Grünlicht gefahren zu sein und dementsprechend den Vor-wurf eines Rotlichtverstoßes abstreiten, insbesondere dann, wenn er die Ampelschaltung vorher beobachtet und den Beginn der Grünphase kurz vor Passieren der Ampel wahrgenommen hat. Sollte der Betroffene - was nicht auszuschließen ist - den Rotlichtverstoß abgestritten und eine entsprechende Sachdarstellung gegeben haben, hätte dargelegt werden müssen, warum das Amtsgericht nicht seiner Darstellung, sondern den Aussagen der Po-lizeibeamten Glauben schenkte. Im übrigen hätten deren Aussagen auch unabhängig vom Inhalt der Einlassung des Betroffenen einer näheren Erörterung bedurft. Nach des Feststellungen des Amtsgerichts wurde der Vorfall von beiden Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Ampelüberwachung vornahmen. Aber nur ein Zeuge will beobachtet haben, daß der Betroffene zunächst Anstalten machte zu bremsen, dann aber beschleunigte. Wenn beide Polizeibeamte mit der gebotenen Sorgfalt das Fahrzeug des Betroffenen beobachteten, hätte insoweit auch beide Zeugen die gleiche Beobachtung machen müssen. Wenn nur ein Polizeibeamter diese Beobachtung gemacht haben will, kann daraus geschlossen werden, daß entweder der andere Zeuge den Vorfall nicht genau beobachtet hat oder sich nicht mehr genau erinnern kann. In beiden Fällen hätte die Aussage dieses Beamten geringeren Be-weiswert. Denkbar ist aber auch, daß insoweit die Poli-zeibeamten widersprüchliche Aussage machten. Dann wäre die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubhaftig-keit ihrer Aussagen zu erörtern und abzuwägen, ob sie geeignet sind, eine gegebenenfalls abweichende Sachdar-stellung des Betroffenen zu widerlegen. In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch die Schuldform zu klären und im Falle eines Schuld-spruchs in den Tenor aufzunehmen sein (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rn. 41 m. w. N.). Zum Rechtsfolgenausspruch wird auf folgendes hinge-wiesen: Bei Geldbußen über 200,00 DM sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen er-forderlich. Eine in die Einzelheiten gehende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann entbehr-lich, wenn das Gericht eine Regelbuße aus dem Bußgeld-katalog festsetzt und im Urteil wenigstens entnommen werden kann, daß der Betroffene in durchschnittlichen Vermögensverhältnissen lebt (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl. Senatsentscheidungen VRS 81, 56, 57 - und vom 11.2.1994 - Ss 26/94). Auch wenn der Tatrichter ein nach der Bußgeldkatalog-verordnung vorgesehenes Regelfahrverbot verhängt, muß dem Urteil zu entnehmen sein, daß er sich der Möglich-keit des Abweichens vom Regelfahrverbot bewußt war (BGH St 38, 125 und 231; OLG Düsseldorf VRS 83, 57; OLG Hamm VRS 85, 457).